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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sveranstaltung<br />

Diese Neuregelung gilt auch für Zuwendungen bei der Neugründung einer Stiftung.<br />

Derzeit gilt noch die Regel, dass der Spendenhöchstbetrag (5 oder 10 Prozent), der<br />

Höchstbetrag für Zuwendungen an bestehende Stiftungen (20.450 Euro) und zusätzlich<br />

307.000 Euro steuerlich anerkannt werden, wobei der letztgenannte Betrag<br />

auf zehn Jahre verteilt werden kann.<br />

7. Neuregelungen bei Großspenden<br />

Als Großspenden gelten zurzeit Einzelspenden ab 25.565 Euro. Diese werden steuerlich<br />

besonders begünstigt: Wenn die Spende den abzugsfähigen Höchstbetrag<br />

von 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte überschreitet, kann der Betrag<br />

in das Vorjahr zurück- und in die folgenden fünf Jahre vorgetragen werden, wo<br />

er dann bis zum Höchstbetrag von 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte<br />

berücksichtigt wird.<br />

Nach dem Referentenentwurf wird diese Regelung gestrichen und dafür ein zeitlich<br />

unbegrenzter Spendenvortrag eingerichtet.<br />

8. Strafsteuer für <strong>Verein</strong>e<br />

Ein Spender kann darauf vertrauen, dass die ihm ausgestellte Spendenquittung<br />

rechtens ist, und haftet deshalb nicht für einen Steuerabzug, der aufgrund einer<br />

solchen Spendenquittung gewährt wird. Hierfür ist einzig der <strong>Verein</strong> verantwortlich.<br />

Bisher mussten die <strong>Verein</strong>e für falsch ausgestellte Spendenquittungen eine Strafsteuer<br />

in Höhe von 40 Prozent des Spendenbetrags zahlen. Diese Strafsteuer soll<br />

nun auf 30 Prozent gesenkt werden. Diese Steuer wird auch fällig, wenn der <strong>Verein</strong><br />

die Gelder nicht dem auf der Quittung angegebenen Zweck zuführt.<br />

9. Harmonisierung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts<br />

Eigentlich nur durch einen einfachen Trick wird das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht<br />

harmonisiert: Die Liste der gemeinnützigen Zwecke soll aus der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung<br />

in die Abgabenordnung übernommen werden.<br />

Beim Spendenabzug soll dann Bezug auf die Liste genommen werden.<br />

Die anerkannten gemeinnützigen Zwecke umfassen die Förderung …<br />

1. von Wissenschaft und Forschung.<br />

2. der Religion.<br />

3. der öffentlichen Gesundheitspflege (insbesondere die Bekämpfung von Seuchen<br />

und seuchenähnlichen Krankheiten und von Tierseuchen).<br />

4. der Jugend- und der Altenhilfe.<br />

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