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Das Integrationsbüro der Stadt Bottrop - RAA NRW

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§ 6<br />

Vorsitz<br />

1. Den Vorsitz im Integrationsrat führt <strong>der</strong> gemäß § 19 Absatz 2 <strong>der</strong> Hauptsatzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bottrop</strong> gewählte Vorsitzende. Ist er verhin<strong>der</strong>t, so übernimmt <strong>der</strong> 1.<br />

Stellvertreter den Vorsitz. Ist auch dieser verhin<strong>der</strong>t, obliegt <strong>der</strong> Vorsitz dem 2.<br />

Stellvertreter.<br />

aus.<br />

Der Vorsitzende handhabt die Ordnung in <strong>der</strong> Sitzung und übt das Hausrecht<br />

2. Der Vorsitzende vertritt den Integrationsrat nach außen (z.B. bei Presserklärungen).<br />

Die einzelnen Mitglie<strong>der</strong> des Integrationsrates sind nicht befugt, im Namen<br />

des Integrationsrates zu handeln.<br />

§ 7<br />

Einberufung des Integrationsrates, Sitzungen, Tagesordnung<br />

1. Der Integrationsrat ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfor<strong>der</strong>t, jedoch<br />

soll er wenigstens einmal vierteljährlich einberufen werden. Er ist unverzüglich<br />

einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.<br />

Die Geschäftsstelle des Integrationsrates stellt in Abstimmung mit dem Terminplan<br />

des Rates, seiner Ausschüsse und <strong>der</strong> Bezirksvertretungen einen Sitzungsplan<br />

auf und legt diesen dem Vorsitzenden des Integrationsrates zur Zustimmung<br />

vor.<br />

2. Die Einladung muss den Integrationsratsmitglie<strong>der</strong>n mindestens sechs volle<br />

Kalen<strong>der</strong>tage vor dem Sitzungstag zugehen. Beim Versand <strong>der</strong> Einladung per<br />

Post gilt dieses Erfor<strong>der</strong>nis als erfüllt, wenn zwischen dem Tag <strong>der</strong> Absendung<br />

und dem Sitzungstag sieben Kalen<strong>der</strong>tage liegen.<br />

In beson<strong>der</strong>s dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf zwei volle Kalen<strong>der</strong>tage<br />

verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in <strong>der</strong> Einladung zu begründen.<br />

3. Der Vorsitzende legt die Tagesordnung in Benehmen mit <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

fest. Dabei werden solche Punkte berücksichtigt, die von den Mitglie<strong>der</strong>n des<br />

Integrationsrates vierzehn Kalen<strong>der</strong>tage vor <strong>der</strong> Sitzung vorgelegt worden sind.<br />

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann <strong>der</strong> Integrationsrat die Tagesordnung zu<br />

Beginn <strong>der</strong> Sitzung mit einfacher Mehrheit erweitern.<br />

4. Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich, es sei denn, ein Beratungsgegenstand<br />

erfor<strong>der</strong>t Nichtöffentlichkeit.<br />

5. An den nicht öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates können neben den<br />

gewählten Mitglie<strong>der</strong>n des Integrationsrates alle Ratsmitglie<strong>der</strong>, alle Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Bezirksvertretungen sowie alle ordentlichen und stellvertretenden Ausschussmitglie<strong>der</strong><br />

als Zuhörer teilnehmen.<br />

6. Wer an <strong>der</strong> Sitzungsteilnahme verhin<strong>der</strong>t ist, soll dies rechtzeitig dem Vorsitzenden<br />

des Integrationsrates mitteilen. <strong>Das</strong> Integrationsratsmitglied soll dem<br />

Vorsitzenden<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle mitteilen, wenn es nach Sitzungsbeginn eintrifft o<strong>der</strong><br />

die Sitzung vorzeitig verlässt.<br />

7. Die Sitzungssprache ist deutsch.

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