Neue TRGS 559 Mineralischer Staub - BG ETEM B-EW
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SICHERHEIT UND GESUNDHEIT BEI DER ARBEIT Brücke Ausgabe 3/10<br />
14<br />
Auszug aus der Tabelle der Anlage 1 für einige Tätigkeiten:<br />
In der Tabelle werden typische Tätigkeiten mit mineralischen Stäuben einer Expositionskategorie (1–3) zugeordnet und<br />
Expositionswertebereiche für Quarz, A-<strong>Staub</strong> und E-<strong>Staub</strong> (Tätigkeitswerte) ausgewiesen.<br />
Tätigkeiten Expositions- Expositionswerte- Expositionswerte- Expositionswertekategorie<br />
bereich Quarz mg/m³ bereich A-<strong>Staub</strong> mg/m³ bereich E-<strong>Staub</strong> mg/m³<br />
arithmetischer Mittelwert (MW) arithmetischer Mittelwert (MW) arithmetischer Mittelwert (MW)<br />
3.1.2 Baugrubenaushub, mittel- 2 0,002–0,005 0,09–0,34<br />
dicht gelagerte Böden,<br />
maschinell und Handaushub<br />
MW: 0,003 MW: 0,16<br />
6.1.3 Einsatz von Erdbaumaschinen,<br />
deren Fahrerkabine eine Klimaanlage<br />
mit Frischluftzufuhr und<br />
ausreichendem, funktionierendem<br />
<strong>Staub</strong>filter gegen<br />
alveolengängige <strong>Staub</strong>partikel<br />
hat, die während der Ladetätigkeit<br />
stets geschlossen ist.<br />
Erdfeuchter Fahrbahnzustand<br />
1<br />
6.3.3 Einsatz von Erdbaumaschinen<br />
ohne klimatisierte und ausreichend<br />
außenbelüftete Fahrerkabine,<br />
ohne <strong>Staub</strong>filter.<br />
Trockener Fahrbahnzustand<br />
3<br />
7.7.1 Abfräsen ohne Asphaltdecken 3 0,00–7,79 0,11–47,10 0,47–8.21<br />
ohne wirksame Absaugvorrichtung MW: 086 MW: 8,08 MW: 3,92<br />
7.7.2 Abfräsen ohne Asphaltdecken 2 0,002–0,151 0,12–0,97 0,78–8.67<br />
mit wirksamer Absaugvorrichtung MW: 0,041 MW: 0,34 MW: 3,61<br />
sinnvoll. Tätigkeiten mit hoher <strong>Staub</strong>exposition (Expositionskategorie<br />
3) erfordern darüber hinaus weitergehende<br />
Schutzmaßnahmen.<br />
Die oben stehende Tabelle enthält Daten aus der Anlage<br />
1 der <strong>TRGS</strong> <strong>559</strong>, die für Arbeitsbereiche der Energieund<br />
Wasserwirtschaft relevant sind. Anhand der für die<br />
Tätigkeit ausgewiesenen Expositionskategorie – hier<br />
die Kategorien 1 bis 3 – werden dann aus der Anlage 2<br />
die Schutzmaßnahmen für diese Expositionskategorie<br />
ausgewählt. Grundlage für die Zuordnung der Tätigkeiten<br />
sind Ergebnisse von Expositionsmessungen und<br />
Literaturauswertungen. Die Beurteilung der Expositionshöhe<br />
bei der jeweiligen Tätigkeit beruht auf Expositionsmessungen<br />
und Erfahrungen aus der Praxis<br />
(Experteneinschätzungen).<br />
Daten aus den Arbeitsbereichen von Kohlekraftwerken<br />
befinden sich nicht in der Tabelle. Hierzu gibt es<br />
eine Expositionsbeschreibung „<strong>Staub</strong>expositionen in<br />
Kohlekraftwerken; Teil 1: Anlieferung und Bekohlungsanlagen“.<br />
Diese kann als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen<br />
dienen. Die Expositionsbeschreibung finden<br />
Sie auf der Internetseite der <strong>BG</strong> <strong>ETEM</strong> (Elektro<br />
Textil Feinmechanik) unter dem Fachbereich Gefahrstoffe<br />
oder auf der Seite der Branchenverwaltung Energie-<br />
und Wasserwirtschaft unter dem Webcode: 3466.<br />
Festlegung der Schutzmaßnahmen<br />
Generell müssen bei Tätigkeiten mit mineralischen<br />
Stäuben Schutzmaßnahmen eingehalten und deren<br />
Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden. Dabei ist<br />
das althergebrachte TOP-Prinzip (technische, organisatorische,<br />
personelle Maßnahmen) zu beachten. Vorab<br />
ist natürlich zu prüfen, ob die staubförmigen Produkte<br />
durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt oder ob durch<br />
Veränderung des Arbeitsverfahrens eine Exposition verhindert<br />
oder verringert werden kann.<br />
Existiert für einen Stoff kein stoffbezogener Arbeitsplatzgrenzwert,<br />
so ist jedoch mindestens der allgemeine<br />
<strong>Staub</strong>grenzwert für den einatembaren Anteil (E-<strong>Staub</strong> =<br />
10 mg/m³) und den alveolengängigen Anteil (A-<strong>Staub</strong> =<br />
3 mg/m³) einzuhalten. Für Quarzstaub liegt ein AGW derzeit<br />
nicht vor. Deshalb muss der Unternehmer die<br />
Maßstäbe für die Beurteilung in eigener Verantwortung<br />
festlegen. Hierzu kann er als Beurteilungsmaßstab auf<br />
die Angaben aus der Anlage 1 für den Expositionswertebereich<br />
Quarz zurückgreifen und danach entscheiden,<br />
ob die Schutzmaßnahmen ausreichend sind.<br />
Die Zuordnung der Schutzmaßnahmen zu den Expositionskategorien<br />
wird in der Anlage 2 konkretisiert. Hier<br />
erfolgt eine tabellarische Zuordnung der notwendigen,<br />
sinnvoll umsetzbaren und zu einer Reduktion der<br />
<strong>Staub</strong>exposition führenden Schutzmaßnahmen zu den<br />
Expositionskategorien.<br />
In Nummer 4 der <strong>TRGS</strong> befinden sich nähere Ausführungen<br />
zu den zu treffenden Schutzmaßnahmen. Im<br />
Einzelnen werden hier zu folgenden Punkten Angaben<br />
gemacht:<br />
1. Ersatzstoffe und Ersatzverfahren<br />
2. <strong>Staub</strong>arme Arbeitsverfahren<br />
3. Maschinen und Geräte<br />
4. Arbeitsräume<br />
5. <strong>Staub</strong>erfassung und Arbeitsplatzlüftung<br />
6. Reinluftrückführung<br />
7. Instandhaltung und Prüfung<br />
8. Reinigung der Betriebseinrichtungen<br />
9. Reinigung der Arbeitskleidung, Waschräume<br />
10. Organisatorische Maßnahmen<br />
11. Betriebsanweisung und Unterweisung<br />
12. Ergänzende Maßnahmen bei hoher <strong>Staub</strong>exposition<br />
(Expositionskategorie 3)