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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Ausländervereine und Religionsgemeinschaften<br />

Ausländervereine: Da das Grundgesetz explizit von „Deutschen“ spricht,<br />

könnte man daraus ableiten, dass ausländische Mitbürger keine <strong>Verein</strong>e gründen<br />

können. Dem ist jedoch nicht so. Das <strong>Verein</strong>srecht gibt auch Ausländern<br />

die Möglichkeit, <strong>Verein</strong>e zu gründen. Das „Gesetz zur Regelung des öffentlichen<br />

<strong>Verein</strong>srechts“ (<strong>Verein</strong>sgesetz) stellt hierzu fest:<br />

(1) Die Bildung von <strong>Verein</strong>en ist frei (<strong>Verein</strong>sfreiheit).<br />

(2) Gegen <strong>Verein</strong>e, die die <strong>Verein</strong>sfreiheit missbrauchen, kann zur Wahrung<br />

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes<br />

eingeschritten werden.<br />

Mit der Aussage „Die Bildung von <strong>Verein</strong>en ist frei“ wird mithin auch ausländischen<br />

Mitbürgerinnen und Mitbürgern das Recht eingeräumt, sich in Clubs<br />

zu organisieren. Allerdings behält sich der Gesetzgeber hier weitergehende<br />

Rechte vor, solche <strong>Verein</strong>e zu verbieten. Sie können verboten werden, soweit<br />

ihr Zweck etwa das friedliche Zusammenleben, die öffentliche Sicherheit oder<br />

sonstigen erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt<br />

oder gefährdet. Weitere Gründe für ein mögliches Verbot von Ausländervereinen<br />

sind die Missachtung von Grundwerten der staatlichen Ordnung und<br />

die Anwendung oder auch nur die Befürwortung der Anwendung von Gewalt.<br />

Das Verbot ist die schärfste Waffe des Staates gegenüber solchen <strong>Verein</strong>en.<br />

Anstelle des Verbots können gegenüber Ausländervereinen aber auch Betätigungsverbote<br />

erlassen werden, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder<br />

bestimmte Personen beschränken können. Im Übrigen bleiben Ausländervereinen<br />

gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen<br />

Sicherheit oder Ordnung unberührt.

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