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Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG

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Anlage 6: Merkblatt zur Konzessionsabgabe<br />

-Stadt Köln-<br />

(Stand vom 01.01.2006)<br />

V/01.10.2009<br />

Aufgrund des mit der Stadt Köln abgeschlossenen Konzessionsvertrages in Verbindung mit den<br />

Vorschriften der Konzessionsabgabenverordnung vom 09.01.1992, zuletzt geändert durch das Zweite<br />

Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftrechtes vom 07.07.2005, ist die RheinEnergie AG als<br />

Netzeigentümer verpflichtet, für Stromlieferungen an Kunden innerhalb von Köln Konzessionsabgabe<br />

abzuführen. Die RheinEnergie AG hat die Rechte und Pflichten des Konzessionsvertrages an die<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH zur Ausübung übertragen.<br />

Konzessionsabgaben sind Entgelte, die für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher<br />

Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung<br />

von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, zu entrichten sind.<br />

Für die Stromlieferungen gelten nach dem o. a. Konzessionsvertrag in Verbindung mit § 2 der<br />

Konzessionsabgabenverordnung unterschiedliche Konzessionsabgabensätze. Welcher Satz zum<br />

Tragen kommt, ist u. a. abhängig von der jeweils jährlich abgenommenen Strommenge.<br />

Die Höhe der Konzessionsabgabe beträgt für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für<br />

Tarifkunden 2,39 ct/kWh bzw. für Schwachlastlieferungen 0,61 ct/kWh.<br />

Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kV) nach Sonderabkommen beträgt die<br />

Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh, wenn der Jahresverbrauch mehr als 30.000 kWh beträgt; sofern<br />

diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, beträgt die Konzessionsabgabe 2,39 ct/kWh.<br />

Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz für Nachtstromspeicherheizungen bzw.<br />

Wärmepumpen nach Sondervertrag sowie aus dem Mittelspannungs- und Hochspannungsnetz nach<br />

Sondervertrag beträgt die Konzessionsabgabe 0,11 ct/kWh.<br />

Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Kunden nach Sonderabkommen und<br />

Sondervertrag (0,11 ct/kWh) nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im<br />

Kalenderjahr je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowattstunde aus der Lieferung von<br />

Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes<br />

jeweils für das vorletzte Kalenderjahr veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.<br />

Der Grenzpreisvergleich wird für jede Abnahmestelle, bezogen auf die dort in einem Kalenderjahr<br />

vorliegende Liefermenge, unter Einschluss des Netznutzungsentgeltes durchgeführt.<br />

Macht der Netznutzer geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als im<br />

Netznutzungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat eines<br />

Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Die<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH erstattet dann die überzahlte Konzessionsabgabe nach Zugang<br />

des Nachweises.<br />

Die Konzessionsabgabe wird dem Netznutzungsentgelt hinzugerechnet und unterliegt der gesetzlich<br />

gültigen Umsatzsteuer gemäß UStR R 149 Abs. 6 Satz 3 und Satz 4.<br />

Rheinische NETZGesellschaft mbH Maarweg 159-161, 50825 Köln � Tel.: (0221) 99208-0 � Fax: (0221) 99208-01<br />

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