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Mitarbeiter-Informationsdienst Mitbestimmung - Gewerkschaft ...

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<strong>Mitarbeiter</strong>-<strong>Informationsdienst</strong><br />

<strong>Gewerkschaft</strong> Erziehung und Wissenschaft<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Beteiligung von Lehrerrat und Personalrat<br />

bei der Einführung von <strong>Mitarbeiter</strong>gesprächen<br />

mit oder ohne Zielvereinbarungen.<br />

<strong>Gewerkschaft</strong> Erziehung und Wissenschaft � Landesverband Nordrhein-Westfalen<br />

Nünningstr. 11 � 45141 Essen � Telefon 0201/2 94 03-01 � Telefax 0201/2 94 03-51<br />

<strong>Mitbestimmung</strong><br />

Lehrerrat<br />

Lehrerratsarbeit<br />

2010.29<br />

Die Umsetzung von mehr Eigenverantwortung in Schule hat auch zu Schulungen von Schulleiterinnen<br />

und Schulleiter zum Thema Personalführung geführt. Teil dieser Fortbildungsmodule ist auch<br />

das sogenannte Personalführungsmanagement. Unter dieser Begrifflichkeit fallen u.a. die sogenannten<br />

<strong>Mitarbeiter</strong>gespräche mit Zielvereinbarungen.<br />

Was ist ein <strong>Mitarbeiter</strong>gespräch mit Zielvereinbarungen?<br />

Ein <strong>Mitarbeiter</strong>gespräch als Personalführungsinstrument setzt sich üblicherweise aus drei Teilen<br />

zusammen:<br />

• Überprüfung der Zielerreichung (falls schon in der vorausgegangenen Periode<br />

Ziele vereinbart waren)<br />

• Standortbestimmung / Beurteilung<br />

• Neue Zielvereinbarung / sonstige Absprachen<br />

Das Gespräch bewegt sich von der „Vergangenheitsbewältigung" zur Zukunftsgestaltung. Es<br />

beginnt mit einer Bilanzierung der zurückliegenden Periode (Zielerreichung) und des Status<br />

Quo (Beurteilung) und mündet in die Schlussfolgerungen, die daraus für die nächste Periode<br />

abgeleitet werden.<br />

Der Grundgedanke des Führens mit Zielen ist einfach - er ist die Beantwortung der Frage: Wie<br />

stelle ich als Führungskraft sicher, dass die von mir Geführten das Richtige tun (Effektivität) und<br />

dass sie es richtig tun (Effizienz)? Unternehmerisch gedacht, ist Führen nichts anderes als Aufgaben<br />

durch andere erledigen zu lassen, um so die eigene Wirksamkeit zu erhöhen (Hebeleffekt).<br />

Das funktioniert aber nur dann, wenn die <strong>Mitarbeiter</strong> tatsächlich das tun, was sie sollen,<br />

und wenn sie es richtig tun.<br />

Was sind die Folgen für den Personalrat oder für den Lehrerrat?<br />

Bei der Einführung von <strong>Mitarbeiter</strong>gesprächen mit und ohne Zielvereinbarungen kommen<br />

eine Reihe von Beteiligungsrechten in Betracht:<br />

• Informationsrecht (§ 65 LPVG)<br />

• <strong>Mitbestimmung</strong>srecht bei Personalfragebögen (72 Abs. 4 Nr. 17 LPVG)<br />

• <strong>Mitbestimmung</strong>srecht bei Beurteilungsrichtlinien (§ 72 Abs. 4 Nr. 15)<br />

• <strong>Mitbestimmung</strong>srecht hinsichtlich der Fragen der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens<br />

der Beschäftigten (§ 72 Abs. 4 Nr. 9 LPVG)<br />

• <strong>Mitbestimmung</strong> bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen und Auswahl von Teilnehmer/innen<br />

an Fortbildungsveranstaltungen (§ 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG)<br />

• <strong>Mitbestimmung</strong> bei technischen Überwachungseinrichtungen (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG)<br />

Da bei <strong>Mitarbeiter</strong>gesprächen in der Regel Dokumente mit personenbezogenen Daten erzeugt<br />

werden, sind auch die Datenschutzrechte (Speicherung, Verarbeitung und Löschung<br />

der personenbezogenen Daten) zu beachten.<br />

Redaktion: Ute Lorenz<br />

Datum: 10.06.2010


Seite 2 von 3<br />

Diese <strong>Mitbestimmung</strong>s- bzw. Beteiligungsrechte hat der Lehrerrat, wenn der Schulleiter oder<br />

die Schulleiterin aus ihrer Funktion gem. § 59 SchulG im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten<br />

handelt. Dann gilt die gesetzliche Übertragung i.S. dem § 69 Abs. 3 SchulG mit der Folge,<br />

dass der Lehrerrat hier die Position des Personalrates einnimmt.<br />

Was sind dagegen Dienstgespräche und die Person des Vertrauens?<br />

Tagtäglich finden in Schulen Tausende von Gesprächen zwischen Schulleitung und KollegInnen<br />

statt. Dabei handelt es sich um Dienstgespräche mit unterschiedlichsten Inhalten. Anfallende Arbeiten<br />

werden abgesprochen, bevorstehende Veranstaltungen werden geplant, Stunden-, Vertretungs,<br />

Aufsichtspläne werden koordiniert, Anweisungen werden erteilt, Beschwerden werden vorgetragen,<br />

Konflikte mit SchülerInnen oder Eltern werden besprochen, Konflikte zwischen Kollegiumsmitgliedern<br />

oder zwischen Schulleitung und KollegIn werden ausgetragen usw. usf.. Im Gegensatz zu all<br />

diesen Gesprächsanlässen soll das <strong>Mitarbeiter</strong>gespräch nur einmal im Jahr in abgeschirmter Atmosphäre<br />

zu einem festgelegten Zeitpunkt stattfinden. Es dient nicht der Austragung von Konflikten.<br />

Lädt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter – mündlich oder schriftlich – zu einem Gespräch wegen<br />

eines wirklichen oder vermeintlichen dienstlichen Fehlverhaltens, so geht es um ein Dienstgespräch<br />

im förmlichen Sinne. Dieses Gespräch findet ausdrücklich nicht „auf gleicher Augenhöhe“ statt,<br />

Schulleiterin oder Schulleiter agieren in ihrer Rolle als Vorgesetzte. Betroffene haben den Anspruch,<br />

dass ihnen der Vorwurf, der Anlass für das Dienstgespräch ist, und die konkreten Umstände, aus<br />

denen der Vorwurf resultiert, vor Beginn des Gespräches mitgeteilt werden, auf Wunsch auch<br />

schriftlich.<br />

Das Dienstgespräch muss während der Dienstzeit, das ist nicht unbedingt Unterrichtszeit, stattfinden.<br />

Lädt die Schulleitung dazu ein, so kann der/die Geladene darum bitten, eine Person des Vertrauens<br />

hinzuzuziehen, z. B. ein Mitglied des Lehrerrates.<br />

Die Person des Vertrauens gibt es normiert in unterschiedlichen Varianten:<br />

- nach § 67 Abs. 2 SchulG (gemeint ist hier die Verbindung Schule – Eltern<br />

oder Schüler)<br />

- nach § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG - „Ein Mitglied des Personalrats kann auf<br />

Wunsch des Beschäftigten an Besprechungen mit entscheidungsbefugten<br />

Personen der Dienststelle teilnehmen, soweit dabei beteiligungspflichtige Angelegenheiten<br />

berührt werden.“<br />

- Nach RN 2.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte<br />

(BASS 21-02 Nr. 2) bei Unterrichtsbesuchen zur dienstlichen Beurteilung,<br />

durchgeführt derzeit noch von der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamtin oder<br />

Schulaufsichtsbeamten.<br />

- In folgenden Fällen bei Unterrichtsbesuchen durch die Schulleiterin oder den<br />

Schulleiter (lt. ZuständigkeitsVO: „in der Probezeit, vor einer Beurlaubung<br />

zum Auslandsschuldienst, zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe<br />

oder zu vergleichbaren Aufgaben sowie vor einer Verwendung im<br />

Hochschuldienst sowie vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes<br />

einer Laufbahn (soweit kein Leitungsamt im Sinne des § 60 Abs. 1 SchulG)“<br />

Sollte es sich also um den letzten Fall handeln, ergibt sich der Rechtsanspruch einer „Person des<br />

Vertrauens“, die weder Lehrerrat noch Personalrat sein braucht, aus der Richtlinie für die dienstliche<br />

Beurteilung (BASS 21-02 Nr. 2).


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Sollte es ein anderer – beteiligungspflichtiger – Fall sein, so ist zu unterscheiden:<br />

1. Beteiligungspflichtig für den Lehrerrat?<br />

• also: hat der Schulleiter/die Schulleiterin dies Gespräch aus seiner<br />

Zuständigkeit veranlasst<br />

2. Beteiligungspflichtig für den Personalrat?<br />

• Also: hat die Dienststelle (Schulamt oder Bezirksregierung) dazu eingeladen<br />

Je nach Ergebnis tritt die Folge des § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG (für den LR über § 69 Abs. 3,4 SchulG<br />

in Verbindung mit § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG) ein, dass entweder ein Personalrats- oder Lehrerratsmitglied<br />

teilnehmen darf.<br />

Die Beteiligungspflicht umfasst dabei – wie das Wort schon aussagt – nicht nur mitbestimmungspflichtige<br />

Angelegenheiten, sondern z.B. auch Mitwirkungsrechte oder allgemeine Aufgaben des<br />

Lehrerrats nach § 62 oder § 64 LPVG.. Damit sind fast alle dienstlichen Gespräche auch Besprechungen<br />

i.S. des § 65 Abs. 3 S. 3 LPVG. Nach einer Entscheidung des OVG NRW vom 06.12.1990<br />

(CL 24/88) dient die Teilnahme des Personalratsmitgliedes in erster Linie der psychischen Unterstützung<br />

des Beschäftigten.<br />

Tipp: Niemand ist gezwungen, sich mündlich zu äußern, insbesondere wenn<br />

ihm die Teilnahme einer Person des Vertrauens verwehrt wird.<br />

(LPVG-Kommentar Neubert, Sandfort, Lorenz und Kochs zu § 65: „Denn der Beschäftigte<br />

kann auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn i.V.m. mit dem sich aus<br />

Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das vom Dienstherrn<br />

mindestens als Auslegungsgrundsatz in Anwendung des § 242 BGB (Grundsatz von<br />

Treu und Glauben) zu beachten ist, das Recht zur Beiziehung einer Vertrauensperson<br />

(eines Rechtsbeistandes) beanspruchen (so auch ArbG Münster v. 6.7.88 – 4 Ca<br />

431/88, PersR 1989, 106)“<br />

Resümee:<br />

<strong>Mitarbeiter</strong>gespräche mit und ohne Zielvereinbarungen beinhalten nicht nur Vorteile sondern<br />

insbesondere ohne eine inhaltlich fundierte <strong>Mitbestimmung</strong> durch die Interessenvertretung<br />

auch eine Reihe von Risiken für die Beschäftigten. Aufgrund dieser Tatsache ist es<br />

nachdrücklich zu empfehlen, unbedingt diese <strong>Mitbestimmung</strong> bei der Umsetzung dieses<br />

<strong>Mitarbeiter</strong>führungsinstrumentes einzufordern, auf der Ebene der einzelnen Schule die Umsetzung<br />

abzulehnen und/oder Regelungen zu <strong>Mitarbeiter</strong>gespräche und Zielvereinbarungen<br />

in der Schule nicht ohne Rückkoppelung mit dem jeweiligen Personalrat zuzustimmen.<br />

Die Ablehnung durch den Lehrerrat würde automatisch dazu führen, dass der jeweilige<br />

Personalrat damit zu befassen ist, wenn die Dienststelle, was nicht zu erwarten ist, die Umsetzung<br />

dieses Instrumentes vor Ort unterstützen will.

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