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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

294<br />

1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre<br />

Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen<br />

Einkünften;<br />

2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die<br />

nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die<br />

dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen.<br />

§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen<br />

und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden<br />

(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere<br />

Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder<br />

nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei<br />

einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.<br />

(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden,<br />

die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur<br />

insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten<br />

oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. Im<br />

Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.<br />

§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts<br />

(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts<br />

im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen,<br />

die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von<br />

Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb<br />

der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.<br />

Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.<br />

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er<br />

selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.<br />

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung<br />

der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen<br />

Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.<br />

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.<br />

(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der<br />

Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme<br />

eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

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