27.02.2013 Aufrufe

WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

WISO Mein Verein - Buhl Replication Service GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>WISO</strong> <strong>Mein</strong> <strong>Verein</strong> 2008<br />

Die Satzungsänderung wurde am 17. März 2000 in das <strong>Verein</strong>sregister eingetragen.<br />

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) veranlagte den Kläger<br />

für das Jahr 1997 (Streitjahr) zur Körperschaftsteuer (Bescheid vom 27. Juli 1999).<br />

Er vertrat die Auffassung, der Kläger sei nicht gemeinnützig, sondern eigenwirtschaftlich<br />

tätig, da er im Auftrag der Stadt X Dienstleistungen gegen Entgelt erbringe.<br />

Einspruch und Klage waren erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist<br />

in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1214 veröffentlicht.<br />

Mit der Revision rügt der Kläger, das FG-Urteil verletze § 61 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung<br />

(AO 1977).<br />

Während des Revisionsverfahrens hat das FA den Körperschaftsteuerbescheid vom<br />

27. Juli 1999 geändert und die Steuer auf 142,14 EUR festgesetzt (Änderungsbescheid<br />

vom 1. August 2003). Der Kläger hat mitgeteilt, diese Steuerfestsetzung sei<br />

zutreffend, wenn unterstellt werde, dass er nicht wegen Verfolgung gemeinnütziger<br />

Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sei.<br />

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil und den Körperschaftsteuerbescheid<br />

vom 1. August 2003 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger wegen Verfolgung<br />

steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit ist.<br />

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung des FG-Urteils<br />

und Entscheidung in der Sache, der Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1<br />

Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–)…<br />

… Die nunmehr gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom 1. August 2003 gerichtete<br />

Klage ist unbegründet. Der Kläger ist im Streitjahr nicht wegen Verfolgung<br />

eines gemeinnützigen Zwecks von der Körperschaftsteuer befreit.<br />

a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist eine Körperschaft<br />

von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und der<br />

tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (= steuerbegünstigte Zwecke; s. § 51 Satz 1<br />

AO 1977) dient. Welche Voraussetzungen die Körperschaft hinsichtlich ihrer Satzung<br />

und tatsächlichen Geschäftsführung im Einzelnen erfüllen muss, um die Steuerbefreiung<br />

zu erlangen und zu bewahren, ist in den §§ 52 f. AO 1977 geregelt (§<br />

51 Satz 1 AO 1977).<br />

360

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!