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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Gesetze, Vorschriften, Urteile<br />

der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sechs Veranlagungszeiträumen<br />

abzuziehen. 5 § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes<br />

gilt entsprechend.<br />

(2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Einkommen vor Abzug der<br />

in Absatz 1 Nr. 2 und in § 10d des Einkommensteuergesetzes bezeichneten<br />

Ausgaben. Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung<br />

von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Der<br />

Wert der Ausgabe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes<br />

zu ermitteln. Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang<br />

steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur<br />

abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch<br />

Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden<br />

ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt<br />

worden sein.<br />

(3) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden<br />

und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch<br />

unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit<br />

der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht<br />

bekannt war. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung<br />

ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung<br />

angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet<br />

für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten<br />

Betrags anzusetzen.<br />

§ 10 Nichtabziehbare Aufwendungen<br />

Nichtabziehbar sind auch:<br />

1. die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die<br />

durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben<br />

sind. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,<br />

2. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer<br />

für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot<br />

des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes<br />

gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,<br />

3. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher<br />

Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen<br />

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