Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr ... - Stadt Filderstadt
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<strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Benutzungsgebühr</strong> für die gemeindlichen Kinderkrippen, Kindergärten,<br />
Kindertagesstätten und Schülerhorte vom 24.07.2007 mit eingearbeiteter Änderung<br />
vom 16.06.2008, 28.07.2009, 19.04.2010, 25.07.2011 und 25.06.2012<br />
Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§<br />
2,13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> am 25.06.2012 folgende<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Benutzungsgebühr</strong> für die gemeindlichen Kinderkrippen, Kindergärten,<br />
Kindertagesstätten und Schülerhorte beschlossen:<br />
1<br />
§ 1<br />
<strong>Erhebung</strong>sgrundsatz<br />
1. Die Gemeinde unterhält mehrere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten (Ganztageskindergarten)<br />
und Schülerhorte als getrennte öffentliche Einrichtungen. Zur teilweisen Deckung<br />
des entstehenden Aufwandes werden für die Benutzung der Kinderkrippe, des Kindergartens,<br />
der Kindertagesstätte oder des Schülerhortes Gebühren nach dieser <strong>Satzung</strong> erhoben.<br />
Die Gebühren sind für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig ob sie im <strong>Erhebung</strong>szeitraum<br />
die Kinderkrippe, den Kindergarten, die Kindertagesstätte oder den Schülerhort tatsächlich<br />
besuchten. Die Gebühren sind auch während der Ferien sowie bei behördlicher Schließung<br />
zu entrichten.<br />
2. Der <strong>Erhebung</strong>szeitraum entspricht dem Kindergartenjahr (1.9. bis 31.8. des Folgejahres). Die<br />
Jahresgebühr ist in 11 monatlichen Teilbeträgen zu entrichten.<br />
3. Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses wird in dieser <strong>Satzung</strong> und in der <strong>Satzung</strong> über<br />
die Benutzung der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Schülerhorte<br />
geregelt.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
1. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die/ der Personensorgeberechtigte<br />
des Kindes, das die Kindertageseinrichtung besucht.<br />
2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
1.<br />
Die Gebühren werden jährlich erhoben.<br />
§ 3<br />
Allgemeine Berechnungsgrundlagen<br />
für die <strong>Benutzungsgebühr</strong>en nach §§ 4 bis 7<br />
2. Die Gebühren für den Besuch <strong>einer</strong> Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte<br />
oder Schülerhort) gemäß §§ 4 bis 7 dieser <strong>Satzung</strong> werden aus folgendem Basisbetrag<br />
berechnet:<br />
Die Gebühr für den Besuch eines Kindergartens und <strong>einer</strong> Kindertagesstätte basiert auf einem<br />
Stundensatz in Höhe von 0,94 Euro. Die Gebühr für den Besuch <strong>einer</strong> Kinderkrippe für Kinder<br />
unter zwei Jahren basiert auf einem Stundensatz in Höhe von 2,23 Euro und für den Besuch eines<br />
Schülerhorts auf einem Stundensatz in Höhe von 1,10 Euro.