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Juli 2010 - Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar

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Südeichsfeld-Bote – 6– Nr. 7/<strong>2010</strong><br />

§ 6<br />

Gemeindeanteil<br />

Die Gemeinde Pfaffschwende trägt den Teil des Investitionsaufwandes,<br />

der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen<br />

durch die Allgemeinheit entfällt. Dieser Anteil der Gemeinde<br />

Pfaffschwende am beitragsfähigen Investitionsaufwand ergibt<br />

sich aus der Mischsatzberechnung. Der Gemeindeanteil für die<br />

Abrechnungseinheit Pfaffschwende - geschlossene Ortslage<br />

beträgt 37,39 %.<br />

§ 7<br />

Beitragssatz<br />

(1) Der Beitragssatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen<br />

dieser Satzung aus den jährlichen Investitionsaufwendungen für<br />

die beitragsfähige Maßnahme ermittelt.<br />

(2) Der Beitragssatz für den Abrechnungszeitraum wird nach<br />

Vorliegen aller Berechnungsgrundlagen durch Satzungsänderung<br />

bestimmt. Er ergibt sich aus der zu ermittelnden Verteilung<br />

des beitragspflichtigen Aufwandes nach § 5 der Satzung.<br />

§ 8<br />

Beitragspflichtige<br />

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Zugangs<br />

des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das<br />

Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte<br />

anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das<br />

Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel<br />

233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des<br />

Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Eigentümer eines<br />

Grundstückes sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum<br />

sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur<br />

entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />

(2) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch<br />

eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage<br />

in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an seiner Stelle derjenige<br />

abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht<br />

der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer<br />

Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines<br />

Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.<br />

§ 9<br />

Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld, Vorausleistung<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember<br />

für das abgelaufene Kalenderjahr. Einen Monat nach<br />

Bekanntgabe des Beitragsbescheides wird der Beitrag fällig.<br />

(2) Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres<br />

an Vorausleistungen verlangt werden. Diese dürfen maximal<br />

75 % der voraussichtlichen Beitragsschuld betragen. Abs. 1<br />

Satz 2 gilt entsprechend.<br />

§ 10<br />

Auskunftspflicht<br />

Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde Pfaffschwende<br />

über <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „<strong>Ershausen</strong>/<strong>Geismar</strong>“<br />

- Sachgebiet Straßenausbaubeiträge alle zur Ermittlung der<br />

Beitragsgrundlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf<br />

Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel,<br />

jede Veränderung der Grundstücksfläche, der Bebauung<br />

sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.<br />

§ 11<br />

Überleitungsbestimmungen<br />

Waren vor Inkrafttreten dieser Satzung für die im Abrechnungsgebiet<br />

liegenden Grundstücke Erschließungs- oder einmalige<br />

Straßenausbaubeiträge nach dem Baugesetzbuch oder dem<br />

Kommunalabgabengesetz des Landes entstanden, so bleiben<br />

diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags<br />

für das Abrechnungsgebiet unberücksichtigt und für wiederkehrende<br />

Beiträge solange beitragsfrei, bis die Gesamtsumme<br />

der wiederkehrenden Beiträge aus den einzelnen<br />

Jahresbeiträgen bei Veranlagung zum wiederkehrenden Beitrag<br />

den Beitrag des Erschließungs- oder Einmalbeitrags überschritten<br />

hätte, längstens jedoch auf Dauer von 20 Jahren seit der<br />

Entstehung des Erschließungs- oder Einmalbeitrages.<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Pfaffschwende, 26.05.<strong>2010</strong><br />

Griethe<br />

Bürgermeister (Siegel)<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld<br />

mit Schreiben vom 21.06.<strong>2010</strong> genehmigte Satzung über die<br />

Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen<br />

der Gemeinde Pfaffschwende (Straßenausbaubeitragssatzung)<br />

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 3 S. 3 der Thüringer<br />

Kommunalordnung (ThürKO) i.d. derzeit gültigen Fassung<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />

werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu<br />

machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />

einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so<br />

sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Auslegungshinweis:<br />

Die Satzung einschließlich Plan liegen in der Zeit<br />

vom 22.07. bis 05.08.<strong>2010</strong><br />

während der üblichen Öffnungszeiten im Bauamt/Sachgebiet<br />

Liegenschaften, Zimmer 17 der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „<strong>Ershausen</strong>/<strong>Geismar</strong>“,<br />

Kreisstraße 4 in 37308 Schimberg zur Einsichtnahme<br />

aus.<br />

Schimberg, den 14.07.<strong>2010</strong><br />

Thume<br />

Vorsitzender<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld<br />

mit Schreiben vom 13.07.<strong>2010</strong> genehmigte 3. Änderungssatzung<br />

zur Hauptsatzung der Gemeinde Pfaffschwende wird hiermit<br />

gemäß § 21 Abs. 1 u. 3 der Thüringer Kommunalordnung<br />

(ThürKO) i.d. derzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die vorzeitige Bestätigung nach § 21 Abs. 3 Satz 3 wurde<br />

ausdrücklich zugelassen.<br />

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />

die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />

betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />

werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu<br />

machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />

einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so<br />

sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />

Schimberg, den 14.07.<strong>2010</strong><br />

Thume<br />

Vorsitzender<br />

3. Änderungssatzung<br />

zur Hauptsatzung der Gemeinde Pfaffschwende<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs, 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde-<br />

und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -<br />

ThürKO)) in der Fassung der Neubekanntmachung 28. Januar<br />

2003 (GVBI. S. 41), geändert durch Gesetz vom 08. April 2009<br />

(GVBI. S. 345) hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfaffschwende<br />

in der Sitzung am 25.06.<strong>2010</strong> die 3. Änderungssatzung<br />

zur Hauptsatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der § 14 erhält folgende Fassung:<br />

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Pfaffschwende wird ab<br />

01.01.<strong>2010</strong> nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung<br />

geführt. Bis zu diesem Termin wurde die Haushaltswirtschaft<br />

nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.<br />

§ 2<br />

1. Der § 15 erhält folgende Fassung:<br />

Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen<br />

Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer<br />

in der männlichen Sprachform.<br />

2. Der bisherige § 15 wird jetzt § 16.<br />

§ 3<br />

Alle übrigen Festlegungen der Hauptsatzung vom 31.01.2002 in<br />

der Fassung der 2. Änderung vom 22.12.2008 bleiben unverändert.

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