Juli 2010 - Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar
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Südeichsfeld-Bote – 6– Nr. 7/<strong>2010</strong><br />
§ 6<br />
Gemeindeanteil<br />
Die Gemeinde Pfaffschwende trägt den Teil des Investitionsaufwandes,<br />
der auf die Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen<br />
durch die Allgemeinheit entfällt. Dieser Anteil der Gemeinde<br />
Pfaffschwende am beitragsfähigen Investitionsaufwand ergibt<br />
sich aus der Mischsatzberechnung. Der Gemeindeanteil für die<br />
Abrechnungseinheit Pfaffschwende - geschlossene Ortslage<br />
beträgt 37,39 %.<br />
§ 7<br />
Beitragssatz<br />
(1) Der Beitragssatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen<br />
dieser Satzung aus den jährlichen Investitionsaufwendungen für<br />
die beitragsfähige Maßnahme ermittelt.<br />
(2) Der Beitragssatz für den Abrechnungszeitraum wird nach<br />
Vorliegen aller Berechnungsgrundlagen durch Satzungsänderung<br />
bestimmt. Er ergibt sich aus der zu ermittelnden Verteilung<br />
des beitragspflichtigen Aufwandes nach § 5 der Satzung.<br />
§ 8<br />
Beitragspflichtige<br />
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Zugangs<br />
des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das<br />
Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte<br />
anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das<br />
Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel<br />
233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des<br />
Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Eigentümer eines<br />
Grundstückes sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum<br />
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur<br />
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.<br />
(2) Ist der Eigentümer oder Erbbauberechtigte nicht im Grundbuch<br />
eingetragen oder ist die Eigentums- oder Berechtigungslage<br />
in sonstiger Weise ungeklärt, so ist an seiner Stelle derjenige<br />
abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht<br />
der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer<br />
Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines<br />
Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.<br />
§ 9<br />
Entstehung und Fälligkeit der Beitragsschuld, Vorausleistung<br />
(1) Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember<br />
für das abgelaufene Kalenderjahr. Einen Monat nach<br />
Bekanntgabe des Beitragsbescheides wird der Beitrag fällig.<br />
(2) Auf die Beitragsschuld können vom Beginn des Kalenderjahres<br />
an Vorausleistungen verlangt werden. Diese dürfen maximal<br />
75 % der voraussichtlichen Beitragsschuld betragen. Abs. 1<br />
Satz 2 gilt entsprechend.<br />
§ 10<br />
Auskunftspflicht<br />
Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Gemeinde Pfaffschwende<br />
über <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „<strong>Ershausen</strong>/<strong>Geismar</strong>“<br />
- Sachgebiet Straßenausbaubeiträge alle zur Ermittlung der<br />
Beitragsgrundlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, auf<br />
Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen und jeden Eigentumswechsel,<br />
jede Veränderung der Grundstücksfläche, der Bebauung<br />
sowie jede Nutzungsänderung anzuzeigen.<br />
§ 11<br />
Überleitungsbestimmungen<br />
Waren vor Inkrafttreten dieser Satzung für die im Abrechnungsgebiet<br />
liegenden Grundstücke Erschließungs- oder einmalige<br />
Straßenausbaubeiträge nach dem Baugesetzbuch oder dem<br />
Kommunalabgabengesetz des Landes entstanden, so bleiben<br />
diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags<br />
für das Abrechnungsgebiet unberücksichtigt und für wiederkehrende<br />
Beiträge solange beitragsfrei, bis die Gesamtsumme<br />
der wiederkehrenden Beiträge aus den einzelnen<br />
Jahresbeiträgen bei Veranlagung zum wiederkehrenden Beitrag<br />
den Beitrag des Erschließungs- oder Einmalbeitrags überschritten<br />
hätte, längstens jedoch auf Dauer von 20 Jahren seit der<br />
Entstehung des Erschließungs- oder Einmalbeitrages.<br />
§ 12<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />
Pfaffschwende, 26.05.<strong>2010</strong><br />
Griethe<br />
Bürgermeister (Siegel)<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld<br />
mit Schreiben vom 21.06.<strong>2010</strong> genehmigte Satzung über die<br />
Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen<br />
der Gemeinde Pfaffschwende (Straßenausbaubeitragssatzung)<br />
wird hiermit gemäß § 21 Abs. 3 S. 3 der Thüringer<br />
Kommunalordnung (ThürKO) i.d. derzeit gültigen Fassung<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />
werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu<br />
machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />
einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so<br />
sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Auslegungshinweis:<br />
Die Satzung einschließlich Plan liegen in der Zeit<br />
vom 22.07. bis 05.08.<strong>2010</strong><br />
während der üblichen Öffnungszeiten im Bauamt/Sachgebiet<br />
Liegenschaften, Zimmer 17 der <strong>Verwaltungsgemeinschaft</strong> „<strong>Ershausen</strong>/<strong>Geismar</strong>“,<br />
Kreisstraße 4 in 37308 Schimberg zur Einsichtnahme<br />
aus.<br />
Schimberg, den 14.07.<strong>2010</strong><br />
Thume<br />
Vorsitzender<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld<br />
mit Schreiben vom 13.07.<strong>2010</strong> genehmigte 3. Änderungssatzung<br />
zur Hauptsatzung der Gemeinde Pfaffschwende wird hiermit<br />
gemäß § 21 Abs. 1 u. 3 der Thüringer Kommunalordnung<br />
(ThürKO) i.d. derzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.<br />
Die vorzeitige Bestätigung nach § 21 Abs. 3 Satz 3 wurde<br />
ausdrücklich zugelassen.<br />
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften,<br />
die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung<br />
betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />
werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu<br />
machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von<br />
einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so<br />
sind diese Verstöße unbeachtlich.<br />
Schimberg, den 14.07.<strong>2010</strong><br />
Thume<br />
Vorsitzender<br />
3. Änderungssatzung<br />
zur Hauptsatzung der Gemeinde Pfaffschwende<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs, 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde-<br />
und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -<br />
ThürKO)) in der Fassung der Neubekanntmachung 28. Januar<br />
2003 (GVBI. S. 41), geändert durch Gesetz vom 08. April 2009<br />
(GVBI. S. 345) hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfaffschwende<br />
in der Sitzung am 25.06.<strong>2010</strong> die 3. Änderungssatzung<br />
zur Hauptsatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der § 14 erhält folgende Fassung:<br />
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde Pfaffschwende wird ab<br />
01.01.<strong>2010</strong> nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung<br />
geführt. Bis zu diesem Termin wurde die Haushaltswirtschaft<br />
nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.<br />
§ 2<br />
1. Der § 15 erhält folgende Fassung:<br />
Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen<br />
Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer<br />
in der männlichen Sprachform.<br />
2. Der bisherige § 15 wird jetzt § 16.<br />
§ 3<br />
Alle übrigen Festlegungen der Hauptsatzung vom 31.01.2002 in<br />
der Fassung der 2. Änderung vom 22.12.2008 bleiben unverändert.