Das Integrationsbüro der Stadt Bottrop - RAA NRW
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§ 6<br />
Vorsitz<br />
1. Den Vorsitz im Integrationsrat führt <strong>der</strong> gemäß § 19 Absatz 2 <strong>der</strong> Hauptsatzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bottrop</strong> gewählte Vorsitzende. Ist er verhin<strong>der</strong>t, so übernimmt <strong>der</strong> 1.<br />
Stellvertreter den Vorsitz. Ist auch dieser verhin<strong>der</strong>t, obliegt <strong>der</strong> Vorsitz dem 2.<br />
Stellvertreter.<br />
aus.<br />
Der Vorsitzende handhabt die Ordnung in <strong>der</strong> Sitzung und übt das Hausrecht<br />
2. Der Vorsitzende vertritt den Integrationsrat nach außen (z.B. bei Presserklärungen).<br />
Die einzelnen Mitglie<strong>der</strong> des Integrationsrates sind nicht befugt, im Namen<br />
des Integrationsrates zu handeln.<br />
§ 7<br />
Einberufung des Integrationsrates, Sitzungen, Tagesordnung<br />
1. Der Integrationsrat ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfor<strong>der</strong>t, jedoch<br />
soll er wenigstens einmal vierteljährlich einberufen werden. Er ist unverzüglich<br />
einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt wird.<br />
Die Geschäftsstelle des Integrationsrates stellt in Abstimmung mit dem Terminplan<br />
des Rates, seiner Ausschüsse und <strong>der</strong> Bezirksvertretungen einen Sitzungsplan<br />
auf und legt diesen dem Vorsitzenden des Integrationsrates zur Zustimmung<br />
vor.<br />
2. Die Einladung muss den Integrationsratsmitglie<strong>der</strong>n mindestens sechs volle<br />
Kalen<strong>der</strong>tage vor dem Sitzungstag zugehen. Beim Versand <strong>der</strong> Einladung per<br />
Post gilt dieses Erfor<strong>der</strong>nis als erfüllt, wenn zwischen dem Tag <strong>der</strong> Absendung<br />
und dem Sitzungstag sieben Kalen<strong>der</strong>tage liegen.<br />
In beson<strong>der</strong>s dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf zwei volle Kalen<strong>der</strong>tage<br />
verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in <strong>der</strong> Einladung zu begründen.<br />
3. Der Vorsitzende legt die Tagesordnung in Benehmen mit <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />
fest. Dabei werden solche Punkte berücksichtigt, die von den Mitglie<strong>der</strong>n des<br />
Integrationsrates vierzehn Kalen<strong>der</strong>tage vor <strong>der</strong> Sitzung vorgelegt worden sind.<br />
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann <strong>der</strong> Integrationsrat die Tagesordnung zu<br />
Beginn <strong>der</strong> Sitzung mit einfacher Mehrheit erweitern.<br />
4. Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich, es sei denn, ein Beratungsgegenstand<br />
erfor<strong>der</strong>t Nichtöffentlichkeit.<br />
5. An den nicht öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates können neben den<br />
gewählten Mitglie<strong>der</strong>n des Integrationsrates alle Ratsmitglie<strong>der</strong>, alle Mitglie<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Bezirksvertretungen sowie alle ordentlichen und stellvertretenden Ausschussmitglie<strong>der</strong><br />
als Zuhörer teilnehmen.<br />
6. Wer an <strong>der</strong> Sitzungsteilnahme verhin<strong>der</strong>t ist, soll dies rechtzeitig dem Vorsitzenden<br />
des Integrationsrates mitteilen. <strong>Das</strong> Integrationsratsmitglied soll dem<br />
Vorsitzenden<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsstelle mitteilen, wenn es nach Sitzungsbeginn eintrifft o<strong>der</strong><br />
die Sitzung vorzeitig verlässt.<br />
7. Die Sitzungssprache ist deutsch.