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Gutachten der Universität Bern - Aufsicht über Heime im Kanton Bern

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– 28 –<br />

− Art. 41 HEV sieht schliesslich den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Bewilligung auch für<br />

ursprünglich fehlerhafte Bewilligungen vor, nämlich wenn sich herausstellt,<br />

dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt waren.<br />

Ebenfalls unter dem Titel „<strong>Aufsicht</strong>“ ist schliesslich in Art. 43 HEV eine<br />

Mitteilungspflicht zwischen <strong>der</strong> GEF und <strong>der</strong> Standortgemeinde vorgesehen.<br />

bb) Kontroll- und <strong>Aufsicht</strong>sbesuche<br />

Art. 37 HEV regelt die Kontrolle bzw. die Kontrollbesuche nur rud<strong>im</strong>entär. We<strong>der</strong> wird<br />

etwas zur Frequenz <strong>der</strong> Besuche noch zu den Modalitäten ihrer Durchführung<br />

(angemeldet o<strong>der</strong> unangemeldet 109 ) gesagt. Gemäss Auskunft des ALBA werden neben<br />

angekündigten <strong>Aufsicht</strong>sbesuchen bisweilen auch unangemeldete Besuche durchgeführt.<br />

Letztere erfolgen etwa bei Vorliegen spezifischer Verdachtsgründe auf Gefährdung von<br />

Bewohnerinnen und Bewohnern o<strong>der</strong> aufgrund aufsichtsrechtlicher Beschwerden. 110<br />

Insgesamt variieren Art, Häufigkeit sowie Anlass <strong>der</strong> Besuche von Abteilung zu<br />

Abteilung erheblich: Im Bereich Alter soll es bisher nicht gelungen sein, jede Institution<br />

innerhalb von fünf Jahren einmal zu besuchen. 111 Die Abteilung Erwachsene führt neben<br />

ordentlichen <strong>Aufsicht</strong>sbesuchen auch sog. Kennenlernbesuche durch. 112 Im Kin<strong>der</strong>- und<br />

Jugendbereich sind vom ALBA neben den gesetzlich vorgesehenen <strong>Aufsicht</strong>sbesuchen<br />

sog. Audits vorgesehen. Dabei handelt es sich laut Auskunft des ALBA um ordentliche<br />

Besuche, wohingegen sog. Kontrollbesuche auf Grund eines Vorverdachts (z.B.<br />

aufsichtsrechtliche Anzeige) durchgeführt werden. 113<br />

Die Institutionen <strong>im</strong> Bereich Erwachsene mussten sich unter <strong>der</strong> <strong>Aufsicht</strong> des BSV durch<br />

externe Qualitätsprüfungsunternehmen zertifizieren lassen. Die Abteilung Erwachsene<br />

109 Demgegen<strong>über</strong> schreibt Art. 13 Abs. 3 PVO (Zuständigkeit <strong>der</strong> JGK, siehe III.C.2.b)) die<br />

unangemeldeten Besuche als Regel vor. Da es sich vorliegend um Organisationsaufsicht und<br />

nicht um Dienstaufsicht handelt, mag die Opportunität unangemeldeter Besuche diskutabel<br />

sein. Der betroffene Leistungserbringer könnte sich auf den Standpunkt stellen, die<br />

beaufsichtigende Behörde sei mangels gesetzlicher Grundalge nicht befugt, unangemeldete<br />

Besuche zu erstatten.<br />

110 Antwort des ALBA auf Frage 1.4.<br />

111 Antwort des ALBA auf Frage 1.5.<br />

112 Zu Kennenlernbesuchen kommt es z.B. bei Bewilligungsän<strong>der</strong>ungen (vgl. Antwort des ALBA<br />

auf Frage 1.4).<br />

113 Vgl. Antwort des ALBA auf Frage 4.5.2 und Dokument „Auditierung von Institutionen <strong>im</strong><br />

Kin<strong>der</strong>-/Jugendbereich“, das ein Anhang zu „Vorgaben <strong>der</strong> GEF zur Strukturqualität in<br />

Kin<strong>der</strong>- und Jugendinstitutionen“ ist, welche ihrerseits Bestandteil <strong>der</strong> Leistungsverträge ist.

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