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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die Vorstandsarbeit<br />

Auch eine Teilung des Schadens zwischen <strong>Verein</strong> und Vorstand ist in Betracht zu<br />

ziehen. Dabei ist zu beachten, ob die Vorstandstätigkeit ein besonders hohes Schadensrisiko<br />

beinhaltet. Auch ob eine besondere Einarbeitungszeit erforderlich ist,<br />

kann hier von Bedeutung sein.<br />

Die Vorstandsmitglieder sind zur ordnungsgemäßen <strong>Verein</strong>sführung verpflichtet.<br />

Dies bedeutet, dass …<br />

- die <strong>Verein</strong>sziele strikt zu verfolgen sind.<br />

- die Aufbau- und Ablauforganisation des <strong>Verein</strong>s an den Satzungszielen auszurichten<br />

ist.<br />

- alle fachlich (z. B. Heim-, Qualitätssicherungsgesetz) und allgemein einschlägigen<br />

sowie insbesondere auch alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften<br />

beachtet werden.<br />

- ordnungsgemäß Rechenschaft abgegeben wird.<br />

- alle anderen Organmitglieder und die Mitgliederversammlung zeitnah und ausreichend<br />

über wichtige Vorkommnisse informiert sind.<br />

- alle sinnvollen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um drohende Schäden vom<br />

<strong>Verein</strong> abzuwenden oder seinen wirtschaftlichen Niedergang zu verhindern.<br />

Haftungsbeschränkung<br />

Natürlich möchten die Vorstandsmitglieder kein zu großes Haftungsrisiko eingehen.<br />

Außerdem engagieren sie sich für den <strong>Verein</strong>, und es ist nur schwer nachvollziehbar,<br />

dass aus dem Engagement auch noch finanzielle Risiken entstehen sollen.<br />

Darum ist es im Sinne des Vorstands und des <strong>Verein</strong>s, die Haftungsrisiken für den<br />

<strong>Verein</strong>svorstand zu minimieren.<br />

Hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wichtig ist zunächst, dass die Satzung<br />

entsprechend gestaltet wird. Hier kann festgelegt werden, dass die Innenhaftung<br />

weitgehend ausgeschlossen bleibt. Der Vorstand wird dann nicht mehr in Regress<br />

genommen, wenn der <strong>Verein</strong> aufgrund leichter Fahrlässigkeit des Vorstands haften<br />

muss. Eine Begrenzung des Haftungsrisikos nach außen ist durch einen solchen<br />

Passus in der Satzung allerdings nicht möglich.<br />

Die Vorstandsmitglieder sollten für alle Fälle eine Spezialrechtsschutzversicherung<br />

abschließen, die auch bei grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen eingreift.<br />

Die Versicherung sollte auch bei Auseinandersetzungen mit dem eigenen <strong>Verein</strong><br />

Versicherungsschutz gewähren.<br />

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