Miniaturwelt im Thalenser Klubhaus
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28.07.2012 | THALEKuriEr 08 / 2012 | Amtlich<br />
SAtzunG<br />
fÜr dEn BESuCH dEr KIndErtAGESEInrICHtunGEn In träGErSCHAft<br />
dEr StAdt tHAlE (BESuCHErSAtzunG)<br />
Auf Grund der §§ 4,6, 8 Nr. 1 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung<br />
Land Sachsen - Anhalt gemäß Bekanntmachung vom 10.08.2009<br />
(GVBl. LSA S. 383) in der derzeit geltenden Fassung und dem Gesetz<br />
zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen<br />
und in Tagespflege des Landes Sachsen - Anhalt (Kinderfördergesetz<br />
– KiFöG LSA) vom 05. März 2003 (GVBl. LSA S. 48) in der derzeit<br />
geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Thale am 03.05.2012<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Die Satzung gilt für nachstehende Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft<br />
der Stadt Thale, welche die Stadt Thale als sozialpädagogisch<br />
orientierte Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe für den<br />
halbtägigen bzw. ganztägigen Aufenthalt von Kindern unterhält.<br />
1. Kindertagesstätten als kombinierte Einrichtungen aus Kinderkrippe<br />
und Kindergarten für Kinder bis zum Schuleintritt.<br />
2. Horte für schulpflichtige Kinder vom Schuleintritt bis zur Versetzung<br />
in den 7. Schuljahrgang, bzw. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.<br />
Art und Umfang der Plätze richtet sich nach der Betriebserlaubnis<br />
und dem konzeptionellen Ansatz der Kindertageseinrichtung in Trägerschaft<br />
der Stadt Thale.<br />
§ 2 Anspruch auf Kinderbetreuung<br />
Der Besuch einer Kindertagesstätte ist freiwillig.<br />
Der gesetzliche Anspruch gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer für<br />
Kinder zumutbar erreichbaren Kindertageseinrichtung in Trägerschaft<br />
der Stadt Thale angeboten wird.<br />
Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Stadt Thale hat bis<br />
zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch<br />
1. auf einen ganztägigen Platz<br />
a) bis zu 10 Stunden bis zum Schuleintritt, wenn aus Gründen der<br />
Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Teilnahme<br />
der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung oder<br />
durch ein Beschäftigungsverbot <strong>im</strong> Sinne des Mutterschutzgesetzes<br />
ein Bedarf für eine solche Förderung besteht und<br />
b) vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang,<br />
von schultäglich mindestens sechs Stunden<br />
2. auf einen Halbtagsplatz von mindestens fünf Stunden täglich oder<br />
in begründeten Einzelfällen 25 Wochenstunden.<br />
Kinder, die in den 7. Schuljahrgang versetzt wurden, und das 14. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben, können die Angebote einer<br />
Kindereinrichtungen wahrnehmen, soweit Plätze vorhanden sind.<br />
§ 3 Aufnahme und Abmeldung<br />
(1) Anträge für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung<br />
in Trägerschaft der Stadt Thale nach § 2 der Satzung haben<br />
die Personensorgeberechtigten schriftlich be<strong>im</strong> Träger der<br />
Kindertageseinrichtungen der Stadt Thale zu stellen. Bei der Aufnahme<br />
in eine Kindertageseinrichtung ist eine ärztliche Bescheinigung<br />
(nicht älter als 8 Tage) über die gesundheitliche Eignung<br />
des Kindes vorzulegen.<br />
(2) Dem Antrag auf einen Ganztagsplatz ist eine Selbstauskunft zur<br />
Erwerbstätigkeit des Antragstellers mit Bestätigung des Arbeitgebers<br />
bzw. des Bildungsträgers beizufügen.<br />
(3) Mit der Aufnahme eines Kindes wird zwischen den Personensorgeberechtigten<br />
und dem Träger ein Betreuungsvertrag geschlossen.<br />
In diesem Vertrag werden die vereinbarten regelmäßigen<br />
Betreuungszeiten festgelegt.<br />
(4) Personensorgeberechtigte haben das Recht auf laufende Anmeldung<br />
ihres Kindes.<br />
(5) Eine Abmeldung des Kindes durch die Personensorgeberechtigen<br />
ist schriftlich bis zum 15. eines jeden Monats für den Folgemonat<br />
möglich. Bei Fristversäumnis ist für den auf die Abmeldung<br />
folgenden Monat der volle Elternbeitrag zu entrichten.<br />
Die Ummeldung der Kinder <strong>im</strong> Vorschulalter von einem Halbtagsplatz<br />
in einen Ganztagsplatz durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit<br />
kann kurzfristig erfolgen. Die Ummeldung von<br />
einem Ganztagsplatz auf einen Halbtagsplatz wird zum 1. des<br />
Folgemonats festgesetzt. Aus wichtigem Grund kann die Ummeldung<br />
von einem Ganztagsplatz auf einen Halbtagsplatz auch<br />
kurzfristig erfolgen.<br />
Nachweise sind vorzulegen.<br />
(6) Für Besucherkinder in einer Kindertageseinrichtung in Trägerschaft<br />
der Stadt Thale wird ein Tagessatz als Elternbeitrag gem.<br />
§ 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen<br />
für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der Stadt Thale<br />
erhoben.<br />
§ 4 Öffnungs- und Betreuungszeiten<br />
(1) Die Kindertageseinrichtungen sind montags bis freitags, außer<br />
an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr<br />
geöffnet.<br />
Ausnahmeregelungen sind gemäß § 2 Abs.1 der Satzung über<br />
die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Kindertageseinrichtungen<br />
in Trägerschaft der Stadt Thale möglich.<br />
Diese müssen zumutbar für das Kind, für die Personensorgeberechtigten<br />
sowie für den Träger gestaltet werden.<br />
(2) Die genaue Betreuungszeit ist zwischen den Personensorgeberechtigten<br />
und dem Träger der Einrichtung <strong>im</strong> Betreuungsvertrag<br />
zu vereinbaren.<br />
Der Träger bietet folgende Betreuungszeitstufen an, die innerhalb<br />
des Angebotes gemäß § 2 Abs.1 der Satzung über die<br />
Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Kindertageseinrichtungen<br />
in Trägerschaft der Stadt Thale flexibel gestaltet<br />
werden können:<br />
• Halbtagsplatz mindestens 5 h täglich in der Zeit von 07.00<br />
Uhr bis 12.00 Uhr oder in begründeten Einzelfällen 25 h wöchentlich<br />
• Ganztagsplatz 09 Stunden täglich von 07.00 Uhr - 16.00 Uhr<br />
/ 07.30 Uhr - 16.30 Uhr<br />
• Ganztagsplatz 10 Stunden täglich von 06.00 Uhr - 16.00 Uhr<br />
/ 07.00 Uhr - 17.00 Uhr<br />
• Ganztagsplatz 11 Stunden täglich von 06.00 Uhr - 17.00 Uhr<br />
• Betreuung außerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtungen<br />
(vor 06.00 Uhr, sowie nach 17.00 Uhr, auf Antrag in begründeten<br />
Einzelfällen)