Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG
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<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />
zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />
Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />
V/01.02.2011<br />
den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen können Netzbetreiber und<br />
Lieferant gemeinsam die Jahresverbrauchsprognose auch unterjährig anpassen.<br />
5.4 Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Verfahren oder die Lastprofile sowie die Zuordnung<br />
zu den einzelnen Entnahmestellen zu ändern, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig<br />
ist. Der Netzbetreiber teilt dem <strong>Lieferanten</strong> die Änderung des Bilanzierungsverfahrens mit<br />
einer Frist von 3 Monaten und die Änderung bzw. Zuordnung der Lastprofile mit einer<br />
Frist von einem Monat zum Ende eines Monats in Textform mit.<br />
6 Messstellenbetrieb und Messung<br />
Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist,<br />
gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.3.<br />
In diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber und Messdienstleister. Er<br />
kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen.<br />
6.1 Voraussetzung für eine registrierende Leistungsmessung bei einer jährlichen Entnahme<br />
von weniger als 100.000 kWh/a ist ein schriftliches Verlangen von Anschlussnutzer und<br />
Lieferant. Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende<br />
Leistungsmessung im zuvor beschriebenen Fall trägt der Lieferant. Nach dem Umbau<br />
und der Inbetriebnahme der registrierenden Leistungsmessung werden - unabhängig von<br />
der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemenge - die Preise für<br />
registrierende Leistungsmessung gemäß Preisblatt angewendet. Es gelten weiterhin die<br />
Messzugangsverordnung (MessZV) und die Festlegungen der BNetzA zu den<br />
Wechselprozessen im Messwesen (WiM).<br />
6.2 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer<br />
Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss<br />
zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen<br />
Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet<br />
werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Telekommunikationseinrichtung (z. B. ein<br />
GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welche die notwendigen technischen<br />
Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet.<br />
6.3 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen<br />
vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom<br />
Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich<br />
überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen.<br />
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus<br />
ergebenden Vorgaben für den <strong>Lieferanten</strong>, zu beachten. Außerhalb der turnusmäßigen<br />
Ablesung, insbesondere bei einem <strong>Lieferanten</strong>wechsel, bei Ein- oder Auszug des<br />
Kunden, bei Beendigung des <strong>Rahmenvertrag</strong>s oder bei einer wesentlichen Änderung des<br />
Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im<br />
Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten<br />
Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu<br />
berücksichtigen.<br />
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