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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die Mitgliederversammlung<br />

Etwas anderes ist es mit dem Stimmrecht. Kinder bis zum vollendeten sechsten<br />

Lebensjahr sind laut Gesetz geschäftsunfähig. Damit haben sie kein Stimmrecht auf<br />

der Mitgliederversammlung.<br />

Minderjährige (ab dem siebten bis zum vollendeten siebzehnten Lebensjahr) dürfen<br />

ihr Stimmrecht nur ausüben, wenn die Einwilligung der Eltern vorliegt. Am besten<br />

ist es, sich eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorlegen zu lassen. Es empfiehlt<br />

sich, eine vorbereitete Erklärung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an<br />

den Minderjährigen zu schicken. So weit die rechtliche Situation, wenn die Satzung<br />

nichts anderes bestimmt.<br />

Der Satzung ist es erlaubt, anders lautende Regelungen vorzunehmen. So kann das<br />

Stimmrecht erst ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eingeräumt werden.<br />

Liegt keine Satzungsregelung vor, ist eine Mitgliederversammlung grundsätzlich<br />

nicht öffentlich. Die Versammlung ist also nicht verpflichtet, beispielsweise Pressevertreter<br />

zuzulassen.<br />

Ein Ausschluss von Journalisten ist aber nicht zu empfehlen – denn normalerweise<br />

sollte man sich im Rahmen der PR-Arbeit für den <strong>Verein</strong> über den Besuch der Presse<br />

freuen. Nur wenn strittige Punkte auf der Tagesordnung zu erwarten sind, sollte<br />

man den Ausschluss in Erwägung ziehen. Da die Pressevertreter normalerweise nur<br />

auf Einladung kommen, lässt sich das Problem im Vorhinein einfach klären.<br />

Auch die Vertreter von Dachverbänden oder anderen Organen, denen der <strong>Verein</strong><br />

angehört, müssen nicht zugelassen werden. Dass dies aber in den meisten Fällen<br />

kontraproduktiv ist, muss nicht besonders betont werden.<br />

Wo und um wie viel Uhr?<br />

Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern ohne unzumutbaren<br />

Aufwand möglich sein. Dies ist auch bei der Festlegung der Uhrzeit zu<br />

beachten.<br />

Empfehlenswert ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung am Freitagabend<br />

– jedoch nicht nach 20.00 Uhr. Die Mehrzahl der <strong>Verein</strong>smitglieder freut sich auf<br />

ein freies Wochenende. Sollte es später werden, ist dies nicht allzu schlimm.<br />

Für den Versammlungsort gilt das Gleiche wie für die Uhrzeit. Der Ort soll für alle<br />

Mitglieder leicht erreichbar und gut zugänglich sein.<br />

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