25.01.2013 Aufrufe

Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG

Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG

Lieferanten-Rahmenvertrag - RNG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Lieferanten</strong>-<strong>Rahmenvertrag</strong><br />

zur Netznutzung sowie zur Belieferung von Kunden mit elektrischer<br />

Energie in den Netzen der Rheinische NETZGesellschaft mbH<br />

V/01.02.2011<br />

den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen können Netzbetreiber und<br />

Lieferant gemeinsam die Jahresverbrauchsprognose auch unterjährig anpassen.<br />

5.4 Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Verfahren oder die Lastprofile sowie die Zuordnung<br />

zu den einzelnen Entnahmestellen zu ändern, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig<br />

ist. Der Netzbetreiber teilt dem <strong>Lieferanten</strong> die Änderung des Bilanzierungsverfahrens mit<br />

einer Frist von 3 Monaten und die Änderung bzw. Zuordnung der Lastprofile mit einer<br />

Frist von einem Monat zum Ende eines Monats in Textform mit.<br />

6 Messstellenbetrieb und Messung<br />

Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21b EnWG getroffen worden ist,<br />

gelten die nachfolgenden Ziffern 6.1 bis 6.3.<br />

In diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber und Messdienstleister. Er<br />

kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgabe beauftragen.<br />

6.1 Voraussetzung für eine registrierende Leistungsmessung bei einer jährlichen Entnahme<br />

von weniger als 100.000 kWh/a ist ein schriftliches Verlangen von Anschlussnutzer und<br />

Lieferant. Die Kosten des Umbaus einer Standardlastprofilzählung in eine registrierende<br />

Leistungsmessung im zuvor beschriebenen Fall trägt der Lieferant. Nach dem Umbau<br />

und der Inbetriebnahme der registrierenden Leistungsmessung werden - unabhängig von<br />

der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme und Jahresenergiemenge - die Preise für<br />

registrierende Leistungsmessung gemäß Preisblatt angewendet. Es gelten weiterhin die<br />

Messzugangsverordnung (MessZV) und die Festlegungen der BNetzA zu den<br />

Wechselprozessen im Messwesen (WiM).<br />

6.2 Für die Fernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneter extern anwählbarer<br />

Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss<br />

zur Verfügung stehen. Kann auf Grund örtlicher Gegebenheiten an der jeweiligen<br />

Entnahmestelle kein extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss eingerichtet<br />

werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, eine Telekommunikationseinrichtung (z. B. ein<br />

GSM-Modem) beim Kunden einzurichten, welche die notwendigen technischen<br />

Anforderungen an die Datenverfügbarkeit gewährleistet.<br />

6.3 Für Kunden, die nach Lastprofilverfahren beliefert werden, werden die Messeinrichtungen<br />

vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom<br />

Kunden selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich<br />

überschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen.<br />

Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EnWG vor, sind die sich daraus<br />

ergebenden Vorgaben für den <strong>Lieferanten</strong>, zu beachten. Außerhalb der turnusmäßigen<br />

Ablesung, insbesondere bei einem <strong>Lieferanten</strong>wechsel, bei Ein- oder Auszug des<br />

Kunden, bei Beendigung des <strong>Rahmenvertrag</strong>s oder bei einer wesentlichen Änderung des<br />

Bedarfs, kann der Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im<br />

Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten<br />

Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu<br />

berücksichtigen.<br />

4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!