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Exkurs Finanzstrafrecht - Raiffeisen

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Verkehrsunfall wegen Überschreitens<br />

von Lenk- Lenk und Ruhezeiten<br />

LKW-Fahrer eines Transportunternehmens wird zu spät beauftragt,<br />

Ware pünktlich zu liefern. Dem Entscheidungsträger ist jedoch nicht<br />

bekannt, dass Einhaltung des Liefertermins nur unter Überschreitung<br />

der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist.<br />

LKW-Fahrer fällt in Sekundenschlaf und verursacht einen schweren<br />

Unfall mit mehreren Toten<br />

=> Verband hat ihn treffende Pflichten (§§ 13 ff AZG) verletzt<br />

=> LKW-Fahrer begeht fahrlässige Tötung (§ 80 StGB)<br />

=> Entscheidungsträger hat organisatorische Maßnahmen, welche<br />

Einhaltung der Bestimmungen des AZG gewährleisten, unterlassen<br />

=> Verbandsverantwortlichkeit des Transportunternehmens<br />

DR. HUBERT STANGLECHNER<br />

15.03.2006 19<br />

„Schmiergeld“ für Vertragsabschluss<br />

Geschäftsführer der A-GmbH gibt Prokuristen der B-GmbH eine<br />

„Provision“ für Vertragsabschluss. Beide wissen, dass die „Provision“<br />

die Preise verteuert, welche die B-GmbH laut Vertrag an die A-GmbH<br />

zu zahlen hat.<br />

Beide begehen Untreue (§ 153 StGB) zum Nachteil der B-GmbH<br />

- Prokurist als unmittelbarer Täter<br />

- Geschäftsführer als Bestimmungs- oder Beitragstäter<br />

⇒ Verantwortlichkeit der A-GmbH weil die Straftat (auch) zu ihren<br />

Gunsten begangen wurde (Erhalt des Auftrags der B-GmbH)<br />

⇒ Keine Verantwortlichkeit der B-GmbH, weil Tat nicht zu ihren Gunsten<br />

erfolgte und Prokurist „nur“ seine eigene Treuepflicht, nicht jedoch<br />

Pflichten verletzt hat, welche die B-GmbH treffen<br />

DR. HUBERT STANGLECHNER<br />

15.03.2006 20<br />

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