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Miniaturwelt im Thalenser Klubhaus

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29.12.2012 | THALEKuriEr 01 / 2013 | Amtlich<br />

3. sATZUng ZUR ÄnDeRUng DeR sATZUng<br />

üBeR DIe eRHeBUng eIneR kURTAxe In DeR sTADT THALe<br />

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 8 Nr. 1 und §<br />

44 Abs. 3 Nr. 1 der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land<br />

Sachsen-Anhalt gemäß Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl.<br />

LSA S. 383) in der derzeit geltenden Fassung sowie § 9 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S.405) in der derzeit<br />

geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Thale in seiner Sitzung<br />

am 06.12.2012 folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über<br />

die Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Thale vom 11.03.2010 i. d. F.<br />

der 1. Änderungssatzung vom 12.05.2011 und der 2. Änderungssatzung<br />

vom 03.02.2012 beschlossen:<br />

§ 1 Satzungsänderungen<br />

1. In § 3 Satz 2 werden die Worte: „2,00 Euro“ durch die Worte „2,50<br />

Euro“ ersetzt.<br />

2. Paragraf 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:<br />

„(1) Der Abgabepflichtige hat innerhalb von 24 Stunden nach seiner<br />

Ankunft bei den in § 8 Abs.1 der 3. Satzung zur Änderung der<br />

Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe in der Stadt Thale aufgeführten<br />

Wohnungsgebern und vergleichbaren Personen den ihm<br />

vorgelegten Meldescheinvordruck der Stadt Thale wahrheitsgemäß<br />

und vollständig mit den zur Feststellung der für Abgabenerhebung<br />

erforderlichen Angaben, wie Vor- und Zuname, Geburtsdatum,<br />

Anschrift der Hauptwohnung, Zugehörigkeit zur Familie,<br />

An- und Abreisetag sowie Angabe der Nummer des Schwerbehin<br />

dertenausweises,auszufüllen.<br />

Gleichzeitig hat er die Kurtaxe in satzungsgemäßer Höhe an den<br />

Wohnungsgeber bzw. vergleichbare Personen zu entrichten.<br />

3. In § 7 Abs. 5 wird das Wort „Kurabgaben“ durch die Worte „Abgaben<br />

der Kurtaxe“ ersetzt.<br />

4. Paragraf 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Wer aufgrund dieser Satzung Personen beherbergt, ihnen<br />

Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Campingplatz,<br />

einen Wochenendplatz oder einen Bootslegeplatz betreibt,<br />

hat die vorgegebenen Meldescheine mit den Angaben nach<br />

§ 7 Abs. 1 und 2 der 2. Änderungssatzung von den bei ihm gegen<br />

Entgelt oder gegen Kostenerstattung verweilenden Personen innerhalb<br />

von 24 Stunden nach deren Ankunft ordnungsgemäß ausfüllen<br />

zu lassen und um die Kurbeitragsberechnung zu ergänzen.<br />

Gleichzeitig hat er die ermittelte Kurtaxe von diesen Personen einzuziehen.<br />

Die Wohnungsgeber und vergleichbare Personen haben bis zum<br />

10.Werktag eines Monats die mit allen Angaben versehenen Meldescheine<br />

des Vormonats <strong>im</strong> Original sowie einer unterzeichneten<br />

Erklärung mit Angabe der Nummern der übergebenen Meldescheine<br />

und der Summe der eingezogenen Kurtaxe bei der Bodetal<br />

Tourismus GmbH abzugeben.<br />

Diese Erklärung bildet die Grundlage für die Abführung der Kurtaxe<br />

durch die Wohnungsgeber und vergleichbare Personen an die<br />

Stadt Thale, die daraufhin durch einen gesonderten Bescheid zur<br />

bargeldlosen Einzahlung der Kurtaxe an die Stadt Thale aufgefordert<br />

werden.“<br />

5. In § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:<br />

„(5) Für die Vollständigkeit der gegen Quittung empfangenen<br />

Meldescheinvordrucke und die ordnungsgemäße Einziehung und<br />

Abführung der Kurtaxe haften die Wohnungsgeber und die vergleichbaren<br />

Personen.“<br />

6. Paragraf 11 Abs.1 erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Wer<br />

- als Abgabepflichtiger seiner Pflicht zum Ausfüllen des Meldescheines<br />

nach § 7 Abs. 1 der Satzung schuldhaft nicht nachkommt,<br />

- als Abgabepflichtiger seiner Pflicht zur Entrichtung der Kurtaxe<br />

nach § 7 Abs. 1 der Satzung schuldhaft nicht nachkommt,<br />

- als Wohnungsgeber oder vergleichbare Person die vorgegebenen<br />

Meldescheine nicht ordnungsgemäß nach § 8 Abs. 1 und 2<br />

der Satzung ausfüllen lässt,<br />

- als Wohnungsgeber oder vergleichbare Person auf den Meldescheinen<br />

die Kurbeitrags-, berechnung nach § 8 Abs.1 und 2 der<br />

Satzung nicht ergänzt,<br />

- als Wohnungsgeber oder vergleichbare Person die von ihm errechnete<br />

Kurtaxe von den Abgabepflichtigen nach § 8 Abs. 1<br />

und 2 der Satzung nicht einzieht,<br />

- als Wohnungsgeber oder vergleichbare Person bis zum<br />

10.Werktag des Monats die mit allen Angaben versehenen Meldescheine<br />

des Vormonats <strong>im</strong> Original bei der Bodetal Tourismus<br />

GmbH nach § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung nicht abgibt,<br />

- als Wohnungsgeber oder vergleichbare Person bis zum<br />

10.Werktag eines Monats die von ihm unterzeichnete Erklärung<br />

mit Angabe der Nummern der übergebenen Meldescheine und<br />

der Summe der <strong>im</strong> Vormonat eingezogenen Kurtaxe bei der Bodetal<br />

Tourismus GmbH nach § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung nicht<br />

abgibt,<br />

- als Wohnungsgeber oder vergleichbare Person die Kurtaxe entgegen<br />

der Regelung in § 10 der Satzung nicht an den Abgabepflichtigen<br />

zurückgezahlt hat oder<br />

- sonstige Vorschriften der Satzung nicht erfüllt, die der Sicherung<br />

und Erleichterung der Erhebung der Kurtaxe dienen, handelt<br />

ordnungswidrig <strong>im</strong> Sinne des § 16 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für Land Sachsen Anhalt.“<br />

§ 2 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />

Thale, den 07.12.2012<br />

Th. Balcerowski<br />

Bürgermeister

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