Integrationsvereinbarung - Schulamt Mannheim
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4.5 Fort- und Weiterbildung<br />
- 9 -<br />
Schwer behinderte Lehrkräfte haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf<br />
bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen<br />
Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens sowie Erleichterungen im<br />
zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen<br />
Bildung.<br />
(§ 81 SGB IX)<br />
4.6 Einstellungen<br />
Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwer behinderte<br />
Lehrkräfte bei im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden.<br />
Liegt die Bewerbung mindestens einer schwer behinderten Person vor, so ist die<br />
Schwerbehindertenvertretung zu allen Einstellungsgesprächen (auch bei den<br />
nicht schwer behinderten Bewerbern) einzuladen, es sei denn, die schwer behinderte<br />
Person widerspricht der Teilnahme. Die Bewerbungsunterlagen sämtlicher<br />
Bewerber sind gegenüber der Schwerbehindertenvertretung offen zu legen.<br />
(§ 81 SGB IX, SchwbVwV 2.1.1)<br />
4.7 Beurteilung<br />
Vor jeder Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten<br />
Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu<br />
machen. Sie führt hierzu mit der schwer behinderten Lehrkraft ein Gespräch, an<br />
dem auf Wunsch der schwer behinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung<br />
teilnimmt.<br />
Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet<br />
werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen<br />
die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.<br />
(2.5 der SchwbVwV )<br />
4.8 Arbeitsumfeld<br />
4.8.1 Barrierefreiheit<br />
Es ist zu vermeiden, dass die Einstellung und Beschäftigung von schwer behinderten<br />
Lehrkräften an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Die<br />
Schulleiterin/der Schulleiter wirkt deshalb darauf hin, dass die Vorschriften der<br />
Landesbauordnung zur Barrierefreiheit baulicher Anlagen (§ 39 LBO) durch den<br />
Schulträger umgesetzt werden.<br />
4.8.2 Parkmöglichkeiten<br />
Schwer behinderten Lehrkräften, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch<br />
eines Kraftfahrzeuges auf dem Weg zu und von der Schule angewiesen sind, ist<br />
auf den für die Schule vorhandenen Parkplätzen eine genügende Anzahl von Abstellflächen<br />
bereitzustellen.<br />
4.9 Erweiterter Geltungsbereich<br />
Die <strong>Integrationsvereinbarung</strong> ist auch für die mit den Schwerbehinderten gleichgestellten<br />
Lehrkräfte anzuwenden, sowie für behinderte Lehrkräfte mit einem GdB<br />
von 30 und 40.