Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr ... - Stadt Filderstadt
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<strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Benutzungsgebühr</strong> für die gemeindlichen Kinderkrippen, Kindergärten,<br />
Kindertagesstätten und Schülerhorte vom 24.07.2007 mit eingearbeiteter Änderung<br />
vom 16.06.2008, 28.07.2009, 19.04.2010, 25.07.2011 und 25.06.2012<br />
Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§<br />
2,13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> am 25.06.2012 folgende<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Benutzungsgebühr</strong> für die gemeindlichen Kinderkrippen, Kindergärten,<br />
Kindertagesstätten und Schülerhorte beschlossen:<br />
1<br />
§ 1<br />
<strong>Erhebung</strong>sgrundsatz<br />
1. Die Gemeinde unterhält mehrere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten (Ganztageskindergarten)<br />
und Schülerhorte als getrennte öffentliche Einrichtungen. Zur teilweisen Deckung<br />
des entstehenden Aufwandes werden für die Benutzung der Kinderkrippe, des Kindergartens,<br />
der Kindertagesstätte oder des Schülerhortes Gebühren nach dieser <strong>Satzung</strong> erhoben.<br />
Die Gebühren sind für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig ob sie im <strong>Erhebung</strong>szeitraum<br />
die Kinderkrippe, den Kindergarten, die Kindertagesstätte oder den Schülerhort tatsächlich<br />
besuchten. Die Gebühren sind auch während der Ferien sowie bei behördlicher Schließung<br />
zu entrichten.<br />
2. Der <strong>Erhebung</strong>szeitraum entspricht dem Kindergartenjahr (1.9. bis 31.8. des Folgejahres). Die<br />
Jahresgebühr ist in 11 monatlichen Teilbeträgen zu entrichten.<br />
3. Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses wird in dieser <strong>Satzung</strong> und in der <strong>Satzung</strong> über<br />
die Benutzung der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Schülerhorte<br />
geregelt.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
1. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die/ der Personensorgeberechtigte<br />
des Kindes, das die Kindertageseinrichtung besucht.<br />
2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
1.<br />
Die Gebühren werden jährlich erhoben.<br />
§ 3<br />
Allgemeine Berechnungsgrundlagen<br />
für die <strong>Benutzungsgebühr</strong>en nach §§ 4 bis 7<br />
2. Die Gebühren für den Besuch <strong>einer</strong> Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte<br />
oder Schülerhort) gemäß §§ 4 bis 7 dieser <strong>Satzung</strong> werden aus folgendem Basisbetrag<br />
berechnet:<br />
Die Gebühr für den Besuch eines Kindergartens und <strong>einer</strong> Kindertagesstätte basiert auf einem<br />
Stundensatz in Höhe von 0,94 Euro. Die Gebühr für den Besuch <strong>einer</strong> Kinderkrippe für Kinder<br />
unter zwei Jahren basiert auf einem Stundensatz in Höhe von 2,23 Euro und für den Besuch eines<br />
Schülerhorts auf einem Stundensatz in Höhe von 1,10 Euro.
2<br />
Die <strong>Benutzungsgebühr</strong> wird nach der angemeldeten täglichen Betreuungszeit und der Anzahl der<br />
Wochentage bei der jeweils angemeldeten Einrichtung berechnet.<br />
3. Bei der Berechnung der Jahresgebühr werden pauschal 5 Tage pro Woche, 4 Wochen pro Monat<br />
und 12 Monate pro Jahr zu Grunde gelegt.<br />
Einrichtungen mit verkürzten Ferienzeiten (zwischen 11 und 24 Schließtagen im Jahr) werden<br />
4,15 Wochen pro Monat berechnet.<br />
Für den Besuch <strong>einer</strong> Einrichtung, die ganzjährig geöffnet hat und nur in der Zeit vom 24.12. bis<br />
6.1. schließt, werden 4,33 Wochen pro Monat berechnet.<br />
4. Anmeldungen in Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen sowie in Kindertageseinrichtungen,<br />
die Kindergarten- und Kindertagesstättenbetreuung innerhalb <strong>einer</strong> Gruppe anbieten,<br />
müssen für 5 Tage in der Woche erfolgen.<br />
5. Ist ein Kind für den Kindergarten, die Kindertagesstätte oder die Krippe angemeldet, wird die<br />
Gebühr pro angemeldetem Wochentag mit 1/5 Tage/Woche und 4 Wochen pro Monat, bei verkürzten<br />
Ferienzeiten mit 1/5 Tage/Woche und 4,15 Wochen pro Monat und für Einrichtungen mit<br />
ganzjähriger Öffnungszeit mit 1/5 Tage/Woche und 4,33 Wochen pro Monat berechnet.<br />
6. Ist ein Kind für den Schülerhort an weniger als 5 Tagen in der Woche, wird die Gebühr pro angemeldetem<br />
Wochentag mit 1/5 Tage/Woche und 4,33 Wochen/Monat berechnet.<br />
§ 4<br />
<strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch der Kinderkrippe<br />
1. Die <strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch der Kinderkrippe für Kinder, die das zweite Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben, beträgt für folgende festgelegte tägliche Betreuungszeiten je nach<br />
angebotenen Öffnungszeiten:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 3.211,20 € 291,93 €<br />
6,5 Stunden 3.478,80 € 316,25 €<br />
7 Stunden 3.746,40 € 340,58 €<br />
7,5 Stunden 4.014,00 € 364,91 €<br />
8 Stunden 4.281,60 € 389,24 €<br />
8,5 Stunden 4.549,20 € 413,56 €<br />
9 Stunden 4.816,80 € 437,89 €<br />
9,5 Stunden 5.084,40 € 462,22 €<br />
10 Stunden 5.352,00 € 486,55 €<br />
Wird die angemeldete tägliche Betreuungszeit (einschl. Mindestbelegung) überschritten, wird<br />
dieser Tag mit der entsprechenden Stundenzahl pro angemeldetem Wochentag mit 1/5 Tage/Woche<br />
berechnet, auch wenn die tatsächliche Besuchszeit die Mindestbelegung von 6 Stunden<br />
an den anderen Wochentagen nicht erreicht.<br />
Für Kinderkrippen, die ganzjährig geöffnet haben, wird die Jahresgebühr gemäß §3, Ziffer 3,<br />
Satz 3 berechnet:
3<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 3.476,12 € 316,01 €<br />
6,5 Stunden 3.765,80 € 342,35 €<br />
7 Stunden 4.055,48 € 368,68 €<br />
7,5 Stunden 4.345,16 € 395,01 €<br />
8 Stunden 4.634,83 € 421,35 €<br />
8,5 Stunden 4.924,51 € 447,68 €<br />
9 Stunden 5.214,19 € 474,02 €<br />
9,5 Stunden 5.503,86 € 500,35 €<br />
10 Stunden 5.793,54 € 526,69 €<br />
2. Für den Besuch der Kinder zwischen Vollendung des zweiten und dritten Lebensjahres wird ein<br />
Zuschlag von 100% auf den Basisbetrag in Höhe von 0,94 Euro erhoben. Die <strong>Benutzungsgebühr</strong><br />
für den Besuch der Einrichtung beträgt für folgende festgelegte tägliche Betreuungszeiten je<br />
nach angebotenen Öffnungszeiten:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 2.707,20 € 246,11 €<br />
6,5 Stunden 2.932,80 € 266,62 €<br />
7 Stunden 3.158,40 € 287,13 €<br />
7,5 Stunden 3.384,00 € 307,64 €<br />
8 Stunden 3.609,60 € 328,15 €<br />
8,5 Stunden 3.835,20 € 348,65 €<br />
9 Stunden 4.060,80 € 369,16 €<br />
9,5 Stunden 4.286,40 € 389,67 €<br />
10 Stunden 4.512,00 € 410,18 €<br />
Wird die angemeldete tägliche Betreuungszeit (einschl. Mindestbelegung) überschritten, wird<br />
dieser Tag mit der entsprechenden Stundenzahl pro angemeldetem Wochentag mit 1/5 Tage/Woche<br />
berechnet, auch wenn die tatsächliche Besuchszeit die Mindestbelegung von 6 Stunden<br />
an den anderen Wochentagen nicht erreicht.<br />
§ 5<br />
<strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch des Kindergartens<br />
1. Die <strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch des Kindergartens beträgt für folgende festgelegte tägliche<br />
Betreuungszeiten je nach angebotenen Öffnungszeiten:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 1.353,60 € 123,05 €<br />
6,5 Stunden 1.466,40 € 133,31 €<br />
7 Stunden 1.579,20 € 143,56 €<br />
7,5 Stunden 1.692,00 € 153,82 €<br />
8 Stunden 1.804,80 € 164,07 €<br />
8,5 Stunden 1.917,60 € 174,33 €<br />
Wird die angemeldete tägliche Betreuungszeit (einschl. Mindestbelegung) überschritten, wird<br />
dieser Tag mit der entsprechenden Stundenzahl pro angemeldetem Wochentag mit 1/5 Tage/Woche<br />
berechnet, auch wenn die tatsächliche Besuchszeit die Mindestbelegung von 6 Stunden<br />
an den anderen Wochentagen nicht erreicht.
<strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Benutzungsgebühr</strong> für die gemeindlichen Kinderkrippen, Kindergärten,<br />
Kindertagesstätten und Schülerhorte vom 24.07.2007 mit eingearbeiteter Änderung<br />
vom 16.06.2008, 28.07.2009, 19.04.2010, 25.07.2011 und 25.06.2012<br />
Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§<br />
2,13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> am 25.06.2012 folgende<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Benutzungsgebühr</strong> für die gemeindlichen Kinderkrippen, Kindergärten,<br />
Kindertagesstätten und Schülerhorte beschlossen:<br />
1<br />
§ 1<br />
<strong>Erhebung</strong>sgrundsatz<br />
1. Die Gemeinde unterhält mehrere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten (Ganztageskindergarten)<br />
und Schülerhorte als getrennte öffentliche Einrichtungen. Zur teilweisen Deckung<br />
des entstehenden Aufwandes werden für die Benutzung der Kinderkrippe, des Kindergartens,<br />
der Kindertagesstätte oder des Schülerhortes Gebühren nach dieser <strong>Satzung</strong> erhoben.<br />
Die Gebühren sind für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig ob sie im <strong>Erhebung</strong>szeitraum<br />
die Kinderkrippe, den Kindergarten, die Kindertagesstätte oder den Schülerhort tatsächlich<br />
besuchten. Die Gebühren sind auch während der Ferien sowie bei behördlicher Schließung<br />
zu entrichten.<br />
2. Der <strong>Erhebung</strong>szeitraum entspricht dem Kindergartenjahr (1.9. bis 31.8. des Folgejahres). Die<br />
Jahresgebühr ist in 11 monatlichen Teilbeträgen zu entrichten.<br />
3. Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses wird in dieser <strong>Satzung</strong> und in der <strong>Satzung</strong> über<br />
die Benutzung der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Schülerhorte<br />
geregelt.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
1. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die/ der Personensorgeberechtigte<br />
des Kindes, das die Kindertageseinrichtung besucht.<br />
2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
1.<br />
Die Gebühren werden jährlich erhoben.<br />
§ 3<br />
Allgemeine Berechnungsgrundlagen<br />
für die <strong>Benutzungsgebühr</strong>en nach §§ 4 bis 7<br />
2. Die Gebühren für den Besuch <strong>einer</strong> Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte<br />
oder Schülerhort) gemäß §§ 4 bis 7 dieser <strong>Satzung</strong> werden aus folgendem Basisbetrag<br />
berechnet:<br />
Die Gebühr für den Besuch eines Kindergartens und <strong>einer</strong> Kindertagesstätte basiert auf einem<br />
Stundensatz in Höhe von 0,94 Euro. Die Gebühr für den Besuch <strong>einer</strong> Kinderkrippe für Kinder<br />
unter zwei Jahren basiert auf einem Stundensatz in Höhe von 2,23 Euro und für den Besuch eines<br />
Schülerhorts auf einem Stundensatz in Höhe von 1,10 Euro.
2<br />
Die <strong>Benutzungsgebühr</strong> wird nach der angemeldeten täglichen Betreuungszeit und der Anzahl der<br />
Wochentage bei der jeweils angemeldeten Einrichtung berechnet.<br />
3. Bei der Berechnung der Jahresgebühr werden pauschal 5 Tage pro Woche, 4 Wochen pro Monat<br />
und 12 Monate pro Jahr zu Grunde gelegt.<br />
Einrichtungen mit verkürzten Ferienzeiten (zwischen 11 und 24 Schließtagen im Jahr) werden<br />
4,15 Wochen pro Monat berechnet.<br />
Für den Besuch <strong>einer</strong> Einrichtung, die ganzjährig geöffnet hat und nur in der Zeit vom 24.12. bis<br />
6.1. schließt, werden 4,33 Wochen pro Monat berechnet.<br />
4. Anmeldungen in Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen sowie in Kindertageseinrichtungen,<br />
die Kindergarten- und Kindertagesstättenbetreuung innerhalb <strong>einer</strong> Gruppe anbieten,<br />
müssen für 5 Tage in der Woche erfolgen.<br />
5. Ist ein Kind für den Kindergarten, die Kindertagesstätte oder die Krippe angemeldet, wird die<br />
Gebühr pro angemeldetem Wochentag mit 1/5 Tage/Woche und 4 Wochen pro Monat, bei verkürzten<br />
Ferienzeiten mit 1/5 Tage/Woche und 4,15 Wochen pro Monat und für Einrichtungen mit<br />
ganzjähriger Öffnungszeit mit 1/5 Tage/Woche und 4,33 Wochen pro Monat berechnet.<br />
6. Ist ein Kind für den Schülerhort an weniger als 5 Tagen in der Woche, wird die Gebühr pro angemeldetem<br />
Wochentag mit 1/5 Tage/Woche und 4,33 Wochen/Monat berechnet.<br />
§ 4<br />
<strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch der Kinderkrippe<br />
1. Die <strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch der Kinderkrippe für Kinder, die das zweite Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben, beträgt für folgende festgelegte tägliche Betreuungszeiten je nach<br />
angebotenen Öffnungszeiten:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 3.211,20 € 291,93 €<br />
6,5 Stunden 3.478,80 € 316,25 €<br />
7 Stunden 3.746,40 € 340,58 €<br />
7,5 Stunden 4.014,00 € 364,91 €<br />
8 Stunden 4.281,60 € 389,24 €<br />
8,5 Stunden 4.549,20 € 413,56 €<br />
9 Stunden 4.816,80 € 437,89 €<br />
9,5 Stunden 5.084,40 € 462,22 €<br />
10 Stunden 5.352,00 € 486,55 €<br />
Wird die angemeldete tägliche Betreuungszeit (einschl. Mindestbelegung) überschritten, wird<br />
dieser Tag mit der entsprechenden Stundenzahl pro angemeldetem Wochentag mit 1/5 Tage/Woche<br />
berechnet, auch wenn die tatsächliche Besuchszeit die Mindestbelegung von 6 Stunden<br />
an den anderen Wochentagen nicht erreicht.<br />
Für Kinderkrippen, die ganzjährig geöffnet haben, wird die Jahresgebühr gemäß §3, Ziffer 3,<br />
Satz 3 berechnet:
3<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 3.476,12 € 316,01 €<br />
6,5 Stunden 3.765,80 € 342,35 €<br />
7 Stunden 4.055,48 € 368,68 €<br />
7,5 Stunden 4.345,16 € 395,01 €<br />
8 Stunden 4.634,83 € 421,35 €<br />
8,5 Stunden 4.924,51 € 447,68 €<br />
9 Stunden 5.214,19 € 474,02 €<br />
9,5 Stunden 5.503,86 € 500,35 €<br />
10 Stunden 5.793,54 € 526,69 €<br />
2. Für den Besuch der Kinder zwischen Vollendung des zweiten und dritten Lebensjahres wird ein<br />
Zuschlag von 100% auf den Basisbetrag in Höhe von 0,94 Euro erhoben. Die <strong>Benutzungsgebühr</strong><br />
für den Besuch der Einrichtung beträgt für folgende festgelegte tägliche Betreuungszeiten je<br />
nach angebotenen Öffnungszeiten:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 2.707,20 € 246,11 €<br />
6,5 Stunden 2.932,80 € 266,62 €<br />
7 Stunden 3.158,40 € 287,13 €<br />
7,5 Stunden 3.384,00 € 307,64 €<br />
8 Stunden 3.609,60 € 328,15 €<br />
8,5 Stunden 3.835,20 € 348,65 €<br />
9 Stunden 4.060,80 € 369,16 €<br />
9,5 Stunden 4.286,40 € 389,67 €<br />
10 Stunden 4.512,00 € 410,18 €<br />
Wird die angemeldete tägliche Betreuungszeit (einschl. Mindestbelegung) überschritten, wird<br />
dieser Tag mit der entsprechenden Stundenzahl pro angemeldetem Wochentag mit 1/5 Tage/Woche<br />
berechnet, auch wenn die tatsächliche Besuchszeit die Mindestbelegung von 6 Stunden<br />
an den anderen Wochentagen nicht erreicht.<br />
§ 5<br />
<strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch des Kindergartens<br />
1. Die <strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch des Kindergartens beträgt für folgende festgelegte tägliche<br />
Betreuungszeiten je nach angebotenen Öffnungszeiten:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 1.353,60 € 123,05 €<br />
6,5 Stunden 1.466,40 € 133,31 €<br />
7 Stunden 1.579,20 € 143,56 €<br />
7,5 Stunden 1.692,00 € 153,82 €<br />
8 Stunden 1.804,80 € 164,07 €<br />
8,5 Stunden 1.917,60 € 174,33 €<br />
Wird die angemeldete tägliche Betreuungszeit (einschl. Mindestbelegung) überschritten, wird<br />
dieser Tag mit der entsprechenden Stundenzahl pro angemeldetem Wochentag mit 1/5 Tage/Woche<br />
berechnet, auch wenn die tatsächliche Besuchszeit die Mindestbelegung von 6 Stunden<br />
an den anderen Wochentagen nicht erreicht.
4<br />
Für Kindergärten, die verkürzte Ferienzeiten haben, wird die Jahresgebühr gemäß § 3, Ziffer 3,<br />
Satz 2 berechnet:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 1.404,36 € 127,67 €<br />
6,5 Stunden 1.521,39 € 138,31 €<br />
7 Stunden 1.638,42 € 148,95 €<br />
7,5 Stunden 1.755,45 € 159,59 €<br />
8 Stunden 1.872,48 € 170,23 €<br />
8,5 Stunden 1.989,51 € 180,86 €<br />
Wird die angemeldete tägliche Betreuungszeit (einschl. Mindestbelegung) überschritten, wird<br />
dieser Tag mit der entsprechenden Stundenzahl pro angemeldetem Wochentag mit 1/5 Tage/Woche<br />
berechnet, auch wenn die tatsächliche Besuchszeit die Mindestbelegung von 6 Stunden<br />
an den anderen Wochentagen nicht erreicht.<br />
Für Kindergärten, die ganzjährig geöffnet haben, wird die Jahresgebühr gemäß<br />
§ 3, Ziffer 3, Satz 3 berechnet:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 1.465,27 € 133,21 €<br />
6,5 Stunden 1.587,38 € 144,31 €<br />
7 Stunden 1.709,48 € 155,41 €<br />
7,5 Stunden 1.831,59 € 166,51 €<br />
8 Stunden 1.953,70 € 177,61 €<br />
8,5 Stunden 2.075,80 € 188,71 €<br />
Wird die angemeldete tägliche Betreuungszeit (einschl. Mindestbelegung) überschritten, wird<br />
dieser Tag mit der entsprechenden Stundenzahl pro angemeldetem Wochentag mit 1/5 Tage/Woche<br />
berechnet, auch wenn die tatsächliche Besuchszeit die Mindestbelegung von 6 Stunden<br />
an den anderen Wochentagen nicht erreicht.<br />
2. Für die Betreuung von Kindern zwischen Vollendung des zweiten und dritten Lebensjahres wird<br />
ein Zuschlag von 100% auf die jeweilige Jahresgebühr erhoben.<br />
§ 6<br />
<strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch der Kindertagesstätte<br />
1. Für den Besuch der Kindertagesstätte wird ein Zuschlag von 10% auf den Basisbetrag erhoben.<br />
2. Die <strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch der Kindertagesstätte beträgt für folgende festgelegte<br />
tägliche Betreuungszeiten je nach angebotenen Öffnungszeiten:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 1.611,80 € 146,53 €<br />
6,5 Stunden 1.746,12 € 158,74 €<br />
7 Stunden 1.880,43 € 170,95 €<br />
7,5 Stunden 2.014,75 € 183,16 €<br />
8 Stunden 2.149,07 € 195,37 €<br />
8,5 Stunden 2.283,38 € 207,58 €<br />
9 Stunden 2.417,70 € 219,79 €<br />
9,5 Stunden 2.552,02 € 232,00 €
5<br />
10 Stunden 2.686,33 € 244,21 €<br />
10,5 Stunden 2.820,65 € 256,42 €<br />
11 Stunden 2.954,97 € 268,63 €<br />
Für die Kindertagesstätten wird die Jahresgebühr gemäß § 3, Ziffer 3, Satz 3 berechnet.<br />
Für Kindertagesstätten mit Kindergartenferienzeiten wird die Jahresgebühr gemäß § 3, Ziffer 3,<br />
Satz 1 berechnet:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 1.488,96 €<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
135,36 €<br />
6,5 Stunden 1.613,04 € 146,64 €<br />
7 Stunden 1.737,12 € 157,92 €<br />
7,5 Stunden 1.861,20 € 169,20 €<br />
8 Stunden 1.985,28 € 180,48 €<br />
8,5 Stunden 2.109,36 € 191,76 €<br />
9 Stunden 2.233,44 € 203,04 €<br />
9,5 Stunden 2.357,52 € 214,32 €<br />
10 Stunden 2.481,60 € 225,60 €<br />
10,5 Stunden 2.605,68 € 236,88 €<br />
11 Stunden 2.729,76 € 248,16 €<br />
3. Für die Betreuung von Kindern zwischen Vollendung des zweiten und dritten Lebensjahres wird<br />
ein Zuschlag von 100% auf die jeweilige Jahresgebühr erhoben.<br />
1.<br />
§ 7<br />
<strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch des Schülerhorts<br />
Die <strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch des Schülerhorts beträgt für folgende festgelegte tägliche<br />
Betreuungszeiten je nach angebotenen Öffnungszeiten:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
7 Stunden (Mindestbelegung) 2.000,46 € 181,86 €<br />
7,5 Stunden 2.143,35 € 194,85 €<br />
8 Stunden 2.286,24 € 207,84 €<br />
Für die Schülerhorte wird die Jahresgebühr gemäß § 3, Ziffer 3, Satz 3 berechnet.<br />
§ 8<br />
Gebührenermäßigungen<br />
Für ein Kind aus <strong>einer</strong> Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren wird die Gebühr gemäß<br />
§§ 4, 5, 6, 7 in Höhe von 25%, für ein Kind aus <strong>einer</strong> Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren in Höhe<br />
von 50% und für ein Kind aus <strong>einer</strong> Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren in Höhe von 85%<br />
ermäßigt.<br />
Auf Antrag der Eltern können Kinder über 18 Jahren, die Kindergeldberechtigt sind, berücksichtigt<br />
werden.
6<br />
§ 9<br />
Verpflegungsgebühren<br />
Die Verpflegung ist in der <strong>Benutzungsgebühr</strong> nach § 3 nicht enthalten. Bei Inanspruchnahme der<br />
Verpflegung im Kindergarten, in der Kindertagesstätte oder im Schülerhort an fünf Tagen in der Woche<br />
werden die Verpflegungsgebühren monatlich zusammen mit den Betreuungsgebühren erhoben.<br />
Die Abbuchung erfolgt in 11 Teilbeträgen zu 66,00 Euro pro Kind. Bei Inanspruchnahme der Verpflegung<br />
von Kindern unter drei Jahren beträgt die Verpflegungsgebühr monatlich 56,00 Euro bei <strong>einer</strong><br />
Abbuchung in 11 Teilbeträgen. Der Jahresbeitrag bleibt gleich. Fehlt ein Kind/ Jugendlicher vierzehn<br />
oder mehr aufeinanderfolgende Kalendertage, so wird der Verpflegungssatz um diese Fehltage reduziert.<br />
Bei Krankheitstagen des Kindes kann auf Antrag und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes<br />
einmal jährlich auch bei geringeren Fehlzeiten die Verpflegungsgebühr erstattet werden.<br />
Bei Inanspruchnahme der Verpflegung an weniger als fünf Tagen in der Woche werden die Verpflegungskosten<br />
einzeln abgerechnet und betragen pro Essen 3,00 Euro. Bei Kindern unter drei Jahren<br />
2,50 Euro pro Essen.<br />
§ 10<br />
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr<br />
1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Für<br />
Kinder, die bereits die Kindertageseinrichtung besuchen, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn<br />
des Kindergartenjahres (1.09.). Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, für den<br />
das Kind fristgerecht abgemeldet wird. Erfolgt die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung<br />
nicht zum Monatsersten, so ermittelt sich die <strong>Benutzungsgebühr</strong> anteilig nach Kalendertagen.<br />
2. Die Gebühr ist in 11 Teilbeträgen von September bis Juli am 1. jeden Monats <strong>zur</strong> Zahlung fällig.<br />
3. Kinder, die in die Schule überwechseln, werden von Amts wegen zum Ende des Kindergartenjahres<br />
(31.8.) abgemeldet. Damit endet auch der Anspruch auf den Besuch des Kindergartens<br />
oder der Kindertagesstätte zum 31.8. eines jeweiligen Jahres. Kinder, die einen Kernzeiten- oder<br />
einen Schülerhortplatz nachweisen können, dürfen den Kindergarten oder die Kindertagesstätte<br />
bis zum Schulbeginn weiterbesuchen. Beginnt die Schule vor dem 16.09. ist für den Monat September<br />
keine Kindergarten- oder Kindertagesstättengebühr, sondern Schülerhortgebühr oder<br />
Kernzeitenentgelt in voller Höhe zu entrichten. Bei Schulbeginn am oder nach dem 16.09. ist für<br />
den Monat September die halbe Gebühr für den Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenbesuch<br />
zu entrichten.<br />
4. Kinder der vierten Grundschulklasse, die den Schülerhort zum Ende des Schuljahres verlassen,<br />
werden von Amts wegen zum Ende des Kindergartenjahres (31.8.) abgemeldet. Damit endet<br />
auch der Anspruch auf den Besuch des Schülerhortes zum 31.8. eines jeweiligen Jahres.<br />
5. Aus persönlichen und beruflichen Gründen ist, nach Rücksprache mit der Einrichtungsleitung,<br />
eine Änderung des Betreuungsumfangs oder der Betreuungszeiten möglich. Für Änderungen<br />
während des laufenden Kindergartenjahres wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 25 Euro<br />
erhoben. Für Familienpassinhaber und Bezieher von wirtschaftlicher Jugendhilfe entfällt die<br />
Pauschale.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Die Änderung der <strong>Satzung</strong> tritt am 01.09.2012 in Kraft.
Änderung Bezüglich Beschluss In-Kraft-Treten<br />
Neufassung §§ 3,4,5,6,7, 9 und 10 24.07.2007 01.09.2007<br />
1. Änderung §§ 3, 4,5,6,7 und 9 16.06.2008 01.09.2008<br />
2. Änderung §§ 3,4,5,6 und 7 28.07.2009 01.09.2009<br />
3. Änderung §§ 3,4,5,6,7,8,9 und 10 19.04.2010 01.09.2010<br />
4. Änderung §§ 3,4,5,6 und 7 25.07.2011 01.09.2011<br />
5. Änderung §§ 3,4,5,6,7 und10 25.06.2012 01.09.2012<br />
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