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Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nummer 1 bezeichneten Frist<br />

beruhen.<br />

In den Fällen des Satzes 1 und 2 ist Absatz 3 Satz 3 auf Gewinnminderungen<br />

anzuwenden, die im Zusammenhang mit den Anteilen entstehen.<br />

(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens<br />

außer Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die<br />

nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. 2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes<br />

ist nicht anzuwenden.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und<br />

Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils<br />

aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne<br />

und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils<br />

auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen. Die Absätze 1<br />

bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen<br />

des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden<br />

Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und<br />

bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art<br />

erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen<br />

entsprechend.<br />

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten<br />

und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12 des Gesetzes<br />

über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind. Gleiches gilt für<br />

Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen<br />

mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges<br />

erworben werden. Satz 2 gilt auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute<br />

und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-<br />

Abkommens.<br />

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und<br />

Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.<br />

Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung<br />

in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des<br />

Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch<br />

den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinnminderungen,<br />

die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen,<br />

sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das<br />

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