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VERHANDLUNGSSCHRIFT - Arnreit

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Bevor die Bestellung von Frau Mittermayr erfolgt, wird übereinstimmend vom Gemeinderat festgelegt,<br />

dies per Handzeichen zu machen.<br />

Antrag, Abstimmungsergebnis:<br />

Der Antrag des Bürgermeisters auf<br />

• Beitritt der Gemeinde zur Aktion „Junge Gemeinde“<br />

• Bestellung von Frau Daniela Mittermayr zur Gemeindejugendreferentin<br />

mit sofortiger Wirkung wird einstimmig per Handzeichen angenommen.<br />

5. Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses der Gemeinde <strong>Arnreit</strong> über die erfolgte Prüfung<br />

vom 12.04.2012; Kenntnisnahme und Genehmigung des Prüfungsberichtes<br />

Obmann-Stellvertreter GR Norbert Steirl berichtet über Ersuchen des Vorsitzenden über die erfolgte Prüfung<br />

der Gemeindegebarung am 12.04.2012 (Obmann GR Gunar Hackl – SPÖ ist bei der heutigen Sitzung nicht anwesend).<br />

Der Prüfungsausschuss attestiert eine korrekte Führung der Gemeindefinanzen und eine sparsame,<br />

wirtschaftliche und zweckmäßige Führung der Gemeindeangelegenheiten. Es erfolgte eine Kassaprüfung und<br />

eine stichprobenartige Überprüfung der Kassabelege. Der Gemeinderat nimmt das Prüfungsergebnis zustimmend<br />

zur Kenntnis, die Niederschrift wird unterschriftlich genehmigt.<br />

6. Änderung Nr. 13 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2 hinsichtlich "Götzendorfer Martin und Kern<br />

Petra, Moosham 4"; Durchführungsbeschluss des Gemeinderates<br />

Vorlage: AV/2012/523<br />

Sachverhalt:<br />

Herr Martin Götzendorfer und Frau Petra Kern haben um die Umwidmung von Grundstücken bei der Liegenschaft<br />

Moosham 4 angesucht. Sie beabsichtigten die Errichtung eines neuen Wohnhauses südlich des Altbestandes.<br />

Nach Fertigstellung des Neubaues werden sie das alte Wohngebäude abbrechen.<br />

Eine Situierung an der Stelle des Altbaues ist nicht möglich, da während der Bauzeit das Altgebäude noch als<br />

Wohnung dienen muss (für den Liegenschaftsübergeber und die Antragsteller).<br />

Die derzeitige Widmung umfasst nicht den künftigen Bauplatz des Neubaues, weswegen sie um die Erweiterung<br />

der Flächenwidmung ansuchen. Sie nehmen in Kauf, dass nördlich der Liegenschaft eine eventuelle Rücknahme<br />

von Bauland in Grünland erfolgen kann.<br />

Weiters stimmten sie einer Übernahme der Umwidmungskosten zu. Parallel zu dieser Einzelumwidmung erfolgt<br />

die Überarbeitung des gesamten Flächenwidmungsplanes. Da die Antragsteller jedoch mit dem Wohnhausneubau<br />

nicht mehr so lange zuwarten können bis ihr Anliegen im Rahmen der Gesamtüberarbeitung erledigt wird,<br />

ersuchten sie um die Einzelumwidmung.<br />

Vorhaben:<br />

Der in der beiliegenden Plandarstellung abgegrenzte Planungsraum befindet sich am südlichen Rand des landwirtschaftlichen<br />

Weilers Moosham.<br />

Das Planungsgebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 1215 m² (ca. 309 m² Rückwidmung und ca. 906 m²<br />

Neuwidmung).<br />

Anlass der geplanten Änderung ist die beabsichtigte Errichtung eines neuen Wohnhauses im südlichen Bereich<br />

der Umwidmungsfläche. Es ist geplant, das dzt. in diesem Bereich bestehende Wohnhaus nach Errichtung des<br />

neuen Gebäudes abzubrechen. Die gegenständliche Umwidmungsfläche ist im Örtlichen Entwicklungskonzept<br />

Nr.1 als Bereich mit eingeschränkter Siedlungsentwicklung mit der Festlegung „gewidmetes Bauland ohne Erweiterungsmöglichkeit<br />

bzw. Abrundungsmöglichkeit“ ausgewiesen.<br />

Die Änderungsfläche grenzt im Westen an eine öff. Gemeindestraße bzw. Bauland Dorfgebiet und ansonsten an<br />

Grünland Land- und Forstwirtschaft.<br />

Stellungnahme des Ortsplaners:<br />

Nachdem kein neuer Bauplatz geschaffen wird und das Bauland nur unwesentlich um etwa 288m² vergrößert<br />

wird erscheint diese Umwidmung trotz der Festlegung im ÖEK Nr.1 möglich. Eine gesonderte Änderung des<br />

Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist daher nicht erforderlich.<br />

Zur Vermeidung einer ev. zusätzlichen Hauptbebauung soll im nördlichen Bereich der Umwidmungsfläche eine<br />

Schutzzone (Bm 1: Hauptgebäude unzulässig) bis zu den bestehenden Gebäuden ausgewiesen werden.<br />

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