28.01.2013 Aufrufe

Integrationsvereinbarung - Schulamt Mannheim

Integrationsvereinbarung - Schulamt Mannheim

Integrationsvereinbarung - Schulamt Mannheim

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 7 -<br />

3. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung<br />

4. Ziele<br />

Die Untere Schulaufsichtsbehörde hat die Schwerbehindertenvertretung in allen<br />

Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwer behinderten Lehrkräfte als<br />

Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung<br />

anzuhören; sie hat die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.<br />

Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung<br />

ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen;<br />

sodann ist endgültig zu entscheiden (§ 95,2 SGB IX).<br />

4.1 Unterrichtsverpflichtung der schwer behinderten Lehrkräfte<br />

4.1.1 Personalgespräch über Deputat, Klassenleitung, Stundenplan,<br />

Aufsichtsführung und bei sich abzeichnenden Problemen<br />

Die Schulleiterin/der Schulleiter führt am Ende des Schuljahres zur Vorbereitung<br />

des folgenden Schuljahres mit der schwer behinderten Lehrkraft ein persönliches<br />

Gespräch mit dem Ziel, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung<br />

des Schuljahres zu berücksichtigen.<br />

Bei Konflikten ist ebenfalls ein Gespräch mit dem Ziel zu führen, die Situation zu<br />

bereinigen.<br />

In beiden Fällen ist auf Wunsch der schwer behinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung<br />

zu diesen Gesprächen hinzuzuziehen.<br />

Über die Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist der Lehrkraft<br />

auszuhändigen.<br />

Nachfragen nach der Art der Erkrankung können unter dem Hinweis der Wahrung<br />

des Sozialgeheimnisses abgelehnt werden. Freiwillige Angaben zu einer Erkrankung<br />

und deren Auswirkungen im Schulalltag sind möglich.<br />

4.1.2 Ruhepausen, Kooperationszeit, Aufsicht<br />

Die für die einzelne schwer behinderte Lehrkraft notwendigen Ruhepausen (z.B.<br />

bei der Terminierung von Konferenzen) sind zu ermöglichen. Bei der Aufsichtsführung<br />

und der Teilnahme an der Kooperationszeit sind die Belange der einzelnen<br />

schwer behinderten Lehrkraft zu berücksichtigen.<br />

4.1.3 Krankheitsvertretung („Lehrerreserve“)<br />

Schwer behinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem Einverständnis zur Krankheitsvertretung<br />

eingesetzt werden.<br />

4.1.4 Schwankendes Deputat<br />

Eine auch nur zeitweilige Überschreitung des Deputats (z.B. bei Fächerverbünden)<br />

ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der schwer behinderten<br />

Lehrkraft möglich.<br />

4.2 Mehrarbeit

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!