Integrationsvereinbarung - Schulamt Mannheim
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Schwer behinderte Lehrkräfte werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt<br />
(§ 124 SGB IX). Zu Mehrarbeit können Vertretungsstunden und Krankheitsvertretung<br />
führen.<br />
4.3 Außerunterrichtliche Veranstaltungen<br />
4.3.1 Schullandheim, mehrtägige Schulausflüge und Studienreisen<br />
Schwer behinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem Einverständnis eingesetzt<br />
werden.<br />
4.3.2 Wandertage, Schulfeste, Sport- und andere schulische<br />
Veranstaltungen<br />
Bei Wandertagen, Schulfesten, Sport- und anderen schulischen Veranstaltungen<br />
müssen die Belange der schwer behinderten Lehrkräfte berücksichtigt werden.<br />
4.4 Versetzungen und Abordnungen<br />
Für schwer behinderte Lehrkräfte ist es je nach Art und Schwere der Behinderung<br />
schwieriger als für andere Beschäftigte, sich auf einen neuen Arbeitsplatz umzustellen.<br />
Sie sollen daher gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen<br />
Gründen versetzt werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder<br />
bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden.<br />
Bei Versetzungen von schwer behinderten Lehrkräften ist die Schwerbehindertenvertretung<br />
zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Die Entscheidung<br />
ist ihr unverzüglich mitzuteilen. (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).<br />
Anträgen schwer behinderter Lehrkräfte auf Versetzung und Abordnung soll möglichst<br />
entsprochen werden.<br />
(SchwbVwV 2.4.1)