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Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren

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c) Aktenausdruck<br />

- 56 -<br />

Gleichzeitig mit <strong>der</strong> Abgabe wird für das Prozessgericht eine<br />

Abgabeverfügung und ein Aktenausdruck gemäß § 696<br />

Abs. 2 ZPO erstellt, <strong>der</strong> alle elektronisch gespeicherten Daten<br />

des abzugebenden <strong>Mahnverfahren</strong>s wie<strong>der</strong>gibt.<br />

Der erste Teil des Aktenausdrucks stellt die Entscheidung<br />

(Mahnbescheid o<strong>der</strong> Vollstreckungsbescheid) dar, gegen die<br />

sich <strong>der</strong> Rechtsbehelf wendet. Im zweiten Teil wird in chronologischer<br />

Reihenfolge <strong>der</strong> gesamte Verfahrensablauf dokumentiert.<br />

Dem Aktenausdruck werden grundsätzlich keine<br />

Originalbelege beigefügt, da für ihn die Beweiskraft öffentlicher<br />

Urkunden gilt (§ 696 Abs. 2 Satz 2 ZPO).<br />

Hat <strong>der</strong> Antragsgegner dem Wi<strong>der</strong>spruch Anlagen beigefügt<br />

o<strong>der</strong> im Wi<strong>der</strong>spruch Angaben gemacht, für die <strong>der</strong> Vordruck<br />

keine Eingabe vorsieht, so wird dem Aktenausdruck jedoch<br />

das Wi<strong>der</strong>spruchsschreiben beigefügt.<br />

Muster des Titelblatts eines Aktenausdruckes (stark verkleinert):<br />

Titelblatt Aktenausdruck

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