Gutachten der Universität Bern - Aufsicht über Heime im Kanton Bern
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Personal (Art. 9 HEV): Der Personalbestand (Fach- und Hilfspersonal) ist<br />
bezüglich Zahl und Qualifikation auf die Betreuungs- und Pflegebedürfnisse <strong>im</strong><br />
Einzelfall abzust<strong>im</strong>men (Abs. 1), wobei die Bewilligungsbehörde <strong>im</strong> konkreten<br />
Fall Mindestbestände festzulegen hat (Abs. 2); 81<br />
Ärztliche Betreuung (Art. 10 HEV): Die ärztliche Versorgung muss durch die<br />
vertragliche Verpflichtung einer He<strong>im</strong>ärztin o<strong>der</strong> eines He<strong>im</strong>arztes sichergestellt<br />
sein (Abs. 1); die freie Arztwahl ist <strong>im</strong> Grundsatz aber zu gewährleisten (Abs. 2<br />
und 3);<br />
Räumlichkeiten (Art. 11 HEV): Raumangebot, Raumordnung, Einrichtung und<br />
Umgebung müssen den Bedürfnissen <strong>der</strong> He<strong>im</strong>bewohner entsprechen (Abs. 1).<br />
Der Verordnungsgeber schreibt dabei eine Wohnfläche von mindestens zehn<br />
Quadratmetern für den Individualbereich vor (Abs. 2). Im Übrigen ist den<br />
Richtlinien <strong>der</strong> Invalidenversicherung Rechnung zu tragen, wobei in Altbauten<br />
die vorgesehenen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen unter Umständen unterschritten<br />
werden dürfen; 82<br />
Betriebskonzept (Art. 12 HEV): Im Betriebskonzept müssen das Pflege- und<br />
Betreuungsangebot – <strong>im</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendbereich zudem das pädagogische<br />
Angebot – umschrieben werden (Abs. 1). Die Bezeichnung <strong>der</strong> Zielgruppe wie<br />
auch <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen personellen Mittel stellt eine weitere Mindestangabe des<br />
Konzeptes dar (Abs. 2). Schliesslich muss aus dem Betriebskonzept hervorgehen,<br />
wie die Organisations- und Führungsstruktur konzipiert ist und wie die Qualität<br />
<strong>der</strong> Betreuung und Pflege sichergestellt wird (Abs. 3 und 4).<br />
In einigen von <strong>der</strong> Verordnung best<strong>im</strong>mten Bereichen wird <strong>der</strong> zuständigen<br />
Bewilligungsbehörde aufgetragen, gegebenenfalls einzelfallbezogene Konkretisierungen<br />
→<br />
ersichtlich keine Best<strong>im</strong>mungen zur He<strong>im</strong>leitung, weshalb die Bedeutung von Art. 8 Abs. 4<br />
HEV, dessen Geltungsbereich auf He<strong>im</strong>leitungen <strong>im</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendbereich beschränkt ist,<br />
unklar bleibt.<br />
81 Für Kin<strong>der</strong>- und Jugendhe<strong>im</strong>e sieht bereits <strong>der</strong> Verordnungsgeber Mindestvoraussetzungen in<br />
Art. 9 Abs. 3 HEV vor. In <strong>der</strong> Abteilung Erwachsene verweist <strong>der</strong> „Leitfaden für Gesuch um<br />
Betriebsbewilligung, Institutionen für erwachsene Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung“ für den<br />
Mindeststellenplan auf die Internetseite <strong>der</strong> Abteilung Alter. In <strong>der</strong> Abteilung Alter enthält das<br />
Dokument „Grundlagen zu Betriebsbewilligung und <strong>Aufsicht</strong> <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> stationären<br />
Alterspflege“, Stand 7. Januar 2011, S. 28 f., Angaben zum Stellenplan.<br />
82 Diese Bewilligungsvoraussetzung tangiert die übrigen spezialgesetzlichen Vorgaben bezüglich<br />
Feuer-, Lebensmittel-, Bau- und Gewässerpolizei nicht (Art. 11 Abs. 5 HEV).