Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG
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<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />
zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />
Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
zwischen<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH,<br />
Maarweg 159 – 161, 50825 Köln,<br />
- nachstehend „Netzbetreiber“ genannt -<br />
und<br />
- nachstehend „Lieferant“ genannt -<br />
V/01.02.2011<br />
1
<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />
zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />
Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
1 Vertragsgegenstand<br />
V/01.02.2011<br />
1.1 Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilungsnetz für elektrische Energie, an das die<br />
elektrischen Anlagen der Kunden angeschlossen sind. Dieser Vertrag regelt die Rechte<br />
und Pflichten der Vertragspartner im Hinblick auf den Zugang zu den<br />
Energieversorgungsnetzen zum Zwecke der Belieferung auf der Grundlage des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie der auf dieser Basis erlassenen<br />
Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung.<br />
1.2 Der Netzbetreiber ermöglicht die Belieferung der von ihm dem <strong>Lieferanten</strong> bestätigten<br />
Kunden (Letztverbraucher im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG) nach Maßgabe des<br />
vorliegenden Vertrages, insbesondere unter Beachtung von Ziffer 4.<br />
1.3 Die Netznutzung bei Einspeisungen von an das Netz des Netzbetreibers<br />
angeschlossenen Anlagen (z. B. EEG- und KWK-Anlagen, Brennstoffzellen, etc.) ist nicht<br />
Gegenstand dieses Vertrags. Hierzu bedarf es gesonderter Regelungen.<br />
2 Grundlagen des Netzzugangs<br />
§ 20 Abs. 1a EnWG und § 3 StromNZV sehen zwei Modelle des Netzzugangs vor:<br />
2.1 „Netznutzung durch den <strong>Lieferanten</strong>“<br />
Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor<br />
(Stromlieferung plus Netznutzung = all-inklusive-Vertrag), hat der Lieferant gegenüber<br />
dem Netzbetreiber Anspruch auf die Leistung „Netznutzung“ einschließlich der<br />
Zurverfügungstellung des Netzes zum Zwecke der Belieferung des Kunden. Der Lieferant<br />
schuldet dem Netzbetreiber die anfallenden Netzentgelte.<br />
2.2 „Netznutzung durch den Kunden“<br />
Liegt ein reiner Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Kunden vor, bedarf es<br />
neben den in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen der Belieferung zwischen dem Kunden<br />
und dem Netzbetreiber des Abschlusses eines Netznutzungsvertrages. Hat der Kunde<br />
den <strong>Lieferanten</strong> mit der Abwicklung der Netznutzung beauftragt, kennzeichnet der<br />
Lieferant diese Kunden bei der Anmeldung der Netznutzung beim Netzbetreiber nach der<br />
von der Bundesnetzagentur (BNetzA) getroffenen Festlegung einheitlicher<br />
Geschäftsprozesse und Datenformate (GPKE) vom 11 Juli 2006 (BK6-06-009) oder einer<br />
diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur;<br />
der Kunde bezahlt auch in diesem Fall die Netzentgelte selbst unmittelbar an den<br />
Netzbetreiber.<br />
3 Voraussetzung der Belieferung<br />
3.1 Der Lieferant versichert, dass er –<br />
a) soweit er Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG beliefert – die Aufnahme<br />
der Tätigkeit der Regulierungsbehörde angezeigt hat und<br />
b) nur für die Entnahmestellen Geschäftsdaten beim Netzbetreiber anfragt, für die er<br />
beim jeweiligen Kunden ermächtigt wurde. Gemäß GPKE Abschnitt 2 Ziffer 7 ist die<br />
Vorlage von Vollmachten beim Netzbetreiber daher in der Regel entbehrlich. Der<br />
Netzbetreiber behält sich aber vor, im Einzelfall die Vorlage der Vollmacht zu<br />
verlangen.<br />
3.2 Die Strombelieferung der Entnahmestellen ist in gesonderten Verträgen zwischen dem<br />
Lieferant und seinem Kunden geregelt. Der Lieferant versichert bei der Anmeldung eines<br />
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<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />
zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />
Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
V/01.02.2011<br />
Kunden, dass ab Beginn der Zuordnung des Kunden zu einem Bilanzkreis ein solcher<br />
Stromlieferungsvertrag mit dem jeweiligen Kunden besteht. Dieser Vertrag muss<br />
entweder den gesamten Bedarf des Kunden an der Entnahmestelle oder den über<br />
eventuelle Fahrplanlieferungen hinausgehenden Bedarf des Kunden vollständig<br />
abdecken (offener Liefervertrag).<br />
3.3 Die Netznutzung setzt voraus, dass die Entnahmestellen der Letztverbraucher in ein<br />
vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sind. Der Lieferant teilt dem<br />
Netzbetreiber den Bilanzkreis mit, dem die Entnahmestellen der Kunden in der<br />
Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet werden sollen. Gemäß der<br />
Festlegung der BNetzA zur Bilanzkreisabrechnung (MaBiS) vom 10. Juni 2009 muss dem<br />
Verteilnetzbetreiber spätestens zur Anmeldungsfrist für die Netznutzung eine gültige<br />
Zuordnungsvereinbarung des jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) vorliegen. Ist<br />
der Lieferant selbst Bilanzkreisverantwortlicher, weist er dies mit Vorlage der<br />
Zuordnungsermächtigung nach. Die Zuordnungsermächtigung ist eine Anlage zum Modul<br />
Zuordnungsvereinbarung, die dem Vertrag als Anlage Modul<br />
Zuordnungsvereinbarung beiliegt. Ist der Lieferant nicht Bilanzkreisverantwortlicher,<br />
weist er die Berechtigung zur Nutzung des Bilanzkreises durch die Vorlage der<br />
Zuordnungsvereinbarung zwischen dem entsprechenden Bilanzkreisverantwortlichen und<br />
dem Netzbetreiber nach.<br />
4 <strong>Lieferanten</strong>wechsel – Abwicklung der Netznutzung – An- und Abmeldung zum<br />
Bilanzkreis<br />
4.1 Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt gemäß der<br />
GPKE oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der<br />
BNetzA. Soweit die BNetzA in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu<br />
verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden<br />
Voraussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der<br />
Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der BNetzA anzuzeigen.<br />
Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von<br />
Entnahmestellen nach der vorgenannten Regelung Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung<br />
nach Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam.<br />
5 Leistungsmessung und Lastprofilverfahren<br />
5.1 Bei Entnahmestellen mit einem Strom-Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh wird der<br />
Netzbetreiber auf eine fortlaufende registrierende ¼-h-Leistungsmessung<br />
(Lastgangzählung) mit Fernauslesung verzichten, es sei denn der Kunde oder der<br />
Lieferant beantragt den entgeltlichen Einbau einer solchen ¼-h-Leistungsmessung.<br />
5.2 Bei Entnahmestellen in Niederspannung, die keine registrierende Leistungsmessung<br />
haben, erfolgt die Belieferung über Lastprofile (Standard-Lastprofilkunden). Diese Profile<br />
legt der Netzbetreiber auf der Grundlage des von ihm angewendeten Lastprofilverfahrens<br />
fest. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage Ermittlung und Handhabung<br />
von Lastprofilen. Der Lieferant deckt den gesamten Bedarf des Kunden auf Basis dieser<br />
Lastprofile.<br />
5.3 Der Netzbetreiber ordnet jeder Entnahmestelle das entsprechende Lastprofil zu und stellt<br />
für jede Entnahmestelle eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem<br />
Vorjahresverbrauch basiert. Dem <strong>Lieferanten</strong> steht das Recht zu, unplausiblen<br />
Prognosen zu widersprechen und dem Netzbetreiber eine eigene Prognose zu<br />
unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über<br />
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den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen können Netzbetreiber und<br />
Lieferant gemeinsam die Jahresverbrauchsprognose auch unterjährig anpassen.<br />
5.4 Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Verfahren oder die Lastprofile sowie die Zuordnung<br />
zu den einzelnen Entnahmestellen zu ändern, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig<br />
ist. Der Netzbetreiber teilt dem <strong>Lieferanten</strong> die Änderung des Bilanzierungsverfahrens mit<br />
einer Frist von 3 Monaten und die Änderung bzw. Zuordnung der Lastprofile mit einer<br />
Frist von einem Monat zum Ende eines Monats in Textform mit.<br />
6 Messstellenbetrieb und Messung<br />
Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist,<br />
gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.3.<br />
In diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber und Messdienstleister. Er<br />
kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen.<br />
6.1 Voraussetzung für eine registrierende Leistungsmessung bei einer jährlichen Entnahme<br />
von weniger als 100.000 kWh/a ist ein schriftliches Verlangen von Anschlussnutzer und<br />
Lieferant. Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende<br />
Leistungsmessung im zuvor beschriebenen Fall trägt der Lieferant. Nach dem Umbau<br />
und der Inbetriebnahme der registrierenden Leistungsmessung werden - unabhängig von<br />
der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemenge - die Preise für<br />
registrierende Leistungsmessung gemäß Preisblatt angewendet. Es gelten weiterhin die<br />
Messzugangsverordnung (MessZV) und die Festlegungen der BNetzA zu den<br />
Wechselprozessen im Messwesen (WiM).<br />
6.2 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer<br />
Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss<br />
zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen<br />
Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet<br />
werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Telekommunikationseinrichtung (z. B. ein<br />
GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welche die notwendigen technischen<br />
Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet.<br />
6.3 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen<br />
vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom<br />
Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich<br />
überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen.<br />
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus<br />
ergebenden Vorgaben für den <strong>Lieferanten</strong>, zu beachten. Außerhalb der turnusmäßigen<br />
Ablesung, insbesondere bei einem <strong>Lieferanten</strong>wechsel, bei Ein- oder Auszug des<br />
Kunden, bei Beendigung des <strong>Rahmenvertrag</strong>s oder bei einer wesentlichen Änderung des<br />
Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im<br />
Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten<br />
Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu<br />
berücksichtigen.<br />
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7 Datenaustausch, Datenverarbeitung<br />
V/01.02.2011<br />
7.1 Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses<br />
Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der<br />
Datenverarbeitung unter Beachtung von § 9 EnWG sowie der datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages<br />
notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung,<br />
Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und<br />
Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen<br />
technischen und kommerziellen Abwicklung erforderlich ist. Diese Regelungen schließen<br />
eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht aus.<br />
7.2 Bei Lastprofilkunden und bei Lastgangkunden teilt der Netzbetreiber dem <strong>Lieferanten</strong> die<br />
für die Verbrauchsabrechnung mit dem Kunden erforderlichen Daten gemäß GPKE mit.<br />
7.3 Der Netzbetreiber übermittelt die für die Bilanzierung relevanten Leistungswerte und<br />
Energie gemäß GPKE bzw. Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung<br />
Strom (MaBiS) an den <strong>Lieferanten</strong>. Der Lieferant ist verpflichtet, die übermittelten Werte<br />
unverzüglich zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bilanzkreisverantwortliche<br />
seinerseits die erforderliche Prüfung fristgerecht durchführt.<br />
8 Jahresmehr- und Jahresmindermengen<br />
8.1 Differenzmengen zwischen der bei Standard-Lastprofilkunden gemessenen bzw. auf<br />
sonstige Weise ermittelten und über alle Kunden des <strong>Lieferanten</strong> saldierten elektrischen<br />
Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden Arbeit<br />
(Jahresmehr- und Jahresmindermenge) gelten als vom Netzbetreiber geliefert bzw.<br />
abgenommen. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen<br />
Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt worden<br />
ist, ergibt sich ein positiver Differenzwert (ungewollte Mehrmenge). Im umgekehrten Fall<br />
liegt ein negativer Differenzwert (ungewollte Mindermenge) vor.<br />
8.2 Ergibt sich ein positiver Differenzwert, so erfasst der Netzbetreiber für den <strong>Lieferanten</strong><br />
diese ungewollte Mehrmenge zum Zweck der Vergütung. Bei einem negativen<br />
Differenzwert erfasst der Netzbetreiber die ungewollte Mindermenge, um sie dem<br />
<strong>Lieferanten</strong> in Rechnung zu stellen. Die entsprechenden Preisregelungen ergeben sich<br />
aus den Bedingungen „Jahresmehr- und Jahresmindermengen“ gemäß § 13 Abs. 3<br />
StromNZV, deren jeweilige Fassung auf der Internetseite des Netzbetreibers<br />
veröffentlicht ist.<br />
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zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />
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9 Entgelte<br />
V/01.02.2011<br />
9.1 Der Lieferant zahlt dem Netzbetreiber für die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen<br />
Entgelte nach den jeweils gültigen Preisregelungen gemäß Anlage Netzentgelte Strom.<br />
Individualisierte Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV bedürfen einer besonderen<br />
Vereinbarung. Alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages finden auf die individuellen<br />
Entgeltregelungen Anwendung.<br />
9.2 Der Netzbetreiber stellt dem <strong>Lieferanten</strong> die bereitgestellte Blindenergie gemäß der<br />
Anlage Netzentgelte Strom in Rechnung.<br />
9.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt bzw. verpflichtet die Netzentgelte anzupassen. Eine<br />
Anpassung erfolgt grundsätzlich jeweils zum 01. Januar eines Kalenderjahres. Über die<br />
Entgeltanpassung informiert der Netzbetreiber den <strong>Lieferanten</strong> unverzüglich in Textform.<br />
9.4 Soweit dem Netzbetreiber eine Netzentgeltbildung zum 01. Januar eines Kalenderjahres<br />
nicht möglich ist (etwa weil die zuständige Regulierungsbehörde die Erlösobergrenze<br />
nicht rechtzeitig festgelegt hat oder die Netznutzungsentgelte des vorgelagerten<br />
Netzbetreibers noch nicht vorliegen), wird der Netzbetreiber die Netznutzung – ggf.<br />
vorläufig – auf Grundlage der auf seinen Internetseiten veröffentlichten<br />
Netznutzungsentgelte abrechnen (vorläufiges Netznutzungsentgelt). Über diese<br />
Vorgehensweise wird der Netzbetreiber den <strong>Lieferanten</strong> unverzüglich in Textform<br />
informieren. Sobald dem Netzbetreiber die Bildung der Netznutzungsentgelte möglich ist,<br />
gelten für den jeweiligen Zeitraum die daraufhin veröffentlichten Netznutzungsentgelte.<br />
Etwaige Differenzen zu den zunächst als vorläufiges Netznutzungsentgelt erhobenen<br />
Netznutzungsentgelten wird er, soweit eine Berücksichtigung bei der Bemessung künftig<br />
zu zahlender Entgelte (z. B. im Rahmen des Regulierungskontos) nicht möglich sein<br />
sollte, im Rahmen einer gesonderten Netznutzungsabrechnung an den <strong>Lieferanten</strong><br />
erstatten bzw. von diesem nachfordern.<br />
9.5 Ändern sich die Netzentgelte, so kann der Lieferant das Vertragsverhältnis mit<br />
zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Änderung der Netzentgelte folgenden<br />
Kalendermonats kündigen.<br />
9.6 Soweit bestimmte von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteile nicht<br />
der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde unterliegen oder nicht auf Grundlage<br />
der im Rahmen der Anreizregulierung festgesetzten Erlösobergrenze erhoben werden,<br />
gilt Folgendes:<br />
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche<br />
Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, die Übertragung, die<br />
Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Netzbetreiber verteuert oder verbilligt,<br />
so erhöhen oder verbilligen sich zum Ausgleich der angeführten Preis- und<br />
Kostensteigerungen oder<br />
–senkungen die betreffenden, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechend von<br />
dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt oder für den<br />
Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Satz 1 gilt insbesondere für gesetzlich oder behördlich<br />
vorgeschriebene Maßnahmen des Netzbetreibers zur Förderung der Stromerzeugung<br />
aus Erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplung.<br />
Der vorstehende Absatz gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze,<br />
Verordnungen oder behördliche Maßnahmen, die bei Vertragsabschluss schon in Kraft<br />
getreten waren bzw. erlassen worden sind, während der Vertragslaufzeit die Belastungen<br />
des Netzbetreibers in der in dem vorstehenden Absatz genannten Art verändern.<br />
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9.7 Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen KWK-Aufschläge gemäß Kraft-Wärme-<br />
Kopplungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung sowie die auf die Stromlieferung<br />
anfallenden Konzessionsabgaben dem <strong>Lieferanten</strong> mit dem Netznutzungsentgelt in<br />
Rechnung.<br />
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit der betreffenden<br />
Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäß<br />
Konzessionsabgabenverordnung. Weist der Lieferant dem Netzbetreiber eine<br />
Unterschreitung des Grenzpreises nach, z. B. durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers<br />
oder vereidigten Buchprüfers, so erstattet der Netzbetreiber dem <strong>Lieferanten</strong> die zuviel<br />
gezahlte Konzessionsabgabe.<br />
Soweit nach einer Entnahmestelle der Zuordnungsliste eine Weiterverteilung im Sinne<br />
des § 2 Abs. 8 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) erfolgt, ist der Lieferant<br />
verpflichtet, dies dem Netzbetreiber mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Angaben zur<br />
Ermittlung der Höhe der auf die Entnahme entfallenden Konzessionsabgabe zur<br />
Verfügung zu stellen.<br />
9.8 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen<br />
gesetzlichen Umsatzsteuersatz.<br />
9.9 Sollte der Netzbetreiber gegen einen Bescheid der zuständigen Regulierungsbehörde zur<br />
Festlegung der Erlösobergrenze Beschwerde einlegen und sollte infolge der gerichtlichen<br />
Entscheidung eine vom Bescheid abweichende Erlösobergrenze festgelegt werden, ist<br />
das nachträglich ermittelte Entgelt vom Zeitpunkt seines unter Umständen rückwirkenden<br />
Inkrafttretens an maßgeblich. Der Netzbetreiber hat etwaige Überzahlungen des<br />
<strong>Lieferanten</strong> zu erstatten, der Lieferant hat etwaige Minderbeträge nachzuzahlen.<br />
Erstattungen und Nachzahlungen sind mit dem für den jeweiligen Zeitraum geltenden<br />
Zinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Verpflichtung aus den beiden<br />
vorstehenden Sätzen gilt auch dann, wenn der <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag oder einzelne<br />
Lieferungen, die unter Geltung des <strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrages abgewickelt worden<br />
sind, zwischenzeitlich beendet worden sind.<br />
9.10 Ziffer 9.9 gilt entsprechend, soweit der vorgelagerte Netzbetreiber Rechtsmittel gegen<br />
seinen Bescheid zur Festlegung der Erlösobergrenze eingelegt hat und sich in der Folge<br />
eine rückwirkende Änderung der Entgelte des vorgelagerten Netzbetreibers ergibt.<br />
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<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />
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10 Abrechnung, Zahlung und Verzug<br />
V/01.02.2011<br />
10.1 Der Netzbetreiber rechnet die Netzentgelte gemäß Ziffer 9 und, soweit er<br />
Messstellenbetreiber/Messdienstleister ist, das Entgelt für den Messtellenbetrieb, die<br />
Messdienstleistung und die Abrechnung bei Lastprofilkunden jährlich, bei Kunden mit<br />
fortlaufend registrierender ¼-h-Leistungsmessung grundsätzlich monatlich ab. Der<br />
Netzbetreiber ist berechtigt, bei Lastprofilkunden nach seiner Wahl monatliche<br />
Abschlagszahlungen zu vereinbaren.<br />
10.2 Rechnungen und Abschlagsberechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber<br />
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der<br />
Zahlungsaufforderung fällig. Zahlt der Lieferant die Entgelte ganz oder teilweise nicht<br />
rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten<br />
über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden<br />
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Verzugskosten<br />
pauschal in Rechnung zu stellen.<br />
10.3 Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung und Abschlagsberechnung berechtigen<br />
zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte<br />
Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.<br />
10.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig<br />
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />
11 Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung<br />
11.1 Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren<br />
Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, die Netznutzung und die<br />
damit verbundenen Dienstleistungen nicht erbringt, ruhen die Verpflichtungen der<br />
Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Gleiches<br />
gilt im Falle von Störungsbeseitigungen, Wartungs-, Instandhaltungs- oder sonstigen<br />
betriebsnotwendigen Arbeiten und zur Vermeidung eines drohenden<br />
Netzzusammenbruchs. Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen,<br />
die Störung unverzüglich zu beheben.<br />
11.2 Der Netzbetreiber unterrichtet den Kunden rechtzeitig vor einer beabsichtigten<br />
Unterbrechung der Netznutzung in geeigneter Weise, soweit es ihm möglich und<br />
zumutbar ist. Bei kurzen Unterbrechungen werden nur die Kunden unterrichtet, die zur<br />
Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und<br />
diese dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Eine<br />
Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies nicht rechtzeitig möglich ist<br />
und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder die Unterrichtung die Beseitigung<br />
der Unterbrechung verzögern würde. In diesen Fällen teilt der Netzbetreiber dem Kunden<br />
auf Nachfrage den Grund der Unterbrechung nachträglich mit.<br />
11.3 Der Netzbetreiber ist in § 24 Abs. 1 NAV entsprechenden Fällen berechtigt, die<br />
Netznutzung sowie die damit verbundenen Dienstleistungen ohne vorherige Androhung<br />
fristlos zu unterbrechen und den Anschluss vom Netz zu trennen. Die Einstellung ist auch<br />
zulässig, wenn die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems<br />
gefährdet oder gestört ist und die Einstellung zur Beseitigung der Gefahr erforderlich ist.<br />
11.4 Der Netzbetreiber hat die Netznutzung in den Fällen der Ziffern 11.1 und 11.3<br />
unverzüglich wieder zu ermöglichen bzw. zu veranlassen, sobald die Gründe für die<br />
Unterbrechung entfallen sind.<br />
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V/01.02.2011<br />
11.5 Der Netzbetreiber haftet nicht für die Schäden, die dem <strong>Lieferanten</strong> dadurch entstehen,<br />
dass die Unterbrechung oder die Wiederherstellung der Netznutzung aus Gründen, die<br />
der Netzbetreiber nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.<br />
11.6 Der Netzbetreiber veranlasst auf Verlangen des <strong>Lieferanten</strong> nach § 24 Abs. 3 NAV die<br />
Unterbrechung der Anschlussnutzung eines vom <strong>Lieferanten</strong> belieferten Kunden im<br />
Elektrizitätsnetz des Netzbetreibers. Die Anweisung zur Unterbrechung der<br />
Anschlussnutzung hat in Textform zu erfolgen. Näheres hierzu wird in der Anlage<br />
Unterbrechung der Anschlussnutzung geregelt. Ist nach § 21b EnWG ein Dritter mit dem<br />
Messstellenbetrieb beauftragt worden, wird der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 6 MessZV<br />
von diesem die notwendigen Handlungen verlangen oder sie selbst durchführen.<br />
12 Haftung<br />
Die Haftung des Netzbetreibers und dritter Netzbetreiber für Schäden, die der Lieferant durch<br />
Unterbrechung des Netzanschlusses oder durch Unregelmäßigkeiten in der<br />
Netzanschlussnutzung erleidet, ist dem Grunde und der Höhe nach in gleicher Weise wie<br />
gegenüber Anschlussnutzern nach § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für<br />
den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in<br />
Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) in ihrer jeweils gültigen<br />
Fassung beschränkt (Anlage § 18 NAV). Aus den dort genannten<br />
Haftungshöchstbeträgen sind die Schadenersatzansprüche von Anschlussnutzern in<br />
vorgelagerten Spannungsebenen, <strong>Lieferanten</strong> und Netznutzern zu decken. Die<br />
Haftungsbegrenzung gem. Satz 1 gilt, sofern sie Sachschäden betrifft, auch für eine<br />
Haftung des Netzbetreibers nach § 2 Haftpflichtgesetz, falls es sich bei dem Netznutzer<br />
um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches<br />
Sondervermögen oder einen Kaufmann handelt und der Vertrag zum Betrieb seines<br />
Handelsgewerbes zählt.<br />
13 Sicherheitsleistung<br />
13.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Einzelfällen eine angemessene<br />
Sicherheitsleistung vom <strong>Lieferanten</strong> verlangen. Kommt der Lieferant einem schriftlichen<br />
Verlangen nach Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nach Ziffer 13.3 nicht binnen 14<br />
Kalendertagen nach, darf der Netzbetreiber die Netznutzung des <strong>Lieferanten</strong> ohne<br />
weitere Ankündigung aussetzen, bis die Sicherheit geleistet ist.<br />
13.2 Als begründeter Fall gilt insbesondere, wenn<br />
a) der Lieferant mit fälligen Zahlungen in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche<br />
Aufforderung nicht gezahlt hat,<br />
b) gegen den <strong>Lieferanten</strong> Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen<br />
(§§ 803 – 882a ZPO) eingeleitet sind,<br />
c) auf Grund einer über den <strong>Lieferanten</strong> eingeholten Auskunft einer allgemein im<br />
Geschäftsleben anerkannten Auskunftei begründete Besorgnis besteht, dass er den<br />
Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr nachkommen wird und der Lieferant<br />
dies nicht innerhalb von 10 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner<br />
Bonität entkräftet. Die zu Grunde liegende Auskunft und die Daten, auf denen die<br />
begründete Besorgnis beruht, sind dem <strong>Lieferanten</strong> durch den Netzbetreiber mit der<br />
Anforderung der Sicherheitsleistung vollständig offen zu legen,<br />
d) über das Vermögen des <strong>Lieferanten</strong> ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf<br />
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des <strong>Lieferanten</strong> vorliegt und<br />
der Lieferant nicht innerhalb von 5 Werktagen einen gegenteiligen Nachweis erbracht<br />
hat.<br />
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<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />
zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />
Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
V/01.02.2011<br />
Sicherheiten im Sinne der Ziffer 13 sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien,<br />
unbedingte unwiderrufliche Unternehmensgarantien (Patronats- und<br />
Organschaftserklärungen, unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische<br />
Bürgschaften und Barsicherheiten. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt<br />
dem <strong>Lieferanten</strong>.<br />
13.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen<br />
abzuwenden. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet.<br />
13.4 Die Sicherheitsleistung ist innerhalb von 10 Werktagen nach ihrer Anforderung vom<br />
<strong>Lieferanten</strong> an den Netzbetreiber zu leisten. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch<br />
genommen werden, kann der Netzbetreiber den in Anspruch genommenen Teil der<br />
Sicherheitsleistung nachfordern, sofern weiterhin ein begründeter Fall nach Ziffer 13.1<br />
vorliegt. Die Leistung der Sicherheit nach Satz 2 hat durch den <strong>Lieferanten</strong> ebenfalls<br />
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen.<br />
13.5 Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat<br />
generell den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der<br />
Aufrechenbarkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte<br />
Forderungen handelt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder<br />
Garantieerklärung muss mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch<br />
bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar<br />
folgenden Monate gültig sein.<br />
13.6 Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten:<br />
a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und<br />
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das<br />
Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistung ausstellt, muss mindestens ein<br />
Standard & Poor’s Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody’s Langfrist-Rating von A3<br />
aufweisen, oder dem deutschen Sparkassen- bzw. Genossenschaftssektor<br />
angehören.<br />
b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen,<br />
welches die Sicherheitsleistung leistet, mindestens ein Standard & Poor’s Langfrist-<br />
Rating von BBB-, ein Moody’s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex<br />
von Creditreform nicht schlechter als 250 Punkte aufweisen.<br />
c) Im Falle von Barsicherheiten sind diese durch Einzahlung auf ein vom Netzbetreiber<br />
benanntes Konto zu leisten. Sie werden zu dem von der deutschen Bundesbank am<br />
ersten Bankentag des Rechnungsmonats bekanntgegebenen Basiszinssatz<br />
verzinst.<br />
d) Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung muss mindestens<br />
für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der<br />
Vertragslaufzeit und der beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgenden Monate.<br />
13.7 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Sicherheit zu verwerten, wenn der Lieferant mit<br />
fälligen Zahlungen in Rückstand ist und der Netzbetreiber dem <strong>Lieferanten</strong> die<br />
Verwertung der Sicherheit mit angemessener Frist angedroht hat. Die Androhung der<br />
Verwertung der Sicherheitsleistung kann zusammen mit einer Mahnung erfolgen.<br />
13.8 Eine Sicherheitsleistung ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren<br />
Erhebung entfallen sind. Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten<br />
10
<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />
zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />
Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
V/01.02.2011<br />
Falles nach Ziffer 13.1 c erstmalig nach 2 Jahren, in allen anderen Fällen erstmalig nach<br />
1 Jahr, im Folgenden halbjährig zu überprüfen. Soweit der realisierbare Wert aller<br />
Sicherheiten 2 repräsentative Monatsentgelte nach Ziffer 13.1 nicht nur vorübergehend<br />
übersteigt, hat der Netzbetreiber auf Verlangen des <strong>Lieferanten</strong> entsprechende Anteile<br />
der Sicherheit zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherungsmittel vorhanden sein, steht<br />
dem Netzbetreiber bei einem solchen Rückgabeverlangen des <strong>Lieferanten</strong> das Recht zu,<br />
ein passendes Sicherungsmittel auszuwählen. Darüber hinaus prüft der Netzbetreiber<br />
mindestens einmal jährlich, ob die Sicherheitsleistung 2 repräsentativen Monatsentgelten<br />
des <strong>Lieferanten</strong> entspricht. Ergibt vorgenannte Prüfung eine Übersicherung, wird der<br />
Netzbetreiber die Sicherheitsleistung unverzüglich der Höhe nach anpassen.<br />
14 Laufzeit und Kündigung<br />
14.1 Der <strong>Rahmenvertrag</strong> tritt am 01.06.2011 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann<br />
mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt<br />
werden. Ziffer 9.5 bleibt unberührt.<br />
14.2 Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein<br />
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />
a) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung<br />
schwerwiegend verstoßen wird,<br />
b) der Lieferant seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit nach Nr. 13 nicht<br />
fristgerecht nachkommt; dies gilt entsprechend, wenn die vom <strong>Lieferanten</strong> geleistete<br />
Sicherheit nachträglich nicht mehr den Anforderungen entspricht und der Lieferant nicht<br />
innerhalb von 10 Werktagen nach Aufforderung eine Ersatzsicherheit leistet,<br />
c) die Zahlungsrückstände, mit denen sich der Lieferant in Verzug befindet, eine nach Nr.<br />
13 geleistete und noch nicht in Anspruch genommene Sicherheit der Höhe nach<br />
übersteigen und binnen 14 Tagen nach Aufforderung durch den Netzbetreiber mit<br />
Androhung der Kündigung keine weitere entsprechende Sicherheit geleistet wird.<br />
14.3 Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder bei einem nicht offensichtlich<br />
unbegründeten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines<br />
Vertragspartners ist der andere Teil berechtigt, diesen Vertrag fristlos schriftlich zu<br />
kündigen.<br />
14.4 Dieser Vertrag endet in Bezug auf einzelne Entnahmestellen, sofern der Netzbetreiber<br />
aufgrund von Änderungen des Netzgebietes (z. B. Eigentumsübertragung oder<br />
anderweitige Netzüberlassung nach § 46 EnWG) den Netzzugang für diese<br />
Entnahmestellen nicht mehr gewähren kann. Der Netzbetreiber wird den <strong>Lieferanten</strong><br />
hierüber in Textform unterrichten.<br />
15 Schlussbestimmungen<br />
15.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen<br />
Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht<br />
verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des<br />
eintretenden Dritten gewährleistet ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der<br />
Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen<br />
Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des<br />
Vertrages ohne Zustimmung über.<br />
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen des <strong>Rahmenvertrag</strong>s unwirksam oder undurchführbar<br />
sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner<br />
verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere,<br />
11
<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />
zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />
Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
V/01.02.2011<br />
ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. Dies gilt<br />
entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung von<br />
Regelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigen Regelwerke<br />
Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig), Distribution Code sowie<br />
Metering Code ergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen des<br />
<strong>Rahmenvertrag</strong>s haben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten<br />
Regelwerke.<br />
15.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich<br />
ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr<br />
zumutbar sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den<br />
geänderten Rahmenbedingungen anpassen.<br />
15.4 Übernimmt der Netzbetreiber ein Netzgebiet, werden die Entnahmestellen des<br />
<strong>Lieferanten</strong> in diesem Netzgebiet ab Übernahme des Netzes durch den Netzbetreiber im<br />
Rahmen dieses Vertrages abgewickelt. Der Netzbetreiber informiert den <strong>Lieferanten</strong> über<br />
die Netzübernahme und die Einzelheiten der Abwicklung mit einer Frist von mindestens<br />
dreieinhalb Monaten vor Wirksamwerden der Netzübernahme.<br />
15.5 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der<br />
Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel.<br />
15.6 Gerichtsstand ist der Sitz des Netzbetreibers.<br />
15.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.<br />
15.8 Die jeweiligen Ansprechpartner des Netzbetreibers und die Anschriften sind in der Anlage<br />
Ansprechpartner aufgeführt.<br />
16 Anlagen<br />
Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Bestandteile des Vertrages.<br />
Verzeichnis der Anlagen<br />
Anlage 1 - Netzentgelte Strom<br />
Anlage 2 - Ermittlung und Handhabung von Lastprofilen<br />
Anlage 3 - § 18 NAV<br />
Anlage 4 - Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />
Anlage 5 - Ansprechpartner<br />
Anlage 6 - Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />
Anlage 7 - Störungsannahme<br />
Anlage 8 - Modul Zuordnungsvereinbarung (optional)<br />
Köln, .............................................. ,......................................<br />
............................................... ......... ........................................................<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
12
Anlage 2: Ermittlung und Handhabung<br />
von Lastprofilen<br />
in den Bilanzierungsgebieten<br />
11YR00000004331O und 11YR00000003970W<br />
V/01.01.13<br />
Bei der Rheinische NETZGesellschaft mbH (<strong>RNG</strong>) wird ab 01.06.2011 für alle Bilanzierungsgebiete<br />
das synthetische Lastprofilverfahren für Letztverbraucher ohne registrierende Lastgangmessung angewendet.<br />
Hierbei wird eine Entnahme von bis zu 100.000 kWh pro Jahr zu Grunde gelegt.<br />
1. Kundengruppen / Profilschar<br />
Alle Kunden, für die das Lastprofilverfahren angewendet wird, werden ihrer jeweiligen Kundengruppe<br />
oder Profilschar zugeordnet. Es werden folgende <strong>RNG</strong>-Kundengruppen / -Profilschar unterschieden:<br />
<strong>RNG</strong>-Lastprofile Bezeichnung Zeitreihentyp Gültigkeit ab<br />
<strong>RNG</strong>-Haushaltsprofil RH0 SLP/SLS 01.06.2011<br />
<strong>RNG</strong>-Gewerbeprofil RG0 SLP/SLS 01.06.2011<br />
<strong>RNG</strong>-Landwirtschaftsprofil RL0 SLP/SLS 01.06.2011<br />
<strong>RNG</strong>-Bandprofil RB0 SLP/SLS 01.06.2011<br />
<strong>RNG</strong>-Einspeise-Bandprofil REB SEP/SES 01.06.2011<br />
<strong>RNG</strong>-Profilschar Bezeicnung Zeitreihentyp Gültigkeit ab<br />
<strong>RNG</strong>-Unterbrechb. Versorgungseinrichtungsprofil<br />
Köln<br />
<strong>RNG</strong>-Unterbrechb. Versorgungseinrichtungsprofil<br />
Belkaw<br />
<strong>RNG</strong>-Unterbrechb. Versorgungseinrichtungsprofil<br />
Leverkusen<br />
<strong>RNG</strong>-Unterbrechb. Versorgungseinrichtungsprofil<br />
Dormagen<br />
<strong>RNG</strong>-Unterbrechb. Versorgungseinrichtungsprofil<br />
Agger<br />
RUK TLP/TLS 01.06.2011<br />
RUB TLP/TLS 01.06.2011<br />
RUL TLP/TLS 01.06.2011<br />
RUD TLP/TLS 01.01.2013<br />
RUA TLP/TLS 01.06.2011<br />
Auf der Internetseite www.rng.de stehen die entsprechenden Tagesprofile / Profilschar und der<br />
RH0-Dynamisierungsfaktor zum Download zur Verfügung. Das <strong>RNG</strong>-Haushaltsprofil RH0 ist nicht<br />
dynamisiert abgelegt. Bei der Ausrollung, beispielsweise zur Fahrplanerstellung für ein Kalenderjahr,<br />
ist der Feiertagskalender, die Normierung sowie bei RH0 auch die Dynamisierung zu berücksichtigen.<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />
1
Anlage 2: Ermittlung und Handhabung<br />
von Lastprofilen<br />
in den Bilanzierungsgebieten<br />
11YR00000004331O und 11YR00000003970W<br />
2. Typentags-, Perioden- und Feiertagsdefinition<br />
V/01.01.13<br />
Die Wochentage Montag bis Freitag sind als Typtag Werktag, der Wochentag Samstag als Typtag<br />
Samstag und der Wochentag Sonntag als Typtag Sonntag definiert.<br />
Als Übergangsperiode zählen die Zeiträume vom 21.03.-14.05. und 15.09.-31.10.; für die Sommerperiode<br />
gilt der Zeitraum vom 15.05 - 14.09. und für die Winterperiode der Zeitraum vom 01.11.-20.03.<br />
Als Feiertage werden die gesetzlichen Feiertage des Bundesland Nordrheinwestfalen betrachtet:<br />
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag<br />
der deutschen Einheit, Allerheiligen, 1. Weihnachtsfeiertag, 2. Weihnachtsfeiertag.<br />
An Feiertagen wird das jeweilige Sonntagslastprofil herangezogen. Die Tage 24.12. und 31.12 erhalten<br />
das Samstagslastprofil, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen.<br />
3. Temperaturmessstelle<br />
Ab 01.06.2011 werden folgende Temperaturmessstellen zur Ermittlung der TLP´s herangezogen:<br />
Bilanzierungsgebiet Stadt /<br />
Gemeinde<br />
11YR00000004331O Belkaw:<br />
Bergisch Gladbach,<br />
Burscheid, Kürten,<br />
Leichlingen, Lindlar,<br />
Odenthal<br />
Wetterstation Temperaturanbieter<br />
Mittel zwischen<br />
Wipperfürth<br />
Bergisch Gladbach<br />
DWD<br />
11YR00000004331O Köln Köln-Porz-Wahn DWD<br />
11YR00000004331O Leverkusen Köln-Niehl DWD<br />
11YR00000004331O Dormagen Düsseldorf<br />
Flughafen<br />
11YR00000003970W Agger:<br />
Bergneustadt, Gummersbach,<br />
Wiehl, Engelskirchen,<br />
Morsbach, Reichshof,<br />
Overath<br />
DWD<br />
Wipperfürth DWD<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />
2
Anlage 2: Ermittlung und Handhabung<br />
von Lastprofilen<br />
in den Bilanzierungsgebieten<br />
11YR00000004331O und 11YR00000003970W<br />
V/01.01.13<br />
4. Ermittlung und Handhabung von unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen<br />
4.1 Als unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen gelten Lieferstellen mit<br />
a) elektrischer Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher; Warmwasserspeicher (nur<br />
Nachtladung)<br />
b) elektrischer Speicherheizung mit/ohne Warmwasserspeicher; Warmwasserspeicher<br />
(Nacht- und Tagnachladung)<br />
Der Zeitraum, innerhalb dessen die unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen mit elektrischer<br />
Energie beliefert werden können, wird als „Freigabezeit“ bezeichnet.<br />
4.2 Einzähleranlagen mit Eintarifzählung<br />
Bei Einzähleranlagen mit Eintarifzählung und gemischtem Heizungs- und Allgemeinverbrauch<br />
ist keine Aufteilung auf Allgemein- und Heizungsverbrauch möglich. Die Netznutzung ist nur zu<br />
den Konditionen entsprechen Anlagen mit reinem Allgemeinverbrauch möglich.<br />
4.3 Gemeinsame Zähleinrichtung mit Zweitarifumschaltung<br />
4.3.1 Sofern bei einer Lieferstelle die elektrische Energie sowohl für die unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen<br />
als auch für den „übrigen Bedarf“ durch eine gemeinsame Messung mit<br />
zwei Zählwerken erfasst wird, ergibt sich der Jahresverbrauch für den „übrigen Bedarf“ rechnerisch<br />
(„Verbrauchsumlagerung“)<br />
- bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß Ziffer 1 a) als dem 1,15-fachen<br />
- bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß Ziffer 1 b) als dem 1,25-fachen<br />
Wert der außerhalb der Freigabezeit gemessenen elektrischen Energie. Die so ermittelten Jahresverbrauchswerte<br />
für den „übrigen Bedarf“ werden bei der Ermittlung der Restganglinie berücksichtigt.<br />
Als Verbrauch für die unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen gilt die Summe aus der während<br />
der Freigabezeit gemessenen elektrischen Energie abzüglich 15% - bzw. 25% - der außerhalb<br />
der Freigabezeit gemessenen elektrischen Energie.<br />
4.3.2 Sofern die Erfassung des Verbrauches der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung und der des<br />
übrigen Bedarfs des Kunden durch eine gemeinsame Zähleinrichtung mit Zweitarifumschaltung<br />
erfolgt, kann der gesamte Bedarf des Kunden an elektrischer Energie nur von einem <strong>Lieferanten</strong><br />
geliefert werden.<br />
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3
Anlage 2: Ermittlung und Handhabung<br />
von Lastprofilen<br />
in den Bilanzierungsgebieten<br />
11YR00000004331O und 11YR00000003970W<br />
V/01.01.13<br />
4.4 Die Ermittlung des temperaturabhängigen Lastprofils für unterbrechbare Verbrauchseinrichtun-<br />
gen erfolgt in den nachstehend aufgeführten Schritten.<br />
4.4.1 Ausgangspunkt ist das für den Liefertag gültige, auf die spezifische elektrische Arbeit der Lieferstelle<br />
(Wärmeenergie, kWh/K) und die Temperatur (°C) normierte Lastprofil; die normierten<br />
Lastprofile je Anlagenart der Lieferstelle stehen als ¼-h-Zeitreihen und in Einzelschritten von je<br />
1 °C unter www.rng.de zur Verfügung.<br />
4.4.2 Die spezifische elektrische Arbeit der Lieferstelle ergibt sich als Quotient aus der im vergangenen<br />
Abrechnungsjahr benötigten elektrischen Arbeit (kWh) und der Summe der Temperaturmaßzahlen<br />
Σ TMZ (in Kelvin) in diesem Zeitraum; der sich so ergebende Wert wird auf drei<br />
Nachkommastellen gerundet.<br />
4.4.3 Die Temperaturmaßzahl TMZ für einen Tag ergibt sich als Maximum der beiden Werte 1 Kelvin<br />
und der Differenz zwischen 18°C (Bezugstemperatur für das jeweilige Netzgebiet) und dem Tagesmittelwert<br />
der Außentemperatur an der maßgeblichen Messstelle (Tagesmittel); der sich ergebende<br />
Wert wird auf eine Nachkommastelle gerundet.<br />
Das Tagesmittel (Tm; °C) errechnet sich als arithmetischer Mittelwert der 24 einzelnen Stundenwerte<br />
des betreffenden Tages; der sich hieraus ergebende Wert wird auf eine Nachkommastelle<br />
gerundet.<br />
4.4.4 Der Netzbetreiber ermittelt das Ist-Lastprofil für den Liefertag auf Basis der spezifischen elektrischen<br />
Arbeit der Lieferstelle, des normierten Lastprofils und der äquivalenten Tagesmitteltemperatur<br />
(Tmä; °C).<br />
Die äquivalenten Tagesmitteltemperatur ergibt sich als gewichteter Mittelwert der Tagesmittel<br />
des Liefertages (Tm(t)) und der drei Vortage (Tm(t-1)), Tm(t-2), Tm(t-3)) gemäß der Formel<br />
Tmä (t) = 0,5*Tm(t) + 0,3*Tm(t-1) + 0,15*Tm(t-2) + 0,05*Tm(t-3)<br />
und einer Rundung auf ganze Grad Celsius.<br />
4.4.5 Die Rundung der vorgenannten Werte erfolgt nach den üblichen kaufmännischen Regeln.<br />
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4
Anlage 3: § 18 NAV<br />
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung<br />
(Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006<br />
V/01.10.2009<br />
§ 18<br />
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung<br />
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten<br />
in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung<br />
haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt<br />
wird, wird<br />
hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,<br />
hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.<br />
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<br />
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers<br />
gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte<br />
Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf<br />
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
2. 10 Millionen Euro bei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
3. 20 Millionen Euro bei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
4. 30 Millionen Euro bei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;<br />
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.<br />
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen,<br />
wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen<br />
dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend<br />
machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis<br />
insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen<br />
Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so<br />
ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können<br />
auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die<br />
diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall<br />
entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern<br />
auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt<br />
sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung<br />
des Schadensersatzes erforderlich ist.<br />
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der<br />
Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche<br />
geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt<br />
auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt.<br />
Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.<br />
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem<br />
Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz<br />
2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese<br />
Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach<br />
Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher<br />
sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.<br />
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht<br />
worden sind.<br />
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht,<br />
dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, Köln 50825 � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />
1
Anlage 4: Unterbrechung der<br />
Anschlussnutzung<br />
V/01.10.2009<br />
1. Der Netzbetreiber ist im Verhältnis zum <strong>Lieferanten</strong> im Rahmen einer gesonderten<br />
Vereinbarung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung verpflichtet, auf schriftliches<br />
Verlangen des <strong>Lieferanten</strong> die Anschlussnutzung zu unterbrechen bzw. durch den<br />
Messstellenbetreiber zu veranlassen, soweit diese Rechtsfolge zwischen dem <strong>Lieferanten</strong><br />
und dem von ihm belieferten Anschlussnutzer vertraglich vereinbart ist und der<br />
Lieferant die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung gegenüber<br />
dem Netzbetreiber entsprechend § 294 ZPO glaubhaft versichert und den Netzbetreiber<br />
von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten<br />
Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass<br />
dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen<br />
der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen. Der die Unterbrechung<br />
verlangende Lieferant hat sämtliche mit der Unterbrechung und der Wiederaufnahme<br />
der Anschlussnutzung in Verbindung stehenden Kosten zu tragen.<br />
2. Liegen mehrere Anforderungen von <strong>Lieferanten</strong> auf Unterbrechung der Anschlussnutzung<br />
vor, wird der Netzbetreiber unter Berücksichtigung des Eingangs der Anforderungen<br />
tätig.<br />
3. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben<br />
bzw. diese zu veranlassen, sobald der Lieferant dem Netzbetreiber den Wegfall<br />
der Gründe für die Unterbrechung schriftlich mitgeteilt hat und der Lieferant oder der<br />
Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederaufnahme der Anschlussnutzung<br />
ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.<br />
4. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Rechte des Netzbetreibers zur Unterbrechung<br />
der Anschlussnutzung bleiben unberührt.<br />
5. Die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Anweisung des <strong>Lieferanten</strong> erfolgt nach<br />
den marktüblichen Prozessen.<br />
6. Preise für die Unterbrechung der Anschlussnutzung sind in den unter den „Bedingungen<br />
Netznutzung“ auf der Homepage des Netzbetreibers veröffentlicht.<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />
1
Anlage 5: Ansprechpartner Strom<br />
VNB-Bilanzierungsgebiete<br />
<strong>RNG</strong>-Netz 1, 2 und 3 (Köln, Bergisch Gladbach,<br />
Kürten, Burscheid, Leichlingen, Lindlar, Odenthal,<br />
Leverkusen)<br />
Email-Adresse für den elektronischen Datenaustausch der <strong>RNG</strong> gemäß GPKE:<br />
edifact@rng-mp.de<br />
V/01.02.2011<br />
Ansprechpartner zum Thema Datenversand- / formate der Stamm- und Energiedaten<br />
Datenversand für alle <strong>RNG</strong>-Netze der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
Fachliche Ansprechpartner für zu GPKE-Geschäftsprozessen (An- und Abmeldung zur<br />
Netznutzung, Abrechnung der Netznutzung...)<br />
für die Netze 1, 2, 3 und 5 der Rheinischen NETZGesellschaft mbH:<br />
Firma<br />
RheinEnergie AG<br />
Parkgürtel 24<br />
50823 Köln<br />
<strong>Lieferanten</strong>wechsel<br />
Telefon (02 21) 178- 666 28<br />
Email Versorgerwechsel@rheinenergie.com<br />
Fax (02 21) 178- 23 18<br />
Netzabrechnung<br />
Telefon (02 21) 178- 666 27<br />
Email Versorgerwechsel@rheinenergie.com<br />
Fax (02 21) 178- 23 18<br />
Rechnungsreklamation<br />
Telefon (0221) 178- 666 08<br />
Email Debitoren-netz@rheinenergie.com<br />
Fax (02 21) 178- 23 18<br />
Einspeiserbetreuung<br />
Telefon (0221) 178- 666 93<br />
Email einspeiserbetreuung@rheinenergie.com<br />
Fax (02 21) 178-23 18<br />
VNB-Nr. / BDEW-Code EIC<br />
007399 / 9907399000009 11YR00000004331O<br />
<strong>RNG</strong>-Netz 4 (Dormagen) 007399 / 9907399000009 11YR00000001698W<br />
<strong>RNG</strong>-Netz 5 (Bergneustadt, Drolshagen,<br />
Meinerzhagen, Engelskirchen, Gummersbach,<br />
Overath, Wiehl, Reichshof, Morsbach)<br />
Firma RheinEnergie AG<br />
Parkgürtel 24<br />
50823 Köln<br />
Telefon (02 21) 178-666 28<br />
Email netz-datenmonitoring@rheinenergie.com<br />
007399 / 9907399000009 11YR00000003970W<br />
1<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01
Anlage 5: Ansprechpartner Strom<br />
für das Netz 4 (Dormagen)<br />
Firma<br />
RheinEnergie AG<br />
Parkgürtel 24<br />
50823 Köln<br />
Ansprechpartner Herr Scheld-Holdt Herr Rauhaus<br />
Telefon (02 21) 178- 666 28<br />
Email Versorgerwechsel@rheinenergie.com<br />
Fax (02 21) 178- 23 18<br />
Ansprechpartner Netzzugang<br />
<strong>Lieferanten</strong>rahmenvertrag<br />
Firma Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
Maarweg 159-161<br />
50825 Köln<br />
Ansprechpartner Frau Koch<br />
Telefon (02 21) 99208- 33 17<br />
Email vertragsmanagement@rng.de<br />
Fax (02 21) 99208- 2346<br />
Zuordnungsvereinbarung<br />
Ansprechpartner Herr Paul<br />
Telefon (02 21) 99208- 43 06<br />
Email vertragsmanagement@rng.de<br />
Fax (02 21) 99208- 2346<br />
Qualitätssicherung<br />
Ansprechpartner Frau Feldmann<br />
Telefon (02 21) 99208- 18 30<br />
Email vertragsmanagement@rng.de<br />
Fax (02 21) 99208- 2346<br />
Bankverbindung<br />
Bank Sparkasse KölnBonn<br />
BLZ 370 501 98<br />
Kontonummer 1900217918<br />
V/01.02.2011<br />
2<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01
Anlage 6: Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />
V/01.10.2009<br />
- in Burscheid, Leichlingen, Lindlar, Kürten, Odenthal und Bergisch<br />
Gladbach –<br />
(Stand vom 01.01.2006)<br />
Aufgrund der mit den o.g. Städten und Gemeinden abgeschlossenen Konzessionsverträgen in Verbindung<br />
mit den Vorschriften der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992, zuletzt geändert<br />
durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftrechtes vom 07.07.2005, ist die Belkaw<br />
GmbH als Netzeigentümer verpflichtet, für Stromlieferungen an Kunden Konzessionsabgabe<br />
abzuführen. Die Belkaw GmbH hat die Rechte und Pflichten des Konzessionsvertrages an die Rheinische<br />
NETZGesellschaft mbH zur Ausübung übertragen.<br />
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher<br />
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung<br />
von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, zu entrichten sind.<br />
Für die Stromlieferungen gelten nach dem o. a. Konzessionsvertrag in Verbindung mit § 2 der Konzessionsabgabenverordnung<br />
unterschiedliche Konzessionsabgabensätze. Welcher Satz zum Tragen<br />
kommt, ist u. a. abhängig von der jeweils jährlich abgenommenen Strommenge.<br />
Die Höhe der Konzessionsabgabe beträgt für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für<br />
Tarifkunden in Gemeinden bis 25000 Einwohner 1,32 ct/kWh, bis 100000 Einwohner 1,59 ct/kWh, bis<br />
500000 Einwohner 1,99 ct/kWh und über 500000 Einwohner 2,39 ct/kWh bzw. für Schwachlastlieferungen<br />
0,61ct/kWh.<br />
Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz nach Sonderabkommen beträgt die Konzessionsabgabe<br />
0,11 ct/kWh, wenn der Jahresverbrauch mehr als 30.000 kWh beträgt. Zusätzlich gilt für<br />
die Stadt Bergisch Gladbach, dass die die gemessene Leistung des Kunden in mindestens zwei Monaten<br />
des Abrechnungsjahres 30 kW überschreiten muss. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt<br />
werden, entspricht die Konzessionsabgabe den jeweils o.a. Sätzen.<br />
Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für Nachtstromspeicherheizungen bzw. Wärmepumpen<br />
nach Sondervertrag sowie aus dem Mittelspannungs- und Hochspannungsnetz nach Sondervertrag<br />
beträgt die Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh.<br />
Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Kunden nach Sonderabkommen und Sondervertrag<br />
(0,11 ct/kWh) nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr<br />
je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von Strom an<br />
alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes jeweils für<br />
das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.<br />
Der Grenzpreisvergleich wird für jede Abnahmestelle, bezogen auf die dort in einem Kalenderjahr<br />
vorliegende Liefermenge, unter Einschluss des Netznutzungsentgeltes durchgeführt.<br />
Macht der Netznutzer geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im<br />
Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers<br />
oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die Rheinische<br />
NETZGesellschaft mbH erstattet dann die überzahlte Konzessionsabgabe nach Zugang des Nachweises.<br />
Die Konzessionsabgabe wird dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und unterliegt der gesetzlich<br />
gültigen Umsatzsteuer gemäß UStR R 149 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4.<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />
1
Anlage 6: Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />
-Stadt Köln-<br />
(Stand vom 01.01.2006)<br />
V/01.10.2009<br />
Aufgrund des mit der Stadt Köln abgeschlossenen Konzessionsvertrages in Verbindung mit den<br />
Vorschriften der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch das Zweite<br />
Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftrechtes vom 07.07.2005, ist die RheinEnergie AG als<br />
Netzeigentümer verpflichtet, für Stromlieferungen an Kunden innerhalb von Köln Konzessionsabgabe<br />
abzuführen. Die RheinEnergie AG hat die Rechte und Pflichten des Konzessionsvertrages an die<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH zur Ausübung übertragen.<br />
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher<br />
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung<br />
von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, zu entrichten sind.<br />
Für die Stromlieferungen gelten nach dem o. a. Konzessionsvertrag in Verbindung mit § 2 der<br />
Konzessionsabgabenverordnung unterschiedliche Konzessionsabgabensätze. Welcher Satz zum<br />
Tragen kommt, ist u. a. abhängig von der jeweils jährlich abgenommenen Strommenge.<br />
Die Höhe der Konzessionsabgabe beträgt für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für<br />
Tarifkunden 2,39 ct/kWh bzw. für Schwachlastlieferungen 0,61 ct/kWh.<br />
Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kV) nach Sonderabkommen beträgt die<br />
Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh, wenn der Jahresverbrauch mehr als 30.000 kWh beträgt; sofern<br />
diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, beträgt die Konzessionsabgabe 2,39 ct/kWh.<br />
Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für Nachtstromspeicherheizungen bzw.<br />
Wärmepumpen nach Sondervertrag sowie aus dem Mittelspannungs- und Hochspannungsnetz nach<br />
Sondervertrag beträgt die Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh.<br />
Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Kunden nach Sonderabkommen und<br />
Sondervertrag (0,11 ct/kWh) nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im<br />
Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von<br />
Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes<br />
jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.<br />
Der Grenzpreisvergleich wird für jede Abnahmestelle, bezogen auf die dort in einem Kalenderjahr<br />
vorliegende Liefermenge, unter Einschluss des Netznutzungsentgeltes durchgeführt.<br />
Macht der Netznutzer geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im<br />
Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines<br />
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH erstattet dann die überzahlte Konzessionsabgabe nach Zugang<br />
des Nachweises.<br />
Die Konzessionsabgabe wird dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und unterliegt der gesetzlich<br />
gültigen Umsatzsteuer gemäß UStR R 149 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4.<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />
1
Anlage 6: Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />
-Stadt Leverkusen-<br />
(Stand vom 01.01.2006)<br />
V/01.10.2009<br />
Aufgrund des mit der Stadt Leverkusen abgeschlossenen Konzessionsvertrages in Verbindung mit<br />
den Vorschriften der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch das<br />
Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftrechtes vom 07.07.2005, ist die<br />
Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co.KG als Netzeigentümer verpflichtet, für Stromlieferungen<br />
an Kunden innerhalb von Leverkusen Konzessionsabgabe abzuführen. Die Energieversorgung<br />
Leverkusen GmbH & Co.KG hat die Rechte und Pflichten des Konzessionsvertrages an die<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH zur Ausübung übertragen.<br />
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher<br />
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung<br />
von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, zu entrichten sind.<br />
Für die Stromlieferungen gelten nach dem o. a. Konzessionsvertrag in Verbindung mit § 2 der<br />
Konzessionsabgabenverordnung unterschiedliche Konzessionsabgabensätze. Welcher Satz zum<br />
Tragen kommt, ist u. a. abhängig von der jeweils jährlich abgenommenen Strommenge.<br />
Die Höhe der Konzessionsabgabe beträgt für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für<br />
Tarifkunden 1,99 ct/kWh bzw. für Schwachlastlieferungen 0,61 ct/kWh.<br />
Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kV) nach Sonderabkommen beträgt die<br />
Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh, wenn der Jahresverbrauch mehr als 30.000 kWh beträgt und die<br />
gemessene Leistung in mindestens 2 Monaten des Jahres den Wert von 30 KW überschreitet; sofern<br />
diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, beträgt die Konzessionsabgabe 1,99 ct/kWh.<br />
Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für Nachtstromspeicherheizungen bzw.<br />
Wärmepumpen nach Sondervertrag sowie aus dem Mittelspannungsnetz nach Sondervertrag beträgt<br />
die Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh.<br />
Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Kunden nach Sonderabkommen und<br />
Sondervertrag (0,11 ct/kWh) nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im<br />
Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von<br />
Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes<br />
jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.<br />
Der Grenzpreisvergleich wird für jede Abnahmestelle, bezogen auf die dort in einem Kalenderjahr<br />
vorliegende Liefermenge, unter Einschluss des Netznutzungsentgeltes durchgeführt.<br />
Macht der Netznutzer geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im<br />
Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines<br />
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH erstattet dann die überzahlte Konzessionsabgabe nach Zugang<br />
des Nachweises.<br />
Die Konzessionsabgabe wird dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und unterliegt der gesetzlich<br />
gültigen Umsatzsteuer gemäß UStR R 149 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4.<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />
1
Anlage 6: Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />
-Stadt Dormagen-<br />
(Stand vom 29.06.2007)<br />
V/01.10.2009<br />
Aufgrund des mit der Stadt Dormagen abgeschlossenen Konzessionsvertrages in Verbindung mit den<br />
Vorschriften der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch das Zweite<br />
Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftrechtes vom 07.07.2005, ist die evd energieversorgung<br />
dormagen gmbh als Netzeigentümer verpflichtet, für Stromlieferungen an Kunden innerhalb von<br />
Dormagen Konzessionsabgabe abzuführen. Die evd energieversorgung dormagen gmbh hat die<br />
Rechte und Pflichten des Konzessionsvertrages an die Rheinische NETZGesellschaft mbH zur<br />
Ausübung übertragen.<br />
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher<br />
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung<br />
von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, zu entrichten sind.<br />
Für die Stromlieferungen gelten nach dem o. a. Konzessionsvertrag in Verbindung mit § 2 der<br />
Konzessionsabgabenverordnung unterschiedliche Konzessionsabgabensätze. Welcher Satz zum<br />
Tragen kommt, ist u. a. abhängig von der jeweils jährlich abgenommenen Strommenge.<br />
Die Höhe der Konzessionsabgabe beträgt für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für<br />
Tarifkunden 1,59 ct/kWh bzw. für Schwachlastlieferungen 0,61 ct/kWh.<br />
Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kV) nach Sonderabkommen beträgt die<br />
Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh, wenn der Jahresverbrauch mehr als 30.000 kWh beträgt und die<br />
gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschreitet;<br />
sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, beträgt die Konzessionsabgabe 1,59 ct/kWh.<br />
Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für Nachtstromspeicherheizungen bzw.<br />
Wärmepumpen nach Sondervertrag sowie aus dem Mittelspannungs- und Hochspannungsnetz nach<br />
Sondervertrag beträgt die Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh.<br />
Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Kunden nach Sonderabkommen und<br />
Sondervertrag (0,11 ct/kWh) nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im<br />
Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von<br />
Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes<br />
jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.<br />
Der Grenzpreisvergleich wird für jede Abnahmestelle, bezogen auf die dort in einem Kalenderjahr<br />
vorliegende Liefermenge, unter Einschluss des Netznutzungsentgeltes durchgeführt.<br />
Macht der Netznutzer geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im<br />
Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines<br />
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH erstattet dann die überzahlte Konzessionsabgabe nach Zugang<br />
des Nachweises.<br />
Die Konzessionsabgabe wird dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und unterliegt der gesetzlich<br />
gültigen Umsatzsteuer gemäß UStR R 149 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4.<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />
1
Anlage 6: Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />
- Bergneustadt, Drolshagen, Engelskirchen, Gummersbach,<br />
Overath, Wiehl, Reichshof, Morsbach, Meinerzhagen -<br />
V/01.01.10<br />
Aufgrund der mit den Städten und Gemeinden Konzessionsverträge in Verbindung mit den<br />
Vorschriften der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch das Zweite<br />
Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftrechtes vom 07.07.2005, ist die AggerEnergie GmbH<br />
als Netzeigentümer verpflichtet, für Stromlieferungen an Kunden innerhalb der oben genannten Städte<br />
und Gemeinden Konzessionsabgabe abzuführen. Die AggerEnergie GmbH hat die Rechte und<br />
Pflichten des Konzessionsvertrages der Rheinische NETZGesellschaft mbH zum 01.01.2010 zur<br />
Ausübung übertragen.<br />
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher<br />
Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung<br />
von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, zu entrichten sind.<br />
Für die Stromlieferungen gelten nach den o. a. Konzessionsverträgen in Verbindung mit § 2 der<br />
Konzessionsabgabenverordnung unterschiedliche Konzessionsabgabensätze. Welcher Satz zum<br />
Tragen kommt, ist u. a. abhängig von der jeweils jährlich abgenommenen Strommenge.<br />
Die Höhe der Konzessionsabgabe für Stromlieferungen ergibt sich aus folgender Tabelle.<br />
KA-Tarifkunden KA-Schwachlast<br />
Stadt Bergneustadt 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />
Stadt Drolshagen 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />
Stadt Engelskirchen 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />
Stadt Gummersbach 1,59 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />
Stadt Wiehl 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />
Stadt Meinerzhagen 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />
Gemeinde Overath 1,59 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />
Gemeinde Reichshof 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />
Gemeinde Morsbach 1,32 ct/kWh 0,61 ct/kWh<br />
Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für Nachtstromspeicherheizungen bzw.<br />
Wärmepumpen nach Sondervertrag sowie aus dem Mittelspannungs- und Hochspannungsnetz nach<br />
Sondervertrag beträgt die Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh.<br />
Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Kunden nach Sonderabkommen und<br />
Sondervertrag (0,11 ct/kWh) nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im<br />
Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von<br />
Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes<br />
jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.<br />
Der Grenzpreisvergleich wird für jede Abnahmestelle, bezogen auf die dort in einem Kalenderjahr<br />
vorliegende Liefermenge, unter Einschluss des Netznutzungsentgeltes durchgeführt.<br />
Macht der Netznutzer geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im<br />
Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines<br />
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die<br />
Rheinische NETZGesellschaft GmbH erstattet dann die überzahlte Konzessionsabgabe nach Zugang<br />
des Nachweises.<br />
Die Konzessionsabgabe wird dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und unterliegt der gesetzlich<br />
gültigen Umsatzsteuer gemäß UStR R 149 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4.<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />
1
Anlage 7: Störungsannahme<br />
V/01.12.2010<br />
Benutzen Sie bitte für Ihre Störungsmeldungen immer das Telefon.<br />
Unter den folgenden Nummern können Sie uns die Störungen melden. Bitte beachten Sie unbedingt<br />
die unterschiedlichen Telefonnummern je Teilnetzgebiet, so dass unser Entstördienst schnellstmöglich<br />
auf Notfall-Anrufe reagieren kann.<br />
Netz Ort Notfallnummer<br />
Bergisch Gladbach, Kürten, Lindlar, Odenthal 02202 16-302<br />
1 Burscheid 0180 2222 510*<br />
Leichlingen 0180 2112 244*<br />
2 Köln 0180 2222 600*<br />
3 Leverkusen 0180 2222 510*<br />
4 Dormagen 0180 2112 244*<br />
5<br />
Bergneustadt, Gummersbach, Wiehl, Engelskirchen,<br />
Morsbach, Reichshof und Overath<br />
* 6 ct/Anruf aus dem deutschen Festnetz; max. 42 ct/min aus den deutschen Mobilfunknetzen<br />
02232 77591-03<br />
Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />
1