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Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren

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Bei <strong>der</strong> Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach dem<br />

Wohnungseigentumsgesetz richtet sich die Zuständigkeit nach<br />

<strong>der</strong> Lage des Wohnungseigentums nur dann, wenn die Gemeinschaft<br />

<strong>der</strong> Wohnungseigentümer Antragstellerin ist.<br />

Eine beson<strong>der</strong>e Zuständigkeit gilt für Antragsteller mit<br />

Sitz/Wohnsitz im Ausland, s. Seite 12 und bei Auslandszustellung,<br />

s. Seite 13.<br />

Wird <strong>der</strong> Antrag bei einem an<strong>der</strong>en als dem jeweils zuständigen<br />

Gericht eingereicht, so kann ihn dieses Gericht an das zuständige<br />

Amtsgericht weiterleiten. Rechtliche, insbeson<strong>der</strong>e fristwahrende<br />

Wirkung hat ein Antrag erst, wenn er bei dem zuständigen<br />

Amtsgericht eingeht. Anträge können auch gemäß §§ 702 Abs.<br />

1, 129 a ZPO zu Protokoll <strong>der</strong> Geschäftsstelle eines jeden<br />

Amtsgerichts erklärt werden.<br />

Beson<strong>der</strong>e Verfahrensvorschriften gelten für Verfahren, in denen<br />

<strong>der</strong> Antragsgegner unter das NATO-Truppenstatut fällt, s. Seite<br />

13.<br />

Bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis sind die Arbeitsgerichte<br />

zuständig. Das arbeitsgerichtliche <strong>Mahnverfahren</strong><br />

weicht in etlichen Punkten vom zivilprozessualen <strong>Mahnverfahren</strong>,<br />

für das diese Broschüre ausschließlich gilt, wesentlich ab.<br />

Bei Fragen zum arbeits<strong>gerichtlichen</strong> <strong>Mahnverfahren</strong> wenden Sie<br />

sich deshalb bitte an das für Sie zuständige Arbeitsgericht.

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