VERHANDLUNGSSCHRIFT - Arnreit
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Für durch den AG oder dessen Vertreter (siehe Punkt 3) angeordnete zusätzlich oder geänderte Leistungen, die in der ursprünglich<br />
vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige durch den AN ein<br />
Anspruch auf angemessene Verlängerung der Bauzeit. Der AN hat dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot<br />
zu legen.<br />
Stellt sich bei einem Einheitspreisvertrag (Pkt. 4.1) im Sinne des §1170a (2) ABGB eine Überschreitung des vereinbarten<br />
Entgeltes als unvermeidlich heraus, so hat dies der AN spätestens zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem<br />
eine Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Entgeltes abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2)<br />
ABGB ist nicht auf Leistungen gem. Pkt. 4.4.1 anzuwenden.<br />
Jene Arbeiten, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr überprüfbar sind, z. B. Erschwernisse, Bodenverhältnisse, etc.<br />
sind im angefallenen Ausmaß im Bautagebuch festzuhalten, mittels Digitalfoto zu belegen und eine Bestätigung<br />
der Bauleitung dafür einzuholen. Nicht bestätigte Leistungen werden nicht anerkannt.<br />
Rechnungslegung<br />
Es gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese können vom AN monatlich entsprechend der Leistungen gelegt werden.<br />
Rechnungen (Zahlungsaufforderungen) sind so zu legen, dass sie jeweils die gesamte Abrechnung bis zum Rechnungsstichtag,<br />
abzüglich bereits erhaltener Zahlungen, enthalten. In jeder Rechnung (Zahlungsaufforderung) wird die<br />
USt. gesondert ausgewiesen.<br />
Regieleistungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung abgerechnet werden.<br />
Zahlungsfristen und Konditionen<br />
Als Zahlungsfrist für:<br />
� Teilrechnungen gilt 30 Tage ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber oder dessen Vertreter als vereinbart<br />
� Schluss- und Teilschlussrechnungen sind innerhalb von 4 Monaten ab Eingang der Rechnung beim Auftraggeber<br />
oder dessen Vertreter als vereinbart (abweichend von der ÖNORM 2110, Ausgabe 2011-03-01)<br />
Ist die Rechnung so mangelhaft, dass sie der AG weder prüfen noch berichtigen kann, so ist sie dem AN binnen 14 Tagen<br />
nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.<br />
Sonstige Vereinbarungen: Keine<br />
Fristen<br />
1.1 Ausführungsfristen<br />
Die Ausführung ist zu beginnen:<br />
� Voraussichtlicher Baubeginn: 16.04.2012<br />
� Fertigstellungstermin: 29.06.2012<br />
Die oben angeführten Fristen bzw. der Terminplan lt. Pkt. D7 des Angebotes sind bei der Erstellung des Bauzeitplanes<br />
zu berücksichtigen. Dieser ist 14 Tage nach Bauvertragsunterzeichnung beim AG um Genehmigung einzureichen.<br />
Als verbindliche Zwischentermine werden vereinbart:<br />
Zwischentermin: keine<br />
Übernahme<br />
1.1 Es wird eine förmliche Übernahme vereinbart.<br />
Die Fertigstellung der Leistung ist dem AG ehestens unter Beifügung der Aufforderung zur Übernahme anzuzeigen.<br />
Der AG hat die Leistung binnen einer Frist von 30 Tagen zu übernehmen.<br />
Kommt der AG der Aufforderung zur Übernahme nach Ablauf der 30-tägigen Frist nicht nach, gilt die Leistung als<br />
übernommen.<br />
Gewährleistung<br />
1.1 Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110 i.d. Fassung 01.03.2011.<br />
1.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre.<br />
Gerichtsstand - Schiedsgericht:<br />
1.1 Als Gerichtsstand wird vereinbart: Bezirksgericht Rohrbach<br />
Aufzeichnungen über wichtige Vorkommnisse<br />
1.1 Der AN führt Bautagesberichte:<br />
Die Bautagesberichte stehen dem Auftraggeber auf der Baustelle während der normalen Geschäftszeit des Auftragnehmers<br />
zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.<br />
Besonderheiten der Baustelle<br />
Keine<br />
Sicherstellung<br />
1.1 Kaution<br />
Wurde keine vereinbart<br />
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