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Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr ... - Stadt Filderstadt

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<strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Benutzungsgebühr</strong> für die gemeindlichen Kinderkrippen, Kindergärten,<br />

Kindertagesstätten und Schülerhorte vom 24.07.2007 mit eingearbeiteter Änderung<br />

vom 16.06.2008, 28.07.2009, 19.04.2010, 25.07.2011 und 25.06.2012<br />

Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§<br />

2,13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Filderstadt</strong> am 25.06.2012 folgende<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Benutzungsgebühr</strong> für die gemeindlichen Kinderkrippen, Kindergärten,<br />

Kindertagesstätten und Schülerhorte beschlossen:<br />

1<br />

§ 1<br />

<strong>Erhebung</strong>sgrundsatz<br />

1. Die Gemeinde unterhält mehrere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten (Ganztageskindergarten)<br />

und Schülerhorte als getrennte öffentliche Einrichtungen. Zur teilweisen Deckung<br />

des entstehenden Aufwandes werden für die Benutzung der Kinderkrippe, des Kindergartens,<br />

der Kindertagesstätte oder des Schülerhortes Gebühren nach dieser <strong>Satzung</strong> erhoben.<br />

Die Gebühren sind für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig ob sie im <strong>Erhebung</strong>szeitraum<br />

die Kinderkrippe, den Kindergarten, die Kindertagesstätte oder den Schülerhort tatsächlich<br />

besuchten. Die Gebühren sind auch während der Ferien sowie bei behördlicher Schließung<br />

zu entrichten.<br />

2. Der <strong>Erhebung</strong>szeitraum entspricht dem Kindergartenjahr (1.9. bis 31.8. des Folgejahres). Die<br />

Jahresgebühr ist in 11 monatlichen Teilbeträgen zu entrichten.<br />

3. Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses wird in dieser <strong>Satzung</strong> und in der <strong>Satzung</strong> über<br />

die Benutzung der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Schülerhorte<br />

geregelt.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

1. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die/ der Personensorgeberechtigte<br />

des Kindes, das die Kindertageseinrichtung besucht.<br />

2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

1.<br />

Die Gebühren werden jährlich erhoben.<br />

§ 3<br />

Allgemeine Berechnungsgrundlagen<br />

für die <strong>Benutzungsgebühr</strong>en nach §§ 4 bis 7<br />

2. Die Gebühren für den Besuch <strong>einer</strong> Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Kindertagesstätte<br />

oder Schülerhort) gemäß §§ 4 bis 7 dieser <strong>Satzung</strong> werden aus folgendem Basisbetrag<br />

berechnet:<br />

Die Gebühr für den Besuch eines Kindergartens und <strong>einer</strong> Kindertagesstätte basiert auf einem<br />

Stundensatz in Höhe von 0,94 Euro. Die Gebühr für den Besuch <strong>einer</strong> Kinderkrippe für Kinder<br />

unter zwei Jahren basiert auf einem Stundensatz in Höhe von 2,23 Euro und für den Besuch eines<br />

Schülerhorts auf einem Stundensatz in Höhe von 1,10 Euro.

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