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Integrationsvereinbarung - Schulamt Mannheim

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Schwer behinderte Lehrkräfte werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt<br />

(§ 124 SGB IX). Zu Mehrarbeit können Vertretungsstunden und Krankheitsvertretung<br />

führen.<br />

4.3 Außerunterrichtliche Veranstaltungen<br />

4.3.1 Schullandheim, mehrtägige Schulausflüge und Studienreisen<br />

Schwer behinderte Lehrkräfte können nur mit ihrem Einverständnis eingesetzt<br />

werden.<br />

4.3.2 Wandertage, Schulfeste, Sport- und andere schulische<br />

Veranstaltungen<br />

Bei Wandertagen, Schulfesten, Sport- und anderen schulischen Veranstaltungen<br />

müssen die Belange der schwer behinderten Lehrkräfte berücksichtigt werden.<br />

4.4 Versetzungen und Abordnungen<br />

Für schwer behinderte Lehrkräfte ist es je nach Art und Schwere der Behinderung<br />

schwieriger als für andere Beschäftigte, sich auf einen neuen Arbeitsplatz umzustellen.<br />

Sie sollen daher gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen<br />

Gründen versetzt werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder<br />

bessere Arbeitsbedingungen oder Entwicklungsmöglichkeiten geboten werden.<br />

Bei Versetzungen von schwer behinderten Lehrkräften ist die Schwerbehindertenvertretung<br />

zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. Die Entscheidung<br />

ist ihr unverzüglich mitzuteilen. (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).<br />

Anträgen schwer behinderter Lehrkräfte auf Versetzung und Abordnung soll möglichst<br />

entsprochen werden.<br />

(SchwbVwV 2.4.1)

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