Exkurs Finanzstrafrecht - Raiffeisen
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Verkehrsunfall wegen Überschreitens<br />
von Lenk- Lenk und Ruhezeiten<br />
LKW-Fahrer eines Transportunternehmens wird zu spät beauftragt,<br />
Ware pünktlich zu liefern. Dem Entscheidungsträger ist jedoch nicht<br />
bekannt, dass Einhaltung des Liefertermins nur unter Überschreitung<br />
der Lenk- und Ruhezeiten möglich ist.<br />
LKW-Fahrer fällt in Sekundenschlaf und verursacht einen schweren<br />
Unfall mit mehreren Toten<br />
=> Verband hat ihn treffende Pflichten (§§ 13 ff AZG) verletzt<br />
=> LKW-Fahrer begeht fahrlässige Tötung (§ 80 StGB)<br />
=> Entscheidungsträger hat organisatorische Maßnahmen, welche<br />
Einhaltung der Bestimmungen des AZG gewährleisten, unterlassen<br />
=> Verbandsverantwortlichkeit des Transportunternehmens<br />
DR. HUBERT STANGLECHNER<br />
15.03.2006 19<br />
„Schmiergeld“ für Vertragsabschluss<br />
Geschäftsführer der A-GmbH gibt Prokuristen der B-GmbH eine<br />
„Provision“ für Vertragsabschluss. Beide wissen, dass die „Provision“<br />
die Preise verteuert, welche die B-GmbH laut Vertrag an die A-GmbH<br />
zu zahlen hat.<br />
Beide begehen Untreue (§ 153 StGB) zum Nachteil der B-GmbH<br />
- Prokurist als unmittelbarer Täter<br />
- Geschäftsführer als Bestimmungs- oder Beitragstäter<br />
⇒ Verantwortlichkeit der A-GmbH weil die Straftat (auch) zu ihren<br />
Gunsten begangen wurde (Erhalt des Auftrags der B-GmbH)<br />
⇒ Keine Verantwortlichkeit der B-GmbH, weil Tat nicht zu ihren Gunsten<br />
erfolgte und Prokurist „nur“ seine eigene Treuepflicht, nicht jedoch<br />
Pflichten verletzt hat, welche die B-GmbH treffen<br />
DR. HUBERT STANGLECHNER<br />
15.03.2006 20<br />
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