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VERHANDLUNGSSCHRIFT - Arnreit

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Für durch den AG oder dessen Vertreter (siehe Punkt 3) angeordnete zusätzlich oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich<br />

vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige durch den AN ein<br />

Anspruch auf angemessene Verlängerung der Bauzeit. Der AN hat dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot<br />

zu legen.<br />

Stellt sich bei einem Einheitspreisvertrag (Pkt. 4.1) im Sinne des §1170a (2) ABGB eine Überschreitung des vereinbarten<br />

Entgeltes als unvermeidlich heraus, so hat dies der AN spätestens zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem<br />

eine Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Entgeltes abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2)<br />

ABGB ist nicht auf Leistungen gem. Pkt. 4.4.1 anzuwenden.<br />

Jene Arbeiten, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr überprüfbar sind, z. B. Erschwernisse, Bodenverhältnisse, etc.<br />

sind im angefallenen Ausmaß im Bautagebuch festzuhalten, mittels Digitalfoto zu belegen und eine Bestätigung<br />

der Bauleitung dafür einzuholen. Nicht bestätigte Leistungen werden nicht anerkannt.<br />

Rechnungslegung<br />

Es gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der Leistungen gelegt werden.<br />

Rechnungen (Zahlungsaufforderungen) sind so zu legen, dass sie jeweils die gesamte Abrechnung bis zum Rechnungsstichtag,<br />

abzüglich bereits erhaltener Zahlungen, enthalten. In jeder Rechnung (Zahlungsaufforderung) wird die<br />

USt. gesondert ausgewiesen.<br />

Regieleistungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.<br />

Zahlungsfristen und Konditionen<br />

Als Zahlungsfrist für:<br />

� Teilrechnungen gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber oder dessen Vertreter als vereinbart<br />

� Schluss- und Teilschlussrechnungen sind innerhalb von 4 Monaten ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber<br />

oder dessen Vertreter als vereinbart (abweichend von der ÖNORM 2110, Ausgabe 2011-03-01)<br />

Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen<br />

nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.<br />

Sonstige Vereinbarungen: Keine<br />

Fristen<br />

1.1 Ausführungsfristen<br />

Die Ausführung ist zu beginnen:<br />

� Voraussichtlicher Baubeginn: 16.04.2012<br />

� Fertigstellungstermin: 29.06.2012<br />

Die oben angeführten Fristen bzw. der Terminplan lt. Pkt. D7 des Angebotes sind bei der Erstellung des Bauzeitplanes<br />

zu berücksichtigen. Dieser ist 14 Tage nach Bauvertragsunterzeichnung beim AG um Genehmigung einzureichen.<br />

Als verbindliche Zwischentermine werden vereinbart:<br />

Zwischentermin: keine<br />

Übernahme<br />

1.1 Es wird eine förmliche Übernahme vereinbart.<br />

Die Fertigstellung der Leistung ist dem AG ehestens unter Beifügung der Aufforderung zur Übernahme anzuzeigen.<br />

Der AG hat die Leistung binnen einer Frist von 30 Tagen zu übernehmen.<br />

Kommt der AG der Aufforderung zur Übernahme nach Ablauf der 30-tägigen Frist nicht nach, gilt die Leistung als<br />

übernommen.<br />

Gewährleistung<br />

1.1 Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110 i.d. Fassung 01.03.2011.<br />

1.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre.<br />

Gerichtsstand - Schiedsgericht:<br />

1.1 Als Gerichtsstand wird vereinbart: Bezirksgericht Rohrbach<br />

Aufzeichnungen über wichtige Vorkommnisse<br />

1.1 Der AN führt Bautagesberichte:<br />

Die Bautagesberichte stehen dem Auftraggeber auf der Baustelle während der normalen Geschäftszeit des Auftragnehmers<br />

zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.<br />

Besonderheiten der Baustelle<br />

Keine<br />

Sicherstellung<br />

1.1 Kaution<br />

Wurde keine vereinbart<br />

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