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AGIL®-S - Feinchemie Schwebda GmbH

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PROTUGAN ®<br />

Schaden an der Kulturpflanze möglich. Bei Triticale Ertragsminderung möglich. Für die<br />

Anwendung im Dinkel: Mögliche Schäden an der Kultur liegen im Verantwortungsbereich des<br />

Anwenders. Vor dem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit und Wirksamkeit unter<br />

den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.<br />

• Schadorganismus/Zweckbestimmung: Einjährige einkeimblättrige Unkräuter,<br />

Vogelmiere, Kamille-Arten<br />

• Kultur/Objekt: Winterroggen<br />

• Einsatzgebiet: Ackerbau<br />

• Anwendungsbereich: Freiland<br />

• Aufwandmenge: 3 l/ha bei Herbstanwendung,<br />

2,5 l/ha bei Frühjahrsanwendung in<br />

200–400 l/ha Wasser<br />

• Anwendungszeitpunkt: Nach dem Auflaufen der Kultur, Frühjahr oder<br />

Herbst, Stadium 13 (3-Blatt-Stadium) bis<br />

Stadium 29 (Ende der Bestockung) der Kultur<br />

• Anwendungsart: Spritzen<br />

• Max. Anzahl der Anwendungen: 1<br />

Schaden an der Kulturpflanze und Ertragsminderung möglich.<br />

• Schadorganismus/Zweckbestimmung: Einjährige einkeimblättrige Unkräuter,<br />

Vogelmiere, Kamille-Arten<br />

• Kultur/Objekt: Sommerweizen, Sommergerste,<br />

Sommertriticale<br />

• Einsatzgebiet: Ackerbau<br />

• Anwendungsbereich: Freiland<br />

• Aufwandmenge: 2,5 l/ha bei Frühjahrsanwendung in<br />

200–400 l/ha Wasser<br />

• Anwendungszeitpunkt: Nach dem Auflaufen der Kultur, Stadium 13<br />

(3-Blatt-Stadium) bis Stadium 29 (Ende der<br />

Bestockung) der Kultur<br />

• Anwendungsart: Spritzen<br />

• Max. Anzahl der Anwendungen: 1<br />

Schaden an der Kulturpflanze und Ertragsminderung möglich.<br />

236<br />

(NG 404) Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern<br />

– ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch<br />

wasserführender – muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener<br />

Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten<br />

nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser<br />

Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:<br />

• ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten<br />

Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden bzw. mit der<br />

Kanalisation verbunden sind, oder<br />

• die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.<br />

(NG 405) Keine Anwendung auf drainierten Flächen.<br />

(NG 410) Keine Anwendung auf Böden mit einem mittleren Tongehalt größer/gleich 30 %.<br />

(NG 411) Keine Anwendung auf den Bodenarten reiner Sand, schwach schluffiger Sand und<br />

schwach toniger Sand mit einem Corg.-Gehalt kleiner als 1 %.<br />

(NW 468) Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte<br />

Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer<br />

gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe<br />

sowie Regen- und Abwasserkanäle.<br />

(NW 605) Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von oberflächengewässern<br />

– ausgenommen nur gelegentlich Wasser führender, aber einschließlich periodisch Wasser<br />

führender Oberflächengewässer – muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis<br />

„Verlustmindernde Geräte“ vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der<br />

jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten<br />

Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten<br />

Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit „*“ gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen,<br />

ist neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand<br />

zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.<br />

Reduzierte Abstände:<br />

bei 2,5 l/ha: 50 % 5 m, 75 % 5 m, 90 % *<br />

bei 3,0 l/ha: 50 % 10 m, 75 % 5 m, 90 % 5 m<br />

(NW 606) Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei<br />

der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern<br />

– ausgenommen nur gelegentlich Wasser führender, aber einschließlich periodisch Wasser<br />

führender Oberflächengewässer – eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem<br />

Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.<br />

Wasserabstandauflagen nach österreichischer Zulassung:<br />

Regelabstand: 15 m<br />

10 m (Abdriftminderungsklasse 50 %)<br />

5 m (Abdriftminderungsklasse 75 %)<br />

5 m (Abdriftminderungsklasse 90 %)<br />

237<br />

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