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Miniaturwelt im Thalenser Klubhaus

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28.07.2012 | THALEKuriEr 08 / 2012 | Amtlich<br />

SAtzunG<br />

fÜr dEn BESuCH dEr KIndErtAGESEInrICHtunGEn In träGErSCHAft<br />

dEr StAdt tHAlE (BESuCHErSAtzunG)<br />

Auf Grund der §§ 4,6, 8 Nr. 1 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung<br />

Land Sachsen - Anhalt gemäß Bekanntmachung vom 10.08.2009<br />

(GVBl. LSA S. 383) in der derzeit geltenden Fassung und dem Gesetz<br />

zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen<br />

und in Tagespflege des Landes Sachsen - Anhalt (Kinderfördergesetz<br />

– KiFöG LSA) vom 05. März 2003 (GVBl. LSA S. 48) in der derzeit<br />

geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Thale am 03.05.2012<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Die Satzung gilt für nachstehende Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft<br />

der Stadt Thale, welche die Stadt Thale als sozialpädagogisch<br />

orientierte Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe für den<br />

halbtägigen bzw. ganztägigen Aufenthalt von Kindern unterhält.<br />

1. Kindertagesstätten als kombinierte Einrichtungen aus Kinderkrippe<br />

und Kindergarten für Kinder bis zum Schuleintritt.<br />

2. Horte für schulpflichtige Kinder vom Schuleintritt bis zur Versetzung<br />

in den 7. Schuljahrgang, bzw. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.<br />

Art und Umfang der Plätze richtet sich nach der Betriebserlaubnis<br />

und dem konzeptionellen Ansatz der Kindertageseinrichtung in Trägerschaft<br />

der Stadt Thale.<br />

§ 2 Anspruch auf Kinderbetreuung<br />

Der Besuch einer Kindertagesstätte ist freiwillig.<br />

Der gesetzliche Anspruch gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer für<br />

Kinder zumutbar erreichbaren Kindertageseinrichtung in Trägerschaft<br />

der Stadt Thale angeboten wird.<br />

Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Thale hat bis<br />

zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch<br />

1. auf einen ganztägigen Platz<br />

a) bis zu 10 Stunden bis zum Schuleintritt, wenn aus Gründen der<br />

Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Teilnahme<br />

der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung oder<br />

durch ein Beschäftigungsverbot <strong>im</strong> Sinne des Mutterschutzgesetzes<br />

ein Bedarf für eine solche Förderung besteht und<br />

b) vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang,<br />

von schultäglich mindestens sechs Stunden<br />

2. auf einen Halbtagsplatz von mindestens fünf Stunden täglich oder<br />

in begründeten Einzelfällen 25 Wochenstunden.<br />

Kinder, die in den 7. Schuljahrgang versetzt wurden, und das 14. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben, können die Angebote einer<br />

Kindereinrichtungen wahrnehmen, soweit Plätze vorhanden sind.<br />

§ 3 Aufnahme und Abmeldung<br />

(1) Anträge für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung<br />

in Trägerschaft der Stadt Thale nach § 2 der Satzung haben<br />

die Personensorgeberechtigten schriftlich be<strong>im</strong> Träger der<br />

Kindertageseinrichtungen der Stadt Thale zu stellen. Bei der Aufnahme<br />

in eine Kindertageseinrichtung ist eine ärztliche Bescheinigung<br />

(nicht älter als 8 Tage) über die gesundheitliche Eignung<br />

des Kindes vorzulegen.<br />

(2) Dem Antrag auf einen Ganztagsplatz ist eine Selbstauskunft zur<br />

Erwerbstätigkeit des Antragstellers mit Bestätigung des Arbeitgebers<br />

bzw. des Bildungsträgers beizufügen.<br />

(3) Mit der Aufnahme eines Kindes wird zwischen den Personensorgeberechtigten<br />

und dem Träger ein Betreuungsvertrag geschlossen.<br />

In diesem Vertrag werden die vereinbarten regelmäßigen<br />

Betreuungszeiten festgelegt.<br />

(4) Personensorgeberechtigte haben das Recht auf laufende Anmeldung<br />

ihres Kindes.<br />

(5) Eine Abmeldung des Kindes durch die Personensorgeberechtigen<br />

ist schriftlich bis zum 15. eines jeden Monats für den Folgemonat<br />

möglich. Bei Fristversäumnis ist für den auf die Abmeldung<br />

folgenden Monat der volle Elternbeitrag zu entrichten.<br />

Die Ummeldung der Kinder <strong>im</strong> Vorschulalter von einem Halbtagsplatz<br />

in einen Ganztagsplatz durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />

kann kurzfristig erfolgen. Die Ummeldung von<br />

einem Ganztagsplatz auf einen Halbtagsplatz wird zum 1. des<br />

Folgemonats festgesetzt. Aus wichtigem Grund kann die Ummeldung<br />

von einem Ganztagsplatz auf einen Halbtagsplatz auch<br />

kurzfristig erfolgen.<br />

Nachweise sind vorzulegen.<br />

(6) Für Besucherkinder in einer Kindertageseinrichtung in Trägerschaft<br />

der Stadt Thale wird ein Tagessatz als Elternbeitrag gem.<br />

§ 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />

für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der Stadt Thale<br />

erhoben.<br />

§ 4 Öffnungs- und Betreuungszeiten<br />

(1) Die Kindertageseinrichtungen sind montags bis freitags, außer<br />

an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr<br />

geöffnet.<br />

Ausnahmeregelungen sind gemäß § 2 Abs.1 der Satzung über<br />

die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Kindertageseinrichtungen<br />

in Trägerschaft der Stadt Thale möglich.<br />

Diese müssen zumutbar für das Kind, für die Personensorgeberechtigten<br />

sowie für den Träger gestaltet werden.<br />

(2) Die genaue Betreuungszeit ist zwischen den Personensorgeberechtigten<br />

und dem Träger der Einrichtung <strong>im</strong> Betreuungsvertrag<br />

zu vereinbaren.<br />

Der Träger bietet folgende Betreuungszeitstufen an, die innerhalb<br />

des Angebotes gemäß § 2 Abs.1 der Satzung über die<br />

Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Kindertageseinrichtungen<br />

in Trägerschaft der Stadt Thale flexibel gestaltet<br />

werden können:<br />

• Halbtagsplatz mindestens 5 h täglich in der Zeit von 07.00<br />

Uhr bis 12.00 Uhr oder in begründeten Einzelfällen 25 h wöchentlich<br />

• Ganztagsplatz 09 Stunden täglich von 07.00 Uhr - 16.00 Uhr<br />

/ 07.30 Uhr - 16.30 Uhr<br />

• Ganztagsplatz 10 Stunden täglich von 06.00 Uhr - 16.00 Uhr<br />

/ 07.00 Uhr - 17.00 Uhr<br />

• Ganztagsplatz 11 Stunden täglich von 06.00 Uhr - 17.00 Uhr<br />

• Betreuung außerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtungen<br />

(vor 06.00 Uhr, sowie nach 17.00 Uhr, auf Antrag in begründeten<br />

Einzelfällen)

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