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Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren

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3) Einzugsermächtigung für die Gerichtskosten<br />

Der Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte kann <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Landesoberkasse/Landesjustizkasse/Gerichtskasse für die<br />

im automatisierten <strong>Mahnverfahren</strong> anfallenden Gerichtskosten<br />

Einzugsermächtigung erteilen. <strong>Die</strong> Vergabe einer Kennziffer ist<br />

Voraussetzung für die Durchführung des Kosteneinzugs.<br />

Der Einzug erfolgt mindestens einmal wöchentlich. Zusätzlich zur<br />

Kostenrechnung, die für jedes Verfahren erstellt wird, erhält <strong>der</strong><br />

Antragsteller bzw. Prozessbevollmächtigte, <strong>der</strong> Einzugsermächtigung<br />

über eine Kennziffer erteilt hat, zum Einzugstermin eine<br />

sogenannte "Nachweisliste bei Einzug" (siehe Muster Seite 64).<br />

<strong>Die</strong>se enthält neben Angaben zur Lastschrift selbst für sämtliche<br />

vom Einzug betroffenen Verfahren die Geschäftsnummer des<br />

Gerichts, das Geschäftszeichen des Antragstellers / Prozessbevollmächtigten<br />

und die eingezogenen Kosten.<br />

Wegen des Versands <strong>der</strong> Kostenrechnung vgl. Seite 32.<br />

<strong>Die</strong> Einzugsermächtigung umfasst die Gerichtsgebühr und eventuelle<br />

Zustellungsauslagen für das <strong>Mahnverfahren</strong>.<br />

<strong>Die</strong> Einzugsermächtigung umfasst dagegen nicht automatisch<br />

die Zahlung des zweiten Prozesskostenanteils (§ 12 Abs. 3 Satz<br />

3 GKG) im Falle des Wi<strong>der</strong>spruchs. Da in <strong>der</strong> Zahlung dieser<br />

Kosten eine Prozesshandlung liegen kann, muss diese in <strong>der</strong> alleinigen<br />

Entscheidung des Antragstellers verbleiben. Möchte <strong>der</strong><br />

Antragsteller diese Kosten ebenfalls einziehen lassen, muss er<br />

dies ausdrücklich und im Einzelfall beim Mahngericht beantragen.

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