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WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

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Die <strong>Verein</strong>sgründung<br />

mit denen das Ziel Realität werden kann. Damit ist meist der erste Schritt zur Gründung<br />

eines <strong>Verein</strong>s erfolgt.<br />

Wenn es sich also nicht mehr um ein allgemeines „Thekengeplauder“ handelt, sondern<br />

die Sache beherzt in Angriff genommen wird, ist es höchste Zeit, einen <strong>Verein</strong><br />

zu gründen. Nur so wird die rechtliche Sicherheit – auch und gerade in finanzieller<br />

Hinsicht – garantiert.<br />

Sie sollten also mit Ihren Mitstreitern Treffen vereinbaren, die darauf abzielen,<br />

einen <strong>Verein</strong> zu gründen. Dann befinden Sie sich in einer Vorphase, die bereits<br />

rechtliche und vor allem finanzielle Konsequenzen hat.<br />

Kommt es nämlich nicht zur Gründung, haften Sie als Initiator für alle bis dahin<br />

entstandenen Kosten. Dabei handelt es sich nicht nur um die Kosten für die Kopien<br />

von Besprechungsunterlagen, sondern auch um das Honorar eines Anwalts, den<br />

Sie vielleicht zur Beratung konsultiert haben. Deshalb sollten in dieser Phase die<br />

Kosten so gering wie möglich gehalten werden. Auf keinen Fall sollten bereits Anschaffungen<br />

durchgeführt oder Verpflichtungen eingegangen werden, die erst nach<br />

der Gründung des <strong>Verein</strong>s von Nutzen wären.<br />

Treffen Sie sich also mit Ihren Freunden, um einen <strong>Verein</strong> zu gründen, so ist dies<br />

faktisch schon die <strong>Verein</strong>sgründung. Allerdings besitzt dieser <strong>Verein</strong> noch nicht<br />

den Zusatz „e.V.“, der sehr wichtig ist. Denn bei einem nicht eingetragenen <strong>Verein</strong><br />

handelt es sich um einen sogenannten „nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong>“. Und dieser<br />

nicht rechtsfähige <strong>Verein</strong> birgt für die Mitglieder große Risiken und Gefahren. Vor<br />

allen Dingen, wenn es um finanzielle Transaktionen für den <strong>Verein</strong> geht.<br />

Im Gesetz heißt es zu nicht rechtsfähigen <strong>Verein</strong>en:<br />

§ 54 Nicht rechtsfähige <strong>Verein</strong>e<br />

Auf <strong>Verein</strong>e, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft<br />

Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen<br />

<strong>Verein</strong>s einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde<br />

persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

Im Unterschied zum rechtsfähigen <strong>Verein</strong> ist der nicht rechtsfähige <strong>Verein</strong> keine<br />

juristische Person. Er kann also kein Eigentum erwerben, darf aber <strong>Verein</strong>svermögen<br />

besitzen. Dies können beispielsweise Einrichtung, Mitgliederbeiträge, aber<br />

auch Erbschaften, Schenkungen und Ähnliches sein. Ein nicht rechtsfähiger <strong>Verein</strong><br />

kann unter Umständen sogar als gemeinnützig anerkannt werden – was aber in den<br />

seltensten Fällen gelingt.<br />

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