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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

nungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. 11.<br />

1995, Bundessteuerblatt Teil I, S. 738) gelten entsprechend.<br />

16 Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren<br />

keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von<br />

Spenden. Ab 1. Januar 2000 sind alle gemeinnützigen Körperschaften i.S.d. § 5<br />

Abs. 1 Nr. 9 KStG, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen, zum unmittelbaren<br />

Empfang und zur Bestätigung von Spenden berechtigt. Dennoch dürfen öffentlichrechtliche<br />

Körperschaften oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle<br />

auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Sie unterliegen dann<br />

aber auch – wie bisher – der Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG. Dach- und Spitzenorganisationen<br />

können für die ihnen angeschlossenen <strong>Verein</strong>e dagegen nicht mehr<br />

als Durchlaufstelle fungieren.<br />

Gesetz zur Regelung des öffentlichen <strong>Verein</strong>srechts<br />

§ 1 <strong>Verein</strong>sfreiheit<br />

(1) Die Bildung von <strong>Verein</strong>en ist frei (<strong>Verein</strong>sfreiheit).<br />

(2) Gegen <strong>Verein</strong>e, die die <strong>Verein</strong>sfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung<br />

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />

eingeschritten werden.<br />

§ 2 Begriff des <strong>Verein</strong>s<br />

(1) <strong>Verein</strong> im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede<br />

<strong>Verein</strong>igung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen<br />

für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen<br />

und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.<br />

(2) <strong>Verein</strong>e im Sinne dieses Gesetzes sind nicht<br />

1. politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes,<br />

2. Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder.<br />

3. (weggefallen)<br />

§ 3 Verbot<br />

(1) Ein <strong>Verein</strong> darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes)<br />

behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist,<br />

dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder<br />

dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der<br />

Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des <strong>Verein</strong>s<br />

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