25.01.2013 Aufrufe

Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG

Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG

Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

1 Vertragsgegenstand<br />

V/01.02.2011<br />

1.1 Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilungsnetz für elektrische Energie, an das die<br />

elektrischen Anlagen der Kunden angeschlossen sind. Dieser Vertrag regelt die Rechte<br />

und Pflichten der Vertragspartner im Hinblick auf den Zugang zu den<br />

Energieversorgungsnetzen zum Zwecke der Belieferung auf der Grundlage des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie der auf dieser Basis erlassenen<br />

Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung.<br />

1.2 Der Netzbetreiber ermöglicht die Belieferung der von ihm dem <strong>Lieferanten</strong> bestätigten<br />

Kunden (Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG) nach Maßgabe des<br />

vorliegenden Vertrages, insbesondere unter Beachtung von Ziffer 4.<br />

1.3 Die Netznutzung bei Einspeisungen von an das Netz des Netzbetreibers<br />

angeschlossenen Anlagen (z. B. EEG- und KWK-Anlagen, Brennstoffzellen, etc.) ist nicht<br />

Gegenstand dieses Vertrags. Hierzu bedarf es gesonderter Regelungen.<br />

2 Grundlagen des Netzzugangs<br />

§ 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sehen zwei Modelle des Netzzugangs vor:<br />

2.1 „Netznutzung durch den <strong>Lieferanten</strong>“<br />

Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor<br />

(Stromlieferung plus Netznutzung = all-inklusive-Vertrag), hat der Lieferant gegenüber<br />

dem Netzbetreiber Anspruch auf die Leistung „Netznutzung“ einschließlich der<br />

Zurverfügungstellung des Netzes zum Zwecke der Belieferung des Kunden. Der Lieferant<br />

schuldet dem Netzbetreiber die anfallenden Netzentgelte.<br />

2.2 „Netznutzung durch den Kunden“<br />

Liegt ein reiner Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor, bedarf es<br />

neben den in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen der Belieferung zwischen dem Kunden<br />

und dem Netzbetreiber des Abschlusses eines Netznutzungsvertrages. Hat der Kunde<br />

den <strong>Lieferanten</strong> mit der Abwicklung der Netznutzung beauftragt, kennzeichnet der<br />

Lieferant diese Kunden bei der Anmeldung der Netznutzung beim Netzbetreiber nach der<br />

von der Bundesnetzagentur (BNetzA) getroffenen Festlegung einheitlicher<br />

Geschäftsprozesse und Datenformate (GPKE) vom 11 Juli 2006 (BK6-06-009) oder einer<br />

diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur;<br />

der Kunde bezahlt auch in diesem Fall die Netzentgelte selbst unmittelbar an den<br />

Netzbetreiber.<br />

3 Voraussetzung der Belieferung<br />

3.1 Der Lieferant versichert, dass er –<br />

a) soweit er Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert – die Aufnahme<br />

der Tätigkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat und<br />

b) nur für die Entnahmestellen Geschäftsdaten beim Netzbetreiber anfragt, für die er<br />

beim jeweiligen Kunden ermächtigt wurde. Gemäß GPKE Abschnitt 2 Ziffer 7 ist die<br />

Vorlage von Vollmachten beim Netzbetreiber daher in der Regel entbehrlich. Der<br />

Netzbetreiber behält sich aber vor, im Einzelfall die Vorlage der Vollmacht zu<br />

verlangen.<br />

3.2 Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen dem<br />

Lieferant und seinem Kunden geregelt. Der Lieferant versichert bei der Anmeldung eines<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!