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Familienpass Filderstadt - Stadt Filderstadt

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F A M I L I E N P A S S<br />

M e r k b l a t t Stand 1. April 2008<br />

Liebe Bürgerinnen und Bürger,<br />

seit 01.04.2008 gibt es den Filderstädter <strong>Familienpass</strong> A und B. Die <strong>Stadt</strong> möchte<br />

damit Familien und Einzelpersonen die Teilnahme an Filderstädter Angeboten ermöglichen,<br />

die ohne <strong>Familienpass</strong> vielleicht schwierig oder unmöglich wäre. Voraussetzung<br />

ist allerdings, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in <strong>Filderstadt</strong> haben. Mit<br />

diesem Merkblatt werden Sie über die Möglichkeiten des <strong>Familienpass</strong>es informiert.<br />

I . Antragsvoraussetzungen<br />

<strong>Familienpass</strong> A<br />

1. Haushalte mit kindergeldberechtigten Kindern, die<br />

1.1 Wohngeld beziehen bzw. wohngeldberechtigt sind,<br />

1.2 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld<br />

II/Sozialgeld), Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII<br />

(Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)<br />

erhalten.<br />

1.3 Haushalte mit mindestens einem kindergeldberechtigten, behinderten Kind<br />

(Grad der Behinderung mindestens 50 %).<br />

1.4 Liegen die Voraussetzungen nach Ziffer 1.1 – 1.3 nicht vor, so wird der<br />

<strong>Familienpass</strong> A ausgestellt, wenn das durchschnittliche monatliche<br />

Haushaltseinkommen (Brutto ohne Kindergeld) folgende Grenzen nicht<br />

überschreitet:<br />

2 Personenhaushalt 1.850,00 €<br />

3 Personenhaushalt 2.250,00 €<br />

4 Personenhaushalt 2.850,00 €<br />

5 Personenhaushalt 3.250,00 €<br />

Für jede weitere Person erhöht sich der Betrag um jeweils 400,00 €<br />

2. Einzelpersonen und Haushalte ohne kindergeldberechtigte Kinder, die<br />

2.1 Wohngeld beziehen bzw. wohngeldberechtigt sind,<br />

2.2 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld<br />

II/Sozialgeld), Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Hilfe<br />

zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)<br />

erhalten.


Seite 2<br />

2.3 Liegen die Voraussetzungen nach Ziffer 2.1 – 2.2 nicht vor, so wird der<br />

<strong>Familienpass</strong> A ausgestellt, wenn das durchschnittliche monatliche Haushaltseinkommen<br />

(Brutto) folgende Grenzen nicht überschreitet:<br />

<strong>Familienpass</strong> B<br />

1 Personenhaushalt 1.450,00 €<br />

2 Personenhaushalt 1.850,00 €<br />

3. Der <strong>Familienpass</strong> B wird ausgestellt, wenn das durchschnittliche monatliche<br />

Haushaltseinkommen (Brutto ohne Kindergeld) folgende Grenzen nicht überschreitet:<br />

1 Personenhaushalt 1.600,00 €<br />

2 Personenhaushalt 2.000,00 €<br />

3 Personenhaushalt 2.400,00 €<br />

4 Personenhaushalt 3.000,00 €<br />

5 Personenhaushalt 3.400,00 €<br />

II.<br />

Für jede weitere Person erhöht sich der Betrag um jeweils 400,00 €<br />

Berücksichtigung von Vermögen (gilt für <strong>Familienpass</strong> A und B)<br />

Das vorhandene Kapitalvermögen (Barvermögen, Giro- oder Sparbuchguthaben,<br />

Festgeld-, und Termingeldkonten, Wertpapiere, Bausparguthaben, usw.) darf<br />

den Betrag von 200 € je vollendetem Lebensjahr bei Volljährigen (mind. 4.100 €<br />

max. 13.000 €) und 4.100 € für jedes minderjährige Kind nicht übersteigen.<br />

Eine Eigentumswohnung bzw. ein Einfamilienhaus, die selbst bewohnt werden,<br />

gelten als geschütztes Vermögen.<br />

Ermäßigungen und Zuschüsse<br />

1 . K I N D E R B E T R E U U N G S E I N R I C H T U N G E N :<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber nach 1.1, 1.3 und 1.4 (<strong>Familienpass</strong> A) erhalten einen Zuschuss<br />

zu den Gebühren von Kindertageseinrichtungen (Krippe, Kindergarten-,<br />

Kindertagesstätten-, Schülerhort- und Kernzeiten) in Höhe von 50 %<br />

(Betreuungsgebühr ohne Verpflegungsgebühr).<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber B erhalten einen Zuschuss in Höhe von 25 %.<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber nach 1.2 erhalten bei Kernzeiten immer, bei Krippe und<br />

Tagesstätten nur, wenn Eltern nicht arbeiten, studieren sich in Aus- oder Weiterbildung<br />

befinden, einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Betreuungsgebühr<br />

ohne Verpflegungsgebühr.<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber nach 1.2 können Ihren Gebührenbescheid für<br />

Kindergarten und Hort immer, bei Krippe und Kindertagesstätten nur, wenn<br />

die Eltern arbeiten, studieren oder sich in Aus- oder Weiterbildung befinden,<br />

beim zuständigen Kreisjugendamt oder bei der<br />

Arbeitsgemeinschaft (ARGE)<br />

zur Berücksichtigung einreichen. (Der notwendige Antrag ist beim Amt für<br />

Familie, Schulen und Vereine erhältlich).<br />

Gebühren für den Kindergarten am Bombach e.V., den Waldorfkindergarten<br />

<strong>Filderstadt</strong> e.V., den Waldkindergarten „Wurzelzwerge“ e.V. und den Sport<br />

kindergarten werden maximal bezuschusst<br />

bis zur Gebührenhöhe städtischer<br />

Kindertageseinrichtungen.


Seite 3<br />

2 . F R E I Z E I T – U N D B I L D U N G S E I N R I C H T U N G E N :<br />

2.1 Städtische Hallenbäder<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber A erhalten einen 50%igen Zuschuss, <strong>Familienpass</strong>inhaber<br />

B erhalten einen 25%igen Zuschuss auf die Einzelkarte beim Besuch aller städtischen<br />

Bäder.<br />

2.2 Fildorado<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber A erhalten einen 30%igen Zuschuss, <strong>Familienpass</strong>inhaber<br />

B erhalten einen 15%igen Zuschuss auf die Zehner- und Saisonkarten für den<br />

Freibadbereich im Fildorado. Ermäßigungen für den Hallenbadbereich, sowie<br />

Einzeleintrittskarten (Hallen- und Freibadbereich), werden im Fildorado nicht<br />

gewährt.<br />

2.3 FILharmonie<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber A (ausschließlich) erhalten bei Veranstaltungen der FILharmonie<br />

<strong>Filderstadt</strong> (also nicht bei Fremdveranstaltungen in der FILharmonie)<br />

die Eintrittskarte im gewählten Rang zum jeweils ermäßigten Preis, sofern Ermäßigungen<br />

vorgesehen sind.<br />

2.4 Volkshochschule/Kunstschule<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber A erhalten einen 50%igen Zuschuss, <strong>Familienpass</strong>inhaber<br />

B erhalten einen 25%igen Zuschuss für die Teilnahme an Kursen der Volkshochschule<br />

und der Kunstschule.<br />

2.5 Familienbildungsstätte<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber A erhalten einen 50%igen Zuschuss, <strong>Familienpass</strong>inhaber<br />

B erhalten einen 25%igen Zuschuss für die Teilnahme an Kursen der Familienbildungsstätte<br />

FBS.<br />

2.6 Musikschule<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber A erhalten 50% Ermäßigung, <strong>Familienpass</strong>inhaber B erhalten<br />

25% Ermäßigung auf alle Tarife der Musikschulentgelte außer M (Mosaikstein)<br />

und I (Instrumente). Besuchen 3 oder mehr Kinder aus einer Familie mit<br />

<strong>Familienpass</strong> A gleichzeitig die Musikschule, so wird für das dritte und jedes<br />

weitere Kind ein Zuschuss von 100 % auf alle Tarife außer K (Erwachsenenensemble),<br />

M (Mosaikstein) und I (Instrumente) gewährt.<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber A erhalten einen 50%igen Zuschuss, <strong>Familienpass</strong>inhaber<br />

B erhalten einen 25%igen Zuschuss zum Teilnahmebeitrag bei der Teilnahme<br />

an einer Musikfreizeit der Musikschule <strong>Filderstadt</strong>.<br />

2.7 <strong>Stadt</strong>bibliothek<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber A nach 1.1, 1.3 und 1.4 und <strong>Familienpass</strong>inhaber B zahlen<br />

auf die Jahresgebühr 7,00 € (anstelle von 13,00 €).<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber nach 1.2 zahlen keine Gebühr.


2.8 Waldheim/Verlässliche Ferienbetreuung<br />

Seite 4<br />

Für die <strong>Stadt</strong>randerholung (Waldheim Bernhäuser Forst) und verlässliche Ferienbetreuung<br />

der Jugendfarm und des Kinder-, Jugend- und Kulturzentrums „Z“ wird<br />

wie bei allen anderen Ferienbetreuungsangeboten ein 50%iger Zuschuss für<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber A und ein 25%iger Zuschuss für <strong>Familienpass</strong>inhaber B<br />

gewährt. Die Kosten werden jeweils auf volle Euro nach unten abgerundet.<br />

2.9 Sommerferienprogramm<br />

Bei Veranstaltungen des Sommerferienprogramms erhalten <strong>Familienpass</strong>inhaber<br />

A 50 % Zuschuss, <strong>Familienpass</strong>inhaber B 25 % Zuschuss.<br />

F A M I L I E N G E FÖ R D E R T E R U R L A U B, J U G E N D­<br />

F R E I Z E I T, S C H U L L A N D H E I M<br />

3.1 Familiengeförderter Urlaub<br />

Kinder erhalten einmal im Jahr 50,00 € Zuschuss (<strong>Familienpass</strong>inhaber A)<br />

bzw. 25,00 € Zuschuss (<strong>Familienpass</strong> B Inhaber) für mindestens eine Woche<br />

dauernden familiengeförderten Urlaub von Trägern (z.B. Diakonie, Ev. Jugendwerk,<br />

Kirchen, Caritas, Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung,<br />

Kreisjugendring Esslingen) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.<br />

3.2 Jugendfreizeitmaßnahme<br />

Jugendliche bis 18 oder Auszubildende/Zivildienstleistende o.ä. bis 21 Jahre erhalten<br />

einmal jährlich bis zu 50,00 € Zuschuss (<strong>Familienpass</strong>inhaber A) für eine<br />

Jugendfreizeitmaßnahme, bzw. 25,00 € (<strong>Familienpass</strong>inhaber B) Die Freizeit<br />

muss mindestens drei Tage, maximal 21 Tage dauern, es müssen insgesamt<br />

mindestens fünf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer sein.<br />

3.3 Schullandheimaufenthalte oder Klassenfahrten (mindestens 3 Tage)<br />

Einmal jährlich<br />

50% Zuschuss für <strong>Familienpass</strong>inhaber A, maximal 250,00<br />

€,<br />

25 % Zuschuss für <strong>Familienpass</strong>inhaber B, maximal 125,00 €. Der Zuschuss<br />

wird berechnet von dem Entgelt, das die Eltern nach Abzug der gewährten Zuschüsse<br />

von Dritten bezahlen müssen.<br />

Hinweis:<br />

<strong>Familienpass</strong>inhaber nach 1.2 können ihre Kosten für Ziffer 3.3 und dennotwendigen<br />

Antrag (dieser ist beim Amt für Familie, Schulen und Vereine<br />

erhältlich) beim zuständigen Kreisjugendamt oder bei der Arbeitsgemeinschaft<br />

(ARGE) zur Berücksichtigung einreichen.<br />

Vor Antritt der jeweiligen Maßnahmen ist ein Antrag zu stellen. Nach Abschluss<br />

der Maßnahme erhalten die Anspruchsberechtigten gegen Vorlage der Bestätigung<br />

den Zuschuss. Die notwendigen Formulare erhalten Sie beim Amt für Familie,<br />

Schulen und Vereine bzw. den einzelnen Bürgerämtern.


III. Allgemeine Hinweise<br />

Wie erhält man einen <strong>Familienpass</strong>?<br />

Seite 5<br />

Der <strong>Familienpass</strong> wird auf Antrag durch das Amt für Familie, Schulen und Vereine<br />

in <strong>Filderstadt</strong>-Bernhausen, Martinstr. 5, Tel. 0711 7003-288 ausgestellt. Sie<br />

können den Antrag direkt beim Amt für Familie, Schulen und Vereine oder bei<br />

den einzelnen Bürgerämtern einreichen. Dort erhalten Sie auch die entsprechenden<br />

Unterlagen und Anträge. Der <strong>Familienpass</strong> wird Ihnen nach der Ausstellung<br />

durch das Amt für Familie, Schulen und Vereine zugesandt.<br />

Zur Antragstellung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:<br />

∑ Erstantrag oder Verlängerungsantrag<br />

∑ Je ein Lichtbild für jedes Familienmitglied ab drei Jahren<br />

(bitte auf der Rückseite mit Namen versehen), es genügen auch<br />

Amateurfotos<br />

∑ Für ein behindertes Kind legen Sie bitte den Schwerbehindertenausweis vor<br />

∑ Bescheid über die Gewährung<br />

- von Wohngeld oder<br />

- Sozialleistungen oder<br />

- Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate<br />

Alle Familienmitglieder ab drei Jahre<br />

erhalten einen <strong>Familienpass</strong>.<br />

Die Ausstellung/Verlängerung des <strong>Familienpass</strong>es richtet sich nach der Bescheiddauer.<br />

Bei Ziffer 1.3, 1.4, 2.3, 3. wird der <strong>Familienpass</strong> für maximal ein<br />

Jahr gewährt.<br />

Vergünstigungen durch den <strong>Familienpass</strong> können nur in begründeten Ausnahmen<br />

längstens für drei Monate rückwirkend gewährt werden, dies gilt nicht für<br />

Maßnahmen, die im Voraus zu beantragen sind (Ziffer 3.1 – 3.3).<br />

Fehlende Unterlagen sind innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung unaufgefordert<br />

vorzulegen, ansonsten kann der Antrag wegen fehlender Mitwirkung<br />

nicht bearbeitet und muss abgelehnt werden.

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