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Integrationsvereinbarung - Schulamt Mannheim

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4.5 Fort- und Weiterbildung<br />

- 9 -<br />

Schwer behinderte Lehrkräfte haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf<br />

bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen<br />

Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens sowie Erleichterungen im<br />

zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen<br />

Bildung.<br />

(§ 81 SGB IX)<br />

4.6 Einstellungen<br />

Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwer behinderte<br />

Lehrkräfte bei im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt eingestellt werden.<br />

Liegt die Bewerbung mindestens einer schwer behinderten Person vor, so ist die<br />

Schwerbehindertenvertretung zu allen Einstellungsgesprächen (auch bei den<br />

nicht schwer behinderten Bewerbern) einzuladen, es sei denn, die schwer behinderte<br />

Person widerspricht der Teilnahme. Die Bewerbungsunterlagen sämtlicher<br />

Bewerber sind gegenüber der Schwerbehindertenvertretung offen zu legen.<br />

(§ 81 SGB IX, SchwbVwV 2.1.1)<br />

4.7 Beurteilung<br />

Vor jeder Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten<br />

Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu<br />

machen. Sie führt hierzu mit der schwer behinderten Lehrkraft ein Gespräch, an<br />

dem auf Wunsch der schwer behinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung<br />

teilnimmt.<br />

Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet<br />

werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen<br />

die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.<br />

(2.5 der SchwbVwV )<br />

4.8 Arbeitsumfeld<br />

4.8.1 Barrierefreiheit<br />

Es ist zu vermeiden, dass die Einstellung und Beschäftigung von schwer behinderten<br />

Lehrkräften an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Die<br />

Schulleiterin/der Schulleiter wirkt deshalb darauf hin, dass die Vorschriften der<br />

Landesbauordnung zur Barrierefreiheit baulicher Anlagen (§ 39 LBO) durch den<br />

Schulträger umgesetzt werden.<br />

4.8.2 Parkmöglichkeiten<br />

Schwer behinderten Lehrkräften, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch<br />

eines Kraftfahrzeuges auf dem Weg zu und von der Schule angewiesen sind, ist<br />

auf den für die Schule vorhandenen Parkplätzen eine genügende Anzahl von Abstellflächen<br />

bereitzustellen.<br />

4.9 Erweiterter Geltungsbereich<br />

Die <strong>Integrationsvereinbarung</strong> ist auch für die mit den Schwerbehinderten gleichgestellten<br />

Lehrkräfte anzuwenden, sowie für behinderte Lehrkräfte mit einem GdB<br />

von 30 und 40.

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