Wasserrechtliche Bewilligung zur - pro grün eV Paderborn
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2.) Mit der WHG-Novelle ist § 1a (3) ergänzt worden mit dem Wortlaut: "Durch Landesrecht<br />
wird bestimmt, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig<br />
aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit Gründe des Wohls der Allgemeinheit<br />
nicht entgegenstehen". Die SWB haben beschlossen, den Sportplatzbrunnen des<br />
WW Bielefeld-Ummeln mit Ablauf des Wasserrechtes 2005 zu schließen, obwohl dieser<br />
Brunnen einwandfreies Wasser liefert. Das Wasserrecht für diesen Brunnen beträgt allein<br />
730.000 cm/a. Zudem ist das WW 04 (Kreuzkrug) geschlossen worden mit einem Wasserrecht<br />
von 1.7 Mio. cm/a. Einer Erhöhung der Förderung aus den Tiefbrunnen (TB) kann<br />
schon aus diesem Grunde nicht zugestimmt werden.<br />
3.) Der Wasserbedarfsnachweis (Kap. 4) kann so nicht akzeptiert werden. Die demographische<br />
Entwicklung von Bielefeld und den anderen von den SWB belieferten Städten ist<br />
nicht berücksichtigt. So wird in Bielefeld nach einer im März 2003 veröffentlichten Studie<br />
der Universität Bielefeld die Bevölkerung von derzeit 325.000 auf unter 300.000 Einwohner<br />
2019 <strong>zur</strong>ückgehen. Dies gilt in ähnlicher Weise sicher auch für die mitversorgten anderen<br />
Städte und Gemeinden. Auch in Augustdorf wird wegen der erheblichen Reduzierung<br />
des Bundeswehrstandortes die Anzahl der Trinkwasserverbraucher stark sinken.<br />
Zudem ist der Ansatz mit einem jährlichen Verbrauch von 158 l/E/d viel zu hoch. Derzeit<br />
liegt der Verbrauch bundesweit bei 120 - 125 l/E/d mit sinkender Tendenz. Die sog. "Delphi-Studie"<br />
des Hessischen Umweltministeriums (1999) "Wassertechnologie 2010" und<br />
das bmbf-Forschungs<strong>pro</strong>jekt "Integrierte Mikrosysteme der Ver- und Entsorgung"(2003)<br />
gehen von einem weiter abnehmenden Trinkwasserverbrauch aus.<br />
Kap. 4.4/5: Für die Erteilung des Wasserrechtes sollte der aktuelle Bedarf und nicht ein<br />
potenzieller Mehrbedarf aufgrund von evtl. Übernahmen zugrunde gelegt werden. Wenn<br />
schon der Hinweis auf "Paketangebote" der SWB als "multi utility"-Unternehmen angeführt<br />
wird, müssen auch die sich ändernden o.g. Rahmenbedingungen (Regen-, Grauwassernutzung,<br />
hauseigene Membranfiltration des Abwassers etc.) genannt werden. Es drängt<br />
sich vielmehr der Eindruck auf, dass mit einer Erhöhung der genehmigten Fördermenge<br />
der Unternehmenswert der SWB gesteigert werden soll.<br />
Für das Stadtgebiet Bielefeld sind auch mittelfristig keine Übernahmen von Wasserbeschaffungsverbänden<br />
(WBV) angesagt. Die auf S. 14 genannte Zahl von 7 WBV stimmt<br />
nicht mehr. Es gibt nur noch 5 WBV im Stadtgebiet Bielefeld mit einer Förderung von nur<br />
etwa 25.000 cm/a. Zudem ist in einem solchen Falle zu fragen, inwieweit nicht unter Berücksichtigung<br />
der o.g. rechtlichen Rahmenbedingungen des WHG ortsnahe WW von übernommenen<br />
Unternehmen weiterbetrieben werden müssen.<br />
Das Kap. 4.5 sollte generell überarbeitet werden, da die genannten Zahlen des Zeitraumes<br />
1975-1997 nicht mehr aktuell sind.<br />
Der im Wasserrechtsantrag verwendete Ausdruck "oberflächennahes Grundwasser" sollte<br />
so nicht benutzt werden, da er im Textzusammenhang suggeriert, dass das Quartär-<br />
Grundwasser (GW) generell verunreinigt ist. Das geförderte GW wird aber aus 20 m bis 30<br />
m tiefen Brunnen gefördert und ist durch einen entsprechenden Ausbau der Brunnen und<br />
z.T. mehrere Geschiebemergellagen geschützt. Zudem sind die unteren Schichten durch<br />
gespannte Verhältnisse zusätzlich geschützt. Lt. GEP wird der Senne eine besondere Priorität<br />
<strong>zur</strong> Gewinnung von Trinkwasser zugeordnet. Raumplanerisch und städtebaulich ist<br />
dem von der BR und den Kommunen Rechnung zu tragen, um auch in Zukunft Quartär-<br />
Grundwasser in guter Qualität liefern zu können. Dies ist bis heute leider nicht der Fall.<br />
Der Stadtrat der Stadt Bielefeld hat trotz eines Beschlusses in 4/1989, keine weiteren Bauflächen<br />
in WSG auszuweisen, zusätzliche Bauflächen in WSG z.B. des WW 02 im z.Zt.<br />
neuaufgestellten GEP beschlossen. Die BR hat dem in der entsprechenden Stellungnahme<br />
unverständlicherweise unter Berücksichtigung der Ziele des GEP im Sennebereich