Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG
Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG
Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG
- TAGS
- www.rng.de
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />
zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />
Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
1 Vertragsgegenstand<br />
V/01.02.2011<br />
1.1 Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilungsnetz für elektrische Energie, an das die<br />
elektrischen Anlagen der Kunden angeschlossen sind. Dieser Vertrag regelt die Rechte<br />
und Pflichten der Vertragspartner im Hinblick auf den Zugang zu den<br />
Energieversorgungsnetzen zum Zwecke der Belieferung auf der Grundlage des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie der auf dieser Basis erlassenen<br />
Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung.<br />
1.2 Der Netzbetreiber ermöglicht die Belieferung der von ihm dem <strong>Lieferanten</strong> bestätigten<br />
Kunden (Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG) nach Maßgabe des<br />
vorliegenden Vertrages, insbesondere unter Beachtung von Ziffer 4.<br />
1.3 Die Netznutzung bei Einspeisungen von an das Netz des Netzbetreibers<br />
angeschlossenen Anlagen (z. B. EEG- und KWK-Anlagen, Brennstoffzellen, etc.) ist nicht<br />
Gegenstand dieses Vertrags. Hierzu bedarf es gesonderter Regelungen.<br />
2 Grundlagen des Netzzugangs<br />
§ 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sehen zwei Modelle des Netzzugangs vor:<br />
2.1 „Netznutzung durch den <strong>Lieferanten</strong>“<br />
Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor<br />
(Stromlieferung plus Netznutzung = all-inklusive-Vertrag), hat der Lieferant gegenüber<br />
dem Netzbetreiber Anspruch auf die Leistung „Netznutzung“ einschließlich der<br />
Zurverfügungstellung des Netzes zum Zwecke der Belieferung des Kunden. Der Lieferant<br />
schuldet dem Netzbetreiber die anfallenden Netzentgelte.<br />
2.2 „Netznutzung durch den Kunden“<br />
Liegt ein reiner Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor, bedarf es<br />
neben den in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen der Belieferung zwischen dem Kunden<br />
und dem Netzbetreiber des Abschlusses eines Netznutzungsvertrages. Hat der Kunde<br />
den <strong>Lieferanten</strong> mit der Abwicklung der Netznutzung beauftragt, kennzeichnet der<br />
Lieferant diese Kunden bei der Anmeldung der Netznutzung beim Netzbetreiber nach der<br />
von der Bundesnetzagentur (BNetzA) getroffenen Festlegung einheitlicher<br />
Geschäftsprozesse und Datenformate (GPKE) vom 11 Juli 2006 (BK6-06-009) oder einer<br />
diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur;<br />
der Kunde bezahlt auch in diesem Fall die Netzentgelte selbst unmittelbar an den<br />
Netzbetreiber.<br />
3 Voraussetzung der Belieferung<br />
3.1 Der Lieferant versichert, dass er –<br />
a) soweit er Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert – die Aufnahme<br />
der Tätigkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat und<br />
b) nur für die Entnahmestellen Geschäftsdaten beim Netzbetreiber anfragt, für die er<br />
beim jeweiligen Kunden ermächtigt wurde. Gemäß GPKE Abschnitt 2 Ziffer 7 ist die<br />
Vorlage von Vollmachten beim Netzbetreiber daher in der Regel entbehrlich. Der<br />
Netzbetreiber behält sich aber vor, im Einzelfall die Vorlage der Vollmacht zu<br />
verlangen.<br />
3.2 Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen dem<br />
Lieferant und seinem Kunden geregelt. Der Lieferant versichert bei der Anmeldung eines<br />
2