VERHANDLUNGSSCHRIFT - Arnreit
VERHANDLUNGSSCHRIFT - Arnreit
VERHANDLUNGSSCHRIFT - Arnreit
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bevor die Bestellung von Frau Mittermayr erfolgt, wird übereinstimmend vom Gemeinderat festgelegt,<br />
dies per Handzeichen zu machen.<br />
Antrag, Abstimmungsergebnis:<br />
Der Antrag des Bürgermeisters auf<br />
• Beitritt der Gemeinde zur Aktion „Junge Gemeinde“<br />
• Bestellung von Frau Daniela Mittermayr zur Gemeindejugendreferentin<br />
mit sofortiger Wirkung wird einstimmig per Handzeichen angenommen.<br />
5. Bericht des Obmannes des Prüfungsausschusses der Gemeinde <strong>Arnreit</strong> über die erfolgte Prüfung<br />
vom 12.04.2012; Kenntnisnahme und Genehmigung des Prüfungsberichtes<br />
Obmann-Stellvertreter GR Norbert Steirl berichtet über Ersuchen des Vorsitzenden über die erfolgte Prüfung<br />
der Gemeindegebarung am 12.04.2012 (Obmann GR Gunar Hackl – SPÖ ist bei der heutigen Sitzung nicht anwesend).<br />
Der Prüfungsausschuss attestiert eine korrekte Führung der Gemeindefinanzen und eine sparsame,<br />
wirtschaftliche und zweckmäßige Führung der Gemeindeangelegenheiten. Es erfolgte eine Kassaprüfung und<br />
eine stichprobenartige Überprüfung der Kassabelege. Der Gemeinderat nimmt das Prüfungsergebnis zustimmend<br />
zur Kenntnis, die Niederschrift wird unterschriftlich genehmigt.<br />
6. Änderung Nr. 13 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2 hinsichtlich "Götzendorfer Martin und Kern<br />
Petra, Moosham 4"; Durchführungsbeschluss des Gemeinderates<br />
Vorlage: AV/2012/523<br />
Sachverhalt:<br />
Herr Martin Götzendorfer und Frau Petra Kern haben um die Umwidmung von Grundstücken bei der Liegenschaft<br />
Moosham 4 angesucht. Sie beabsichtigten die Errichtung eines neuen Wohnhauses südlich des Altbestandes.<br />
Nach Fertigstellung des Neubaues werden sie das alte Wohngebäude abbrechen.<br />
Eine Situierung an der Stelle des Altbaues ist nicht möglich, da während der Bauzeit das Altgebäude noch als<br />
Wohnung dienen muss (für den Liegenschaftsübergeber und die Antragsteller).<br />
Die derzeitige Widmung umfasst nicht den künftigen Bauplatz des Neubaues, weswegen sie um die Erweiterung<br />
der Flächenwidmung ansuchen. Sie nehmen in Kauf, dass nördlich der Liegenschaft eine eventuelle Rücknahme<br />
von Bauland in Grünland erfolgen kann.<br />
Weiters stimmten sie einer Übernahme der Umwidmungskosten zu. Parallel zu dieser Einzelumwidmung erfolgt<br />
die Überarbeitung des gesamten Flächenwidmungsplanes. Da die Antragsteller jedoch mit dem Wohnhausneubau<br />
nicht mehr so lange zuwarten können bis ihr Anliegen im Rahmen der Gesamtüberarbeitung erledigt wird,<br />
ersuchten sie um die Einzelumwidmung.<br />
Vorhaben:<br />
Der in der beiliegenden Plandarstellung abgegrenzte Planungsraum befindet sich am südlichen Rand des landwirtschaftlichen<br />
Weilers Moosham.<br />
Das Planungsgebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 1215 m² (ca. 309 m² Rückwidmung und ca. 906 m²<br />
Neuwidmung).<br />
Anlass der geplanten Änderung ist die beabsichtigte Errichtung eines neuen Wohnhauses im südlichen Bereich<br />
der Umwidmungsfläche. Es ist geplant, das dzt. in diesem Bereich bestehende Wohnhaus nach Errichtung des<br />
neuen Gebäudes abzubrechen. Die gegenständliche Umwidmungsfläche ist im Örtlichen Entwicklungskonzept<br />
Nr.1 als Bereich mit eingeschränkter Siedlungsentwicklung mit der Festlegung „gewidmetes Bauland ohne Erweiterungsmöglichkeit<br />
bzw. Abrundungsmöglichkeit“ ausgewiesen.<br />
Die Änderungsfläche grenzt im Westen an eine öff. Gemeindestraße bzw. Bauland Dorfgebiet und ansonsten an<br />
Grünland Land- und Forstwirtschaft.<br />
Stellungnahme des Ortsplaners:<br />
Nachdem kein neuer Bauplatz geschaffen wird und das Bauland nur unwesentlich um etwa 288m² vergrößert<br />
wird erscheint diese Umwidmung trotz der Festlegung im ÖEK Nr.1 möglich. Eine gesonderte Änderung des<br />
Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist daher nicht erforderlich.<br />
Zur Vermeidung einer ev. zusätzlichen Hauptbebauung soll im nördlichen Bereich der Umwidmungsfläche eine<br />
Schutzzone (Bm 1: Hauptgebäude unzulässig) bis zu den bestehenden Gebäuden ausgewiesen werden.<br />
Seite 8 von 24