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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem <strong>Verein</strong><br />

Nimmt ein Vorstandsmitglied die Wahl zum Vorstand an, wird stillschweigend<br />

ein Vertrag geschlossen. Der Vorstand verpflichtet sich nämlich, die Geschäfte des<br />

<strong>Verein</strong>s ordnungsgemäß zu führen.<br />

Wird der <strong>Verein</strong> vom Vorstand schlecht geführt und entstehen dadurch Schäden,<br />

haftet der Vorstand gegenüber dem <strong>Verein</strong> wegen schuldhafter Vertragsverletzung.<br />

Auch dies kann schneller der Fall sein, als man zunächst vermutet.<br />

Wenn beispielsweise nicht ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen<br />

wird, diese aufgrund des Fehlers beschlussunfähig ist und eine erneute Versammlung<br />

notwendig wird, haftet der Vorstand für die dadurch entstandenen Mehrkosten<br />

(Einladungsporto, Saalmiete usw.).<br />

Hier noch einige weitere Fälle, bei denen der Vorstand haftet:<br />

- Ablauf des Mietvertrages nicht berücksichtigt<br />

- Veruntreuung von <strong>Verein</strong>sgeldern<br />

- Missbrauch von <strong>Verein</strong>seigentum<br />

- Anträge auf öffentliche Zuschüsse nicht oder zu spät gestellt.<br />

Nun besagt § 31 BGB:<br />

194<br />

BGB § 31 Haftung des <strong>Verein</strong>s für Organe<br />

Der <strong>Verein</strong> ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied<br />

des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter<br />

durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,<br />

zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.<br />

Das heißt aber nicht, dass der Vorstand nicht haftet. Er haftet nur nicht gegenüber<br />

Geschädigten, sondern gegenüber dem eigenen <strong>Verein</strong>, der die entstanden Kosten<br />

zurückfordern kann. Bei dieser Ausgangslage wird man kaum noch Mitglieder finden,<br />

die die Arbeit im Vorstand übernehmen wollen. Deshalb sollte man bei der<br />

Rückforderung Fingerspitzengefühl beweisen. Bewährt haben sich folgende Regelungen:<br />

Der Vorstand hat nur sehr leicht fahrlässig gehandelt: Der Schaden wird vom <strong>Verein</strong><br />

getragen – eine Rückforderung an die Vorstandsmitglieder erfolgt nicht.<br />

Der Vorstand hat mit Vorsatz oder grob fahrlässig gehandelt: Der Schadensverursacher<br />

muss für den gesamten angerichteten Schaden aufkommen.

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