Integrationsvereinbarung - Schulamt Mannheim
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3. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung<br />
4. Ziele<br />
Die Untere Schulaufsichtsbehörde hat die Schwerbehindertenvertretung in allen<br />
Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwer behinderten Lehrkräfte als<br />
Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung<br />
anzuhören; sie hat die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.<br />
Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung<br />
ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen;<br />
sodann ist endgültig zu entscheiden (§ 95,2 SGB IX).<br />
4.1 Unterrichtsverpflichtung der schwer behinderten Lehrkräfte<br />
4.1.1 Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan,<br />
Aufsichtsführung und bei sich abzeichnenden Problemen<br />
Die Schulleiterin/der Schulleiter führt am Ende des Schuljahres zur Vorbereitung<br />
des folgenden Schuljahres mit der schwer behinderten Lehrkraft ein persönliches<br />
Gespräch mit dem Ziel, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung<br />
des Schuljahres zu berücksichtigen.<br />
Bei Konflikten ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Ziel zu führen, die Situation zu<br />
bereinigen.<br />
In beiden Fällen ist auf Wunsch der schwer behinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung<br />
zu diesen Gesprächen hinzuzuziehen.<br />
Über die Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist der Lehrkraft<br />
auszuhändigen.<br />
Nachfragen nach der Art der Erkrankung können unter dem Hinweis der Wahrung<br />
des Sozialgeheimnisses abgelehnt werden. Freiwillige Angaben zu einer Erkrankung<br />
und deren Auswirkungen im Schulalltag sind möglich.<br />
4.1.2 Ruhepausen, Kooperationszeit, Aufsicht<br />
Die für die einzelne schwer behinderte Lehrkraft notwendigen Ruhepausen (z.B.<br />
bei der Terminierung von Konferenzen) sind zu ermöglichen. Bei der Aufsichtsführung<br />
und der Teilnahme an der Kooperationszeit sind die Belange der einzelnen<br />
schwer behinderten Lehrkraft zu berücksichtigen.<br />
4.1.3 Krankheitsvertretung („Lehrerreserve“)<br />
Schwer behinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem Einverständnis zur Krankheitsvertretung<br />
eingesetzt werden.<br />
4.1.4 Schwankendes Deputat<br />
Eine auch nur zeitweilige Überschreitung des Deputats (z.B. bei Fächerverbünden)<br />
ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der schwer behinderten<br />
Lehrkraft möglich.<br />
4.2 Mehrarbeit