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IIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIII 01 EINLEITUNG<br />

Box 1.1<br />

Neue Strategie<br />

Umsetzung<br />

Durchsetzbar<br />

Rechtzeitig<br />

verhindern<br />

Anliegen<br />

Umweltschutz<br />

verstärken<br />

§ 1 Zonenreglement Landschaft (ZRL, 1993) bezweckt den Schutz heimischer<br />

Lebensräume mit ihrer Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre Lebensgemeinschaften.<br />

Nach § 39 ZRL fördert die Gemeinde ökologische<br />

Ausgleichsflächen ausserhalb von Naturschutzzonen, die der biologischen<br />

Landschaftsvernetzung dienen.<br />

§ 2 des Natur- und Landschaftsschutzgesetz BL verlangt von Kanton<br />

und Gemeinden die Erhaltung eines intakten Naturhaushaltes und den<br />

Schutz von wertvollen Lebensräumen mit ihrer Tier- und Pflanzenwelt.<br />

Sie wirken dem Aussterben der einheimischen Tier- und Pflanzenarten<br />

mit geeigneten Massnahmen entgegen.<br />

Strategie nachhaltige Entwicklung, 2003 bis 2007 des Kantons Basel-<br />

Landschaft (IMPULS 21) 9<br />

Der Kanton Basel-Landschaft ist dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtet.<br />

Mit der Strategie wurde ein Aktionsplan beschlossen, welcher<br />

den Kanton verstärkt auf eine nachhaltige Entwicklung ausrichten soll.<br />

Dabei wird die Rolle der Gemeinden für eine Nachhaltige Entwicklung<br />

betont; sie sind Bindeglied zur Bevölkerung und deren erste Ansprechpartner.<br />

Aus der Erkenntnis heraus, dass die Beeinträchtigung der Umwelt<br />

bereits weit fortgeschritten und damit die Erhaltung<br />

verbleibender naturnaher Restlandschaften ungenügend ist,<br />

muss eine neue Strategie gewählt werden: Der bis anhin reaktive<br />

Natur- und Umweltschutz muss durch eine gezielte Landschaftsentwicklung<br />

ersetzt werden.<br />

Die Bestandesaufnahme der rechtlichen Grundlagen für den<br />

Arten- und Biotopschutz sowie der Umweltqualität macht deutlich,<br />

dass mittlerweile die Voraussetzungen für einen umfassenden<br />

und problemadäquaten Einbezug von Arten- und Biotop-<br />

und Umweltschutzaspekten gegeben und durchsetzbar sind.<br />

1.4 Ziele, Vorgehen und Methodik<br />

Das <strong>LEK</strong> soll primär dazu beitragen, dass nicht nachhaltig verlaufende<br />

oder unerwünschte Entwicklungen rechtzeitig verhindert<br />

oder korrigiert werden können. Zudem sollen im Weiteren<br />

erreicht werden, dass:<br />

• die Anliegen des Natur- und Umweltschutzes bei den raumwirksamen<br />

Tätigkeiten und Aufgaben der Einwohner- und Bürgergemeinde<br />

verstärkt werden;<br />

• bei Gemeindeaufgaben die Nutzung auf Nachhaltigkeit ausgerichtet<br />

werden;<br />

• eine möglichst einheitliche Gemeindepolitik betreffend Raumordnung<br />

und Umwelt im Landschafts- und Siedlungsgebiet zum Tragen<br />

kommt;<br />

• bei kommunalen Aufgaben allen beteiligten Partnern frühzeitig<br />

bekannt ist, welche Anforderungen des Umweltschutzes die Gemeinde<br />

berücksichtigt und in die Interessenabwägung einbezieht,<br />

wenn sie eigene Bauten und Anlagen erstellt, Bewilligungen erteilt,<br />

dazu Stellung nimmt oder Beiträge gewährt.<br />

Für die Erarbeitung des <strong>LEK</strong> wurde folgendes Vorgehen gewählt:<br />

9 IMPULS 21 ist ein gemeinsames Programm des Kantons und des Verbandes der Basellandschaftlichen Gemeinden<br />

(VBLG) für nachhaltige Entwicklung Baselbieter Gemeinden. ⇒ Anhang 01<br />

12<br />

STADT LIESTAL LANDSCHAFTSENTWICKLUNGSKONZEPT, <strong>LEK</strong> (30.03.10) I

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