Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren
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c) Aktenausdruck<br />
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Gleichzeitig mit <strong>der</strong> Abgabe wird für das Prozessgericht eine<br />
Abgabeverfügung und ein Aktenausdruck gemäß § 696<br />
Abs. 2 ZPO erstellt, <strong>der</strong> alle elektronisch gespeicherten Daten<br />
des abzugebenden <strong>Mahnverfahren</strong>s wie<strong>der</strong>gibt.<br />
Der erste Teil des Aktenausdrucks stellt die Entscheidung<br />
(Mahnbescheid o<strong>der</strong> Vollstreckungsbescheid) dar, gegen die<br />
sich <strong>der</strong> Rechtsbehelf wendet. Im zweiten Teil wird in chronologischer<br />
Reihenfolge <strong>der</strong> gesamte Verfahrensablauf dokumentiert.<br />
Dem Aktenausdruck werden grundsätzlich keine<br />
Originalbelege beigefügt, da für ihn die Beweiskraft öffentlicher<br />
Urkunden gilt (§ 696 Abs. 2 Satz 2 ZPO).<br />
Hat <strong>der</strong> Antragsgegner dem Wi<strong>der</strong>spruch Anlagen beigefügt<br />
o<strong>der</strong> im Wi<strong>der</strong>spruch Angaben gemacht, für die <strong>der</strong> Vordruck<br />
keine Eingabe vorsieht, so wird dem Aktenausdruck jedoch<br />
das Wi<strong>der</strong>spruchsschreiben beigefügt.<br />
Muster des Titelblatts eines Aktenausdruckes (stark verkleinert):<br />
Titelblatt Aktenausdruck