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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

(7) Fördernde Mitglieder sind Personen, die den <strong>Verein</strong> finanziell unterstützen.<br />

Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.<br />

Auch wenn der <strong>Verein</strong> über einen Förderverein (im Folgenden noch näher erläutert)<br />

verfügt, muss dieser Passus in der Satzung auftauchen. Da der Förderverein<br />

selbst eingetragen wird und damit zur Körperschaft wird, ist er dann eine juristische<br />

Person.<br />

(8) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens 60<br />

Prozent der stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Ehrenmitglieder sind von<br />

der Beitragszahlung entbunden.<br />

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem<br />

sechzehnten Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen<br />

Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in<br />

der Mitgliederversammlung.<br />

(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.<br />

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem <strong>Verein</strong>sausschuss und<br />

der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an<br />

allen Veranstaltungen des <strong>Verein</strong>s teilzunehmen.<br />

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen und<br />

Sportgeräte unter Beachtung der Geräteordnung zu benutzen. Alle aktiven<br />

Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des <strong>Verein</strong>s nach Absprache<br />

unter Beachtung der Hausordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.<br />

Da die Geräteordnung in der Satzung angesprochen wird, sollte sie der Vollständigkeit<br />

halber ebenfalls mit der Satzung beim Registergericht eingereicht werden.<br />

(5) Die für den <strong>Verein</strong> ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche<br />

für tatsächlich entstandene Auslagen.<br />

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder<br />

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des <strong>Verein</strong>s. Bei ihrem<br />

Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des <strong>Verein</strong>s dürfen<br />

sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert<br />

ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.<br />

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,<br />

a) die Ziele des <strong>Verein</strong>s nach besten Kräften zu fördern<br />

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