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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

Von Gesetzes wegen kann jede natürliche Person, die das siebte Lebensjahr vollendet<br />

hat und damit beschränkt geschäftsfähig ist, Vorstand eines <strong>Verein</strong>s werden.<br />

Ebenso können Ausländer ein Vorstandsamt bekleiden. Die Satzung kann jedoch<br />

ein Mindestalter vorschreiben. Unter Beachtung des Diskriminierungsverbots kann<br />

die Satzung Einschränkungen der Vorstandsfähigkeit vorsehen.<br />

Weiterhin sollte in der Satzung festgelegt werden, wann der Vorstand zusammentritt<br />

und mit welchen Mehrheiten die Beschlüsse gefasst werden. Um ein Stimmenpatt<br />

bei Abstimmungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine ungerade Anzahl von<br />

Vorstandsmitgliedern zu bestimmen und festzulegen, dass die Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit gefasst werden. Sollte es – durch Fehlen eines Vorstandsmitglieds<br />

– zu einer Patt-Situation kommen, kann man festlegen, dass in diesem Fall<br />

• ein Beschluss abgelehnt ist,<br />

• die Stimme des (ersten) Vorsitzenden entscheidet oder<br />

• das Los entscheidet.<br />

In § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Vertretungsmacht des Vorstands<br />

eindeutig geregelt:<br />

(1) Der <strong>Verein</strong> muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen<br />

bestehen.<br />

(2) Der Vorstand vertritt den <strong>Verein</strong> gerichtlich und außergerichtlich; er hat die<br />

Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann<br />

durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.<br />

Um der gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungsmacht des Vorstands gerecht zu<br />

werden, muss geklärt sein, wie der Vorstand den <strong>Verein</strong> gerichtlich und außergerichtlich<br />

vertritt. Hier empfiehlt es sich, festzulegen, dass immer mindestens zwei<br />

Vorstandsmitglieder die Vertretung übernehmen müssen.<br />

Es sollte auch festgehalten werden, dass die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ehrenamtlich<br />

ist und nur tatsächlich entstandene Kosten, die durch die Tätigkeit für<br />

den <strong>Verein</strong> entstehen, erstattet werden.<br />

Dies berührt natürlich nicht die Anforderungen, die an einen Vorstand gestellt werden.<br />

Faktisch sind diese Anforderungen identisch mit denen an einen Geschäftsführer<br />

einer <strong>GmbH</strong>. Beide haben die ihnen anvertraute Körperschaft mit der „Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Geschäftsmanns in verantwortlich leitender Position bei<br />

selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen“ zu führen.<br />

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