Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr ... - Stadt Filderstadt
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5<br />
10 Stunden 2.686,33 € 244,21 €<br />
10,5 Stunden 2.820,65 € 256,42 €<br />
11 Stunden 2.954,97 € 268,63 €<br />
Für die Kindertagesstätten wird die Jahresgebühr gemäß § 3, Ziffer 3, Satz 3 berechnet.<br />
Für Kindertagesstätten mit Kindergartenferienzeiten wird die Jahresgebühr gemäß § 3, Ziffer 3,<br />
Satz 1 berechnet:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
6 Stunden (Mindestbelegung) 1.488,96 €<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
135,36 €<br />
6,5 Stunden 1.613,04 € 146,64 €<br />
7 Stunden 1.737,12 € 157,92 €<br />
7,5 Stunden 1.861,20 € 169,20 €<br />
8 Stunden 1.985,28 € 180,48 €<br />
8,5 Stunden 2.109,36 € 191,76 €<br />
9 Stunden 2.233,44 € 203,04 €<br />
9,5 Stunden 2.357,52 € 214,32 €<br />
10 Stunden 2.481,60 € 225,60 €<br />
10,5 Stunden 2.605,68 € 236,88 €<br />
11 Stunden 2.729,76 € 248,16 €<br />
3. Für die Betreuung von Kindern zwischen Vollendung des zweiten und dritten Lebensjahres wird<br />
ein Zuschlag von 100% auf die jeweilige Jahresgebühr erhoben.<br />
1.<br />
§ 7<br />
<strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch des Schülerhorts<br />
Die <strong>Benutzungsgebühr</strong> für den Besuch des Schülerhorts beträgt für folgende festgelegte tägliche<br />
Betreuungszeiten je nach angebotenen Öffnungszeiten:<br />
Jahresgebühr monatl. Teilbetrag<br />
(von Sept. bis Juli)<br />
7 Stunden (Mindestbelegung) 2.000,46 € 181,86 €<br />
7,5 Stunden 2.143,35 € 194,85 €<br />
8 Stunden 2.286,24 € 207,84 €<br />
Für die Schülerhorte wird die Jahresgebühr gemäß § 3, Ziffer 3, Satz 3 berechnet.<br />
§ 8<br />
Gebührenermäßigungen<br />
Für ein Kind aus <strong>einer</strong> Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren wird die Gebühr gemäß<br />
§§ 4, 5, 6, 7 in Höhe von 25%, für ein Kind aus <strong>einer</strong> Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren in Höhe<br />
von 50% und für ein Kind aus <strong>einer</strong> Familie mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren in Höhe von 85%<br />
ermäßigt.<br />
Auf Antrag der Eltern können Kinder über 18 Jahren, die Kindergeldberechtigt sind, berücksichtigt<br />
werden.