Gutachten der Universität Bern - Aufsicht über Heime im Kanton Bern
Gutachten der Universität Bern - Aufsicht über Heime im Kanton Bern
Gutachten der Universität Bern - Aufsicht über Heime im Kanton Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
– 22 –<br />
Abteilung Kin<strong>der</strong> und Jugendliche dürfte diese Vorgabe aufgrund <strong>der</strong> analogen<br />
Verwendung des Leitfadens ebenfalls zur Anwendung gelangen.<br />
Schliesslich verlangt <strong>der</strong> Leitfaden, dass das Personaldossier <strong>der</strong> He<strong>im</strong>leitung einen<br />
Lebenslauf, Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse, einen Strafregisterauszug sowie die<br />
Bestätigung <strong>der</strong> psychischen und physischen Gesundheit enthalten muss. 91<br />
bb) Verfahren und Umfang <strong>der</strong> Bewilligung<br />
Die Prüfung <strong>der</strong> Bewilligungsvoraussetzungen ist ein zentraler Aspekt <strong>der</strong> präventiven<br />
<strong>Aufsicht</strong> und damit <strong>der</strong> Qualitätssicherung. Das Bewilligungsgesuch muss genügend<br />
Angaben und Unterlagen enthalten, damit die Bewilligungsvoraussetzungen beurteilt<br />
werden können. 92 Nach Eingang eines Bewilligungsgesuchs samt Unterlagen holt die<br />
Bewilligungsbehörde verschiedene Mitberichte ein. 93 Handelt es sich um ein He<strong>im</strong> für<br />
Kin<strong>der</strong> und Jugendliche ist namentlich auch das <strong>Kanton</strong>ale Jugendamt zu konsultieren. 94<br />
Die Betriebsbewilligung wird grundsätzlich auf unbest<strong>im</strong>mte Zeit erteilt, kann aber mit<br />
Auflagen und Beschränkungen verbunden werden. 95 Über wichtige strukturelle und<br />
personelle Än<strong>der</strong>ungen ist die Bewilligungsbehörde stets auf dem Laufenden zu halten. 96<br />
b) Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> JGK<br />
aa) Bewilligungsvoraussetzungen<br />
Art. 316 Abs. 1 ZGB verankert die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von<br />
Pflegekin<strong>der</strong>n. Gestützt auf Abs. 2 hat <strong>der</strong> Bundesrat in <strong>der</strong> eidg. PAVO die<br />
entsprechenden Ausführungsvorschriften erlassen; <strong>der</strong> Regierungsrat hat diese für die<br />
kantonale Ebene in <strong>der</strong> PVO umgesetzt. 97<br />
91 Vgl. „Leitfaden für Gesuch um Betriebsbewilligung, Institutionen für erwachsene Menschen<br />
mit Behin<strong>der</strong>ung“, Stand Januar 2010, S. 5.<br />
92 Vgl. Art. 13 HEV.<br />
93 Vgl. Art. 14 HEV.<br />
94 Vgl. Art. 14 Abs. 2 HEV.<br />
95 Vgl. Art. 18 Abs. 3, Art. 19 und Art. 21 Abs. 1 HEV.<br />
96 Meldepflicht gemäss Art. 22 und 23 HEV.<br />
97 Hierbei handelt es sich um materielle Ergänzungen <strong>der</strong> bundesrechtlichen Vorschriften, wie es<br />
beispielsweise in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Abs. 2 PVO zum Ausdruck kommt. Zum<br />
Erlass von ergänzenden Vorschriften fehlt dem Regierungsrat allerdings eine ausdrückliche<br />
→