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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die Mitgliederversammlung<br />

Vertretungsvollmacht des Vorstands werden nach außen erst wirksam, wenn sie<br />

im <strong>Verein</strong>sregister eingetragen sind. Wurde dies versäumt, hat der Beschluss der<br />

Mitgliederversammlung für Dritte keine Bedeutung.<br />

Da die Mitgliederversammlung rechtlich vorgeschrieben ist, sind hier einige gesetzliche<br />

Bestimmungen zu befolgen:<br />

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung wird – so will es das Gesetz – immer dann einberufen,<br />

wenn es das Interesse des <strong>Verein</strong>s erfordert. Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch)<br />

kennt keinen Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen<br />

Mitgliederversammlung und spricht nur von einer „Versammlung der Mitglieder“<br />

(§ 32 Abs. 1 BGB).<br />

Von der ordentlichen Mitgliedsversammlung spricht man allgemein, wenn die Versammlung<br />

aufgrund der Satzungsbestimmungen einberufen wird. Dies kann ein<br />

bestimmter Turnus oder ein sachlicher Grund sein. Sieht die Satzung keine Regelung<br />

vor, ist die Einberufung in das Ermessen des Vorstands gestellt. Sie sollte in<br />

der Regel jährlich stattfinden.<br />

Forderung auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />

In § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist festgelegt, dass auch kleinere Gruppen<br />

innerhalb des <strong>Verein</strong>s eine Mitgliederversammlung einberufen können:<br />

BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit<br />

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte<br />

Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder<br />

die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe<br />

verlangt.<br />

Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird also einberufen, wenn der in der<br />

Satzung festgelegte Mindestteil der Mitglieder (siehe Mustersatzung) dies fordert.<br />

Die Satzung kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch Minderheiten<br />

nicht aufheben – sie kann lediglich die hierfür erforderlich Quote bestimmen.<br />

Da es sich um ein Minderheitenrecht handelt, darf die Quote natürlich nicht über<br />

50 Prozent liegen. Außerdem muss die Quote prozentual festgelegt werden und<br />

darf nicht als absolute Mitgliederzahl in der Satzung verankert werden. Ist in der<br />

<strong>Verein</strong>ssatzung keine Regelung hierfür getroffen, ist es ausreichend, wenn 10 Prozent<br />

der Mitglieder die Einberufung verlangen. Um zu berechnen, ob eine Gruppe<br />

von Mitgliedern die Berechtigung hat, die Mitgliederversammlung einzuberufen,<br />

wird die Zahl aller Mitglieder zugrunde gelegt, die an der Mitgliederversammlung<br />

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