2003-06-30 - .PDF - Marktgemeinde Kremsmünster
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23. Meiseleder & Großtesner OEG, Stiftsschänke <strong>Kremsmünster</strong>; Getränkesteuerverfahren 1999 –<br />
Berufungsentscheidung.<br />
Über Ersuchen von Vbgm. Dutzler erläutert der Amtsleiter, dass mit Schreiben vom 12. März <strong>2003</strong> die<br />
Meiseleder & Großtesner OEG, Stiftsschänke <strong>Kremsmünster</strong>, vertreten durch die ABS Wirtschaftstreuhand<br />
Ges.m.b.H., Scharnstein, Berufung gegen die Zurückweisung der Berufung vom 21.11.2002 eingelegt hat.<br />
Sachverhalt: Die von der ABS-Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. im eigenen Namen und nicht als Vertreter der<br />
Meiseleder & Großtesner OEG eingebrachte Berufung ist unzulässig. Gemäß § 202 der Oö Abgabenordnung<br />
wurde die Berufung vom 21.11.2002 vom Bürgermeister mit Bescheid vom 28.2.<strong>2003</strong> zurückgewiesen. Der<br />
Gemeinderat bestätigt mit seiner Entscheidung die Prüfung des Sachverhaltes und die Rechtskonformität. Die<br />
Berufung ist daher in ihrer Gesamtheit abzuweisen.<br />
Vbgm. Dutzler stellt den Antrag, die gegenständliche Berufung in ihrer Gesamtheit abzuweisen.<br />
Der Antrag wird durch Erheben der Hand (bei Abwesenheit von Bürgermeister Fellinger) mit folgendem<br />
Stimmergebnis mehrheitlich angenommen:<br />
28 “Ja”-Stimmen<br />
2 Stimmenthaltungen (GR Hanstein, GR Doris Wimmer)<br />
Bgm. Fellinger übernimmt wieder den Vorsitz.<br />
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G:\28\SITZUNG\GR\<strong>2003</strong><strong>06</strong><strong>30</strong>\Protokoll-GR.doc