Pflegevorsorge in Österreich - Wiener Städtische
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3.3. Kostenübernahme für Pflegeplätze<br />
Da die Pension und das Pflegegeld zumeist nicht ausreichen, um die Kosten e<strong>in</strong>es Pflegeplatzes zu<br />
decken, spr<strong>in</strong>gt <strong>in</strong> den meisten Fällen die Sozialhilfe (bzw. „Bedarfsorientierte M<strong>in</strong>destsicherung“)<br />
e<strong>in</strong>. Sie übernimmt jenen Betrag, der das Nettoe<strong>in</strong>kommen (Pension, Renten, Pflegegeld<br />
etc.) und das Vermögen übersteigt. Dem Pflegeheimbewohner bleiben<br />
» 20 Prozent der Pension,<br />
» die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatspension) sowie<br />
» 44,50 Euro vom Pflegegeld (10 % der Stufe 3) als „Taschengeld“.<br />
Weiters wird das verwertbare Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge,<br />
Häuser, Wohnungen, Liegenschaften) zur Kostendeckung herangezogen. Ist e<strong>in</strong>e Liegenschaft<br />
der Verwertung entzogen, weil die Ehegatt<strong>in</strong> bzw. der Ehegatte e<strong>in</strong> dr<strong>in</strong>gendes Wohnbedürfnis <strong>in</strong><br />
der Wohnung oder dem Haus hat, kann das Land se<strong>in</strong>e Forderung grundbücherlich sicherstellen.<br />
Für das Vermögen gibt es <strong>in</strong> den Bundesländern unterschiedlich hohe „Schonbeträge“, die nicht<br />
angetastet werden (u.a. für e<strong>in</strong> angemessenes Begräbnis). Zumeist gibt es auch e<strong>in</strong>e Kostenersatzpflicht<br />
für diejenigen, denen der Heimbewohner/die Heimbewohner<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten<br />
Zeitspanne Vermögen geschenkt hat. Der Rückersatz kann dabei <strong>in</strong> den meisten Bundesländern<br />
bis zum gesamten Wert des übertragenen Vermögens gehen.<br />
Kostenersatz der Angehörigen (Regress)<br />
Zur Wiedere<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung ihrer Aufwendungen haben die Bundesländer <strong>in</strong> ihren Sozialhilfe- bzw.<br />
M<strong>in</strong>destsicherungsgesetzen verschiedene Kostenersatzansprüche (Regresse) vorgesehen. E<strong>in</strong>e<br />
zentrale Rolle spielt dabei die Kostenersatzpflicht von unterhaltspflichtigen Angehörigen. Das<br />
s<strong>in</strong>d vor allem Ehepartner/<strong>in</strong>nen und Eltern von pflegebedürftigen K<strong>in</strong>dern.<br />
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung von Eheleuten ist im Allgeme<strong>in</strong>en Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
(§ 140 ABGB) geregelt. Die Höhe beträgt im Normalfall<br />
• bei E<strong>in</strong>kommenslosigkeit des Unterhaltsberechtigten: 33 Prozent des monatlichen Nettoe<strong>in</strong>kommens<br />
des Unterhaltspflichtigen<br />
• bei Eigene<strong>in</strong>kommen des Unterhaltsberechtigten: 40 Prozent des monatlichen Familiene<strong>in</strong>kommens<br />
(= Summe der E<strong>in</strong>kommen beider Ehegatten), wovon das Eigene<strong>in</strong>kommen<br />
des Unterhaltsberechtigten abgezogen wird.<br />
Beispiel: Unterhaltsverpflichteter verdient monatlich netto € 1.314 x 14 : 12 = € 1.533; Unterhaltsberechtigter<br />
verdient monatlich € 693 netto x 14 : 12 = € 808,50, das Familiene<strong>in</strong>kommen<br />
beträgt daher € 2341,50; davon 40 % = € 936,60 abzüglich Eigene<strong>in</strong>kommen von € 808,50 besteht<br />
e<strong>in</strong> Unterhaltsanspruch von € 128,10.<br />
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