25.01.2013 Aufrufe

Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG

Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG

Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

zwischen<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH,<br />

Maarweg 159 – 161, 50825 Köln,<br />

- nachstehend „Netzbetreiber“ genannt -<br />

und<br />

- nachstehend „Lieferant“ genannt -<br />

V/01.02.2011<br />

1


<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

1 Vertragsgegenstand<br />

V/01.02.2011<br />

1.1 Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilungsnetz für elektrische Energie, an das die<br />

elektrischen Anlagen der Kunden angeschlossen sind. Dieser Vertrag regelt die Rechte<br />

und Pflichten der Vertragspartner im Hinblick auf den Zugang zu den<br />

Energieversorgungsnetzen zum Zwecke der Belieferung auf der Grundlage des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie der auf dieser Basis erlassenen<br />

Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung.<br />

1.2 Der Netzbetreiber ermöglicht die Belieferung der von ihm dem <strong>Lieferanten</strong> bestätigten<br />

Kunden (Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG) nach Maßgabe des<br />

vorliegenden Vertrages, insbesondere unter Beachtung von Ziffer 4.<br />

1.3 Die Netznutzung bei Einspeisungen von an das Netz des Netzbetreibers<br />

angeschlossenen Anlagen (z. B. EEG- und KWK-Anlagen, Brennstoffzellen, etc.) ist nicht<br />

Gegenstand dieses Vertrags. Hierzu bedarf es gesonderter Regelungen.<br />

2 Grundlagen des Netzzugangs<br />

§ 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sehen zwei Modelle des Netzzugangs vor:<br />

2.1 „Netznutzung durch den <strong>Lieferanten</strong>“<br />

Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor<br />

(Stromlieferung plus Netznutzung = all-inklusive-Vertrag), hat der Lieferant gegenüber<br />

dem Netzbetreiber Anspruch auf die Leistung „Netznutzung“ einschließlich der<br />

Zurverfügungstellung des Netzes zum Zwecke der Belieferung des Kunden. Der Lieferant<br />

schuldet dem Netzbetreiber die anfallenden Netzentgelte.<br />

2.2 „Netznutzung durch den Kunden“<br />

Liegt ein reiner Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor, bedarf es<br />

neben den in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen der Belieferung zwischen dem Kunden<br />

und dem Netzbetreiber des Abschlusses eines Netznutzungsvertrages. Hat der Kunde<br />

den <strong>Lieferanten</strong> mit der Abwicklung der Netznutzung beauftragt, kennzeichnet der<br />

Lieferant diese Kunden bei der Anmeldung der Netznutzung beim Netzbetreiber nach der<br />

von der Bundesnetzagentur (BNetzA) getroffenen Festlegung einheitlicher<br />

Geschäftsprozesse und Datenformate (GPKE) vom 11 Juli 2006 (BK6-06-009) oder einer<br />

diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur;<br />

der Kunde bezahlt auch in diesem Fall die Netzentgelte selbst unmittelbar an den<br />

Netzbetreiber.<br />

3 Voraussetzung der Belieferung<br />

3.1 Der Lieferant versichert, dass er –<br />

a) soweit er Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert – die Aufnahme<br />

der Tätigkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat und<br />

b) nur für die Entnahmestellen Geschäftsdaten beim Netzbetreiber anfragt, für die er<br />

beim jeweiligen Kunden ermächtigt wurde. Gemäß GPKE Abschnitt 2 Ziffer 7 ist die<br />

Vorlage von Vollmachten beim Netzbetreiber daher in der Regel entbehrlich. Der<br />

Netzbetreiber behält sich aber vor, im Einzelfall die Vorlage der Vollmacht zu<br />

verlangen.<br />

3.2 Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen dem<br />

Lieferant und seinem Kunden geregelt. Der Lieferant versichert bei der Anmeldung eines<br />

2


<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

V/01.02.2011<br />

Kunden, dass ab Beginn der Zuordnung des Kunden zu einem Bilanzkreis ein solcher<br />

Stromlieferungsvertrag mit dem jeweiligen Kunden besteht. Dieser Vertrag muss<br />

entweder den gesamten Bedarf des Kunden an der Entnahmestelle oder den über<br />

eventuelle Fahrplanlieferungen hinausgehenden Bedarf des Kunden vollständig<br />

abdecken (offener Liefervertrag).<br />

3.3 Die Netznutzung setzt voraus, dass die Entnahmestellen der Letztverbraucher in ein<br />

vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sind. Der Lieferant teilt dem<br />

Netzbetreiber den Bilanzkreis mit, dem die Entnahmestellen der Kunden in der<br />

Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet werden sollen. Gemäß der<br />

Festlegung der BNetzA zur Bilanzkreisabrechnung (MaBiS) vom 10. Juni 2009 muss dem<br />

Verteilnetzbetreiber spätestens zur Anmeldungsfrist für die Netznutzung eine gültige<br />

Zuordnungsvereinbarung des jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) vorliegen. Ist<br />

der Lieferant selbst Bilanzkreisverantwortlicher, weist er dies mit Vorlage der<br />

Zuordnungsermächtigung nach. Die Zuordnungsermächtigung ist eine Anlage zum Modul<br />

Zuordnungsvereinbarung, die dem Vertrag als Anlage Modul<br />

Zuordnungsvereinbarung beiliegt. Ist der Lieferant nicht Bilanzkreisverantwortlicher,<br />

weist er die Berechtigung zur Nutzung des Bilanzkreises durch die Vorlage der<br />

Zuordnungsvereinbarung zwischen dem entsprechenden Bilanzkreisverantwortlichen und<br />

dem Netzbetreiber nach.<br />

4 <strong>Lieferanten</strong>wechsel – Abwicklung der Netznutzung – An- und Abmeldung zum<br />

Bilanzkreis<br />

4.1 Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt gemäß der<br />

GPKE oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der<br />

BNetzA. Soweit die BNetzA in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu<br />

verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden<br />

Voraussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der<br />

Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der BNetzA anzuzeigen.<br />

Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von<br />

Entnahmestellen nach der vorgenannten Regelung Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung<br />

nach Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam.<br />

5 Leistungsmessung und Lastprofilverfahren<br />

5.1 Bei Entnahmestellen mit einem Strom-Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh wird der<br />

Netzbetreiber auf eine fortlaufende registrierende ¼-h-Leistungsmessung<br />

(Lastgangzählung) mit Fernauslesung verzichten, es sei denn der Kunde oder der<br />

Lieferant beantragt den entgeltlichen Einbau einer solchen ¼-h-Leistungsmessung.<br />

5.2 Bei Entnahmestellen in Niederspannung, die keine registrierende Leistungsmessung<br />

haben, erfolgt die Belieferung über Lastprofile (Standard-Lastprofilkunden). Diese Profile<br />

legt der Netzbetreiber auf der Grundlage des von ihm angewendeten Lastprofilverfahrens<br />

fest. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Ermittlung und Handhabung<br />

von Lastprofilen. Der Lieferant deckt den gesamten Bedarf des Kunden auf Basis dieser<br />

Lastprofile.<br />

5.3 Der Netzbetreiber ordnet jeder Entnahmestelle das entsprechende Lastprofil zu und stellt<br />

für jede Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem<br />

Vorjahresverbrauch basiert. Dem <strong>Lieferanten</strong> steht das Recht zu, unplausiblen<br />

Prognosen zu widersprechen und dem Netzbetreiber eine eigene Prognose zu<br />

unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über<br />

3


<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

V/01.02.2011<br />

den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen können Netzbetreiber und<br />

Lieferant gemeinsam die Jahresverbrauchsprognose auch unterjährig anpassen.<br />

5.4 Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Verfahren oder die Lastprofile sowie die Zuordnung<br />

zu den einzelnen Entnahmestellen zu ändern, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig<br />

ist. Der Netzbetreiber teilt dem <strong>Lieferanten</strong> die Änderung des Bilanzierungsverfahrens mit<br />

einer Frist von 3 Monaten und die Änderung bzw. Zuordnung der Lastprofile mit einer<br />

Frist von einem Monat zum Ende eines Monats in Textform mit.<br />

6 Messstellenbetrieb und Messung<br />

Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist,<br />

gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.3.<br />

In diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber und Messdienstleister. Er<br />

kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen.<br />

6.1 Voraussetzung für eine registrierende Leistungsmessung bei einer jährlichen Entnahme<br />

von weniger als 100.000 kWh/a ist ein schriftliches Verlangen von Anschlussnutzer und<br />

Lieferant. Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende<br />

Leistungsmessung im zuvor beschriebenen Fall trägt der Lieferant. Nach dem Umbau<br />

und der Inbetriebnahme der registrierenden Leistungsmessung werden - unabhängig von<br />

der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemenge - die Preise für<br />

registrierende Leistungsmessung gemäß Preisblatt angewendet. Es gelten weiterhin die<br />

Messzugangsverordnung (MessZV) und die Festlegungen der BNetzA zu den<br />

Wechselprozessen im Messwesen (WiM).<br />

6.2 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer<br />

Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss<br />

zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen<br />

Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet<br />

werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Telekommunikationseinrichtung (z. B. ein<br />

GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welche die notwendigen technischen<br />

Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet.<br />

6.3 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen<br />

vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom<br />

Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich<br />

überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen.<br />

Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus<br />

ergebenden Vorgaben für den <strong>Lieferanten</strong>, zu beachten. Außerhalb der turnusmäßigen<br />

Ablesung, insbesondere bei einem <strong>Lieferanten</strong>wechsel, bei Ein- oder Auszug des<br />

Kunden, bei Beendigung des <strong>Rahmenvertrag</strong>s oder bei einer wesentlichen Änderung des<br />

Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im<br />

Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten<br />

Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu<br />

berücksichtigen.<br />

4


<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

7 Datenaustausch, Datenverarbeitung<br />

V/01.02.2011<br />

7.1 Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses<br />

Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der<br />

Datenverarbeitung unter Beachtung von § 9 EnWG sowie der datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages<br />

notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung,<br />

Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und<br />

Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen<br />

technischen und kommerziellen Abwicklung erforderlich ist. Diese Regelungen schließen<br />

eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.<br />

7.2 Bei Lastprofilkunden und bei Lastgangkunden teilt der Netzbetreiber dem <strong>Lieferanten</strong> die<br />

für die Verbrauchsabrechnung mit dem Kunden erforderlichen Daten gemäß GPKE mit.<br />

7.3 Der Netzbetreiber übermittelt die für die Bilanzierung relevanten Leistungswerte und<br />

Energie gemäß GPKE bzw. Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung<br />

Strom (MaBiS) an den <strong>Lieferanten</strong>. Der Lieferant ist verpflichtet, die übermittelten Werte<br />

unverzüglich zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bilanzkreisverantwortliche<br />

seinerseits die erforderliche Prüfung fristgerecht durchführt.<br />

8 Jahresmehr- und Jahresmindermengen<br />

8.1 Differenzmengen zwischen der bei Standard-Lastprofilkunden gemessenen bzw. auf<br />

sonstige Weise ermittelten und über alle Kunden des <strong>Lieferanten</strong> saldierten elektrischen<br />

Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden Arbeit<br />

(Jahresmehr- und Jahresmindermenge) gelten als vom Netzbetreiber geliefert bzw.<br />

abgenommen. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen<br />

Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt worden<br />

ist, ergibt sich ein positiver Differenzwert (ungewollte Mehrmenge). Im umgekehrten Fall<br />

liegt ein negativer Differenzwert (ungewollte Mindermenge) vor.<br />

8.2 Ergibt sich ein positiver Differenzwert, so erfasst der Netzbetreiber für den <strong>Lieferanten</strong><br />

diese ungewollte Mehrmenge zum Zweck der Vergütung. Bei einem negativen<br />

Differenzwert erfasst der Netzbetreiber die ungewollte Mindermenge, um sie dem<br />

<strong>Lieferanten</strong> in Rechnung zu stellen. Die entsprechenden Preisregelungen ergeben sich<br />

aus den Bedingungen „Jahresmehr- und Jahresmindermengen“ gemäß § 13 Abs. 3<br />

StromNZV, deren jeweilige Fassung auf der Internetseite des Netzbetreibers<br />

veröffentlicht ist.<br />

5


<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

9 Entgelte<br />

V/01.02.2011<br />

9.1 Der Lieferant zahlt dem Netzbetreiber für die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen<br />

Entgelte nach den jeweils gültigen Preisregelungen gemäß Anlage Netzentgelte Strom.<br />

Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV bedürfen einer besonderen<br />

Vereinbarung. Alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen<br />

Entgeltregelungen Anwendung.<br />

9.2 Der Netzbetreiber stellt dem <strong>Lieferanten</strong> die bereitgestellte Blindenergie gemäß der<br />

Anlage Netzentgelte Strom in Rechnung.<br />

9.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt bzw. verpflichtet die Netzentgelte anzupassen. Eine<br />

Anpassung erfolgt grundsätzlich jeweils zum 01. Januar eines Kalenderjahres. Über die<br />

Entgeltanpassung informiert der Netzbetreiber den <strong>Lieferanten</strong> unverzüglich in Textform.<br />

9.4 Soweit dem Netzbetreiber eine Netzentgeltbildung zum 01. Januar eines Kalenderjahres<br />

nicht möglich ist (etwa weil die zuständige Regulierungsbehörde die Erlösobergrenze<br />

nicht rechtzeitig festgelegt hat oder die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten<br />

Netzbetreibers noch nicht vorliegen), wird der Netzbetreiber die Netznutzung – ggf.<br />

vorläufig – auf Grundlage der auf seinen Internetseiten veröffentlichten<br />

Netznutzungsentgelte abrechnen (vorläufiges Netznutzungsentgelt). Über diese<br />

Vorgehensweise wird der Netzbetreiber den <strong>Lieferanten</strong> unverzüglich in Textform<br />

informieren. Sobald dem Netzbetreiber die Bildung der Netznutzungsentgelte möglich ist,<br />

gelten für den jeweiligen Zeitraum die daraufhin veröffentlichten Netznutzungsentgelte.<br />

Etwaige Differenzen zu den zunächst als vorläufiges Netznutzungsentgelt erhobenen<br />

Netznutzungsentgelten wird er, soweit eine Berücksichtigung bei der Bemessung künftig<br />

zu zahlender Entgelte (z. B. im Rahmen des Regulierungskontos) nicht möglich sein<br />

sollte, im Rahmen einer gesonderten Netznutzungsabrechnung an den <strong>Lieferanten</strong><br />

erstatten bzw. von diesem nachfordern.<br />

9.5 Ändern sich die Netzentgelte, so kann der Lieferant das Vertragsverhältnis mit<br />

zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Änderung der Netzentgelte folgenden<br />

Kalendermonats kündigen.<br />

9.6 Soweit bestimmte von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteile nicht<br />

der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde unterliegen oder nicht auf Grundlage<br />

der im Rahmen der Anreizregulierung festgesetzten Erlösobergrenze erhoben werden,<br />

gilt Folgendes:<br />

Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche<br />

Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, die Übertragung, die<br />

Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Netzbetreiber verteuert oder verbilligt,<br />

so erhöhen oder verbilligen sich zum Ausgleich der angeführten Preis- und<br />

Kostensteigerungen oder<br />

–senkungen die betreffenden, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechend von<br />

dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt oder für den<br />

Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Satz 1 gilt insbesondere für gesetzlich oder behördlich<br />

vorgeschriebene Maßnahmen des Netzbetreibers zur Förderung der Stromerzeugung<br />

aus Erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung.<br />

Der vorstehende Absatz gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze,<br />

Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft<br />

getreten waren bzw. erlassen worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen<br />

des Netzbetreibers in der in dem vorstehenden Absatz genannten Art verändern.<br />

6


<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

V/01.02.2011<br />

9.7 Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-<br />

Kopplungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung sowie die auf die Stromlieferung<br />

anfallenden Konzessionsabgaben dem <strong>Lieferanten</strong> mit dem Netznutzungsentgelt in<br />

Rechnung.<br />

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden<br />

Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß<br />

Konzessionsabgabenverordnung. Weist der Lieferant dem Netzbetreiber eine<br />

Unterschreitung des Grenzpreises nach, z. B. durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers<br />

oder vereidigten Buchprüfers, so erstattet der Netzbetreiber dem <strong>Lieferanten</strong> die zuviel<br />

gezahlte Konzessionsabgabe.<br />

Soweit nach einer Entnahmestelle der Zuordnungsliste eine Weiterverteilung im Sinne<br />

des § 2 Abs. 8 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) erfolgt, ist der Lieferant<br />

verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Angaben zur<br />

Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

9.8 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen<br />

gesetzlichen Umsatzsteuersatz.<br />

9.9 Sollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid der zuständigen Regulierungsbehörde zur<br />

Festlegung der Erlösobergrenze Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen<br />

Entscheidung eine vom Bescheid abweichende Erlösobergrenze festgelegt werden, ist<br />

das nachträglich ermittelte Entgelt vom Zeitpunkt seines unter Umständen rückwirkenden<br />

Inkrafttretens an maßgeblich. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des<br />

<strong>Lieferanten</strong> zu erstatten, der Lieferant hat etwaige Minderbeträge nachzuzahlen.<br />

Erstattungen und Nachzahlungen sind mit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden<br />

Zinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung aus den beiden<br />

vorstehenden Sätzen gilt auch dann, wenn der <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag oder einzelne<br />

Lieferungen, die unter Geltung des <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages abgewickelt worden<br />

sind, zwischenzeitlich beendet worden sind.<br />

9.10 Ziffer 9.9 gilt entsprechend, soweit der vorgelagerte Netzbetreiber Rechtsmittel gegen<br />

seinen Bescheid zur Festlegung der Erlösobergrenze eingelegt hat und sich in der Folge<br />

eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers ergibt.<br />

7


<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

10 Abrechnung, Zahlung und Verzug<br />

V/01.02.2011<br />

10.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte gemäß Ziffer 9 und, soweit er<br />

Messstellenbetreiber/Messdienstleister ist, das Entgelt für den Messtellenbetrieb, die<br />

Messdienstleistung und die Abrechnung bei Lastprofilkunden jährlich, bei Kunden mit<br />

fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung grundsätzlich monatlich ab. Der<br />

Netzbetreiber ist berechtigt, bei Lastprofilkunden nach seiner Wahl monatliche<br />

Abschlagszahlungen zu vereinbaren.<br />

10.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber<br />

angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der<br />

Zahlungsaufforderung fällig. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht<br />

rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten<br />

über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden<br />

Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Verzugskosten<br />

pauschal in Rechnung zu stellen.<br />

10.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung und Abschlagsberechnung berechtigen<br />

zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte<br />

Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.<br />

10.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig<br />

festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />

11 Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung<br />

11.1 Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren<br />

Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, die Netznutzung und die<br />

damit verbundenen Dienstleistungen nicht erbringt, ruhen die Verpflichtungen der<br />

Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Gleiches<br />

gilt im Falle von Störungsbeseitigungen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder sonstigen<br />

betriebsnotwendigen Arbeiten und zur Vermeidung eines drohenden<br />

Netzzusammenbruchs. Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen,<br />

die Störung unverzüglich zu beheben.<br />

11.2 Der Netzbetreiber unterrichtet den Kunden rechtzeitig vor einer beabsichtigten<br />

Unterbrechung der Netznutzung in geeigneter Weise, soweit es ihm möglich und<br />

zumutbar ist. Bei kurzen Unterbrechungen werden nur die Kunden unterrichtet, die zur<br />

Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und<br />

diese dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Eine<br />

Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies nicht rechtzeitig möglich ist<br />

und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder die Unterrichtung die Beseitigung<br />

der Unterbrechung verzögern würde. In diesen Fällen teilt der Netzbetreiber dem Kunden<br />

auf Nachfrage den Grund der Unterbrechung nachträglich mit.<br />

11.3 Der Netzbetreiber ist in § 24 Abs. 1 NAV entsprechenden Fällen berechtigt, die<br />

Netznutzung sowie die damit verbundenen Dienstleistungen ohne vorherige Androhung<br />

fristlos zu unterbrechen und den Anschluss vom Netz zu trennen. Die Einstellung ist auch<br />

zulässig, wenn die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems<br />

gefährdet oder gestört ist und die Einstellung zur Beseitigung der Gefahr erforderlich ist.<br />

11.4 Der Netzbetreiber hat die Netznutzung in den Fällen der Ziffern 11.1 und 11.3<br />

unverzüglich wieder zu ermöglichen bzw. zu veranlassen, sobald die Gründe für die<br />

Unterbrechung entfallen sind.<br />

8


<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

V/01.02.2011<br />

11.5 Der Netzbetreiber haftet nicht für die Schäden, die dem <strong>Lieferanten</strong> dadurch entstehen,<br />

dass die Unterbrechung oder die Wiederherstellung der Netznutzung aus Gründen, die<br />

der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.<br />

11.6 Der Netzbetreiber veranlasst auf Verlangen des <strong>Lieferanten</strong> nach § 24 Abs. 3 NAV die<br />

Unterbrechung der Anschlussnutzung eines vom <strong>Lieferanten</strong> belieferten Kunden im<br />

Elektrizitätsnetz des Netzbetreibers. Die Anweisung zur Unterbrechung der<br />

Anschlussnutzung hat in Textform zu erfolgen. Näheres hierzu wird in der Anlage<br />

Unterbrechung der Anschlussnutzung geregelt. Ist nach § 21b EnWG ein Dritter mit dem<br />

Messstellenbetrieb beauftragt worden, wird der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 6 MessZV<br />

von diesem die notwendigen Handlungen verlangen oder sie selbst durchführen.<br />

12 Haftung<br />

Die Haftung des Netzbetreibers und dritter Netzbetreiber für Schäden, die der Lieferant durch<br />

Unterbrechung des Netzanschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der<br />

Netzanschlussnutzung erleidet, ist dem Grunde und der Höhe nach in gleicher Weise wie<br />

gegenüber Anschlussnutzern nach § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für<br />

den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in<br />

Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) in ihrer jeweils gültigen<br />

Fassung beschränkt (Anlage § 18 NAV). Aus den dort genannten<br />

Haftungshöchstbeträgen sind die Schadenersatzansprüche von Anschlussnutzern in<br />

vorgelagerten Spannungsebenen, <strong>Lieferanten</strong> und Netznutzern zu decken. Die<br />

Haftungsbegrenzung gem. Satz 1 gilt, sofern sie Sachschäden betrifft, auch für eine<br />

Haftung des Netzbetreibers nach § 2 Haftpflichtgesetz, falls es sich bei dem Netznutzer<br />

um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches<br />

Sondervermögen oder einen Kaufmann handelt und der Vertrag zum Betrieb seines<br />

Handelsgewerbes zählt.<br />

13 Sicherheitsleistung<br />

13.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Einzelfällen eine angemessene<br />

Sicherheitsleistung vom <strong>Lieferanten</strong> verlangen. Kommt der Lieferant einem schriftlichen<br />

Verlangen nach Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nach Ziffer 13.3 nicht binnen 14<br />

Kalendertagen nach, darf der Netzbetreiber die Netznutzung des <strong>Lieferanten</strong> ohne<br />

weitere Ankündigung aussetzen, bis die Sicherheit geleistet ist.<br />

13.2 Als begründeter Fall gilt insbesondere, wenn<br />

a) der Lieferant mit fälligen Zahlungen in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche<br />

Aufforderung nicht gezahlt hat,<br />

b) gegen den <strong>Lieferanten</strong> Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen<br />

(§§ 803 – 882a ZPO) eingeleitet sind,<br />

c) auf Grund einer über den <strong>Lieferanten</strong> eingeholten Auskunft einer allgemein im<br />

Geschäftsleben anerkannten Auskunftei begründete Besorgnis besteht, dass er den<br />

Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr nachkommen wird und der Lieferant<br />

dies nicht innerhalb von 10 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner<br />

Bonität entkräftet. Die zu Grunde liegende Auskunft und die Daten, auf denen die<br />

begründete Besorgnis beruht, sind dem <strong>Lieferanten</strong> durch den Netzbetreiber mit der<br />

Anforderung der Sicherheitsleistung vollständig offen zu legen,<br />

d) über das Vermögen des <strong>Lieferanten</strong> ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des <strong>Lieferanten</strong> vorliegt und<br />

der Lieferant nicht innerhalb von 5 Werktagen einen gegenteiligen Nachweis erbracht<br />

hat.<br />

9


<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

V/01.02.2011<br />

Sicherheiten im Sinne der Ziffer 13 sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien,<br />

unbedingte unwiderrufliche Unternehmensgarantien (Patronats- und<br />

Organschaftserklärungen, unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische<br />

Bürgschaften und Barsicherheiten. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt<br />

dem <strong>Lieferanten</strong>.<br />

13.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen<br />

abzuwenden. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.<br />

13.4 Die Sicherheitsleistung ist innerhalb von 10 Werktagen nach ihrer Anforderung vom<br />

<strong>Lieferanten</strong> an den Netzbetreiber zu leisten. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch<br />

genommen werden, kann der Netzbetreiber den in Anspruch genommenen Teil der<br />

Sicherheitsleistung nachfordern, sofern weiterhin ein begründeter Fall nach Ziffer 13.1<br />

vorliegt. Die Leistung der Sicherheit nach Satz 2 hat durch den <strong>Lieferanten</strong> ebenfalls<br />

innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen.<br />

13.5 Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat<br />

generell den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der<br />

Aufrechenbarkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte<br />

Forderungen handelt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder<br />

Garantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch<br />

bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar<br />

folgenden Monate gültig sein.<br />

13.6 Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten:<br />

a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und<br />

selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das<br />

Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistung ausstellt, muss mindestens ein<br />

Standard & Poor’s Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody’s Langfrist-Rating von A3<br />

aufweisen, oder dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor<br />

angehören.<br />

b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen,<br />

welches die Sicherheitsleistung leistet, mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-<br />

Rating von BBB-, ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex<br />

von Creditreform nicht schlechter als 250 Punkte aufweisen.<br />

c) Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom Netzbetreiber<br />

benanntes Konto zu leisten. Sie werden zu dem von der deutschen Bundesbank am<br />

ersten Bankentag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz<br />

verzinst.<br />

d) Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung muss mindestens<br />

für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der<br />

Vertragslaufzeit und der beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgenden Monate.<br />

13.7 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Sicherheit zu verwerten, wenn der Lieferant mit<br />

fälligen Zahlungen in Rückstand ist und der Netzbetreiber dem <strong>Lieferanten</strong> die<br />

Verwertung der Sicherheit mit angemessener Frist angedroht hat. Die Androhung der<br />

Verwertung der Sicherheitsleistung kann zusammen mit einer Mahnung erfolgen.<br />

13.8 Eine Sicherheitsleistung ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren<br />

Erhebung entfallen sind. Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten<br />

10


<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

V/01.02.2011<br />

Falles nach Ziffer 13.1 c erstmalig nach 2 Jahren, in allen anderen Fällen erstmalig nach<br />

1 Jahr, im Folgenden halbjährig zu überprüfen. Soweit der realisierbare Wert aller<br />

Sicherheiten 2 repräsentative Monatsentgelte nach Ziffer 13.1 nicht nur vorübergehend<br />

übersteigt, hat der Netzbetreiber auf Verlangen des <strong>Lieferanten</strong> entsprechende Anteile<br />

der Sicherheit zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherungsmittel vorhanden sein, steht<br />

dem Netzbetreiber bei einem solchen Rückgabeverlangen des <strong>Lieferanten</strong> das Recht zu,<br />

ein passendes Sicherungsmittel auszuwählen. Darüber hinaus prüft der Netzbetreiber<br />

mindestens einmal jährlich, ob die Sicherheitsleistung 2 repräsentativen Monatsentgelten<br />

des <strong>Lieferanten</strong> entspricht. Ergibt vorgenannte Prüfung eine Übersicherung, wird der<br />

Netzbetreiber die Sicherheitsleistung unverzüglich der Höhe nach anpassen.<br />

14 Laufzeit und Kündigung<br />

14.1 Der <strong>Rahmenvertrag</strong> tritt am 01.06.2011 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann<br />

mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt<br />

werden. Ziffer 9.5 bleibt unberührt.<br />

14.2 Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein<br />

wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />

a) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung<br />

schwerwiegend verstoßen wird,<br />

b) der Lieferant seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit nach Nr. 13 nicht<br />

fristgerecht nachkommt; dies gilt entsprechend, wenn die vom <strong>Lieferanten</strong> geleistete<br />

Sicherheit nachträglich nicht mehr den Anforderungen entspricht und der Lieferant nicht<br />

innerhalb von 10 Werktagen nach Aufforderung eine Ersatzsicherheit leistet,<br />

c) die Zahlungsrückstände, mit denen sich der Lieferant in Verzug befindet, eine nach Nr.<br />

13 geleistete und noch nicht in Anspruch genommene Sicherheit der Höhe nach<br />

übersteigen und binnen 14 Tagen nach Aufforderung durch den Netzbetreiber mit<br />

Androhung der Kündigung keine weitere entsprechende Sicherheit geleistet wird.<br />

14.3 Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder bei einem nicht offensichtlich<br />

unbegründeten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines<br />

Vertragspartners ist der andere Teil berechtigt, diesen Vertrag fristlos schriftlich zu<br />

kündigen.<br />

14.4 Dieser Vertrag endet in Bezug auf einzelne Entnahmestellen, sofern der Netzbetreiber<br />

aufgrund von Änderungen des Netzgebietes (z. B. Eigentumsübertragung oder<br />

anderweitige Netzüberlassung nach § 46 EnWG) den Netzzugang für diese<br />

Entnahmestellen nicht mehr gewähren kann. Der Netzbetreiber wird den <strong>Lieferanten</strong><br />

hierüber in Textform unterrichten.<br />

15 Schlussbestimmungen<br />

15.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen<br />

Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht<br />

verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des<br />

eintretenden Dritten gewährleistet ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der<br />

Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen<br />

Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des<br />

Vertrages ohne Zustimmung über.<br />

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>s unwirksam oder undurchführbar<br />

sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner<br />

verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere,<br />

11


<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

V/01.02.2011<br />

ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. Dies gilt<br />

entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von<br />

Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke<br />

Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code sowie<br />

Metering Code ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des<br />

<strong>Rahmenvertrag</strong>s haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten<br />

Regelwerke.<br />

15.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich<br />

ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr<br />

zumutbar sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den<br />

geänderten Rahmenbedingungen anpassen.<br />

15.4 Übernimmt der Netzbetreiber ein Netzgebiet, werden die Entnahmestellen des<br />

<strong>Lieferanten</strong> in diesem Netzgebiet ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im<br />

Rahmen dieses Vertrages abgewickelt. Der Netzbetreiber informiert den <strong>Lieferanten</strong> über<br />

die Netzübernahme und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens<br />

dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzübernahme.<br />

15.5 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der<br />

Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel.<br />

15.6 Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers.<br />

15.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.<br />

15.8 Die jeweiligen Ansprechpartner des Netzbetreibers und die Anschriften sind in der Anlage<br />

Ansprechpartner aufgeführt.<br />

16 Anlagen<br />

Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile des Vertrages.<br />

Verzeichnis der Anlagen<br />

Anlage 1 - Netzentgelte Strom<br />

Anlage 2 - Ermittlung und Handhabung von Lastprofilen<br />

Anlage 3 - § 18 NAV<br />

Anlage 4 - Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />

Anlage 5 - Ansprechpartner<br />

Anlage 6 - Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />

Anlage 7 - Störungsannahme<br />

Anlage 8 - Modul Zuordnungsvereinbarung (optional)<br />

Köln, .............................................. ,......................................<br />

............................................... ......... ........................................................<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

12


Anlage 2: Ermittlung und Handhabung<br />

von Lastprofilen<br />

in den Bilanzierungsgebieten<br />

11YR00000004331O und 11YR00000003970W<br />

V/01.01.13<br />

Bei der Rheinische NETZGesellschaft mbH (<strong>RNG</strong>) wird ab 01.06.2011 für alle Bilanzierungsgebiete<br />

das synthetische Lastprofilverfahren für Letztverbraucher ohne registrierende Lastgangmessung angewendet.<br />

Hierbei wird eine Entnahme von bis zu 100.000 kWh pro Jahr zu Grunde gelegt.<br />

1. Kundengruppen / Profilschar<br />

Alle Kunden, für die das Lastprofilverfahren angewendet wird, werden ihrer jeweiligen Kundengruppe<br />

oder Profilschar zugeordnet. Es werden folgende <strong>RNG</strong>-Kundengruppen / -Profilschar unterschieden:<br />

<strong>RNG</strong>-Lastprofile Bezeichnung Zeitreihentyp Gültigkeit ab<br />

<strong>RNG</strong>-Haushaltsprofil RH0 SLP/SLS 01.06.2011<br />

<strong>RNG</strong>-Gewerbeprofil RG0 SLP/SLS 01.06.2011<br />

<strong>RNG</strong>-Landwirtschaftsprofil RL0 SLP/SLS 01.06.2011<br />

<strong>RNG</strong>-Bandprofil RB0 SLP/SLS 01.06.2011<br />

<strong>RNG</strong>-Einspeise-Bandprofil REB SEP/SES 01.06.2011<br />

<strong>RNG</strong>-Profilschar Bezeicnung Zeitreihentyp Gültigkeit ab<br />

<strong>RNG</strong>-Unterbrechb. Versorgungseinrichtungsprofil<br />

Köln<br />

<strong>RNG</strong>-Unterbrechb. Versorgungseinrichtungsprofil<br />

Belkaw<br />

<strong>RNG</strong>-Unterbrechb. Versorgungseinrichtungsprofil<br />

Leverkusen<br />

<strong>RNG</strong>-Unterbrechb. Versorgungseinrichtungsprofil<br />

Dormagen<br />

<strong>RNG</strong>-Unterbrechb. Versorgungseinrichtungsprofil<br />

Agger<br />

RUK TLP/TLS 01.06.2011<br />

RUB TLP/TLS 01.06.2011<br />

RUL TLP/TLS 01.06.2011<br />

RUD TLP/TLS 01.01.2013<br />

RUA TLP/TLS 01.06.2011<br />

Auf der Internetseite www.rng.de stehen die entsprechenden Tagesprofile / Profilschar und der<br />

RH0-Dynamisierungsfaktor zum Download zur Verfügung. Das <strong>RNG</strong>-Haushaltsprofil RH0 ist nicht<br />

dynamisiert abgelegt. Bei der Ausrollung, beispielsweise zur Fahrplanerstellung für ein Kalenderjahr,<br />

ist der Feiertagskalender, die Normierung sowie bei RH0 auch die Dynamisierung zu berücksichtigen.<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

1


Anlage 2: Ermittlung und Handhabung<br />

von Lastprofilen<br />

in den Bilanzierungsgebieten<br />

11YR00000004331O und 11YR00000003970W<br />

2. Typentags-, Perioden- und Feiertagsdefinition<br />

V/01.01.13<br />

Die Wochentage Montag bis Freitag sind als Typtag Werktag, der Wochentag Samstag als Typtag<br />

Samstag und der Wochentag Sonntag als Typtag Sonntag definiert.<br />

Als Übergangsperiode zählen die Zeiträume vom 21.03.-14.05. und 15.09.-31.10.; für die Sommerperiode<br />

gilt der Zeitraum vom 15.05 - 14.09. und für die Winterperiode der Zeitraum vom 01.11.-20.03.<br />

Als Feiertage werden die gesetzlichen Feiertage des Bundesland Nordrheinwestfalen betrachtet:<br />

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag<br />

der deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. Weihnachtsfeiertag, 2. Weihnachtsfeiertag.<br />

An Feiertagen wird das jeweilige Sonntagslastprofil herangezogen. Die Tage 24.12. und 31.12 erhalten<br />

das Samstagslastprofil, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen.<br />

3. Temperaturmessstelle<br />

Ab 01.06.2011 werden folgende Temperaturmessstellen zur Ermittlung der TLP´s herangezogen:<br />

Bilanzierungsgebiet Stadt /<br />

Gemeinde<br />

11YR00000004331O Belkaw:<br />

Bergisch Gladbach,<br />

Burscheid, Kürten,<br />

Leichlingen, Lindlar,<br />

Odenthal<br />

Wetterstation Temperaturanbieter<br />

Mittel zwischen<br />

Wipperfürth<br />

Bergisch Gladbach<br />

DWD<br />

11YR00000004331O Köln Köln-Porz-Wahn DWD<br />

11YR00000004331O Leverkusen Köln-Niehl DWD<br />

11YR00000004331O Dormagen Düsseldorf<br />

Flughafen<br />

11YR00000003970W Agger:<br />

Bergneustadt, Gummersbach,<br />

Wiehl, Engelskirchen,<br />

Morsbach, Reichshof,<br />

Overath<br />

DWD<br />

Wipperfürth DWD<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

2


Anlage 2: Ermittlung und Handhabung<br />

von Lastprofilen<br />

in den Bilanzierungsgebieten<br />

11YR00000004331O und 11YR00000003970W<br />

V/01.01.13<br />

4. Ermittlung und Handhabung von unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen<br />

4.1 Als unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen gelten Lieferstellen mit<br />

a) elektrischer Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher; Warmwasserspeicher (nur<br />

Nachtladung)<br />

b) elektrischer Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher; Warmwasserspeicher<br />

(Nacht- und Tagnachladung)<br />

Der Zeitraum, innerhalb dessen die unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen mit elektrischer<br />

Energie beliefert werden können, wird als „Freigabezeit“ bezeichnet.<br />

4.2 Einzähleranlagen mit Eintarifzählung<br />

Bei Einzähleranlagen mit Eintarifzählung und gemischtem Heizungs- und Allgemeinverbrauch<br />

ist keine Aufteilung auf Allgemein- und Heizungsverbrauch möglich. Die Netznutzung ist nur zu<br />

den Konditionen entsprechen Anlagen mit reinem Allgemeinverbrauch möglich.<br />

4.3 Gemeinsame Zähleinrichtung mit Zweitarifumschaltung<br />

4.3.1 Sofern bei einer Lieferstelle die elektrische Energie sowohl für die unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen<br />

als auch für den „übrigen Bedarf“ durch eine gemeinsame Messung mit<br />

zwei Zählwerken erfasst wird, ergibt sich der Jahresverbrauch für den „übrigen Bedarf“ rechnerisch<br />

(„Verbrauchsumlagerung“)<br />

- bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß Ziffer 1 a) als dem 1,15-fachen<br />

- bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß Ziffer 1 b) als dem 1,25-fachen<br />

Wert der außerhalb der Freigabezeit gemessenen elektrischen Energie. Die so ermittelten Jahresverbrauchswerte<br />

für den „übrigen Bedarf“ werden bei der Ermittlung der Restganglinie berücksichtigt.<br />

Als Verbrauch für die unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen gilt die Summe aus der während<br />

der Freigabezeit gemessenen elektrischen Energie abzüglich 15% - bzw. 25% - der außerhalb<br />

der Freigabezeit gemessenen elektrischen Energie.<br />

4.3.2 Sofern die Erfassung des Verbrauches der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung und der des<br />

übrigen Bedarfs des Kunden durch eine gemeinsame Zähleinrichtung mit Zweitarifumschaltung<br />

erfolgt, kann der gesamte Bedarf des Kunden an elektrischer Energie nur von einem <strong>Lieferanten</strong><br />

geliefert werden.<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

3


Anlage 2: Ermittlung und Handhabung<br />

von Lastprofilen<br />

in den Bilanzierungsgebieten<br />

11YR00000004331O und 11YR00000003970W<br />

V/01.01.13<br />

4.4 Die Ermittlung des temperaturabhängigen Lastprofils für unterbrechbare Verbrauchseinrichtun-<br />

gen erfolgt in den nachstehend aufgeführten Schritten.<br />

4.4.1 Ausgangspunkt ist das für den Liefertag gültige, auf die spezifische elektrische Arbeit der Lieferstelle<br />

(Wärmeenergie, kWh/K) und die Temperatur (°C) normierte Lastprofil; die normierten<br />

Lastprofile je Anlagenart der Lieferstelle stehen als ¼-h-Zeitreihen und in Einzelschritten von je<br />

1 °C unter www.rng.de zur Verfügung.<br />

4.4.2 Die spezifische elektrische Arbeit der Lieferstelle ergibt sich als Quotient aus der im vergangenen<br />

Abrechnungsjahr benötigten elektrischen Arbeit (kWh) und der Summe der Temperaturmaßzahlen<br />

Σ TMZ (in Kelvin) in diesem Zeitraum; der sich so ergebende Wert wird auf drei<br />

Nachkommastellen gerundet.<br />

4.4.3 Die Temperaturmaßzahl TMZ für einen Tag ergibt sich als Maximum der beiden Werte 1 Kelvin<br />

und der Differenz zwischen 18°C (Bezugstemperatur für das jeweilige Netzgebiet) und dem Tagesmittelwert<br />

der Außentemperatur an der maßgeblichen Messstelle (Tagesmittel); der sich ergebende<br />

Wert wird auf eine Nachkommastelle gerundet.<br />

Das Tagesmittel (Tm; °C) errechnet sich als arithmetischer Mittelwert der 24 einzelnen Stundenwerte<br />

des betreffenden Tages; der sich hieraus ergebende Wert wird auf eine Nachkommastelle<br />

gerundet.<br />

4.4.4 Der Netzbetreiber ermittelt das Ist-Lastprofil für den Liefertag auf Basis der spezifischen elektrischen<br />

Arbeit der Lieferstelle, des normierten Lastprofils und der äquivalenten Tagesmitteltemperatur<br />

(Tmä; °C).<br />

Die äquivalenten Tagesmitteltemperatur ergibt sich als gewichteter Mittelwert der Tagesmittel<br />

des Liefertages (Tm(t)) und der drei Vortage (Tm(t-1)), Tm(t-2), Tm(t-3)) gemäß der Formel<br />

Tmä (t) = 0,5*Tm(t) + 0,3*Tm(t-1) + 0,15*Tm(t-2) + 0,05*Tm(t-3)<br />

und einer Rundung auf ganze Grad Celsius.<br />

4.4.5 Die Rundung der vorgenannten Werte erfolgt nach den üblichen kaufmännischen Regeln.<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

4


Anlage 3: § 18 NAV<br />

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung<br />

(Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006<br />

V/01.10.2009<br />

§ 18<br />

Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung<br />

(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten<br />

in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung<br />

haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt<br />

wird, wird<br />

hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,<br />

hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.<br />

Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />

(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers<br />

gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte<br />

Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf<br />

1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />

5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.<br />

In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen,<br />

wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen<br />

dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend<br />

machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis<br />

insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen<br />

Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so<br />

ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können<br />

auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die<br />

diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall<br />

entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern<br />

auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt<br />

sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung<br />

des Schadensersatzes erforderlich ist.<br />

(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der<br />

Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche<br />

geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt<br />

auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt.<br />

Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.<br />

(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem<br />

Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz<br />

2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese<br />

Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach<br />

Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher<br />

sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.<br />

(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht<br />

worden sind.<br />

(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht,<br />

dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, Köln 50825 � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

1


Anlage 4: Unterbrechung der<br />

Anschlussnutzung<br />

V/01.10.2009<br />

1. Der Netzbetreiber ist im Verhältnis zum <strong>Lieferanten</strong> im Rahmen einer gesonderten<br />

Vereinbarung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung verpflichtet, auf schriftliches<br />

Verlangen des <strong>Lieferanten</strong> die Anschlussnutzung zu unterbrechen bzw. durch den<br />

Messstellenbetreiber zu veranlassen, soweit diese Rechtsfolge zwischen dem <strong>Lieferanten</strong><br />

und dem von ihm belieferten Anschlussnutzer vertraglich vereinbart ist und der<br />

Lieferant die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber<br />

dem Netzbetreiber entsprechend § 294 ZPO glaubhaft versichert und den Netzbetreiber<br />

von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten<br />

Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass<br />

dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen<br />

der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Der die Unterbrechung<br />

verlangende Lieferant hat sämtliche mit der Unterbrechung und der Wiederaufnahme<br />

der Anschlussnutzung in Verbindung stehenden Kosten zu tragen.<br />

2. Liegen mehrere Anforderungen von <strong>Lieferanten</strong> auf Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />

vor, wird der Netzbetreiber unter Berücksichtigung des Eingangs der Anforderungen<br />

tätig.<br />

3. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben<br />

bzw. diese zu veranlassen, sobald der Lieferant dem Netzbetreiber den Wegfall<br />

der Gründe für die Unterbrechung schriftlich mitgeteilt hat und der Lieferant oder der<br />

Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme der Anschlussnutzung<br />

ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.<br />

4. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte des Netzbetreibers zur Unterbrechung<br />

der Anschlussnutzung bleiben unberührt.<br />

5. Die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Anweisung des <strong>Lieferanten</strong> erfolgt nach<br />

den marktüblichen Prozessen.<br />

6. Preise für die Unterbrechung der Anschlussnutzung sind in den unter den „Bedingungen<br />

Netznutzung“ auf der Homepage des Netzbetreibers veröffentlicht.<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

1


Anlage 5: Ansprechpartner Strom<br />

VNB-Bilanzierungsgebiete<br />

<strong>RNG</strong>-Netz 1, 2 und 3 (Köln, Bergisch Gladbach,<br />

Kürten, Burscheid, Leichlingen, Lindlar, Odenthal,<br />

Leverkusen)<br />

Email-Adresse für den elektronischen Datenaustausch der <strong>RNG</strong> gemäß GPKE:<br />

edifact@rng-mp.de<br />

V/01.02.2011<br />

Ansprechpartner zum Thema Datenversand- / formate der Stamm- und Energiedaten<br />

Datenversand für alle <strong>RNG</strong>-Netze der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

Fachliche Ansprechpartner für zu GPKE-Geschäftsprozessen (An- und Abmeldung zur<br />

Netznutzung, Abrechnung der Netznutzung...)<br />

für die Netze 1, 2, 3 und 5 der Rheinischen NETZGesellschaft mbH:<br />

Firma<br />

RheinEnergie AG<br />

Parkgürtel 24<br />

50823 Köln<br />

<strong>Lieferanten</strong>wechsel<br />

Telefon (02 21) 178- 666 28<br />

Email Versorgerwechsel@rheinenergie.com<br />

Fax (02 21) 178- 23 18<br />

Netzabrechnung<br />

Telefon (02 21) 178- 666 27<br />

Email Versorgerwechsel@rheinenergie.com<br />

Fax (02 21) 178- 23 18<br />

Rechnungsreklamation<br />

Telefon (0221) 178- 666 08<br />

Email Debitoren-netz@rheinenergie.com<br />

Fax (02 21) 178- 23 18<br />

Einspeiserbetreuung<br />

Telefon (0221) 178- 666 93<br />

Email einspeiserbetreuung@rheinenergie.com<br />

Fax (02 21) 178-23 18<br />

VNB-Nr. / BDEW-Code EIC<br />

007399 / 9907399000009 11YR00000004331O<br />

<strong>RNG</strong>-Netz 4 (Dormagen) 007399 / 9907399000009 11YR00000001698W<br />

<strong>RNG</strong>-Netz 5 (Bergneustadt, Drolshagen,<br />

Meinerzhagen, Engelskirchen, Gummersbach,<br />

Overath, Wiehl, Reichshof, Morsbach)<br />

Firma RheinEnergie AG<br />

Parkgürtel 24<br />

50823 Köln<br />

Telefon (02 21) 178-666 28<br />

Email netz-datenmonitoring@rheinenergie.com<br />

007399 / 9907399000009 11YR00000003970W<br />

1<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01


Anlage 5: Ansprechpartner Strom<br />

für das Netz 4 (Dormagen)<br />

Firma<br />

RheinEnergie AG<br />

Parkgürtel 24<br />

50823 Köln<br />

Ansprechpartner Herr Scheld-Holdt Herr Rauhaus<br />

Telefon (02 21) 178- 666 28<br />

Email Versorgerwechsel@rheinenergie.com<br />

Fax (02 21) 178- 23 18<br />

Ansprechpartner Netzzugang<br />

<strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag<br />

Firma Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

Maarweg 159-161<br />

50825 Köln<br />

Ansprechpartner Frau Koch<br />

Telefon (02 21) 99208- 33 17<br />

Email vertragsmanagement@rng.de<br />

Fax (02 21) 99208- 2346<br />

Zuordnungsvereinbarung<br />

Ansprechpartner Herr Paul<br />

Telefon (02 21) 99208- 43 06<br />

Email vertragsmanagement@rng.de<br />

Fax (02 21) 99208- 2346<br />

Qualitätssicherung<br />

Ansprechpartner Frau Feldmann<br />

Telefon (02 21) 99208- 18 30<br />

Email vertragsmanagement@rng.de<br />

Fax (02 21) 99208- 2346<br />

Bankverbindung<br />

Bank Sparkasse KölnBonn<br />

BLZ 370 501 98<br />

Kontonummer 1900217918<br />

V/01.02.2011<br />

2<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01


Anlage 6: Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />

V/01.10.2009<br />

- in Burscheid, Leichlingen, Lindlar, Kürten, Odenthal und Bergisch<br />

Gladbach –<br />

(Stand vom 01.01.2006)<br />

Aufgrund der mit den o.g. Städten und Gemeinden abgeschlossenen Konzessionsverträgen in Verbindung<br />

mit den Vorschriften der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992, zuletzt geändert<br />

durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftrechtes vom 07.07.2005, ist die Belkaw<br />

GmbH als Netzeigentümer verpflichtet, für Stromlieferungen an Kunden Konzessionsabgabe<br />

abzuführen. Die Belkaw GmbH hat die Rechte und Pflichten des Konzessionsvertrages an die Rheinische<br />

NETZGesellschaft mbH zur Ausübung übertragen.<br />

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher<br />

Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung<br />

von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, zu entrichten sind.<br />

Für die Stromlieferungen gelten nach dem o. a. Konzessionsvertrag in Verbindung mit § 2 der Konzessionsabgabenverordnung<br />

unterschiedliche Konzessionsabgabensätze. Welcher Satz zum Tragen<br />

kommt, ist u. a. abhängig von der jeweils jährlich abgenommenen Strommenge.<br />

Die Höhe der Konzessionsabgabe beträgt für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für<br />

Tarifkunden in Gemeinden bis 25000 Einwohner 1,32 ct/kWh, bis 100000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis<br />

500000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500000 Einwohner 2,39 ct/kWh bzw. für Schwachlastlieferungen<br />

0,61ct/kWh.<br />

Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz nach Sonderabkommen beträgt die Konzessionsabgabe<br />

0,11 ct/kWh, wenn der Jahresverbrauch mehr als 30.000 kWh beträgt. Zusätzlich gilt für<br />

die Stadt Bergisch Gladbach, dass die die gemessene Leistung des Kunden in mindestens zwei Monaten<br />

des Abrechnungsjahres 30 kW überschreiten muss. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt<br />

werden, entspricht die Konzessionsabgabe den jeweils o.a. Sätzen.<br />

Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für Nachtstromspeicherheizungen bzw. Wärmepumpen<br />

nach Sondervertrag sowie aus dem Mittelspannungs- und Hochspannungsnetz nach Sondervertrag<br />

beträgt die Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh.<br />

Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Kunden nach Sonderabkommen und Sondervertrag<br />

(0,11 ct/kWh) nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr<br />

je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an<br />

alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für<br />

das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.<br />

Der Grenzpreisvergleich wird für jede Abnahmestelle, bezogen auf die dort in einem Kalenderjahr<br />

vorliegende Liefermenge, unter Einschluss des Netznutzungsentgeltes durchgeführt.<br />

Macht der Netznutzer geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im<br />

Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers<br />

oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die Rheinische<br />

NETZGesellschaft mbH erstattet dann die überzahlte Konzessionsabgabe nach Zugang des Nachweises.<br />

Die Konzessionsabgabe wird dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und unterliegt der gesetzlich<br />

gültigen Umsatzsteuer gemäß UStR R 149 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4.<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

1


Anlage 6: Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />

-Stadt Köln-<br />

(Stand vom 01.01.2006)<br />

V/01.10.2009<br />

Aufgrund des mit der Stadt Köln abgeschlossenen Konzessionsvertrages in Verbindung mit den<br />

Vorschriften der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch das Zweite<br />

Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftrechtes vom 07.07.2005, ist die RheinEnergie AG als<br />

Netzeigentümer verpflichtet, für Stromlieferungen an Kunden innerhalb von Köln Konzessionsabgabe<br />

abzuführen. Die RheinEnergie AG hat die Rechte und Pflichten des Konzessionsvertrages an die<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH zur Ausübung übertragen.<br />

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher<br />

Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung<br />

von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, zu entrichten sind.<br />

Für die Stromlieferungen gelten nach dem o. a. Konzessionsvertrag in Verbindung mit § 2 der<br />

Konzessionsabgabenverordnung unterschiedliche Konzessionsabgabensätze. Welcher Satz zum<br />

Tragen kommt, ist u. a. abhängig von der jeweils jährlich abgenommenen Strommenge.<br />

Die Höhe der Konzessionsabgabe beträgt für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für<br />

Tarifkunden 2,39 ct/kWh bzw. für Schwachlastlieferungen 0,61 ct/kWh.<br />

Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kV) nach Sonderabkommen beträgt die<br />

Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh, wenn der Jahresverbrauch mehr als 30.000 kWh beträgt; sofern<br />

diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, beträgt die Konzessionsabgabe 2,39 ct/kWh.<br />

Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für Nachtstromspeicherheizungen bzw.<br />

Wärmepumpen nach Sondervertrag sowie aus dem Mittelspannungs- und Hochspannungsnetz nach<br />

Sondervertrag beträgt die Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh.<br />

Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Kunden nach Sonderabkommen und<br />

Sondervertrag (0,11 ct/kWh) nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im<br />

Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von<br />

Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes<br />

jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.<br />

Der Grenzpreisvergleich wird für jede Abnahmestelle, bezogen auf die dort in einem Kalenderjahr<br />

vorliegende Liefermenge, unter Einschluss des Netznutzungsentgeltes durchgeführt.<br />

Macht der Netznutzer geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im<br />

Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines<br />

Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH erstattet dann die überzahlte Konzessionsabgabe nach Zugang<br />

des Nachweises.<br />

Die Konzessionsabgabe wird dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und unterliegt der gesetzlich<br />

gültigen Umsatzsteuer gemäß UStR R 149 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4.<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

1


Anlage 6: Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />

-Stadt Leverkusen-<br />

(Stand vom 01.01.2006)<br />

V/01.10.2009<br />

Aufgrund des mit der Stadt Leverkusen abgeschlossenen Konzessionsvertrages in Verbindung mit<br />

den Vorschriften der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch das<br />

Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftrechtes vom 07.07.2005, ist die<br />

Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co.KG als Netzeigentümer verpflichtet, für Stromlieferungen<br />

an Kunden innerhalb von Leverkusen Konzessionsabgabe abzuführen. Die Energieversorgung<br />

Leverkusen GmbH & Co.KG hat die Rechte und Pflichten des Konzessionsvertrages an die<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH zur Ausübung übertragen.<br />

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher<br />

Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung<br />

von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, zu entrichten sind.<br />

Für die Stromlieferungen gelten nach dem o. a. Konzessionsvertrag in Verbindung mit § 2 der<br />

Konzessionsabgabenverordnung unterschiedliche Konzessionsabgabensätze. Welcher Satz zum<br />

Tragen kommt, ist u. a. abhängig von der jeweils jährlich abgenommenen Strommenge.<br />

Die Höhe der Konzessionsabgabe beträgt für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für<br />

Tarifkunden 1,99 ct/kWh bzw. für Schwachlastlieferungen 0,61 ct/kWh.<br />

Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kV) nach Sonderabkommen beträgt die<br />

Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh, wenn der Jahresverbrauch mehr als 30.000 kWh beträgt und die<br />

gemessene Leistung in mindestens 2 Monaten des Jahres den Wert von 30 KW überschreitet; sofern<br />

diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, beträgt die Konzessionsabgabe 1,99 ct/kWh.<br />

Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für Nachtstromspeicherheizungen bzw.<br />

Wärmepumpen nach Sondervertrag sowie aus dem Mittelspannungsnetz nach Sondervertrag beträgt<br />

die Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh.<br />

Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Kunden nach Sonderabkommen und<br />

Sondervertrag (0,11 ct/kWh) nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im<br />

Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von<br />

Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes<br />

jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.<br />

Der Grenzpreisvergleich wird für jede Abnahmestelle, bezogen auf die dort in einem Kalenderjahr<br />

vorliegende Liefermenge, unter Einschluss des Netznutzungsentgeltes durchgeführt.<br />

Macht der Netznutzer geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im<br />

Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines<br />

Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH erstattet dann die überzahlte Konzessionsabgabe nach Zugang<br />

des Nachweises.<br />

Die Konzessionsabgabe wird dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und unterliegt der gesetzlich<br />

gültigen Umsatzsteuer gemäß UStR R 149 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4.<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

1


Anlage 6: Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />

-Stadt Dormagen-<br />

(Stand vom 29.06.2007)<br />

V/01.10.2009<br />

Aufgrund des mit der Stadt Dormagen abgeschlossenen Konzessionsvertrages in Verbindung mit den<br />

Vorschriften der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch das Zweite<br />

Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftrechtes vom 07.07.2005, ist die evd energieversorgung<br />

dormagen gmbh als Netzeigentümer verpflichtet, für Stromlieferungen an Kunden innerhalb von<br />

Dormagen Konzessionsabgabe abzuführen. Die evd energieversorgung dormagen gmbh hat die<br />

Rechte und Pflichten des Konzessionsvertrages an die Rheinische NETZGesellschaft mbH zur<br />

Ausübung übertragen.<br />

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher<br />

Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung<br />

von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, zu entrichten sind.<br />

Für die Stromlieferungen gelten nach dem o. a. Konzessionsvertrag in Verbindung mit § 2 der<br />

Konzessionsabgabenverordnung unterschiedliche Konzessionsabgabensätze. Welcher Satz zum<br />

Tragen kommt, ist u. a. abhängig von der jeweils jährlich abgenommenen Strommenge.<br />

Die Höhe der Konzessionsabgabe beträgt für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für<br />

Tarifkunden 1,59 ct/kWh bzw. für Schwachlastlieferungen 0,61 ct/kWh.<br />

Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kV) nach Sonderabkommen beträgt die<br />

Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh, wenn der Jahresverbrauch mehr als 30.000 kWh beträgt und die<br />

gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschreitet;<br />

sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, beträgt die Konzessionsabgabe 1,59 ct/kWh.<br />

Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für Nachtstromspeicherheizungen bzw.<br />

Wärmepumpen nach Sondervertrag sowie aus dem Mittelspannungs- und Hochspannungsnetz nach<br />

Sondervertrag beträgt die Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh.<br />

Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Kunden nach Sonderabkommen und<br />

Sondervertrag (0,11 ct/kWh) nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im<br />

Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von<br />

Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes<br />

jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.<br />

Der Grenzpreisvergleich wird für jede Abnahmestelle, bezogen auf die dort in einem Kalenderjahr<br />

vorliegende Liefermenge, unter Einschluss des Netznutzungsentgeltes durchgeführt.<br />

Macht der Netznutzer geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im<br />

Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines<br />

Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH erstattet dann die überzahlte Konzessionsabgabe nach Zugang<br />

des Nachweises.<br />

Die Konzessionsabgabe wird dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und unterliegt der gesetzlich<br />

gültigen Umsatzsteuer gemäß UStR R 149 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4.<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

1


Anlage 6: Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />

- Bergneustadt, Drolshagen, Engelskirchen, Gummersbach,<br />

Overath, Wiehl, Reichshof, Morsbach, Meinerzhagen -<br />

V/01.01.10<br />

Aufgrund der mit den Städten und Gemeinden Konzessionsverträge in Verbindung mit den<br />

Vorschriften der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch das Zweite<br />

Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftrechtes vom 07.07.2005, ist die AggerEnergie GmbH<br />

als Netzeigentümer verpflichtet, für Stromlieferungen an Kunden innerhalb der oben genannten Städte<br />

und Gemeinden Konzessionsabgabe abzuführen. Die AggerEnergie GmbH hat die Rechte und<br />

Pflichten des Konzessionsvertrages der Rheinische NETZGesellschaft mbH zum 01.01.2010 zur<br />

Ausübung übertragen.<br />

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher<br />

Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung<br />

von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, zu entrichten sind.<br />

Für die Stromlieferungen gelten nach den o. a. Konzessionsverträgen in Verbindung mit § 2 der<br />

Konzessionsabgabenverordnung unterschiedliche Konzessionsabgabensätze. Welcher Satz zum<br />

Tragen kommt, ist u. a. abhängig von der jeweils jährlich abgenommenen Strommenge.<br />

Die Höhe der Konzessionsabgabe für Stromlieferungen ergibt sich aus folgender Tabelle.<br />

KA-Tarifkunden KA-Schwachlast<br />

Stadt Bergneustadt 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />

Stadt Drolshagen 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />

Stadt Engelskirchen 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />

Stadt Gummersbach 1,59 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />

Stadt Wiehl 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />

Stadt Meinerzhagen 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />

Gemeinde Overath 1,59 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />

Gemeinde Reichshof 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />

Gemeinde Morsbach 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />

Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für Nachtstromspeicherheizungen bzw.<br />

Wärmepumpen nach Sondervertrag sowie aus dem Mittelspannungs- und Hochspannungsnetz nach<br />

Sondervertrag beträgt die Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh.<br />

Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Kunden nach Sonderabkommen und<br />

Sondervertrag (0,11 ct/kWh) nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im<br />

Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von<br />

Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes<br />

jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.<br />

Der Grenzpreisvergleich wird für jede Abnahmestelle, bezogen auf die dort in einem Kalenderjahr<br />

vorliegende Liefermenge, unter Einschluss des Netznutzungsentgeltes durchgeführt.<br />

Macht der Netznutzer geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im<br />

Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines<br />

Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die<br />

Rheinische NETZGesellschaft GmbH erstattet dann die überzahlte Konzessionsabgabe nach Zugang<br />

des Nachweises.<br />

Die Konzessionsabgabe wird dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und unterliegt der gesetzlich<br />

gültigen Umsatzsteuer gemäß UStR R 149 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4.<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

1


Anlage 7: Störungsannahme<br />

V/01.12.2010<br />

Benutzen Sie bitte für Ihre Störungsmeldungen immer das Telefon.<br />

Unter den folgenden Nummern können Sie uns die Störungen melden. Bitte beachten Sie unbedingt<br />

die unterschiedlichen Telefonnummern je Teilnetzgebiet, so dass unser Entstördienst schnellstmöglich<br />

auf Notfall-Anrufe reagieren kann.<br />

Netz Ort Notfallnummer<br />

Bergisch Gladbach, Kürten, Lindlar, Odenthal 02202 16-302<br />

1 Burscheid 0180 2222 510*<br />

Leichlingen 0180 2112 244*<br />

2 Köln 0180 2222 600*<br />

3 Leverkusen 0180 2222 510*<br />

4 Dormagen 0180 2112 244*<br />

5<br />

Bergneustadt, Gummersbach, Wiehl, Engelskirchen,<br />

Morsbach, Reichshof und Overath<br />

* 6 ct/Anruf aus dem deutschen Festnetz; max. 42 ct/min aus den deutschen Mobilfunknetzen<br />

02232 77591-03<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!