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Datenschutzrechtliche Voraussetzungen für den Übergang von ...

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Mathias Löhnert<br />

7. Fachsemester<br />

SPB Wirtschaftrecht mit USP Öffentliches Recht<br />

Wintersemester 2010/2011<br />

Examenshausarbeit zum Thema<br />

<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Voraussetzungen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Übergang</strong> <strong>von</strong><br />

Kun<strong>den</strong>daten bei Betriebsübergängen<br />

Gestellt <strong>von</strong> Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff<br />

Lehrstuhl <strong>für</strong> Öffentliches Recht, insbesondere Staatsrecht und Verfassungsgeschichte<br />

Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)<br />

Frist: 6 Wochen<br />

Ausgabe: 25.01.2011<br />

Abgabe: 07.03.2011


Gliederung<br />

Fragestellung der Hausarbeit 1<br />

Einleitung 2<br />

I. Grundlagen des Datenschutzrechts 3<br />

1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung 3<br />

a) Sachlicher Schutzbereich 3<br />

b) Persönlicher Schutzbereich 4<br />

2. Die ständischen Schweigepflichten <strong>für</strong> Rechtsanwälte und Ärzte 4<br />

3. Bundesdatenschutzgesetz 8<br />

a) Zweck, Adressat, Subsidiarität 8<br />

b) Anwendbarkeit des BDSG trotz standesrechtlicher Schweigepflicht 9<br />

c) Zwischenergebnis 14<br />

d) Die Zustimmung zur Geheimnisoffenbarung als Einwilligung 14<br />

in die Datenübermittlung<br />

II. Betriebsübergang bei Erbfall 16<br />

1. Einzelkaufmännischer Betrieb 16<br />

2. Personengesellschaften 18<br />

a) BGB-Gesellschaft 18<br />

b) OHG, KG, PartG 20<br />

3. Kapitalgesellschaften 21<br />

4. Erbfall bei Arztpraxis und Anwaltskanzlei 22<br />

III. Wechsel der Rechtsform 28<br />

1. Zwischenergebnis 29<br />

2. Rechtsformwechsel bei Anwaltskanzlei und Arztpraxis 29<br />

IV. Rechtsgeschäftliche Übertragung 30<br />

1. Vorprüfungsphase 30<br />

a) Datenschutz bei der Due Diligence 30<br />

b) Zulässigkeit nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG 32<br />

c) Zulässigkeit nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG 32<br />

d) Zwischenergebnis 35<br />

e) Zulässigkeit nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG 35<br />

f) Due Diligence bei Anwaltskanzleien und Arztpraxen 37<br />

g) Zwischenergebnis 39<br />

Seite<br />

II


2. Vertragsverhandlungsphase 40<br />

3. Vollzugsphase 40<br />

a) Anteilskauf (share deal) 41<br />

b) Vermögenskauf (asset deal) 42<br />

aa) Zulässigkeit nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG 44<br />

bb) Zulässigkeit nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG 44<br />

cc) Zulässigkeit nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG 46<br />

dd) Zwischenergebnis 48<br />

ee) Asset deal bei Anwaltskanzleien und Arztpraxen 49<br />

ff) Anwaltliche und ärztliche Schweigepflicht 50<br />

gg) Zwischenergebnis 53<br />

hh) Zulässigkeit nach dem BDSG 53<br />

ii) Zwischenergebnis 56<br />

ii) Folgen einer unzulässigen Übermittlung <strong>von</strong> Mandanten- 56<br />

bzw. Patientendateien<br />

c) Unternehmensumwandlung 58<br />

aa) Subsidiarität der BDSG bei Unternehmensumwandlungen? 59<br />

bb) Diskussion zur Datenübermittlung bei Umwandlungen 61<br />

cc) Reaktion zu <strong>den</strong> Argumenten in der Diskussion 64<br />

dd) Stellungnahme zu der Diskussion 66<br />

ee) Umwandlungen bei Anwaltskanzleien und Arztpraxen 68<br />

ff) Zwischenergebnis 70<br />

V. Übertragung des Geschäfts bzw. nur der Dateien durch <strong>den</strong> Konkursverwalter 72<br />

1. Zwischenergebnis 73<br />

2. Konkurs bei Anwaltskanzlei und Arztpraxis 74<br />

VI. Weitere Pflichten 77<br />

1. Benachrichtigung 77<br />

2. Löschung und Sperrung <strong>von</strong> Daten 77<br />

3. Scha<strong>den</strong>sersatz 78<br />

Zusammenfassung 79<br />

III


Literatur<br />

Kommentare und Lehrbücher<br />

Berens, Wolfgang / Brauner, Hans U. / Strauch, Joachim (Hrsg.), Due Diligence bei<br />

Unternehmensakquisitionen, 3. Auflage, Stuttgart 2002.<br />

Zitiert als: Bearbeiter in Berens/Brauner/Strauch, Due Diligence, S. …<br />

Brox, Hans / Walker, Wolf-Dietrich, Erbrecht, 24. Auflage, München 2010.<br />

Däubler, Wolfgang / Klebe, Thomas / Wedde, Peter / Weichert, Thilo, BDSG, 3. Auflage,<br />

Frankfurt am Main 2010.<br />

Zitiert als: Bearbeiter in Däubler u.a., BGSD § … Rn …<br />

Dauner-Lieb, Barbara (Hrsg.) / Simon, Stefan (Hrsg.), Kölner Kommentar zum UmwG, 1.<br />

Auflage, Köln, 2009<br />

Zitiert als: Bearbeiter in Kölner Kommentar zum UmwG, § … Rdnr. …<br />

Deutsche Gesellschaft <strong>für</strong> Erbrechtskunde (Hrsg.), Deutscher Erbrechtskommentar, 1.<br />

Auflage, Köln/Berlin/München 2003.<br />

Zitiert als: Bearbeiter in Deutscher Erbrechtskommentar, § … Rdnr. …<br />

Eisenhardt, Ulrich, Gesellschaftsrecht, 14. Auflage, München 2009<br />

Feuerich, Wilhelm / Weyland, Dag, Bundesrechtsanwaltsordnung Kommentar, 6. Auflage,<br />

München 2003.<br />

Zitiert als: Feuerich/Weyland, BRAO § … Rdnr. …<br />

Gola, Peter / Klug, Christoph, Grundzüge des Datenschutzrechts, 1. Auflage, München 2003.<br />

Zitiert als: Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, S. …<br />

Gola, Peter / Schomerus, Rudolf, BDSG, 10 Auflage, München 2010.<br />

Zitiert als: Gola/Schomerus, BDSG § … Rn …<br />

IV


Hartung, Wolfgang, Anwaltliche Berufsordnung – Fachanwaltsordnung – Europäische<br />

Berufsregeln-CCBE – BRAO (§§43-59m), Kommentar, 3. Auflage, München 2006.<br />

Zitiert als: Hartung, BerufsO § … Rdnr. …, bzw. als Hartung, BRAO § … Rdnr. …<br />

Henssler, Martin / Prütting, Hanns, Kommentar Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Auflage,<br />

München 2004.<br />

Zitiert als: Bearbeiter in Henssler/Prütting, BRAO § … Rdnr. …<br />

Hohensee, Wolfgang, Die unternehmenstragende Erbengemeinschaft, 1. Auflage, Ba<strong>den</strong>-<br />

Ba<strong>den</strong> 1994.<br />

Jarass, Hans D. / Pieroth, Bodo, Grundgesetz <strong>für</strong> die Bundesrepublik Deutschland –<br />

Kommentar, 11. Auflage, München, 2011.<br />

Zitiert als: Bearbeiter in Jarass/Pieroth, GG Art. … Rdnr. …<br />

Kindler, Peter, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, München 2009.<br />

Zitiert als: Kindler; Handels- und Gesellschaftsrecht, S. …<br />

Kleine-Cosack, Michael, BRAO, 6. Auflage, München 2009.<br />

Kühling, Jürgen / Seidel, Christian / Sivridis, Anastasios, Datenschutzrecht, 1. Auflage, 2008,<br />

Frankfurt am Main.<br />

Zitiert als: Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. …<br />

Manssen, Gerrit, Staatsrecht II – Grundrechte, 5. Auflage, München 2007.<br />

Palandt Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, München 2011.<br />

Zitiert als: Bearbeiter in Palandt, BGB § … Rdnr. …<br />

Pieroth, Bodo / Schlink, Bernhard, Grundrechte – Staatsrecht II, 21. Auflage, Heidelberg,<br />

2005.<br />

V


Roßnagel, Alexander (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht – Die neuen Grundlagen <strong>für</strong><br />

Wirtschaft und Verwaltung, 1. Auflage, München 2003.<br />

Zitiert als: Bearbeiter in Roßnagel, Hdb. Datenschutzrecht, Kap. … Rdnr. …<br />

Schlüter, Wilfried, Erbrecht, 16. Auflage, München, 2007.<br />

Schmitt, Joachim / Hörtnagl, Robert / Stratz, Rolf-Christian, Umwandlungsgesetz<br />

Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 5. Auflage, München 2009<br />

Zitiert als: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG § … Rdnr. …<br />

Schönke, Adolf / Schröder, Horst, StGB 28. Auflage, München 2010<br />

Zitiert als: Bearbeiter in Schönke/Schröder, StGB § … Rn …<br />

Semler, Johannes / Stengel, Arndt, Umwandlungsgesetz, 1. Auflage, München 2003<br />

Zitiert als: Bearbeiter in Semler/Stengel, UmwG § … Rdnr. …<br />

Simitis, Spiros (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 6.Auflage, Ba<strong>den</strong>-Ba<strong>den</strong> 2006.<br />

Zitiert als: Bearbeiter in Simitis, BDSG § … Rdnr. …<br />

Taeger, Jürgen / Gabel, Detlev, Kommentar zum BDSG und zu <strong>den</strong> Datenschutzvorschriften<br />

der TKG und TMG, 1. Auflage, Frankfurt am Main 2010.<br />

Zitiert als: Bearbeiter in Taeger/Gabel, BDSG § … Rdnr. …<br />

Tinnefeld, Marie-Theres / Ehmann, Eugen / Gerling, Rainer W.; Einführung in das<br />

Datenschutzrecht – Datenschutz und Informationsfreiheit in europäischer Sicht, 4. Auflage,<br />

München / Wien 2005.<br />

Zitiert als: Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Datenschutzrecht, S. …<br />

Uhlenbruck, Wilhelm: Die Verwertung einer freiberuflichen Praxis durch <strong>den</strong><br />

Insolvenzverwalter, Festschrift <strong>für</strong> Wolfram Henckel, S. 877 – 894, Berlin/New York 1995.<br />

Zitiert als: Uhlenbruck in FS Henckel, S. …<br />

VI


Zeitschriften<br />

Auernhammer, Herbert: Datenschutz bei Praxisverkauf und Praxisfusion – Ein<br />

Rechtsprechungsbericht, AnwBl. 1996, S. 517 ff.<br />

van Betteray, Wolfgang / Gass, Wolfram: Vorverträge, Asset Deals und<br />

Unternehmenskaufverträge in der Insolvenz, BB 2004, S. 2309 ff.<br />

Bongen, Wolfgang / Kremer, Ralf: Probleme der Abwicklung ärztlicher Privatliquidationen<br />

durch externe Verrechnungsstellen, NJW 1990, S. 2911 ff.<br />

Bork, Reinhard: Standesrechtliche Zulässigkeit des Gebühreninkassos <strong>für</strong> Rechtsanwälte,<br />

NJW 1992, S. 2449 ff.<br />

Däubler, Wolfgang: Betriebsübergang, Personaldaten und Mandat des betrieblichen<br />

Datenschutzbeauftragten, RDV 2004, S. 55 ff.<br />

Dieckmann, Uwe / Eul, Harald / Klevenz, Brigitte: Verhindert der Datenschutz Fusionen? –<br />

Fusionen aus der Sicht der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, RDV 2000, S. 149 ff.<br />

Essers, Monika / Hartung, Jürgen: Datenschutz bei Unternehmenstransaktionen, RDV 2002,<br />

S. 278 ff.<br />

Fischer, Klaus / Uthoff, Rolf: Das Recht der formularmäßigen Einwilligung des Patienten bei<br />

externer Abrechnung, MedR 1996, S. 115 ff.<br />

Grömig, Ursula: Schweigepflicht der Ärzte untereinander, NJW 1970, 1209 ff.<br />

Haffke, Bernhard: Schweigepflicht, Verfahrensrevision und Beweisverbot, GA 1973, S. 65 ff.<br />

Henssler, Martin: Das anwaltliche Berufsgeheimnis, NJW 1994, S. 1817 ff.<br />

VII


Kamps, Hans: Der Verkauf der Patientenkartei und die ärztliche Schweigepflicht, NJW 1992,<br />

S. 1545 ff.<br />

Kluth, Thomas: Die freiberufliche Praxis „ als solche“ in der Insolvenz – „viel Lärm um<br />

nicht“?, NJW 2002, S. 186 ff.<br />

Knodel, Herrmann: Wohin mit <strong>den</strong> Handakten des verstorbenen schweigepflichtigen<br />

Freiberuflers?, ZRP 2006, S. 263 ff.<br />

Körner-Dammann, Marita: Weitergabe <strong>von</strong> Patientendaten an ärztliche Verrechnungsstellen,<br />

NJW 1992, S. 729 ff.<br />

Körner-Dammann, Marita: Datenschutzprobleme beim Praxisverkauf, NJW 1992, S. 1543 ff.<br />

Kuhlmann, Goetz-Joachim: Übertragung einer Arztpraxis und ärztliche Schweigepflicht, JZ<br />

1974, S. 670 ff.<br />

Lüttge, Jörg: Unternehmensumwandlung und Datenschutz, NJW 2000, S. 2463 ff.<br />

Marsch-Barner, Reinhard / Mackenthun, Thomas: Das Schicksal gespeicherter Daten bei<br />

Verschmelzung und Spaltung <strong>von</strong> Unternehmen, ZHR 2001, S. 426 ff.<br />

Pape, Gerhard: Kurzkommentar zu BFH Urt. v. 22.3.1994, EWiR 1994, S. 1003 f.<br />

Redeker, Helmut: Datenschutz auch bei Anwälten – aber gegenüber<br />

Datenschutzkontrollinstanzen gilt das Berufsgeheimnis, NJW 2009, S. 554 ff.<br />

Redeker, Helmut: Umgang mit personenbezogenen Daten durch Rechtsanwälte, FPR 1998, S.<br />

294 ff.<br />

Rieger, Hans-Jürgen: Praxisverkauf und ärztliche Schweigepflicht, MedR 1992, S. 147 ff.<br />

Roßnagel, Alexander: Datenschutz bei Praxisübergabe, NJW 1989, S. 2303 ff.<br />

VIII


Rüpke, Giselher: Anwaltsrecht und Datenschutzrecht, NJW 1993, S. 3097 ff.<br />

Rüpke, Giselher: Datenschutz, Mandatsgeheimnis und anwaltliche Kommunikationsfreiheit,<br />

NJW 2008, S. 1121 ff.<br />

Rüpke, Giselher: Mehr Sicherheit <strong>für</strong> anwaltliche Datenverarbeitung, ZRP 2008, S. 87 ff.<br />

Schaffland, Hans-Jürgen: Datenschutz und Bankgeheimnis bei Fusion – (k)ein Thema?, NJW<br />

2002, S. 1539 ff.<br />

Schick, Walter: Der Konkurs des Freiberuflers – Berufsrechtliche, konkursrechtliche und<br />

steuerrechtliche Aspekte, NJW 1990, S. 2359 ff.<br />

Schneider, Christian: Diskussionsbericht zu <strong>den</strong> Referaten Marsch-Barner, Zöllner und<br />

Simitis, ZHR 2001, S. 462 ff.<br />

Selk, Robert: Datenschutz bei Unternehmenstransaktionen – Ein Einblick über Rechtslage<br />

und Diskussionsstand sowie Auswirklungen der BDSG-Novelle II, RDV 2009 S. 254 ff.<br />

Simitis, Spiros: Umwandlungen: ein blinder Fleck im Datenschutz?, ZHR 2001, S. 451 ff.<br />

Teichmann, Arndt / Kießling, Erik: Datenschutz bei Umwandlung, ZGR 2001, S. 33 ff.<br />

Weichert, Thilo: Datenschutz auch bei Anwälten?, NJW 2009, S. 550 ff.<br />

Weichert, Thilo: Das Krux mit der ärztlichen Schweigepflichtentbindung <strong>für</strong> Versicherungen,<br />

NJW 2004 S. 1695 ff.<br />

Wengert, Georg / Widmann, Andreas / Wengert, Katharina: Bankenfusionen und Datenschutz<br />

– Eine kritische Betrachtung der Fusionspraxis, RDV 2000, S. 47 ff.<br />

Zimmer-Hartmann, Anke / Helfrich, Marcus: <strong>Datenschutzrechtliche</strong> Pflichten des Anwalts,<br />

CR 1993, S. 104 ff.<br />

IX


Zöllner, Wolfgang: Umwandlung und Datenschutz, ZHR 2001, S. 440 ff.<br />

Zuck, Holger: Allgemeine Anwaltsrecht und Berufspflichten aus dem BDSG, AnwBl 1996, S.<br />

549 ff.<br />

X


Mathias Löhnert<br />

Fragestellung der Hausarbeit<br />

"Unter welchen datenschutzrechtlichen <strong>Voraussetzungen</strong> dürfen<br />

Kun<strong>den</strong>daten übergehen, wenn der Betriebsübergang<br />

1<br />

• auf Erbfall (Gesamtrechtsnachfolge),<br />

• auf Wechsel der Rechtsform (z. B. Wechsel <strong>von</strong> GmbH zur<br />

AG),<br />

• auf rechtsgeschäftlicher Übertragung (Betriebsübertragung an<br />

Dritte),<br />

• auf einer Konkursverwertung (Übertragung des Geschäfts bzw.<br />

nur der Dateien durch Konkursverwalter) beruht?<br />

Spielt es eine Rolle, ob es sich um eine Arztpraxis oder eine<br />

Anwaltskanzlei handelt?"


Mathias Löhnert<br />

Einleitung<br />

Heutzutage spielen Betriebsübertragungen in der Wirtschaft eine<br />

bedeutende Rolle. Immer wieder erfährt man <strong>von</strong> Transaktionen, bei<br />

<strong>den</strong>en Unternehmen zum Beispiel aufgekauft wer<strong>den</strong>, miteinander<br />

verschmelzen oder aber auch Unternehmensteile ausgegliedert<br />

wer<strong>den</strong>. Der Wert eines Wirtschaftsunternehmens, der sogenannte<br />

Goodwill, wird zu einem großen Teil <strong>von</strong> <strong>den</strong> Beziehungen, die ein<br />

Unternehmen zu seinen Kun<strong>den</strong> hat, geprägt. Entsteht ein neues<br />

Wirtschaftsunternehmen, dauert es mitunter eine lange Zeit, bis sich<br />

ein gewisser Stamm an Kun<strong>den</strong> etabliert hat, welche relativ verlässlich<br />

Umsätze bewirken. Der Kun<strong>den</strong>stamm ist <strong>für</strong> ein Unternehmen ein<br />

wichtiger wirtschaftlicher Faktor. Ein Unternehmen muss<br />

natürlicherweise Daten über seine Kun<strong>den</strong> speichern. Je nach<br />

Unternehmen und Art der vertriebenen Produkte können dies ganz<br />

unterschiedliche Kun<strong>den</strong>daten sein. Zu <strong>den</strong> wohl wichtigsten gehören<br />

zumindest Name, Anschrift und Kontoverbindung. Wenn nun die<br />

Kun<strong>den</strong>daten eines Unternehmens so wirtschaftlich wichtig oder gar<br />

wertvoll sind, stellt sich die Frage, ob diese Daten an einen Dritten –<br />

sei es allein oder mit dem ganzen Betrieb – weitergegeben wer<strong>den</strong><br />

dürfen. Da jedes personenbezogene Datum bedeutsam sein kann und<br />

grundsätzlich geschützt wer<strong>den</strong> muss, unterliegen auch die<br />

Kun<strong>den</strong>daten <strong>den</strong> Regelungen des Datenschutzrechts. Im Folgen<strong>den</strong><br />

soll untersucht wer<strong>den</strong>, ob die Übergabe <strong>von</strong> Kun<strong>den</strong>daten an Dritte<br />

bei verschie<strong>den</strong>en Arten <strong>von</strong> Betriebsübergängen mit dem<br />

Datenschutzrecht vereinbar ist. Dabei soll auch auf eventuelle<br />

Besonderheiten bei Anwaltskanzleien und Arztpraxen eingegangen<br />

wer<strong>den</strong>. Zu Beginn wer<strong>den</strong> kurz datenschutzrechtliche Grundlagen<br />

umrissen.<br />

2


Mathias Löhnert<br />

I. Grundlagen des Datenschutzrechts<br />

1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Ausprägung<br />

des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1.<br />

Abs. 1 GG) und somit ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht. Es<br />

wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum<br />

1<br />

sogenannten Volkszählungsurteil herausgearbeitet. Zwar wurde es<br />

bisher nicht als ausdrückliche Regelung in das Grundgesetz<br />

aufgenommen, hat jedoch in vielen Landesverfassungen eine<br />

ausdrückliche Normierung erhalten. 2<br />

Auch in die Grundrechte-Charta<br />

der Europäischen Union hat es Eingang gefun<strong>den</strong> (Art. 8 GR-Ch).<br />

3<br />

a) Sachlicher Schutzbereich<br />

Die informationelle Selbstbestimmung beinhaltet, dass der Einzelne<br />

grundsätzlich selbst die Befugnis hat, über die Preisgabe und<br />

Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen, 3 und zwar nicht nur<br />

im Bereich der automatischen Datenverarbeitung. 4 Geschützt wer<strong>den</strong><br />

jedoch nur persönliche bzw. personenbezogene Daten; also Daten zu<br />

<strong>den</strong> persönlichen und sachlichen Verhältnissen einer Person. 5 Das<br />

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellte klar, dass es kein<br />

unbedeutendes Datum gebe, da auch auf <strong>den</strong> ersten Blick<br />

unbedeutende Daten im Zusammenhang mit anderen Informationen<br />

eine ganz neue Bedeutung gewinnen könnten. Folglich sind alle<br />

personenbezogenen Daten geschützt, egal ob sie aus der Intim-,<br />

Privat- oder Sozialsphäre des Einzelnen stammen. 6 Geschützt sind<br />

beispielsweise Akten, die persönliche Daten enthalten, so auch<br />

Krankenakten, Tagebücher und private Aufzeichnungen, Steuerdaten<br />

und Geschäftsgeheimnisse. 7<br />

Aber auch Daten, die ein Unternehmen<br />

1 BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, E 65, 1.<br />

2 Beispielsweise Art. 11 LVerf Bbg; Art. 33,34 Sächs LVerf.<br />

3 BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, E 65, 1 (42).<br />

4 BVerfG, Beschl. v. 9.3.1988, E 78, 77 (84).<br />

5 Jarass in Jarass/Pieroth, GG Art. 2 Rdnr. 43.<br />

6 Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rdnr. 377.<br />

7 Manssen, Staatsrecht II, Rdnr. 220.


Mathias Löhnert<br />

über seine Kun<strong>den</strong> speichert, sind personenbezogene Daten, die vom<br />

Schutzbereich erfasst sind.<br />

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht nur <strong>für</strong> das einzelne<br />

Individuum bedeutsam, sondern auch <strong>für</strong> das Wohl der Allgemeinheit,<br />

weil Selbstbestimmung eine Voraussetzung <strong>für</strong> die Mitwirkung der<br />

Bürger in der freiheitlichen Demokratie darstellt. 8<br />

4<br />

b) Persönlicher Schutzbereich<br />

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht in erster Linie<br />

natürlichen Personen zu. Auch juristische Personen können sich auf<br />

dieses Recht berufen, 9 jedoch ohne Berufung auf Art. 1 Abs. 1 GG, da<br />

die das Grundrecht der Menschenwürde nur natürlichen Personen<br />

zusteht. 10<br />

2. Die ständischen Schweigepflichten <strong>für</strong> Rechtsanwälte und Ärzte<br />

Die rechtsanwaltliche Schweigepflicht beruht auf standesrechtlichen<br />

Regelungen. Sie ist seit 1994 ausdrücklich gesetzlich in § 43a Abs. 2<br />

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) normiert. Konkretisiert wird<br />

11<br />

sie durch § 2 Berufsordnung <strong>für</strong> Rechtsanwälte (BORA) sowie Nr.<br />

2.3 CCBE 12<br />

.<br />

Die standesrechtliche Normierung der ärztlichen<br />

Verschwiegenheitspflicht findet sich in § 9 MusterberufsO der<br />

Bundesärztekammer (Stand 2006) und <strong>den</strong> Berufsordnungen der<br />

13<br />

Länder-Ärztekammern .<br />

Die ständischen Schweigepflichten dienen primär dem Schutz der<br />

14<br />

informationellen Selbstbestimmung des Mandanten bzw. Patienten.<br />

8<br />

BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, E 65, 1 (43).<br />

9<br />

BVerfG. Beschl. v. 13.6.2007, E 118, 168 (203 f.).<br />

10<br />

OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.5.1009, NJW 2009, 2697.<br />

11<br />

Berufsordnung <strong>für</strong> Rechtsanwälte (BORA) in der Fassung vom 1.1.2011.<br />

12<br />

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE) in der<br />

Fassung vom 28.11.1998.<br />

13<br />

Beispielsweise Art. 9 BerufsO Landesärztekammer Bran<strong>den</strong>burg (Stand 2007).<br />

14<br />

Roßnagel, NJW 1989,2303, 2306.


Mathias Löhnert<br />

Er soll selbst entschei<strong>den</strong> können, wann wem in welchem Umfang die<br />

dem Berufsgeheimnisträger anvertrauten Tatsachen offenbart wer<strong>den</strong><br />

dürfen. 15 Ein Mandant hat als Geheimnisherr das Recht, das jegliche<br />

Informationen, die dem Geheimnisträger (Anwalt/Arzt) innerhalb des<br />

Mandatsverhältnisses – sei es auch nur bei Gelegenheit der<br />

Berufsausübung – anvertraut wor<strong>den</strong> sind, geheim gehalten wer<strong>den</strong>. 16<br />

Für <strong>den</strong> Rechtsanwalt ist es essentiell, alle relevanten Informationen<br />

zu einem Fall zu erfahren, um seinem Mandanten <strong>den</strong> bestmöglichen<br />

Rechtsbeistand leisten zu können. Wenn der Mandant sich nicht<br />

sicher sein kann, dass Informationen, die sonst niemand wissen sollte,<br />

nicht an Dritte weitergegeben wer<strong>den</strong>, wird er wahrscheinlich nicht<br />

bereit sein, seinen Anwalt über alle Fakten des Sachverhalts<br />

aufzuklären. Es ist ein geschützter Rahmen notwendig. Als solcher<br />

dient ein Vertrauensverhältnis in der Beziehung zu dem Mandanten,<br />

welches <strong>für</strong> die Berufsausübung des Anwalts <strong>von</strong> enormer Wichtigkeit<br />

ist. 17 Die Verschwiegenheitspflicht bildet die Basis dieses<br />

Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant. 18 Das<br />

Interesse am Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses ist aber<br />

nicht nur ein Individualinteresse, sondern auch ein Interesse der<br />

Allgemeinheit, da es zur Aufrechterhaltung eines rechtsstaatlichen<br />

Rechtsschutzes und einer funktionsfähigen Rechtspflege beiträgt. 19<br />

Ebenso muss sich ein Patient gegenüber seinem Arzt offen äußern<br />

können, damit der Arzt über alle relevanten Umstände informiert ist<br />

und entsprechende Heilungsmaßnahmen ergreifen kann, die zu einem<br />

bestmöglichen Genesungserfolg notwendig sind. Auch hier ist die<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong> ein Vertrauensverhältnis, welches die Grundlage<br />

20<br />

der ärztlichen Behandlung bildet. Die Aufrechterhaltung des<br />

Vertrauens liegt nicht nur im Interesse des Patienten 21<br />

, sondern auch<br />

im Interesse der Allgemeinheit, da sie letztlich einen Beitrag zur<br />

15 Hartung, BerufsO § 2 Rdnr. 13.<br />

16 OLG Köln, Urt. v. 24.6.1992, NJW 1992, 2772, 2773.<br />

17 Henssler, NJW 1994, 1817, 1824.<br />

18 Kleine-Cosack, BRAO § 43a Rdnr. 3 f.<br />

19 Haffke, GA 1973, 65, 67; KG, Urt. v. 19.6.1992, NJW 1992, 2771.<br />

20 BVerfG, Beschl. v. 8.3.1972, E 32, 373 (379 f.).<br />

21 Weichert, NJW 2004, 1695, 1696.<br />

5


Mathias Löhnert<br />

Volksgesundheit leistet. Aus diesem Grund gibt es <strong>für</strong> diese<br />

Berufsgruppen spezielle Schweigepflichten. Nicht nur Anwälte und<br />

Ärzte, sondern auch ihr weisungsabhängiges Hilfspersonal und ihre<br />

Mitarbeiter unterliegen dieser Verschwiegenheitspflicht. 22<br />

Neben dem im Standesrecht wurzeln<strong>den</strong> Geheimnisschutz besteht ein<br />

strafrechtlicher Geheimnisschutz. Die vorsätzliche Verletzung der<br />

Schweigepflicht ist ein Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 StGB<br />

und stellt eine Straftat dar. Der Begriff des Geheimnisses aus § 203<br />

StGB ist enger als der des personenbezogenen Datums, weil nur<br />

diejenigen personenbezogenen Daten geschützt wer<strong>den</strong>, die einem<br />

bestimmten Personenkreis (Geheimnisträger und Hilfspersonal bzw.<br />

23<br />

Mitarbeiter) bekannt sind. Neben <strong>den</strong> Geschäftsgeheimnissen wird<br />

vor allem der persönliche Lebens- und Geheimbereich des Mandanten<br />

/ Patienten geschützt. Dazu kann beispielsweise auch die Tatsache<br />

gehören, dass eine Person bei einem bestimmten Arzt in Behandlung<br />

ist. 24 Offenbart ist ein Geheimnis, wenn es in irgendeiner Weise an<br />

eine andere Person gelangt ist. 25 Dabei ist es irrelevant, ob das<br />

Geheimnis an einen beliebigen Dritten oder an einen anderen<br />

Schweigepflichtigen offenbart wird. 26<br />

Da das Mandats- bzw. Patientengeheimnis eine besondere Bedeutung<br />

hat, kann der Anwalt bzw. Arzt nicht frei über das Geheimnis<br />

27<br />

verfügen. Beispielsweise kann ein Anwalt seine Honorarforderungen<br />

nicht einfach abtreten, weil dazu gemäß § 402 BGB weitere Auskünfte<br />

an <strong>den</strong> neuen Gläubiger erteilt wer<strong>den</strong> müssten, was wiederum eine<br />

Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bedeuten würde. 28<br />

Dazu<br />

passend stellt der BGH fest, dass die Weitergabe <strong>von</strong> Patientendaten<br />

an Verrechnungsstellen ein Verstoß gegen § 203 StGB darstellt, weil<br />

22 Kamps, NJW 1992, 1545.<br />

23 Teichmann/Kießling, ZGR 33, 63.<br />

24 Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Datenschutzrecht, S. 183.<br />

25 Leckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB § 203 Rdnr. 19.<br />

26 OLG Köln, Urt. v. 24.6.1992, NJW 1992, 2772; Kuhlmann, JZ 1974, 670 ff.;<br />

Grömig, NJW 1970, 1209, 1211; Leckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB §203<br />

Rdnr. 21.<br />

27 Bork, NJW 1992, 2449, 2452.<br />

28 Vgl. BGH, Urt. v. 10.8.1995, NJW 1995, 2915.<br />

6


Mathias Löhnert<br />

dadurch Dritte in ungerechtfertigter Weise Kenntnis <strong>von</strong> der<br />

gesundheitlichen Lage des Patienten erhalten. 29<br />

Anwälte und Ärzte haben neben der Schweigepflicht auch ein<br />

30<br />

Schweigerecht, was allerdings nirgendwo ausdrücklich normiert ist.<br />

Seine Existenz ergibt sich jedoch insbesondere aus <strong>den</strong><br />

Zeugnisverweigerungsrechten 31<br />

, deren Verletzung wiederum<br />

strafrechtlich geschützt ist (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 und § 204 StGB).<br />

Gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB darf der Geheimnisträger keine<br />

Informationen, die er im Rahmen seiner Berufsausübung über <strong>den</strong><br />

Geheimnisherrn erlangt hat und die der Verschwiegenheitspflicht<br />

unterliegen, einem Dritten offenbaren. Tut er es trotzdem, kann dies<br />

nur mit einer Befugnis gerechtfertigt sein. Eine Befugnis zur<br />

Geheimnisoffenbarung ist gegeben, wenn der Geheimnisherr in die<br />

Geheimnisoffenbarung einwilligt, eine gesetzliche Erlaubnisnorm<br />

einschlägig ist, wenn es zum Schutz eines wesentlich höherwertigen<br />

Rechtsguts erforderlich ist, oder rechtfertigender Notstand vorliegt (§<br />

32<br />

34 StGB).<br />

Die Einwilligung entbindet <strong>den</strong> Geheimnisträger <strong>von</strong> der<br />

Schweigepflicht. Grundsätzlich muss sie ausdrücklich erfolgen, aber<br />

auch eine mutmaßliche oder konklu<strong>den</strong>te Einwilligung kann <strong>für</strong> § 203<br />

Abs. 1 StGB ausreichend sein, wenn aus dem Verhalten des<br />

Geheimnisherrn zweifelsfrei hervorgeht, dass er kein Interesse an der<br />

33<br />

Wahrung des Geheimnisses hat.<br />

29<br />

BGH, Urt. v. 10.7.1991, NJW 1991, 2955; entsprechend OLG Ol<strong>den</strong>burg, Urt. v.<br />

9.10.1991, NJW 1992, 758.<br />

30<br />

Hartung, BRAO § 43a Rdnr. 26.<br />

31<br />

Beispielsweise §§ 383 Abs. 1 Nr. 6, 385 Abs. 2 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 3, 53a<br />

StPO.<br />

32<br />

Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Datenschutzrecht, S. 191.<br />

33<br />

Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Datenschutzrecht, S. 187.<br />

7


Mathias Löhnert<br />

3. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)<br />

Adressaten des Gesetztes sind sowohl öffentliche als auch private<br />

Stellen (§ 1 Abs. 2 BDSG). Für private Stellen kommt es jedoch<br />

darauf an, dass sie personenbezogene Daten unter Einsatz <strong>von</strong><br />

Datenverarbeitungsanlagen – also Computern – oder nicht<br />

automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder da<strong>für</strong> erheben. Mit<br />

nicht automatisierten Dateien sind Sammlungen personenbezogener<br />

Daten gemeint, die gleichartig aufgebaut und nach bestimmten<br />

Merkmalen zugänglich sind und ausgewertet wer<strong>den</strong> können (§ 3 Abs.<br />

2 S.2 BDSG). Gemeint sind also Karteikarten- oder Aktensysteme,<br />

jedoch keine einzelnen Akten.<br />

8<br />

a) Zweck, Adressat und Subsidiarität<br />

Der Zweck des BDSG ist es, <strong>den</strong> Einzelnen vor Beeinträchtigungen<br />

seines Persönlichkeitsrechts, insbesondere seiner informationellen<br />

Selbstbestimmung, zu schützen, welche durch <strong>den</strong> Umgang mit seinen<br />

personenbezogenen Daten entstehen können (§ 1 Abs. 1 BDSG).<br />

34<br />

Gemäß § 1 Abs. 3 BDSG sind andere Datenschutz-Vorschriften des<br />

Bundesrechts vorrangig. Das heißt, das BDSG ist gegenüber<br />

spezielleren Regelungen subsidiär.<br />

Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten (§ 3<br />

Abs. 1 BDSG) ist aber grundsätzlich nur zulässig, wenn der<br />

Betroffene – also der, dessen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt<br />

wer<strong>den</strong> – einwilligt oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand<br />

einschlägig ist (§ 4 Abs.1 BDSG). Die Einwilligung ist in § 4a BDSG<br />

geregelt und wird als genuiner Ausdruck des Rechts auf<br />

informationelle Selbstbestimmung angesehen.<br />

34 Vgl. aber Simitis in Simitis, BDSG § 1 Rdnrn. 72 ff., Es sei nicht richtig, dass der<br />

Gesetzgeber die Akten aus dem Anwendungsbereich des BDSG herausgenommen<br />

hat. Bei konsequenter Auslegung sei jedoch jede strukturierte Akte eine nicht<br />

automatisierte Datei.<br />

35 Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, S. 57.<br />

35


Mathias Löhnert<br />

9<br />

b) Anwendbarkeit des BDSG trotz standesrechtlicher<br />

Verschwiegenheitspflicht<br />

Das BDSG ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BDSG anwendbar, wenn eine<br />

nicht-öffentliche Stelle unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage<br />

oder einer nicht automatisierten Datei personenbezogene Daten<br />

verarbeitet, nutzt oder da<strong>für</strong> erhebt. Ausgeschlossen sind<br />

ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten.<br />

Anwaltskanzleien und Arztpraxen verfügen als nicht-öffentliche,<br />

sondern private Stellen heutzutage meist über EDV- und Computer-<br />

Anlagen sowie klassischerweise über Karteien bzw. Aktensysteme, in<br />

<strong>den</strong>en Daten über Mandanten/Patienten verarbeitet, genutzt oder <strong>für</strong><br />

diese erhoben wer<strong>den</strong>. Das BDSG wäre somit prinzipiell <strong>für</strong><br />

Rechtsanwälte und Ärzte anwendbar. Allerdings unterliegen diese<br />

Berufsgruppen <strong>den</strong> standesrechtlichen Verschwiegenheitspflichten.<br />

Da beide Regelungen dem Datenschutz dienen, ergab sich eine stark<br />

diskutierte Kollisionsproblematik zwischen der<br />

Verschwiegenheitspflicht und dem BDSG. 36<br />

Fraglich ist, ob die<br />

standesrechtlichen Verschwiegenheitsregeln als Spezialvorschriften<br />

zur Unanwendbarkeit des BDSG in Bezug auf Anwälte und Ärzte<br />

führt.<br />

Teilweise wird diese Frage in der Literatur bejaht. Nach dieser<br />

Ansicht könne das BDSG auf mandatsbezogene Datenverarbeitung<br />

nicht angewendet wer<strong>den</strong>, da andernfalls ein Verstoß gegen<br />

37<br />

Verfassungsrecht vorliege. Begründet wird dies mit der<br />

grundrechtlichen Gewährleistung der freien Advokatur, welche sich<br />

aus Art. 5 GG ergebe. So seien insbesondere die §§ 4 Abs. 1 und 28<br />

BDSG nicht mit <strong>den</strong> grundrechtlichen Freiheiten anwaltlicher<br />

Informationsverarbeitung vereinbar und deshalb verfassungswidrig,<br />

weswegen das gesamte BDSG <strong>für</strong> die anwaltliche Datenverarbeitung<br />

bezüglich des Mandatsverhältnisses nicht anwendbar sei. 38<br />

36 Kleine-Cosack, BRAO § 43a Rdnr. 53.<br />

37 Rüpke, ZRP 2008, 87.<br />

38 Rüpke, NJW 2008, 1121, 1124 f.


Mathias Löhnert<br />

Bei Vertretern der Gegenmeinung stößt die Rechtsauffassung, das<br />

BDSG solle verfassungswidrig sein, auf Ablehnung, da diese<br />

Argumentation dogmatisch nur schwer aus der Verfassung abzuleiten<br />

sei. 39 Die standesrechtlichen Regeln <strong>für</strong> Anwälte und Ärzte enthalten<br />

nur wenige datenschutzrechtliche Regelungen, weshalb sie nicht in der<br />

Lage seien, das BDSG zu verdrängen. 40 Es sei zu weitgehend, wenn<br />

einige wenige Paragraphen ein umfassendes Datenschutz-Gesetz<br />

zurücktreten lassen wür<strong>den</strong>. Das BDSG dient dem Schutz des Rechts<br />

auf informationelle Selbstbestimmung. Die entgegenstehen<strong>den</strong><br />

standesrechtlichen Regelungen können das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung als Teil des grundrechtlich geschützten<br />

allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht außer Kraft setzen. 41 Die<br />

herrschende Meinung in der Literatur und die Rechtsprechung bejahen<br />

daher zutreffenderweise die grundsätzliche Anwendbarkeit des BDSG<br />

auf Anwälte. 42 Da die Regelungen zur anwaltlichen wie zur ärztlichen<br />

Schweigepflicht keine umfassende datenschutzrechtliche Regelung<br />

beinhalten, ist das BDSG <strong>für</strong> Anwälte und Ärzte, insbesondere in <strong>den</strong><br />

Bereichen, wo das Standesrecht schweigt, anwendbar. 43<br />

Etwas<br />

Gegenteiliges ist dem Wortlaut des BDSG auch nicht zu entnehmen.<br />

Innerhalb dieser herrschen<strong>den</strong> Ansicht existieren jedoch<br />

unterschiedliche Meinungen zu der Regelungsreichweite des BDSG<br />

auf Anwälte:<br />

Zum einen wird vertreten, dass das BDSG in vollem Umfang<br />

einschlägig sei, mit der Folge, dass die Verschwiegenheitspflicht<br />

44<br />

gesetzlich beschränkt wird. Die Begründung liege darin, dass das<br />

BDSG und die Schweigepflicht zwar im Regelungskern i<strong>den</strong>tisch<br />

seien, die Schweigepflicht sei jedoch nicht spezieller. 45<br />

Da das BDSG<br />

auch die unbefugte, d.h. die <strong>von</strong> der anwaltlichen Tätigkeit nicht<br />

erfasste, interne Verarbeitung <strong>von</strong> Daten betreffe, ohne dass diese an<br />

39 Redeke, NJW 2009, 554, 555.<br />

40 Weichert, NJW 2009, 550, 551.<br />

41 KG, Urt. v. 19.6.1992, NJW 1992, 2771, 2772.<br />

42 Gola/Schomerus, BDSG § 1 Rdnr. 25; Walz in Simitis, BDSG § 1 Rdnr. 176 ff.;<br />

Weichert in Däubler u.a., BDSG § 1 Rdnr. 14.<br />

43 Zuck, AnwBl 1996, 549; Rüpke, NJW 1993, 3097, 3101.<br />

44 Klein-Cosack, BRAO § 43a Rdnr. 53.<br />

45 Zimmer-Hartmann/Helfrich, CR 1993, 104.<br />

10


Mathias Löhnert<br />

Dritte offenbart wer<strong>den</strong> müssen, sei es noch weitreichender als die<br />

Verschwiegenheitspflicht, die sich ausschließlich auf das Mandats-/<br />

Patientengeheimnis bezieht. 46<br />

Andere wiederum erkennen die Geltung des BDSG an, lassen jedoch<br />

die relevanten Vorschriften des BDSG gegenüber § 43a BRAO und §<br />

47<br />

203 StGB zurücktreten. § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG regelt die<br />

Subsidiarität des BDSG. Danach gehen die spezialgesetzlichen<br />

Datenschutzregelungen des Bundes dem BDSG vor. Fraglich ist<br />

allerdings, ob § 43a BRAO und § 203 Abs. 1 StGB solche<br />

vorrangigen Regelungen darstellen. Die Subsidiarität des BDSG<br />

kommt nur bei Tatbestandskongruenz, d.h. bei deckungsgleichen<br />

Regelungen in anderen Bundesgesetzen in Betracht. 48 Das BDSG gilt<br />

<strong>für</strong> die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung jeglicher<br />

personenbezogener Daten durch öffentliche und nicht-öffentliche<br />

Stellen. Die §§ 43a BRAO und 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB beziehen sich<br />

jedoch ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Mandant und<br />

Rechtsanwalts bzw. zwischen Patient und Arzt. 49<br />

Der<br />

Geheimnisträger, zum Beispiel der Anwalt, speichert aber nicht nur<br />

Daten über seinen Mandanten, sondern auch über andere Personen<br />

außerhalb des geschützten Mandatsverhältnisses, wie beispielsweise<br />

Daten über Lieferanten und Arbeitnehmern, über Kinder in<br />

Scheidungsverfahren, über Zeugen sowie natürlich über <strong>den</strong> Gegner<br />

des Mandanten. Der Schutz der Daten bezüglich dieser „Nicht-<br />

Mandanten“ ist nicht <strong>von</strong> der anwaltlichen Schweigepflicht erfasst.<br />

Im Gegenteil, ein Anwalt muss vor Gericht Informationen über<br />

Zeugen, <strong>den</strong> Gegner des Mandanten usw. vorbringen, um die seinen<br />

Mandanten belasten<strong>den</strong> Argumente zu widerlegen. In ähnlicher<br />

Weise speichert ein Arzt Informationen über medizinisches Personal<br />

und Lieferanten, deren Daten auch nicht der ärztlichen<br />

Schweigepflicht unterliegen. Deckungsgleichheit besteht bei <strong>den</strong><br />

46<br />

Zimmer-Hartmann/Helfrich, CR 1993, 104, 105.<br />

47<br />

AG Tiergarten, Urt. v. 5.10.2006, NJW 2007, 97, 98; Das AG Tiergarten sieht in<br />

der BRAO eine bereichsspezifische Sonderregelung, weswegen die anwaltliche<br />

Verschwiegenheitspflicht dem BDSG vorginge.<br />

48<br />

Gola/Schomerus, BDSG § 1 Rdnr. 24.<br />

49<br />

Redeker, FPR 1998, 294, 296.<br />

11


Mathias Löhnert<br />

Regelungen des BDSG und <strong>den</strong> standesrechtlichen Regelungen zu <strong>den</strong><br />

Berufsgeheimnissen mithin nicht. Die Normen verfolgen<br />

unterschiedliche Regelungszwecke. Es liegen damit keine<br />

spezielleren, das BDSG verdrängen<strong>den</strong> Vorschriften vor. Damit auch<br />

die Daten der Nicht-Mandanten bzw. Nicht-Patienten geschützt<br />

wer<strong>den</strong>, muss das BDSG auch <strong>für</strong> die Anwälte und Ärzte gelten. Die<br />

standesrechtlichen Regelungen und § 203 Abs. 1 StGB schließen die<br />

Anwendung des BDSG also nicht aus. Durch die im Standesrecht<br />

wurzeln<strong>den</strong> Regelungen wird das BDSG nicht verdrängt, sondern<br />

ergänzt. 50 Die Geheimhaltungspflichten kommen neben dem BDSG<br />

zur Anwendung. 51 Der Grund da<strong>für</strong> liegt in § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG.<br />

Danach bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten, also auch<br />

die anwaltliche Schweigepflicht, <strong>von</strong> <strong>den</strong> Regelungen des BDSG<br />

unberührt. Das Wort „unberührt“ bedeute nicht, dass das BDSG nur<br />

auf Daten anwendbar sei, welche keinem Berufsgeheimnis<br />

unterliegen; es stellt vielmehr klar, dass die Normen des BDSG und<br />

der Berufsgeheimnisse hinsichtlich derselben Daten nebeneinander<br />

bestehen können, und dass der durch die Berufsgeheimnisse gewährte<br />

Schutz je<strong>den</strong>falls nicht durch das BDSG eingeschränkt wer<strong>den</strong> soll. 52<br />

Der in § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG normierte, grundsätzliche Vorrang<br />

bereichsspezifischer Normen besteht bei der anwaltlichen bzw.<br />

ärztlichen Schweigepflicht nur, wenn eine besondere<br />

Offenbarungsbefugnis besteht. 53<br />

Inwieweit das BDSG dann neben der standesrechtlichen<br />

Geheimhaltungspflicht anwendbar bleibt, lässt sich nach zwei<br />

unterschiedlichen Maßstäben bestimmen: Einerseits wird vertreten,<br />

dass die Berufsgeheimnisregelungen im Konfliktfall dem BDSG<br />

vorgingen, weil sie sonst nicht zur vollen Entfaltung kommen könnten<br />

und nicht „unberührt“ im Sinne der § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG bleiben<br />

Es sei keine Frage des Schutzniveaus, sondern des<br />

54<br />

wür<strong>den</strong>.<br />

50<br />

Redeker, NJW 2009, 555, 556; Weichert in Däubler u.a., BDSG § 1 Rdnr. 12.<br />

51<br />

Weichert in Däubler u.a., BDSG § 1 Rdnr. 14.<br />

52<br />

Walz in Simitis, BDSG § 1 Rdnr 175.<br />

53<br />

Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Datenschutzrecht, S. 190.<br />

54<br />

Redeke, NJW 2009, 554, 556.<br />

12


Mathias Löhnert<br />

Normzwecks. 55 Sofern es um <strong>den</strong> Schutz <strong>von</strong> Mandanten- bzw.<br />

Patientendaten ginge, seien also nicht die Anforderungen des BDSG<br />

maßgeblich. Somit seien beispielsweise <strong>für</strong> die Einwilligung des<br />

Patienten zur Aufhebung des Patientengeheimnisses nicht die<br />

Anforderungen des § 4a BDSG zwingend. 56<br />

Nach einer anderen Rechtsauffassung muss auf das Schutzniveau<br />

abgestellt<br />

57<br />

wer<strong>den</strong>. Das heißt, wo das Schutzniveau der<br />

Geheimhaltungspflichten weiter geht als das des BDSG, gelte<br />

vorrangig der weitreichendere Schutz; bei gleichem Schutzniveau<br />

gebe es keine Besonderheiten; und bei einem geringeren Schutzniveau<br />

der Geheimhaltungspflichten, gelte der Schutz des BDSG, sofern die<br />

Daten in dessen Anwendungsbereich fallen. 58<br />

Für die erste Ansicht spricht der Wortlaut des Gesetzes („unberührt“).<br />

Für die zweite Ansicht, welche sich am höheren Schutzniveau<br />

orientiert, sprechen Sinn und Zweck des Datenschutzrechts, nämlich<br />

dem Betroffenen <strong>den</strong> größtmöglichen Schutz seiner Daten zu<br />

gewähren. Dies ist auch im Hinblick auf das grundrechtlich<br />

geschützte, informationelle Selbstbestimmungsrecht geboten. Die<br />

datenschutzrechtlichen Prinzipien der Datensparsamkeit und<br />

Datenvermeidung sowie der Grundsatz der restriktiven Auslegung <strong>von</strong><br />

Eingriffserlaubnissen unterstreichen, dass dem Einzelnen ein<br />

möglichst hohes Schutzniveau bezüglich seiner Daten gewährleistet<br />

wer<strong>den</strong> soll. Die Funktion der standesrechtlichen<br />

Verschwiegenheitspflicht ist die Bereitstellung eines besonderen<br />

Schutzes der Mandanten-/Patientendaten und des<br />

Vertrauensverhältnisses. Falls es aber in einem Kollisionsfall <strong>von</strong><br />

BDSG und Schweigepflicht dazu kommen sollte, dass das BDSG<br />

einen höheren Schutz als die Verschwiegenheitspflicht gewährleistet,<br />

55 Weichert in Däubler u.a., BDSG § 1 Rdnr. 14; § 39 Rdnr. 3 .<br />

56 Weichert in Däubler u.a., BDSG § 1 Rdnr. 14.<br />

57 Walz in Simitis, BDSG § 1 Rdnr. 186; Gola/Schomerus, BDSG § 1 Rdnr. 25;<br />

Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG § 1 Rdnr. 26 bzgl. des Zweckbindungsgrundsatzes<br />

in § 39 BDSG.<br />

58 Gola/Schomerus, BDSG § 1 Rdnr. 25.<br />

13


Mathias Löhnert<br />

wäre es sinnwidrig, das niedrigere Schutzniveau gelten zu lassen. 59<br />

Demzufolge ist das Schutzniveau entschei<strong>den</strong>d. Das heißt: das BDSG<br />

setzt als allgemeines Datenschutzgesetz <strong>den</strong> Minimalstandard, der <strong>von</strong><br />

dem standesrechtlich begründeten Anwalts- und Arztgeheimnis nicht<br />

unterschritten wer<strong>den</strong> darf. 60 Somit ist die anwaltliche und ärztliche<br />

Schweigepflicht nur beachtlich, wenn sie restriktiver ist als der vom<br />

BDSG gewährte Spielraum. 61<br />

14<br />

c) Zwischenergebnis<br />

Das BDSG ist neben der anwaltlichen und ärztlichen<br />

Verschwiegenheitspflicht <strong>für</strong> personenbezogene Daten aus dem<br />

Mandats- bzw. Patientenverhältnis anwendbar. Keine der<br />

Vorschriften wird durch Subsidiarität verdrängt. Die Regelungswerke<br />

ergänzen sich gegenseitig. Der Geheimnisträger muss sowohl <strong>den</strong><br />

besonderen Geheimnisschutz als auch die allgemeinen Vorschriften<br />

des BDSG beachten.<br />

d) Die Zustimmung zur Geheimnisoffenbarung als<br />

Einwilligung zur Datenübermittlung<br />

Wer<strong>den</strong> personenbezogene Daten über <strong>den</strong> Mandanten/Patienten ohne<br />

dessen vorherige Einwilligung vom Rechtsanwalt/Arzt an einen<br />

Dritten weitergegeben, so liegen eine Offenbarung des Mandantenbzw.<br />

Patientengeheimnisses und ein Verstoß gegen die berufliche<br />

Schweigepflicht vor. Damit ist auch der Straftatbestand des § 203<br />

Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt. Diese Straftat kann gerechtfertigt<br />

wer<strong>den</strong>, wenn der betroffene Mandant/Patient vorher eingewilligt hat<br />

oder eine spezielle gesetzliche Befugnis zur Geheimnisoffenbarung<br />

59 Vgl. Walz in Simitis, BDSG § 1 Rdnr. 172; Danach sollen auch spezialgesetzliche<br />

Regelungen nicht vor dem BDSG zur Anwendung kommen, wenn sie ein<br />

niedrigeres Schutzniveau als das BDSG haben. Andere Ansicht Wichert in Däubler<br />

u.a. BDSG § 1 Rdnr. 13; Gola/Schomerus, BDSG § 1 Rdnr. 24.<br />

60 Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Datenschutzrecht, S. 190.<br />

61 Walz in Simitis, BDSG § 1 Rdnr. 186.


Mathias Löhnert<br />

vorliegt. Da das BDSG auch auf Daten anwendbar ist, welche <strong>den</strong><br />

beruflichen Schweigepflichten unterfallen, besteht weitgehend<br />

Einigkeit, dass <strong>für</strong> die Einwilligung hinsichtlich der<br />

Berufsgeheimnisoffenbarung dieselben Maßstäbe wie beim<br />

Datenschutzrecht anzuwen<strong>den</strong> sind. 62 Das heißt: <strong>für</strong> die Einwilligung<br />

zur Aufhebung des Mandanten- bzw. Patientengeheimnisses bedarf es<br />

gemäß § 4a BDSG einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung. 63<br />

62 Fischer/Uthoff, MedR 1996, 115, 116;Bongen/Kremer, NJW 1990, 2911; Körner-<br />

Dammann, NJW 1992, 729, 730; Rieger, MedR 1992, 147, 148; Roßnagel, NJW<br />

1989, 2303, 2304.<br />

63 A. A. Weichert in Däubler u.a. § 1 Rdnr. 14, zur Aufhebung des<br />

Patientengeheimnisses durch Einwilligung bedarf es nicht zwingend <strong>den</strong><br />

Anforderungen in § 4a BDSG.<br />

15


Mathias Löhnert<br />

II. Betriebsübergang bei Erbfall<br />

Im Erbfall ordnet das Gesetz die Gesamtrechtsnachfolge<br />

(Universalsukzession) an. Gemäß § 1922 Abs.1 BGB findet beim<br />

Erbfall ein <strong>Übergang</strong> des gesamten Vermögens des Erblassers auf <strong>den</strong><br />

Erben, bzw. die Erbengemeinschaft statt. In dem Augenblick, in<br />

welchem der Erblasser stirbt, tritt der Erbe in die Stellung des<br />

Erblassers ein. Somit geht das Vermögen als Gesamtheit auf <strong>den</strong><br />

Erben, bzw. auf die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 1922<br />

Abs. 1, 2032 ff. BGB) über. 64<br />

Wenn ein Betrieb zum Nachlass eines Erblassers gehört, geht auch<br />

65<br />

dieser auf <strong>den</strong> Erben über. Das hängt jedoch da<strong>von</strong> ab, welche<br />

Rechtsform der hinterlassene Betrieb hat, <strong>den</strong>n nicht immer gehört ein<br />

Unternehmensanteil zum Nachlass eines Erblassers.<br />

1. Einzelkaufmännischer Betrieb<br />

Ein Kaufmannsbetrieb gehört zum Vermögen eines Kaufmanns.<br />

Gemäß <strong>den</strong> §§ 22, 27 HGB ist ein Unternehmen auch Teil des<br />

66<br />

Nachlasses eines Kaufmanns. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht der<br />

Betrieb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf <strong>den</strong> Erben über. Das<br />

heißt: das Unternehmen geht rechtlich zwingend und ungeteilt als<br />

Ganzes auf <strong>den</strong> Erben über, ohne dass einzelne Gegenstände<br />

gesondert übergeben und übereignet, Rechte abgetreten oder<br />

Verbindlichkeiten übernommen wer<strong>den</strong> müssen. 67 Diese gehen<br />

vielmehr kraft Gesetzes durch einheitlichen Rechtsakt in das<br />

Vermögen des Erben über. 68<br />

Daraus wird deutlich, dass es das<br />

Wesensmerkmal der Gesamtrechtsnachfolge ist, dass der<br />

Vermögensübergang ohne Anwendung des sachrechtlichen<br />

Bestimmtheitsgrundsatzes erfolgt. Aus diesem Grund kann die<br />

64 Brox/Walker, Erbrecht, Rdnr. 25.<br />

65 Im Folgen<strong>den</strong> wird nur noch <strong>von</strong> einem Erben gesprochen. Für die<br />

Erbengemeinschaft gelten die Ausführungen entsprechend.<br />

66 Hohensee, Die unternehmenstragende Erbengemeinschaft, S. 21.<br />

67 Weidlich in Palandt, BGB § 1922 Rdnr. 10.<br />

68 Ebenda.<br />

16


Mathias Löhnert<br />

Gesamtrechtsnachfolge nur <strong>für</strong> ausdrücklich durch das Gesetz<br />

angeordnete Sachverhalte zur Verfügung stehen, wie dies<br />

beispielsweise bei der Erbfolge in § 1922 Abs. 1 BGB der Fall ist. 69<br />

Da das Unternehmen als Ganzes auf <strong>den</strong> Erben übergeht, wird<br />

automatisch auch die Kun<strong>den</strong>datei des Betriebs auf <strong>den</strong> Erben<br />

übertragen. Die Kaufmannseigenschaft selbst kann allerdings nicht<br />

70<br />

vererbt wer<strong>den</strong>.<br />

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist der empfangende Erbe ein Dritter<br />

im Sinne des BDSG, da er eine Stelle außerhalb der bisherigen<br />

verantwortlichen Stelle darstellt. Fraglich ist, ob durch <strong>den</strong> <strong>Übergang</strong><br />

der Kun<strong>den</strong>dateien eine Übermittlung an einen Dritten im Sinne des §<br />

3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG stattfindet. Gemäß dieser Norm ist eine<br />

Übermittlung das Bekanntgeben <strong>von</strong> Informationen. Einerseits kann<br />

dies als eine Weitergabe <strong>von</strong> Daten geschehen wer<strong>den</strong>, wobei<br />

Weitergabe jede aktive Handlung der speichern<strong>den</strong> Stelle meint, durch<br />

die die in <strong>den</strong> Daten enthaltenen Informationen in <strong>den</strong> Bereich des<br />

71<br />

Adressaten gelangen. Andererseits stellt auch das Bereitstellen <strong>von</strong><br />

Daten, welche <strong>von</strong> einem Dritten eingesehen oder abgerufen wer<strong>den</strong><br />

können, eine Bekanntgabe dar. Gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 b BDSG ist<br />

es notwendig, dass der Dritte die Daten auch tatsächlich einsieht oder<br />

abberuft. Die entschei<strong>den</strong>de Aktivität geht dabei vom<br />

Datenempfänger aus. 72<br />

Dies zeigt, dass <strong>für</strong> eine Datenübermittlung<br />

immer ein aktives, willentliches Tun <strong>von</strong>nöten ist.<br />

Beim Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge<br />

hingegen liegt ein automatischer <strong>Übergang</strong> vor. Folglich ist keine<br />

aktive Tätigkeit gegeben, mit der die Daten willentlich in <strong>den</strong> Bereich<br />

des Empfängers transferiert wer<strong>den</strong>. Eine Übermittlung im Sinne des<br />

BDSG liegt somit nicht vor, da der <strong>Übergang</strong> kein willentliches,<br />

aktives Tun, sondern vielmehr ein automatisch stattfin<strong>den</strong>der,<br />

69 Vgl. Lüttge, NJW 2000, 2463, 2465.<br />

70 Führer in Deutscher Erbrechtskommentar, § 1922 Rdnr. 6.<br />

71 Dammann in Simitis, BDSG § 3 Rdnr. 146.<br />

72 Dammann in Simitis, BDSG § 3 Rdnr. 149.<br />

17


Mathias Löhnert<br />

gesetzlich angeordneter <strong>Übergang</strong> ist, der unabhängig vom Willen des<br />

Erblassers oder Erben erfolgt. 73<br />

Gehen also die Kun<strong>den</strong>daten mit dem gesamten Unternehmen des<br />

Kaufmanns im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf <strong>den</strong> Erben über,<br />

liegt weder ein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang nach dem<br />

BDSG vor, noch ist eine in der europäischen Datenschutzrichtlinie<br />

74<br />

geregelte Form des Datenumgangs betroffen.<br />

2. Personengesellschaften<br />

Der Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

(GbR oder BGB-Gesellschaft) führt gemäß § 727 Abs. 1 BGB zur<br />

Auflösung der Gesellschaft, sofern keine abweichen<strong>den</strong><br />

Vereinbarungen bestehen. Nach der gesetzlichen Regelung tritt der<br />

Erbe in der Gesellschaft, die nun zur Liquidationsgesellschaft wird, an<br />

die Stelle des verstorbenen Gesellschafters. Der Anteil an der<br />

aufzulösen<strong>den</strong> Gesellschaft ist somit grundsätzlich vererblich. Gemäß<br />

<strong>den</strong> <strong>Übergang</strong>sregeln in § 727 Abs. 2 BGB wird fiktiv angenommen,<br />

dass die Gesellschaft bis zur tatsächlichen Beendigung fortbesteht.<br />

Der Erbe hat die Pflicht zur Anzeige des Todes und zur einstweiligen<br />

75<br />

Fortführung der Geschäfte des Verstorbenen in der Gesellschaft.<br />

18<br />

a) BGB-Gesellschaft<br />

Das heißt: der Erbe muss die dem nunmehr verstorbenen<br />

Gesellschafter übertragenen Geschäfte weiterführen und zu einem<br />

Ende bringen, wenn ein Aufschub mit Gefahr verbun<strong>den</strong> ist. Daraus<br />

ist zu entnehmen, dass der Erbe auch Einsicht in die Kun<strong>den</strong>datei<br />

bekommen kann. Für <strong>den</strong> Datenschutz bezüglich der Kun<strong>den</strong>daten<br />

stellt dies jedoch kein Problem dar. Die Tatsache, dass der Erbe an<br />

die Stelle des ehemaligen Gesellschafters rückt, ist lediglich eine<br />

gesellschaftsinterne Veränderung, stellt jedoch keine<br />

73 Vgl. Lüttge, NJW 2000, 2463, 2465.<br />

74 Weichert in Däubler u.a., BDSG § 3 Rdnr. 38; Gola/Schomerus, BDSG § 3 Rdnr.<br />

35; Dammann in Simitis, BDSG § 3 Rdnr. 144; Schild in Roßnagel, Hdb.<br />

Datenschutzrecht, Kap. 4.2 Rdnr. 76.<br />

75 Sprau in Palandt, BGB § 727 Rdnr. 1.


Mathias Löhnert<br />

Datenübermittlung im Sinne des BDSG dar. Es liegt außerdem meist<br />

im Interesse der Kun<strong>den</strong>, dass die bereits begonnenen<br />

Geschäftsbeziehungen, <strong>für</strong> die der verstorbene Gesellschafter<br />

zuständig war, zu einem guten Abschluss gebracht wer<strong>den</strong> können.<br />

Es können aber <strong>von</strong> der gesetzlichen Regelung abweichende<br />

Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen wer<strong>den</strong>, nämlich<br />

eine Fortsetzungsklausel oder eine Nachfolge- bzw. Eintrittsklausel.<br />

Die Fortsetzungsklausel bewirkt, dass die BGB-Gesellschaft unter <strong>den</strong><br />

verbliebenen Gesellschaftern fortgeführt wird und der Erbe eine<br />

Abfindung erhält. Der Erbe wäre damit nicht mit der<br />

Geschäftsführung betraut und könnte keine Einsicht in die<br />

Kun<strong>den</strong>datei erlangen. Eine andere Möglichkeit liegt in der<br />

Nachfolgeklausel. Diese bewirkt, dass eine bestimmte Person neuer<br />

Gesellschafter anstelle des verstorbenen Gesellschafters wird. Bei der<br />

Eintrittsklausel bekommt eine bestimmte Person das Recht, neuer<br />

Gesellschafter zu wer<strong>den</strong>, wobei dies nicht verpflichtend ist. Wird die<br />

Stelle des ausschei<strong>den</strong><strong>den</strong> Gesellschafters mittels einer dieser bei<strong>den</strong><br />

Klauseln neu besetzt, dann ist dieser neue Gesellschafter auch zur<br />

gemeinschaftlichen Geschäftsführung befugt (§ 709 Abs. 1 BGB).<br />

Folglich hat er auch Zugang zu <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>daten.<br />

Fraglich ist, ob dies aus datenschutzrechtlicher Sicht ein Problem<br />

darstellt. Indem dem neuen Gesellschafter Einsicht in die<br />

Kun<strong>den</strong>datei gewährt wird und dieser tatsächlich einsieht, könnte eine<br />

Übermittlung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 b BDSG vorliegen. Allerdings<br />

ist der neue Gesellschafter kein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 2<br />

BDSG, da er keine andere Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle<br />

ist. Die Daten wer<strong>den</strong> nicht an eine andere Stelle, also nicht an einen<br />

Dritten übermittelt. Wird ein neuer Gesellschafter aufgenommen,<br />

liegt lediglich ein interner Wechsel vor, der aber keine<br />

datenschutzrechtlich relevante Tätigkeit darstellt. Somit ergeben sich<br />

auch bei <strong>den</strong> vertraglichen Regelungen zum Tod eines Gesellschafters<br />

keinerlei datenschutzrechtliche Be<strong>den</strong>ken.<br />

19


Mathias Löhnert<br />

20<br />

b) OHG, KG, PartG<br />

Beim Tod eines Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft<br />

(OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und Partnerschaftsgesellschaft<br />

(PartG) regelt das Gesetz, dass die Gesellschaft unter <strong>den</strong> übrigen<br />

Gesellschaftern fortgeführt wird, soweit keine abweichen<strong>den</strong><br />

vertraglichen Vereinbarungen bestehen. 76<br />

Das heißt, der Anteil am<br />

Gesellschaftsvermögen ist grundsätzlich nicht vererblich. Der Anteil<br />

des toten Gesellschafters wächst <strong>den</strong> übrigen Gesellschaftern zu (§<br />

738 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Erben haben einen Abfindungsanspruch<br />

gegenüber <strong>den</strong> Gesellschaftern (§ 738 -740 BGB).<br />

Eine Ausnahme existiert in der KG. Der Anteil eines begrenzt<br />

haften<strong>den</strong> Kommanditisten einer KG ist gemäß § 177 HGB<br />

vererblich, sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichende<br />

Regelung enthalten ist. Folglich kann der Erbe eines Kommanditisten<br />

durch dessen Tod ein Gesellschafter einer KG wer<strong>den</strong>, indem ihm<br />

durch die Gesamtrechtsnachfolge der Kommanditisten-Geschäftsanteil<br />

zukommt. Wiederum könnte hierin ein datenschutzrechtliches<br />

Problem hinsichtlich der Kun<strong>den</strong>daten der KG zu sehen sein, wenn<br />

der Erbe nun als Kommanditist Einsicht in die Kun<strong>den</strong>dateien nehmen<br />

kann und tatsächlich nimmt. Allerdings sind Kommanditisten weder<br />

77<br />

mit der Geschäftsführung noch mit der Vertretung der KG betraut ,<br />

so dass der Kommanditist keinen Grund hat, die Kun<strong>den</strong>datei<br />

einzusehen. Selbst wenn er dies täte, läge darin kein<br />

Datenschutzproblem, da der Erbe als Gesellschafter Teil der<br />

verantwortlichen Stelle und somit kein Dritter im Sinne des BDSG ist.<br />

Eine Datenübermittlung an einen Dritten läge folglich nicht vor.<br />

Dasselbe gilt, wenn der Gesellschaftvertrag Regelungen enthält,<br />

welche das Vererben <strong>von</strong> Gesellschaftsanteilen erlauben. Die Erben<br />

wür<strong>den</strong> Teil der Gesellschaft wer<strong>den</strong>. Eine Datenübermittlung oder<br />

ein anderer datenschutzrechtlich relevanter Vorgang läge nicht vor.<br />

76<br />

Für OHG § 131 Abs. 3 HGB; <strong>für</strong> KG §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 HGB; <strong>für</strong> PartG §<br />

9 Abs. 1 PartGG.<br />

77<br />

§ 164 HGB (Geschäftsführung); § 170 HGB (Vertretung).


Mathias Löhnert<br />

Außerdem ist es <strong>für</strong> die datenschutzrechtliche Betrachtungsweise<br />

gleichgültig, ob eine Eintrittsklausel oder Nachfolgeklausel vorliegt.<br />

Wird ein Erbe des verstorbenen Gesellschafters neuer Gesellschafter<br />

der Gesellschaft, so liegt kein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang<br />

vor. Es ist vielmehr eine interne Änderung, wobei der die<br />

Kun<strong>den</strong>daten speichernde Rechtsträger i<strong>den</strong>tisch bleibt.<br />

3. Kapitalgesellschaften<br />

Die Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind<br />

gemäß § 15 GmbHG vererblich.<br />

21<br />

78<br />

Stirbt ein GmbH-Gesellschafter,<br />

tritt der Erbe in die Stellung des Erblassers ein und erhält die Anteile<br />

an der GmbH. Eine Datenübermittlung kann nicht stattfin<strong>den</strong>, da die<br />

Kun<strong>den</strong>dateien im Vermögen der GmbH liegen. Zum hinterlassenen<br />

Vermögen des Erblassers gehört lediglich der GmbH-Anteil, jedoch<br />

nicht das Vermögen der GmbH und somit auch nicht deren<br />

Kun<strong>den</strong>dateien. Es wer<strong>den</strong> demzufolge keine Daten weitergeleitet.<br />

Der speichernde Rechtsträger bleibt derselbe. Eine Datenübermittlung<br />

liegt deshalb nicht vor. Es sind keine datenschutzrechtlichen<br />

<strong>Voraussetzungen</strong> einzuhalten.<br />

Auch bei einer Ein-Mann-GmbH, wo alle Anteile einer GmbH <strong>von</strong><br />

einer einzigen natürlichen Person als Gesellschafter gehalten wer<strong>den</strong>,<br />

ändert sich daran nichts. Stirbt die einzige natürliche Person in der<br />

GmbH, wird der Erbe neuer alleiniger Gesellschaft der GmbH. Somit<br />

tritt er gleichzeitig auch an die Stelle des Geschäftsführers der GmbH,<br />

wodurch es ihm möglich sein könnte, die Kun<strong>den</strong>datei einzusehen.<br />

Trotzdem bleiben auch hier die Kun<strong>den</strong>dateien im Vermögen der<br />

Gesellschaft, gehen mithin nicht auf einen anderen Rechtsträger über,<br />

weswegen eine Datenübermittlung nicht in Betracht kommt.<br />

78 Führer in Deutscher Erbrechtskommentar, § 1922 Rdnr. 14; Die Satzung kann<br />

jedoch gewisse Einschränkungen enthalten, um das Eintreten unerwünschter<br />

Personen in die Gesellschaft zu verhindern.


Mathias Löhnert<br />

Entsprechendes gilt <strong>für</strong> die Anteile an einer Aktiengesellschaft (AG),<br />

die ebenfalls vererblich sind. 79 Im Fall eines Todes eines Aktionärs<br />

erhält der Erbe die Aktie des Verstorbenen und wird Aktionär der AG.<br />

Eine Datenübermittlung bezüglich der Kun<strong>den</strong>daten der AG an <strong>den</strong><br />

Erben kommt jedoch nicht in Betracht, da die Daten nicht <strong>den</strong><br />

Rechtsträger wechseln.<br />

4. Erbfall bei Arztpraxis und Anwaltskanzlei<br />

Anwälte und Ärzte unterliegen einer Schweigepflicht und führen<br />

Mandanten-/Patientendateien und Aktensysteme mit<br />

80<br />

personenbezogenen Daten ihrer Kun<strong>den</strong>. Wenn ein Anwalt/Arzt<br />

stirbt, könnte dies aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch sein,<br />

wenn die Kanzlei/Praxis samt ihrer Mandanten-/ Patientenkartei im<br />

Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach <strong>den</strong> §§ 1922 ff. BGB auf <strong>den</strong><br />

Erben übergeht. Zum Vermögen des Erblassers zählen die<br />

Datenträger, also die Karteischränke mit ihren Aktensystemen bzw.<br />

die Computer mit entsprechen<strong>den</strong> Datenträgern und Dateien. Der<br />

Erbe bekommt dadurch die Verfügungsgewalt über die Mandanten-/<br />

Patientenkartei. 81<br />

Da zum Vermögen neben <strong>den</strong> geldwerten Gütern<br />

auch Rechtsverhältnisse nichtvermögensrechtlichen Inhalts gehören,<br />

also auch das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Anwalt bzw.<br />

Patient und Arzt, gehen auch diese Rechtsverhältnisse auf <strong>den</strong> Erben<br />

über. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dies problematisch, weil<br />

der Erbe in das geschützte Vertrauensverhältnis eindringt. Es ist<br />

fraglich, ob dies mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

der Mandanten/Patienten vereinbar ist und ob die Aktensysteme und<br />

Dateien eines Anwalts/Arztes überhaupt vererblich sind.<br />

Der Geheimhaltungsanspruch des Mandanten/Patienten ist ein<br />

höchstpersönlicher Anspruch und ohne ausdrückliches Einverständnis<br />

79<br />

Führer in Deutscher Erbrechtskommentar, § 1922 Rdnr. 9.<br />

80<br />

§ 2 BORA, § 50 Abs. 1 BRAO; §§ 9, 10 Abs. 1 MusterberufsO<br />

Bundesärztekammer.<br />

81<br />

Kamps, NJW 1992, 1545.<br />

22


Mathias Löhnert<br />

des Geheimnisherrn nicht übertragbar. 82 Das Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung erlaubt es, selbst zu entschei<strong>den</strong>,<br />

wer welche Informationen über die eigene Person erfahren soll. Aus<br />

diesem Grund wird die Meinung vertreten, dass es eine Missachtung<br />

der informationellen Selbstbestimmung des Mandanten/Patienten sei,<br />

wenn die Karteien/Dateien <strong>von</strong> Anwälten und Ärzten vererblich wären<br />

und der Erbe unbeschränkt darüber verfügen könnte. 83 Dadurch<br />

ergäben sich zahlreiche Gefährdungsmöglichkeiten <strong>für</strong> die<br />

vertraulichen Daten. Denn wenn der schweigepflichtige Anwalt oder<br />

Arzt stirbt, gelangen die Karteien, Datei, Handakten und andere<br />

Datenträger in <strong>den</strong> Besitz des Erbenbesitzers, welcher nicht unbedingt<br />

mit dem Erben i<strong>den</strong>tisch sein muss. Denn der Erbe kann die Erbschaft<br />

ausschlagen und dadurch einen Dritten zum Erben machen (§ 1943<br />

BGB). Genauso kann der Vermächtnisempfänger das Vermächtnis<br />

ausschlagen und es dadurch gegenstandslos wer<strong>den</strong> lassen. Somit<br />

wäre es möglich, dass eine Vielzahl <strong>von</strong> Personen, die sich ihrer<br />

Schweigepflicht möglicherweise nicht immer bewusst sind, Einblicke<br />

in Geheimnisse der Mandanten bzw. Patienten bekommen könnten.<br />

Deshalb sollen nach dieser Auffassung die Karteien und<br />

Aktensysteme nicht vererblich sein. Ein Erbe dürfe die Mandanten-/<br />

Patientenakten nicht erben, nicht in Besitz nehmen und erst recht nicht<br />

einsehen. Somit sei er auch nicht zur Aufbewahrung der Dokumente<br />

verpflichtet, jedoch als unberechtigter Fremdbesitzer zur<br />

Herausgabe. 84<br />

Als Lösung <strong>für</strong> dieses Problem wird der obligatorische Einsatz eines<br />

Kanzleiabwicklers vorgeschlagen, welcher die Unterlagen in<br />

Gewahrsam nimmt und verwaltet. Ein Kanzleiabwickler kann gemäß<br />

§ 55 Abs. 1 S. 1 BRAO <strong>von</strong> der Rechtsanwaltskammer eingesetzt<br />

wer<strong>den</strong>. Dieser ist zur Verwahrung der Handakten berechtigt und<br />

Zwar würde der Kanzleiabwickler Einsicht in die<br />

85<br />

verpflichtet.<br />

Handakten und die geheimen Daten der Mandanten bekommen, was<br />

82<br />

Leckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB § 203 Rdnrn. 24 ff.<br />

83<br />

Knodel, ZRP 2006, 263 f.<br />

84<br />

Knodel, ZRP 2006, 263, 264.<br />

85<br />

AGH Naumburg (Sachsen-Anhalt), Beschl. v. 18.3.1995, NJW-RR 1995, 1206 f.<br />

23


Mathias Löhnert<br />

in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen<br />

eingreifen würde. Aber es könne dabei das Einverständnis der<br />

Betroffenen unterstellt wer<strong>den</strong>, da der Kanzleiabwickler als<br />

Schweigepflichtiger im Interesse der Mandanten agiert. Da er<br />

hinsichtlich der anwaltlichen Rechte und Pflichten an die Stelle des<br />

verstorbenen Rechtsanwalts tritt, ist es unter anderem seine Aufgabe,<br />

da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass die Geheimnisse nicht weiteren Personen<br />

zugänglich sind. 86<br />

Die Erwägungsgründe <strong>für</strong> diese Auffassung sind nachvollziehbar.<br />

Allerdings ist es problematisch, dass die Rechtsanwaltskammer beim<br />

Tod eines Anwalts gemäß § 50 Abs. 1 BRAO einen Kanzleiabwickler<br />

einsetzen kann, aber nicht muss. Der Einsatz eines Kanzleiabwicklers<br />

liegt im Ermessen der Anwaltskammer und ist nicht verpflichtend ,<br />

wodurch im Todesfall eines Anwalts keine wirklich gesicherte<br />

Rechtsposition vorliegt. Außerdem ist die Möglichkeit einer<br />

Kanzleiabwickler-Anordnung nur <strong>für</strong> Anwaltskanzleien, jedoch nicht<br />

<strong>für</strong> Arztpraxen gegeben. Die Musterberufsordnung <strong>für</strong> Ärzte sieht<br />

keine derartige Regelung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Tod eines Arztes vor. Der<br />

vorgeschlagene Lösungsansatz stellt deshalb nach der derzeitigen<br />

Rechtslage keine überzeugende Lösung dar.<br />

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass, wenn man die Mandanten-/<br />

Patientendatei als nicht vererblich bezeichnen würde, ein Eingriff in<br />

die Eigentumsgarantie und das Erbrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG<br />

vorliegen könnte. Der Erblasser hat das Recht, sein Vermögen – wozu<br />

auch seine Kanzlei/Praxis mit <strong>den</strong> Aktensystemen und Dateien gehört<br />

88<br />

– an <strong>den</strong>jenigen zu vererben, an <strong>den</strong> er es vererben möchte. Der<br />

Anwalt oder Arzt dürfte ein Interesse daran haben, dass die<br />

Mandanten-/Patientendatei auf <strong>den</strong> Erben übergeht, da der<br />

wirtschaftliche Wert einer Kanzlei/Praxis mit Kun<strong>den</strong>datei höher ist<br />

86 Vgl. Feuerich/Weyland, BRAO § 55 Rdnr. 17.<br />

87 Prütting/Schaich in Henssler/Prütting, BRAO § 55 Rdnr. 3.<br />

88 Jarass in Jarass/Pieroth, GG Art. 14 Rdnr. 90.<br />

24<br />

87


Mathias Löhnert<br />

als ohne. 89 Folglich ließe sich ohne Mandanten-/Patientenakten ein<br />

geringerer Kauferlös erreichen, falls der Erbe das Unternehmen<br />

verkaufen würde. 90<br />

Wenn die Dateien und Akten nicht vererblichen<br />

seien, würde dies ein Eingriff in eine grundrechtlich geschützte<br />

Position bedeuten. Es erscheint fraglich, ob dies gerechtfertigt sein<br />

könnte.<br />

Zweifelsohne muss das grundrechtlich verwurzelte Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung der Mandanten und Patienten<br />

möglichst gewahrt bleiben. Doch auch das Grundrecht auf Eigentum<br />

aus Art. 14 Abs. 1 GG darf nicht zu stark beschränkt wer<strong>den</strong>. Nach<br />

dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ist somit ein Ausgleich zu<br />

suchen, der <strong>für</strong> beide Rechte eine möglichst weite Entfaltung gewährt,<br />

sie jedoch auch weitgehend vor starken Eingriffen verschont.<br />

Erbschaftsbesitzer, Erbe, Testamentsvollstrecker – kurz: alle<br />

Personen, die ein Geheimnis <strong>von</strong> dem Verstorbenen oder aus dem<br />

Nachlass erlangt haben, sind nach § 203 Abs. 3 Alt. 2 StGB wie der<br />

Verstorbene auch schweigepflichtig. Offenbaren sie unbefugt ein<br />

Geheimnis, machen sie sich strafbar. Somit ist es unwahrscheinlich,<br />

dass geheime Informationen über Mandanten oder Patienten an die<br />

Öffentlichkeit getragen wer<strong>den</strong>.<br />

Trotzdem ist es aber verständlich – und mit dem Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung zu unterstützen – dass die<br />

Mandanten und Patienten ein Interesse daran haben, dass selbst der<br />

Erbe nicht das Mandanten-/ Patientengeheimnis erfährt. Insbesondere<br />

bei ärztlichen Akten über gesundheitliche Informationen der Patienten<br />

ist dies nachvollziehbar, da Gesundheitsdaten zu <strong>den</strong> sensiblen Daten<br />

91<br />

zählen. Aus diesem Grund wäre es zutreffenderweise eine sinnvolle<br />

Lösung, einen Treuhänder einzusetzen, der die Aktensysteme in<br />

Gewahrsam nimmt. Der Erbe könnte dann trotzdem über sie<br />

verfügen, sie also beispielsweise mit dem Unternehmen verwerten,<br />

würde aber selbst keine Einsicht in die Geheimnisse erhalten.<br />

89 Vgl. Roßnagel, NJW 1989, 2303, 2305.<br />

90 Zu <strong>den</strong> datenschutzrechtlichen <strong>Voraussetzungen</strong> siehe unten.<br />

91 § 3 Abs. 9 BDSG; Art. 8 Abs. 1 DSRL 95/46/EG.<br />

25


Mathias Löhnert<br />

Nach der derzeitigen Rechtslage steht jedoch keine solche<br />

Treuhänder-Lösung <strong>für</strong> Anwälte und Ärzte zur Verfügung. Da in §<br />

203 Abs. 3 Alt. 2 StGB eine Regelung besteht, die dem Erben eine<br />

Schweigepflicht auferlegt, ist die Annahme naheliegend, dass der<br />

Gesetzgeber sich der aus der Gesamtrechtsnachfolge resultieren<strong>den</strong><br />

Konsequenzen bewusst war. Das heißt, der Gesetzgeber wusste und<br />

wollte, dass der Erbe das Eigentum an <strong>den</strong> vertraulichen Akten<br />

erlangt. Er erkannte auch, dass das Mandanten-/Patientengeheimnis<br />

gefährdet wer<strong>den</strong> könnte, weshalb er <strong>den</strong> Erben zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird<br />

durch die dem Erben in § 203 Abs. 3 Alt. 2 StGB auferlegten<br />

Schweigepflicht ausreichend geschützt. Würde man die<br />

Kun<strong>den</strong>dateien und -akten einer Rechtsanwaltskanzlei oder Arztpraxis<br />

<strong>für</strong> nicht vererblich erklären, würde die grundrechtlich geschützte<br />

Eigentumsgarantie und das Erbrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG<br />

unverhältnismäßig stark beschränkt wer<strong>den</strong>.<br />

Außerdem besagt auch das rechtliche Konstrukt der<br />

Gesamtrechtsnachfolge aus § 1920 BGB, dass der Erbe Eigentümer<br />

der Dateien und Unterlagen wer<strong>den</strong> soll. Es ist nicht sinnvoll, aus der<br />

Gesamtrechtsnachfolge das Eigentum der Anwälte und Ärzte an <strong>den</strong><br />

Dateien und Akten künstlich herauszuspalten. Die<br />

Gesamtrechtsnachfolge gewährleistet in der derzeitigen Rechtslage<br />

eine sichere und klare Rechtsposition im Todesfall. Da es keine<br />

allgemein verbindlichen Daten-Treuhänder-Regelungen <strong>für</strong><br />

standesrechtlich Schweigeverpflichtete gibt, muss auf die<br />

Gesamtrechtsnachfolge zurückgegriffen wer<strong>den</strong>.<br />

Diese soeben dargestellte Problematik ist nur dort relevant, wo ein<br />

Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer der Kartei oder<br />

Computer oder andere Datenträger wird. War die Kanzlei oder Praxis<br />

jedoch in einer Rechtsform organisiert, wodurch der Erbe lediglich<br />

einen Anteil an der Anwalt-/ Ärzte-Gesellschaft erlangt, bzw. die<br />

Gesellschaft ohne <strong>den</strong> Verstorbenen fortgeführt und der Erbe<br />

26


Mathias Löhnert<br />

ausgezahlt wird, dann wird er nicht Eigentümer der Kartei- und<br />

Aktensysteme. Folglich stellt sich dann auch kein<br />

datenschutzrechtliches Problem.<br />

Ist im Gesellschaftsvertrag eine Nachfolge- oder Eintrittsklausel<br />

enthalten und wird der Erbe neuer Gesellschafter der Gesellschaft, so<br />

ist dies genauso zu bewerten, als würde die Kanzlei einen neuen<br />

Sozius bzw. die Praxis neues medizinisches Personal einstellen. Zwar<br />

erhält der Erbe durch <strong>den</strong> Eintritt als Gesellschafter in die Kanzlei<br />

oder Praxis einen Anteil am Gesamteigentum und somit auch an der<br />

Kartei und kann diese einsehen. Dabei liegt jedoch kein<br />

datenschutzrechtlich relevanter Vorgang oder eine<br />

Geheimnisoffenbarung vor. Die Daten wer<strong>den</strong> nicht an einen anderen<br />

Rechtsträger gegeben. Es wird auch kein Geheimnis unbefugt<br />

offenbart, da sich die ursprüngliche Einwilligung der Mandanten /<br />

Patienten zur Datenerhebung auch darauf bezieht, dass interne<br />

Mitarbeiter der Kanzlei oder Praxis, die <strong>den</strong> Anwalt / Arzt<br />

unterstützen, Kenntnis <strong>von</strong> <strong>den</strong> Geheimnissen erlangen können. 92<br />

92 Redeker, FPR 1998, 294, 295.<br />

27


Mathias Löhnert<br />

III. Wechsel der Rechtsform<br />

Wenn eine Gesellschaft ihre Rechtsform ändert, beispielsweise aus<br />

einer GmbH eine AG wird, dann geht das Vermögen der GmbH auf<br />

die AG über. Datenträger, auf <strong>den</strong>en Kun<strong>den</strong>daten gespeichert sind,<br />

zählen auch zum Vermögen einer Gesellschaft und gehen folglich<br />

ebenfalls auf die AG über. Fraglich ist, ob dies eine<br />

Datenübermittlung an einen Dritten im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3<br />

BDSG darstellt.<br />

Der Rechtsformwechsel einer Gesellschaft ist eine formwechselnde<br />

Umwandlung, welche in <strong>den</strong> §§ 190 – 304 Umwandlungsgesetz<br />

(UmwG) geregelt ist. Bei dieser Umwandlungsform behält die sich<br />

umwandelnde Gesellschaft ihre I<strong>den</strong>tität und bleibt Rechtsträgerin des<br />

vorhan<strong>den</strong>en Gesellschaftvermögens sowie aller Rechte und<br />

Verpflichtungen. 93<br />

Das BDSG definiert einen Dritten in § 3 Abs. 8 S. 2 BDSG als eine<br />

Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Da kein<br />

neuer Rechtsträger entsteht, sondern sich lediglich die Rechtsform,<br />

sich mit anderen Worten lediglich die „Hülle“ des Unternehmens<br />

ändert, ist die neu entstehende Gesellschaft keine Stelle außerhalb der<br />

bisherigen verantwortlichen Stelle. Die verantwortliche Stelle bleibt<br />

dieselbe. Nur ihr rechtliches Erscheinungsbild ändert sich. Für die<br />

Datenübermittlung an einen Dritten kommt es darauf an, dass die<br />

Daten tatsächlich an einen anderen, mit der verantwortlichen Stelle<br />

94<br />

nicht i<strong>den</strong>tischen Rechtsträger transferiert wer<strong>den</strong>. Da dies nicht der<br />

Fall ist, liegen auch kein Dritter und keine Übermittlung der<br />

Kun<strong>den</strong>daten an einen Dritten im Sinne des BDSG vor.<br />

Das zu schützende Vertrauen des Kun<strong>den</strong> bezieht sich nicht auf die<br />

juristische Person als solche oder auf ihren unveränderten Bestand.<br />

Es kommt vielmehr auf die betrieblich organisierte Einheit an, die<br />

über die Daten verfügt. Wenn nur die Rechtsform geändert wird,<br />

93 Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, Rdnr. 794 f.<br />

94 Teichmann/Kießling, ZGR 2001, 33, 48 f.<br />

95 Schneider, ZHR 2001, 462.<br />

28<br />

95


Mathias Löhnert<br />

bleibt die betrieblich organisierte Einheit an sich bestehen. Somit ist<br />

durch einen Rechtsformwechsel auch nicht der Schutzzweck des<br />

BDSG berührt.<br />

1. Zwischenergebnis<br />

Ein Rechtsformwechsel, beispielsweise <strong>von</strong> einer GmbH zu einer AG,<br />

kann also ohne datenschutzrechtliche Be<strong>den</strong>ken durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />

Besondere Datenschutzvoraussetzungen sind nicht notwendig.<br />

2. Rechtsformwechsel bei Anwaltskanzlei und Arztpraxis<br />

Hinsichtlich des Rechtformwandels einer Anwaltskanzlei oder einer<br />

Arztpraxis ergeben sich insofern keine datenschutzrechtlichen<br />

Probleme. Der Berufsgeheimnisträger, also der bisherige Anwalt oder<br />

Arzt, bleibt in dem Unternehmen und gibt keine Mandanten- bzw.<br />

Patientengeheimnisse an eine andere Person oder Stelle weiter.<br />

Insofern kommen auch <strong>für</strong> diesen Spezialfall keine<br />

datenschutzrechtlichen Be<strong>den</strong>ken in Betracht.<br />

29


Mathias Löhnert<br />

IV. Rechtsgeschäftliche Übertragung<br />

Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Unternehmens gliedert sich<br />

grob in drei wesentliche Teile: die Vorprüfungs- oder Due-Diligence-<br />

Phase, die Vertragsverhandlungsphase und die Vollzugsphase.<br />

1. Vorprüfungsphase<br />

Im Rahmen der Vorbereitungsphase <strong>von</strong> Betriebsübernahmen erfolgt<br />

in der Regel eine Due-Diligence-Prüfung. Im Mittelpunkt dieser<br />

Prüfung steht die Durchleuchtung des zu übertragen<strong>den</strong><br />

Zielunternehmens in wirtschaftlicher, finanzieller, rechtlicher und<br />

steuerlicher Hinsicht, wodurch die Risiken und Chancen eines<br />

Unternehmenskaufs vom potentiellen Erwerber abgeschätzt wer<strong>den</strong><br />

96<br />

können. Offengelegt wer<strong>den</strong> alle relevanten Informationen, die in<br />

der Regel auch personenbezogene Daten enthalten können. So sind<br />

beispielsweise neben <strong>den</strong> Bilanzen, etwaigen Umweltbelastungen,<br />

strategischen Positionierungen des Unternehmens sowie personellen<br />

und sachlichen Ressourcen, auch Informationen über die Kun<strong>den</strong> des<br />

Unternehmens offenzulegen. 97<br />

30<br />

a) Datenschutz bei der Due Diligence<br />

Da das Zielunternehmen und der potentielle Erwerber nicht nur zwei<br />

unterschiedliche, <strong>von</strong> einander getrennte wirtschaftliche Einheiten,<br />

sondern überhaupt zwei verschie<strong>den</strong>e Rechtsträger sind, ist der<br />

potentielle Erwerber ein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 2 BDSG.<br />

Um sich ein Bild über die bestehen<strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>beziehungen machen<br />

zu können, möchte der Interessent möglichst viel über die Kun<strong>den</strong> in<br />

Erfahrung bringen. 98<br />

Wer<strong>den</strong> nun Kun<strong>den</strong>daten vom<br />

Zielunternehmen an <strong>den</strong> Interessenten weitergegeben, bzw. zur<br />

Einsicht oder zum Abruf bereitgehalten und eingesehen oder<br />

96<br />

Fleischer/Körber in Berens/Braun/Strauch, Due Diligence, S. 221.<br />

97<br />

Essers/Hartung, RDV 2002, 278, 280.<br />

98<br />

Selk, RDV 2009, 254.


Mathias Löhnert<br />

abgerufen, so findet eine Übermittlung personenbezogener Daten im<br />

Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG statt. Um eine solche Übermittlung<br />

zu rechtfertigen bedarf es gemäß § 4 Abs. 1 BDSG der Einwilligung<br />

der Kun<strong>den</strong>, deren Daten übermittelt wer<strong>den</strong>, oder einer gesetzlichen<br />

Erlaubnisnorm.<br />

Als Einwilligung der Kun<strong>den</strong> kann nicht die ursprüngliche<br />

Einwilligung zur Speicherung der Daten verstan<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, da diese<br />

Daten <strong>für</strong> einen anderen Zweck als die Übermittlung an einen<br />

potentiellen Erwerber erhoben wor<strong>den</strong> sind. Der Grundsatz der<br />

Zweckbindung verbietet es, Daten <strong>für</strong> einen Zweck zu verarbeiten<br />

oder zu nutzen, der nicht mit dem Zweck der Datenerhebung i<strong>den</strong>tisch<br />

Somit erstreckt sich diese ursprüngliche Einwilligung in der<br />

Regel nicht auf eventuelle, in der Zukunft liegende Übermittlungen im<br />

ist. 99<br />

Rahmen einer Due Diligence, zumal bei Abgabe der Einwilligung eine<br />

Unternehmensübertragung womöglich noch gar nicht absehbar ist.<br />

Folglich müsste eine neue Einwilligung, die konkret auf die<br />

Datenübertragung im Rahmen der Due-Diligence gerichtet ist,<br />

eingeholt wer<strong>den</strong>. Das Einholen einer solchen Einwilligung ist in<br />

Anbetracht der mitunter sehr großen Kun<strong>den</strong>zahlen einiger<br />

100<br />

Unternehmen <strong>für</strong> diese nicht praktikabel. Des Weiteren spricht<br />

gegen eine Einwilligung, dass oftmals eine eventuelle<br />

Unternehmenstransaktion verbun<strong>den</strong> mit einer Due-Diligence-Prüfung<br />

zunächst nicht an die Öffentlichkeit dringen, sondern geheim bleiben<br />

soll. Selbst wenn man die Kun<strong>den</strong> um ihre Einwilligung bitten würde,<br />

wäre es zweifelhaft, ob diese tatsächlich zustimmen wür<strong>den</strong>, da<br />

Kun<strong>den</strong> einer möglichen Unternehmenstransaktion eventuell kritisch<br />

gegenüberstehen könnten und ihren bisherigen Vertragspartner lieber<br />

behalten wür<strong>den</strong>. 101<br />

Die Einwilligung wird also in der Praxis aus praktischen Grün<strong>den</strong><br />

regelmäßig<br />

102<br />

ausschei<strong>den</strong>, sodass auf <strong>den</strong> gesetzlichen<br />

99<br />

Kühling/Seidel/Siviridis, Datenschutzrecht, S. 110, 134 f.<br />

100<br />

Gola/Schomerus, BDSG § 3 Rdnr. 35.<br />

101<br />

Essers/Hartung, RDV 2002, 278, 280.<br />

102<br />

Selk, RDV 2009, 254.<br />

31


Mathias Löhnert<br />

Erlaubnistatbestand aus § 28 BDSG zurückgegriffen wer<strong>den</strong> muss,<br />

durch welche eine Datenübermittlung in bestimmten Fällen auch ohne<br />

Einwilligung der Betroffenen erfolgen kann.<br />

Gemäß § 27 BDSG sind die §§ 28 ff. BDSG nur anwendbar, sofern<br />

private Stellen personenbezogene Daten unter Einsatz <strong>von</strong><br />

Datenverarbeitungsanlagen oder in bzw. aus nicht automatisierten<br />

Dateien verarbeiten, nutzen oder da<strong>für</strong> erheben. Ausgenommen sind<br />

rein persönliche und familiäre Tätigkeiten. Das heißt, die<br />

Vorschriften gelten nur <strong>für</strong> Unternehmen, die ihre Kun<strong>den</strong>daten in<br />

einer EDV-Anlage gespeichert oder die Kun<strong>den</strong>daten in<br />

Kun<strong>den</strong>karteien sortiert angelegt haben. Gemäß § 27 Abs. 2 gelten<br />

die Vorschriften des dritten Abschnitts auch <strong>für</strong> die Verarbeitung und<br />

Nutzung personenbezogener Daten außerhalb nicht automatisierter<br />

Dateien, wenn die Daten offensichtlich aus einer automatisierten<br />

Verarbeitung entnommen wur<strong>den</strong>. Das heißt, die Vorschriften fin<strong>den</strong><br />

beispielsweise auch Anwendung, wenn nur eine Kun<strong>den</strong>akte betroffen<br />

ist, welche einer Kun<strong>den</strong>datei oder -kartei entstammt.<br />

32<br />

b) Zulässigkeit nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG<br />

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist eine Übermittlung zulässig,<br />

wenn es <strong>für</strong> die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines<br />

rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen<br />

Schuldverhältnisses mit dem betroffenen Kun<strong>den</strong> erforderlich ist. Die<br />

Datenübermittlung an einen Kaufinteressenten ist nicht <strong>für</strong> die<br />

Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Kun<strong>den</strong> erforderlich.<br />

Eine Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG scheidet<br />

demzufolge aus.<br />

c) § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG<br />

Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner möglich, wenn<br />

es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle,


Mathias Löhnert<br />

also des potentiellen Veräußerers, erforderlich ist und kein Grund zur<br />

Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des betroffenen<br />

Kun<strong>den</strong> an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.<br />

Ein berechtigtes Interesse ist jedes wirtschaftliche oder ideelle<br />

Interesse. 103 Das Zielunternehmen, welches seinen Betrieb veräußern<br />

möchte, hat Kun<strong>den</strong>daten gespeichert und ist in diesem<br />

Zusammenhang die verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG. Sie<br />

ist daran interessiert, einen möglichst hohen Kaufpreis <strong>für</strong> die<br />

Veräußerung zu erzielen. Da der Erwerber in der Regel nicht bereit<br />

sein wird, <strong>für</strong> unbekannte Risiken einen hohen Kaufpreis zu zahlen, ist<br />

es im Interesse des Veräußerers, dem potentiellen Erwerber die<br />

erforderlichen Daten zu übermitteln. Dieses wirtschaftliche Interesse<br />

des Veräußerers untersteht dem grundrechtlichen Schutz der Art. 14<br />

Abs. 1 GG, wonach auch die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung<br />

geschützt ist. 104<br />

Dem gegenüber hat der betroffene Kunde seinem Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG)<br />

entsprechend generell ein Interesse daran, dass seine Daten nicht ohne<br />

sein Einverständnis an Dritte weitergegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG muss die Übermittlung zur<br />

Wahrung der Interessen erforderlich sein. Erforderlich meint, dass in<br />

<strong>den</strong> Persönlichkeitsbereich des Betroffenen nur insofern eingegriffen<br />

wer<strong>den</strong> darf, als es <strong>für</strong> die Zweckerreichung unerlässlich ist.<br />

bedeutet, dass die Maßnahme <strong>für</strong> die Erreichung des Ziels dienlich<br />

33<br />

105 Das<br />

und dabei das Daten schonenste Mittel sein muss. Existiert also eine<br />

objektiv zumutbare Alternative, ist die Erforderlichkeit nicht<br />

gegeben. 106<br />

Dass die Datenübermittlung <strong>für</strong> die Erreichung der<br />

wirtschaftlichen Zwecke dienlich ist, steht zweifellos fest. Allerdings<br />

ist fraglich, ob sie auch das mildeste Mittel darstellt. Eine <strong>den</strong>kbare<br />

103 Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG § 28 Rdnr. 230.<br />

104 Jarass in Jarass/Pieroth, GG Art. 14 Rdnr. 1.<br />

105 Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 136.<br />

106 Wengert/Widmann/Wengert, RDV 2000, 47, 51.


Mathias Löhnert<br />

Alternative wäre die Mitwirkung der Kun<strong>den</strong> an der<br />

Informationsbeschaffung. Denn erst wenn die Mitwirkung der<br />

Betroffenen ausscheidet oder das Informationsziel nicht auf andere<br />

Weise erreicht wer<strong>den</strong> kann, greift § 28 Abs. 1 S 1 Nr. 2 BDSG. 107<br />

Der potentielle Erwerber müsste die Kun<strong>den</strong> des Zielunternehmens<br />

auffordern, entsprechende relevante Daten zu übermitteln. Die Daten<br />

müssten also bei <strong>den</strong> betroffenen Kun<strong>den</strong> erhoben wer<strong>den</strong>, was auch<br />

dem Grundsatz der Direkterhebung aus § 4 Abs. 2 S. 1 BDGS<br />

entsprechen würde. Erst wenn dies nicht zumutbar möglich wäre,<br />

wäre eine Übermittlung der Kun<strong>den</strong>daten durch das Veräußerer-<br />

Unternehmen erforderlich. 108 In Anbetracht der Tatsache, dass viele<br />

Großunternehmen sehr viele Kun<strong>den</strong> haben, muss zugestan<strong>den</strong><br />

wer<strong>den</strong>, dass das Einholen der Daten bei allen Betroffenen keine<br />

zumutbare Alternative wäre. 109 Da die Informationsbeschaffung nur<br />

zur Klärung der Frage dient, ob das Zielunternehmen <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

potentiellen Erwerber ein risikoreiches Unterfangen darstellt, ist der<br />

Aufwand recht groß. Die Mitwirkung der Kun<strong>den</strong> würde einen<br />

unverhältnismäßig hohen Auffand erfordern. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 2<br />

Nr. 2 lit. b BDSG kann deshalb vom Direkterhebungsgrundsatz<br />

abgewichen wer<strong>den</strong>, sodass die Daten nicht bei <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>, sondern<br />

beim Veräußerer-Unternehmen erhoben wer<strong>den</strong> können. Bei solch<br />

einer mittelbaren Datenerhebung sind die Grundsätze der<br />

Datensparsamkeit und Datenvermeidung 110 zu berücksichtigen. Das<br />

heißt, soweit es möglich und zumutbar ist, sind lediglich Struktur-<br />

Daten oder anonymisierte bzw. verschlüsselte, also nichtpersonenbezogene<br />

Daten zu verwen<strong>den</strong>. 111<br />

In der Regel wer<strong>den</strong> im<br />

Rahmen einer Due Diligence eher allgemeine Informationen <strong>von</strong><br />

Bedeutung sein, beispielsweise zur Größe des Kun<strong>den</strong>stamms oder<br />

<strong>den</strong> mit <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong> erzielten Umsätzen und ähnliches. Die Namen<br />

der Kun<strong>den</strong> dürften gewöhnlich <strong>für</strong> die Analyse nicht belangvoll sein.<br />

107 Simitis in Simitis, BDSG §28 Rdnr. 143.<br />

108 Andere Ansicht Schaffland, NJW 2002, 1539, 1541. Es wäre zu undifferenziert,<br />

wenn die Interessenabwägung erst dann eingreifen würde, wenn eine Mitwirkung<br />

der Betroffenen ausscheidet.<br />

109 BGH, Urt. v. 15.12.1983, NJW 1984, 1887, 1888 f.<br />

110 Kühling/Seidel/Sivridis, Datenschutzrecht, S. 137.<br />

111 Simitis in Simitis, BDSG § 28 Rdnr. 89.<br />

34


Mathias Löhnert<br />

In der Regel kann die Übermittlung personenbezogener Daten auf<br />

dieses notwendige Maß reduziert wer<strong>den</strong>.<br />

Eine andere Maßnahme, die ebenfalls datenschutzrechtlich weniger<br />

einschnei<strong>den</strong>d wäre, ist die Durchführung der Due Diligence <strong>von</strong><br />

einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Treuhänder. 112<br />

35<br />

d) Zwischenergebnis<br />

Eine Erlaubnis zur Übermittlung personenbezogener Daten ohne<br />

Einwilligung gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG liegt somit<br />

grundsätzlich nicht vor. Kun<strong>den</strong>daten sind in anonymisierter Form zu<br />

übermitteln.<br />

e) Zulässigkeit nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG<br />

Für einen anderen Zweck ist eine Übermittlung oder Nutzung auch<br />

zulässig, wenn sie gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG zur Wahrung<br />

berechtigter Interessen eines Dritten, z.B. eines potentiellen<br />

Unternehmenserwerbers, erforderlich ist und kein Grund zu der<br />

Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse<br />

am Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Im konkreten Fall<br />

ist das Interesse des einzelnen Kun<strong>den</strong> im Wege einer<br />

Interessensabwägung dem Interesse des potentiellen Veräußerers bzw.<br />

des potentiellen Erwerbers gegenüberzustellen.<br />

Der potentielle Erwerber eines Unternehmens möchte sich über <strong>den</strong><br />

Zustand des Betriebes und die damit verbun<strong>den</strong>en Risiken und<br />

Perspektiven informieren. Er möchte wissen, was genau er erwerben<br />

kann, um die Vor- und Nachteile einer Kaufentscheidung<br />

gegeneinander abwägen zu können. Er hat somit ein wirtschaftliches,<br />

berechtigtes Informationsinteresse. Allerdings geht es bei der Due<br />

Diligence lediglich darum, einen Überblick zu erhalten, um<br />

112 Taeger in Taeger/Gabel, BDSG § 28 Rdnr. 68.


Mathias Löhnert<br />

herauszufin<strong>den</strong>, ob überhaupt mit Vertragsverhandlungen bezüglich<br />

einer Betriebsübertragung begonnen wer<strong>den</strong> soll. Das Interesse kann<br />

sich also nicht auf Detail-Information wie die Namen der Kun<strong>den</strong><br />

beziehen. Kun<strong>den</strong>daten sind daher auch hier in anonymisierter oder<br />

verschlüsselter Form, aber nicht als personenbezogene Daten<br />

zugänglich zu machen.<br />

Höchstens in Ausnahmefällen könnte es <strong>den</strong>kbarerweise <strong>für</strong> die<br />

Bewertung des Zielunternehmens notwendig sein, genauere<br />

Informationen, und damit personenbezogene Daten über die<br />

wichtigsten Kun<strong>den</strong> zu erfahren, sofern diese Informationen <strong>für</strong> die<br />

Findung der Kaufentscheidung des Interessenten maßgeblich sind. 113<br />

Wenn jedoch die wichtigsten Kun<strong>den</strong> <strong>von</strong> Bedeutung sind, wird es<br />

sich wahrscheinlich um eine überschaubare Zahl handeln, weshalb das<br />

Einholen der Einwilligung der Kun<strong>den</strong> nicht unzumutbar erscheinen<br />

könnte. Dabei muss aber im konkreten Fall auch das Interesse der<br />

Unternehmen an der Geheimhaltung der Due Diligence berücksichtigt<br />

wer<strong>den</strong>, welches durch das Einholen der Einwilligung gefährdet ist.<br />

Kommt man dabei zu dem Ergebnis, dass die direkte Erhebung bei<br />

<strong>den</strong> betroffenen Kun<strong>den</strong> nicht zumutbar, sondern die<br />

Datenübermittlung ohne Einwilligung erforderlich ist, muss zwischen<br />

<strong>den</strong> berechtigten Interessen des übermitteln<strong>den</strong> Zielunternehmens,<br />

bzw. <strong>den</strong>en des Erwerbsinteressenten und dem schutzwürdigen<br />

Interesse des betroffenen Kun<strong>den</strong> abgewogen wer<strong>den</strong>. Dabei müssen<br />

die konkreten Daten, die verfolgten Zwecke, die Intensität der<br />

Verarbeitung und die daraus entstehen<strong>den</strong> Folgen berücksichtigt<br />

wer<strong>den</strong>. 114 Es darf nicht pauschal da<strong>von</strong> ausgegangen wer<strong>den</strong>, dass<br />

das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die wirtschaftlichen<br />

Interessen immer überwiegt. Das käme einem generellen Ausschluss<br />

der Datenverarbeitungen gleich 115<br />

, was weder praktikabel noch<br />

sinnvoll ist.<br />

113 Selk, RDV 254, 255<br />

114 BGH, Urt. v. 15.12.1983, NJW 1984, 1889.<br />

115 Essers/Hartung, RDV 2002, 278, 281.<br />

36


Mathias Löhnert<br />

Ergibt die Abwägung, dass das Interesse des potentiellen Erwerbers<br />

das Interesse der Kun<strong>den</strong> überwiegt, können personenbezogene<br />

Kun<strong>den</strong>daten an <strong>den</strong> prüfen<strong>den</strong> Interessenten übermittelt wer<strong>den</strong>.<br />

Allerdings muss das Zielunternehmen (die verantwortliche Stelle) mit<br />

dem Datenempfänger (dem Dritten) entsprechende Vereinbarungen<br />

hinsichtlich der Vertraulichkeit und gegebenenfalls der Löschung der<br />

Daten <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall treffen, dass es letztlich doch nicht zu der<br />

angestrebten Unternehmenstransaktion kommen sollte. Der Interessent<br />

soll das erlangte Wissen nur hinsichtlich seiner Kaufentscheidung,<br />

jedoch nicht <strong>für</strong> andere Zwecke verwerten dürfen. 116 Auf diese Weise<br />

wird zumindest vertraglich sichergestellt, dass die Daten der Kun<strong>den</strong><br />

nicht missbraucht oder an weitere Personen übermittelt wer<strong>den</strong>,<br />

sollten die Vertragsverhandlungen letztlich scheitern. Alternativ<br />

könnte vereinbart wer<strong>den</strong>, dass nur bestimmte zur Verschwiegenheit<br />

verpflichtete Personen (z.B. Anwälte, Wirtschaftsprüfer) Einsicht in<br />

die personenbezogenen Daten der wichtigsten Kun<strong>den</strong> bekommen. 117<br />

Bei einem Verstoß gegen solche vertraglichen Vereinbarung kann ein<br />

Scha<strong>den</strong>sersatzanspruch entstehen.<br />

37<br />

f) Due Diligence bei Anwaltskanzleien und Arztpraxen<br />

Ist das Zielunternehmen eine Arztpraxis, sind <strong>für</strong> die<br />

Datenübermittlung ohne Einwilligung des Patienten die Regelungen<br />

des § 28 Abs. 6 – 8 BDSG zu beachten, da Ärzte in <strong>den</strong> Unterlagen<br />

über ihre Patienten Gesundheitsinformationen, also sensible Daten im<br />

Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG speichern. § 28 Abs. 6 BDSG enthält vier<br />

Erlaubnistatbestände. Gemäß Nummer 1 ist die Erhebung,<br />

Verarbeitung und Nutzung sensibler Daten auch ohne die<br />

Einwilligung des Patienten möglich, sofern dies dem Schutz<br />

lebenswichtiger Interessen des Betroffenen dient. Gemäß Nummer 2<br />

ist es möglich, falls es sich um Daten handelt, die der Betroffene<br />

offenkundig öffentlich gemacht hat. Nummer 3 gibt die Erlaubnis,<br />

116 Däubler, RDV 2004, 55, 56.<br />

117 Selk, RDV 2009, 254, 255.


Mathias Löhnert<br />

falls es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher<br />

Ansprüche erforderlich und schwerwiegender als die schutzwürdigen<br />

Interessen des Betroffenen ist. Durch Nummer 4 wird das in § 28<br />

Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BDSG gegründete Forschungsprivileg auf sensible<br />

Daten ausgeweitet. Für die Übermittlung der Patientendatei anlässlich<br />

einer Due Diligence ist keiner dieser Erlaubnistatbestände einschlägig.<br />

§ 28 Abs. 7 BDSG regelt die Erhebung sensibler Daten im<br />

Gesundheitsbereich. Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung<br />

oder Nutzung richtet sich jedoch nach der ärztlichen<br />

Geheimhaltungspflicht. Diese verbietet es einem Arzt, die<br />

vertraulichen Informationen, die ihm durch seine Berufsausübung<br />

bekannt gewor<strong>den</strong> sind, einem Dritten zu offenbaren. Würde ein Arzt<br />

die Patientendateien oder Krankenakten an einen Interessenten geben<br />

bzw. diesem Einsicht gewähren, würde er <strong>den</strong> objektiven<br />

Verbotstatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen. Bei einer<br />

Due-Diligence-Prüfung in einer Praxis dürfen daher an <strong>den</strong> prüfen<strong>den</strong><br />

Interessenten unter keinen Umstän<strong>den</strong> personenbezogenen Daten<br />

herausgegeben wer<strong>den</strong>. Es ist nur zulässig, wenn die betroffenen<br />

Patienten vorher in die Geheimnisoffenbarung einwilligen und <strong>den</strong><br />

Arzt damit <strong>von</strong> seiner Schweigepflicht befreien. Folglich ist nach der<br />

ärztlichen Geheimhaltungspflicht eine Datenübermittlung ohne die<br />

Einwilligung des Patienten nicht möglich.<br />

§ 28 Abs. 8 BDSG regelt die Übermittlung sensibler Daten <strong>für</strong> einen<br />

anderen Zweck. Das meint einen Übermittlungszweck, der <strong>von</strong> dem<br />

ursprünglichen Erhebungszweck abweicht. Allerdings setzt Absatz 8<br />

voraus, dass die <strong>Voraussetzungen</strong> des Absatzes 6 Nummern 1 bis 4<br />

oder des Absatzes 7 erfüllt sind. Da diese <strong>Voraussetzungen</strong> nicht<br />

vorliegen, ist auch Absatz 8 nicht einschlägig.<br />

Demzufolge richtet sich die Datenübermittlung nur nach <strong>den</strong><br />

Vorschriften der ärztlichen Schweigepflicht. Im Ergebnis ist<br />

festzustellen, dass bei einer Due Diligence in einer Arztpraxis keine<br />

Patientendaten ohne Einwilligung übermittelt wer<strong>den</strong> dürfen.<br />

38


Mathias Löhnert<br />

Ist das Zielunternehmen, welches veräußert wer<strong>den</strong> soll, eine<br />

Anwaltskanzlei, ist grundsätzlich § 28 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG<br />

anwendbar, außer es sind auch sensible Daten betroffen (dann Abs. 6<br />

– 8). Daneben ist aber auch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht<br />

zu berücksichtigen. Ein Anwalt darf keine vertraulichen<br />

Informationen, die er durch seine Berufsausübung erlangt hat, einem<br />

Dritten offenbaren. Es dürfen also auch bei einer Due Diligence keine<br />

personenbezogenen Informationen über Mandanten weitergegeben<br />

wer<strong>den</strong>, außer der betroffene Mandant hat vorher in die<br />

Geheimnisoffenbarung eingewilligt.<br />

39<br />

g) Zwischenergebnis<br />

Im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung dürfen grundsätzlich keine<br />

personenbezogenen Kun<strong>den</strong>daten ohne Zustimmung der Kun<strong>den</strong> an<br />

<strong>den</strong> potentiellen Unternehmenserwerber übermittelt wer<strong>den</strong>. Die<br />

Daten sind zu anonymisieren oder zu verschlüsseln. Nur in<br />

Ausnahmefällen können personenbezogene Kun<strong>den</strong>daten<br />

weitergegeben wer<strong>den</strong>, sofern die Interessen der Kun<strong>den</strong> gegen eine<br />

Übermittlung nicht überwiegen. Dann müssen jedoch mit dem<br />

potentiellen Erwerber Vereinbarungen über Vertraulichkeit und<br />

Löschung der Daten geschlossen wer<strong>den</strong>, <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall, dass die<br />

Vertragsverhandlungen scheitern.<br />

Bei Arztpraxen dürfen im Rahmen einer Due Diligence keinerlei<br />

Patientendaten ohne vorherige Einwilligung der Patienten übermittelt<br />

wer<strong>den</strong>. Dies wäre weder nach § 28 Abs. 6 – 8 BDSG noch nach der<br />

ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zulässig.<br />

Auch ein Rechtsanwalt darf aufgrund seiner Schweigepflicht keine<br />

Mandantendaten an einen potentiellen Kanzleikäufer weitergeben.


Mathias Löhnert<br />

2. Vertragsverhandlungsphase<br />

In der Due-Diligence-Phase kommt es nicht auf die genaue<br />

Ausgestaltung und Form der rechtsgeschäftlichen Betriebsübertragung<br />

an, da sich die datenschutzrechtlichen Fragen im Wesentlichen<br />

gleichen. Wer<strong>den</strong> dann Vertragsverhandlungen aufgenommen und<br />

kommt es schließlich zum Abschluss und Vollzug eines<br />

Unternehmenskaufvertrages, so sind die datenschutzrechtlichen<br />

Fragen je nach Art der Unternehmenstransaktion unterschiedlich zu<br />

118<br />

bewerten. Bis zum Vollzug des Kaufvertrages bleibt der Erwerber<br />

aber ein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 2 BDSG. Allerdings wird<br />

er bei <strong>den</strong> Vertragsverhandlungen ein größeres Interesse an der<br />

Kenntnis <strong>von</strong> Detailinformationen und damit auch an<br />

personenbezogenen Kun<strong>den</strong>daten haben, um entsprechende<br />

Vorkehrungen im Vertrag treffen und aushandeln zu können. Das<br />

Interesse des Erwerbers wird schwerer gewichtet, je mehr er<br />

vertraglich verpflichtet ist. 119<br />

Sinnvollerweise sollte eine<br />

Verschwiegenheits- oder Kun<strong>den</strong>schutzverpflichtung vereinbart<br />

wer<strong>den</strong>, um im Fall des Scheiterns der Vertragsverhandlungen <strong>den</strong><br />

Schutz der bis dahin offenbarten Kun<strong>den</strong>daten vertraglich zu sichern<br />

Nach dem Vertragsabschluss folgt in der Regel eine<br />

Konsolidierungsphase, zur deren Vorbereitung der Erwerber<br />

wiederum ein Interesse an der Kenntnis der da<strong>für</strong> notwendigen Daten<br />

120<br />

hat. Der Erwerber ist trotzdem noch ein Dritter im Sinne des<br />

BDSG, sodass sich nichts Wesentliches im Vergleich zur Due-<br />

Diligence-Phase ändert.<br />

3. Vollzugsphase<br />

Wird der Übertragungsvertrag schließlich vollzogen, sind dem<br />

Erwerber alle Daten, so auch die Kun<strong>den</strong>datei, zu übertragen. Er ist<br />

118 Selk, RDV 2009, 254, 255.<br />

119 Essers/Hartung, RDV 2002, 278, 284.<br />

120 Datenschutzbehörde Ba<strong>den</strong>-Württemberg, Hinweise zum Datenschutz <strong>für</strong> die<br />

private Wirtschaft (Nr. 38), Staatsanzeiger <strong>für</strong> Ba<strong>den</strong>-Württemberg v. 18.1.2000, S.<br />

13 ff. Anm, A <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall der Bankenfusion.<br />

40


Mathias Löhnert<br />

dann nicht mehr Dritter, sondern wird selbst zur verantwortlichen<br />

Stelle. Im Folgen<strong>den</strong> sollen die verschie<strong>den</strong>en Arten<br />

rechtsgeschäftlicher Betriebsübertragung und die damit verbun<strong>den</strong>en<br />

datenschutzrechtlichen Aspekte betrachtet wer<strong>den</strong>.<br />

Die Vollzugsphase unterscheidet sich aus datenschutzrechtlicher Sicht<br />

<strong>von</strong> <strong>den</strong> bei<strong>den</strong> ersten Phasen darin, dass die datenschutzrechtlichen<br />

<strong>Voraussetzungen</strong> je nach konkreter Unternehmenstransaktion<br />

unterschiedlich zu beurteilen ist. Je nachdem, ob ein<br />

Unternehmenskauf oder eine Umwandlung nach dem<br />

Umwandlungsgesetz vorliegt, ergeben sich unterschiedliche<br />

datenschutzrechtliche Probleme. Bei einem Unternehmenskauf ist zu<br />

beachten, dass er in zwei unterschiedlichen Ausprägungen stattfin<strong>den</strong><br />

kann: Einerseits können die Anteile an einem Unternehmen erworben<br />

wer<strong>den</strong> (share deal). Andererseits können auch sämtliche die<br />

Vermögensgüter des Unternehmens gekauft wer<strong>den</strong> (asset deal).<br />

41<br />

a) Anteilskauf (share deal)<br />

Eine bei Kapitalgesellschaften vorkommende Art des<br />

Unternehmenskaufs ist der Kauf <strong>von</strong> Anteilen (engl.: shares) an einer<br />

Kapitalgesellschaft. Der Kauf <strong>von</strong> solchen Beteiligungen ist ein<br />

Der Kaufgegenstand ist also nicht das Vermögen des<br />

Rechtskauf. 121<br />

Unternehmens, sondern ein Recht, ein Anteil am Unternehmen. Der<br />

Käufer wird dadurch ein Gesellschafter der Gesellschaft.<br />

Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergeben sich<br />

bei dieser Konstellation weniger Probleme. Der Gesellschafter und<br />

die Gesellschaft sind verschie<strong>den</strong>e Rechtsträger. Die Gesellschaft,<br />

welche die Daten ihrer Kun<strong>den</strong> erhoben und gespeichert hat und damit<br />

eine verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG ist, gibt diese Daten<br />

nicht an einen Dritten weiter. Die Daten verbleiben bei demselben<br />

Rechtsträger. Anders als noch in der Due-Diligence- oder der<br />

Vertragsverhandlungsphase liegt beim Vollzug eines share deals<br />

121 Kindler, Handels- und Gesellschaftsrecht, S. 100.


Mathias Löhnert<br />

folglich keine Übermittlung im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG<br />

vor. 122<br />

Allerdings ist nach dem Vollzug des Anteilskaufs darauf zu achten,<br />

dass die Gesellschaft und die Gesellschafter verschie<strong>den</strong>e Rechtsträger<br />

und damit im Sinne des Datenschutzrechts verschie<strong>den</strong>e Stellen sind,<br />

also zu einander im Verhältnis wie Dritte im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 2<br />

BDSG stehen. Wenn also der Erwerber, der nun Gesellschafter der<br />

Gesellschaft gewor<strong>den</strong> ist, die Kun<strong>den</strong>daten einsieht, dann liegt darin<br />

ein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang, weil ein Rechtsträger die<br />

Kun<strong>den</strong>daten einem anderen Rechtsträger offenbart.<br />

Es könnte beispielsweise auch sein, dass der Erwerber der Anteile<br />

selbst ein Unternehmen ist und nun der Erwerber mit dem erworbenen<br />

Unternehmen in einem Mutter-Tochtergesellschaft-Verhältnis steht.<br />

Auch wenn sie nunmehr Mitglieder eines einheitlichen Konzerns sein<br />

sollten, so sind sie datenschutzrechtlich wie zwei Dritte anzusehen, da<br />

123<br />

das Datenschutzrecht kein Konzernprivileg kennt. Daraus folgt,<br />

dass, wenn Daten zwischen verbun<strong>den</strong>en Unternehmen ausgetauscht<br />

wer<strong>den</strong>, in der Regel eine Datenübermittlung im Sinne des BDSG<br />

vorliegt. Wenn also ein Unternehmen Gesellschafter einer<br />

Gesellschaft gewor<strong>den</strong> ist und deren personenbezogene Kun<strong>den</strong>daten<br />

einsehen oder verwen<strong>den</strong> möchte oder falls die betreffen<strong>den</strong> Daten im<br />

Gesamtkonzern genutzt wer<strong>den</strong> sollen, liegen die jeweiligen<br />

Übermittlungstatbestände vor, welche grundsätzlich der Einwilligung<br />

der betroffenen Kun<strong>den</strong> bedürfen, sofern keine gesetzlichen<br />

Erlaubnistatbestände eingreifen. 124<br />

42<br />

b) Vermögenskauf (asset deal)<br />

Beim Vermögenskauf (asset deal) ist das Unternehmensvermögen der<br />

Gegenstand eines Kaufvertrages. Der Käufer erwirbt das ganze<br />

122<br />

Essers/Hartung, RDV 2002, 278, 285; Selk, RDV 2009, 254, 255.<br />

123<br />

Weichert in Däubler u.a., BDSG § 3 Rdnr. 59; Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG §<br />

3 Rdnr. 150.<br />

124<br />

Essers/Hartung, RDV 2002, 278, 285.


Mathias Löhnert<br />

Unternehmen schuldrechtlich als eine Einheit. 125 Die<br />

Wirtschaftsgüter (engl.: assets) des veräußern<strong>den</strong> Zielunternehmens<br />

gehen aber sachenrechtlich im Wege der Einzelrechtsnachfolge<br />

(Singularsukzession) auf <strong>den</strong> Erwerber über. 126 Das heißt, dass<br />

sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten einzeln nach<br />

<strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong> gesetzlichen Regelungen übertragen wer<strong>den</strong>. 127<br />

Hat das veräußernde Unternehmen offene Forderungen aus<br />

Verbindlichkeiten mit Kun<strong>den</strong> und wer<strong>den</strong> diese an <strong>den</strong> Erwerber<br />

übertragen, so muss der Veräußerer (das Zielunternehmen) gemäß §<br />

402 BGB entsprechende Auskünfte an <strong>den</strong> Erwerber erteilen. Das<br />

heißt, es müssen Daten über <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong> weitergegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Kun<strong>den</strong>daten können aber auch zu <strong>den</strong> Vermögenswerten eines<br />

Unternehmens zählen, weil oftmals gerade der Kun<strong>den</strong>stamm <strong>den</strong><br />

128<br />

Wert eines Unternehmens ausmacht. Der Kun<strong>den</strong>stamm wird<br />

durch entsprechende Unterlagen, Akten, Karteien, Dateien usw.<br />

dokumentiert und erfassbar gemacht. All diese Gegenstände können<br />

als Kun<strong>den</strong>datei an <strong>den</strong> Erwerber übergeben wer<strong>den</strong>. Fraglich ist<br />

jedoch, ob dies nach dem Datenschutzrecht zulässig ist. Der Erwerber<br />

ist eine Stelle außerhalb des veräußern<strong>den</strong> Unternehmens. Gemäß § 3<br />

Abs. 8 S. 2 BDSG sind der Erwerber und der Veräußerer zueinander<br />

wie Dritte. Wer<strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>daten an <strong>den</strong> Erwerber bekannt gegeben –<br />

sei es durch Weitergabe oder durch Einsichtgewährung – so liegt eine<br />

Datenübermittlung an einen Dritten nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG<br />

vor. 129<br />

125 Kindler, Handels- und Gesellschaftsrecht, S. 97.<br />

126 Essers/Hartung, RDV 2002, 278, 284.<br />

127 Gemäß §§ 929 ff. BGB <strong>für</strong> beweglichen Sachen, gem. §§ 873 ff. BGB <strong>für</strong><br />

unbeweglichen Sachen, gem. §§ 398 ff. <strong>für</strong> Forderungen, gem. § 413 <strong>für</strong> die<br />

Übertragung anderer Rechte.<br />

128 Vgl. Roßnagel, NJW 1989, 2303, 2305.<br />

129 Selk, RDV 2009, 254, 257 f., selbst wenn man das Vorliegen einer Übermittlung<br />

verneint, würde zumindest eine Nutzung der Daten gegeben sein, welche <strong>den</strong>selben<br />

Grundsätzen wie eine Übermittlung unterliegt.<br />

43<br />

Die Datenübermittlung ist gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 BDSG eine<br />

Form der Datenverarbeitung. Gemäß § 4 Abs. 1 ist eine Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten nur zulässig, sofern ein gesetzlicher<br />

Erlaubnistatbestand einschlägig ist oder der Betroffene einwilligt.


Mathias Löhnert<br />

44<br />

aa) Zulässigkeit nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG<br />

Nach einer Auffassung kann die Datenübermittlung als zulässig<br />

angesehen wer<strong>den</strong>, da das Schuldverhältnis nicht weiterbestehen<br />

würde, wenn die Daten nicht auf <strong>den</strong> Unternehmenserwerber<br />

übergingen. Indem der Erwerber die Stelle des Veräußerers einnimmt,<br />

trete er auch in die Position der verantwortlichen Stelle ein und habe<br />

ein Interesse an der Fortsetzung des Schuldverhältnisses. 130<br />

Allerdings ist dem entgegen zu bringen, dass das Schuldverhältnis<br />

möglicherweise gar nicht erst entstan<strong>den</strong> wäre, wenn der Betroffene<br />

vorher gewusst hätte, wer später auf der anderen Seite des<br />

131<br />

Schuldverhältnisses stehen könnte. Die Datenübermittlung nach §<br />

28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG ist daher nicht zulässig.<br />

bb) Zulässigkeit nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG<br />

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG ist eine Datenübermittlung ohne<br />

die Einwilligung der einzelnen Kun<strong>den</strong> zulässig, soweit es zur<br />

Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle<br />

erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das<br />

schutzwürdige Interesse des betroffenen Mandanten an dem<br />

Ausschluss der Übermittlung überwiegt.<br />

Das Interesse des Veräußerers kann sowohl wirtschaftlicher als auch<br />

132<br />

ideeller Natur sein. Die verantwortliche Stelle, also das<br />

veräußernde Unternehmen, hat ein elementares Interesse an der<br />

Übermittlung der Kun<strong>den</strong>datei, da sie <strong>den</strong> Wert der Kanzlei und damit<br />

auch die Verkaufschancen erhöhen. Folglich wird sich ein besserer<br />

Kaufpreis erzielen lassen. Das berechtigte Interesse ist also ein<br />

wirtschaftliches.<br />

Die Übermittlung der Kun<strong>den</strong>datei müsste <strong>für</strong> die Wahrung dieser<br />

Interessen erforderlich sein. Je unkomplizierter das Zielunternehmen<br />

130 Vgl. Zöllner, ZHR 2001, 440, 447 f.<br />

131 Taeger in Taeger/Gabel, BDSG § 28 Rdnr. 70.<br />

132 Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG § 28 Rdnr. 230.


Mathias Löhnert<br />

die Kun<strong>den</strong>datei auf <strong>den</strong> Erwerber übertragen kann, desto mehr wird<br />

der Erwerber bereit sein, einen höheren Kaufpreis zu zahlen. Die<br />

Übermittlung ist somit <strong>für</strong> das wirtschaftliche Interesse des<br />

Veräußerers erforderlich. Eine Alternative wäre zwar das Einholen<br />

der Einwilligung der Kun<strong>den</strong>. Da dies jedoch bei großen<br />

Kun<strong>den</strong>stämmen aus praktischen Grün<strong>den</strong> unzumutbar erscheint 133<br />

, ist<br />

die Erforderlichkeit gegeben.<br />

Fraglich ist jedoch, ob die Interessen der einzelnen Kun<strong>den</strong><br />

entgegenstehen und das wirtschaftliche Interesse des Veräußerers<br />

überwiegen könnten. Die Kun<strong>den</strong> haben ein Interesse an der Wahrung<br />

ihrer informationellen Selbstbestimmung, das heißt, dass sie selbst<br />

entschei<strong>den</strong> möchten, wer personenbezogene Daten über sie <strong>von</strong> wem<br />

erlangt. Allerdings ist auch der Verkauf, bzw. die Übertragung des<br />

Eigentums an der Kun<strong>den</strong>datei des Veräußerers grundrechtlich nach<br />

Art. 14 GG geschützt, wonach ein Eigentümer mit seinem Eigentum<br />

grundsätzlich verfahren kann, wie er möchte und sich somit auch<br />

134<br />

wirtschaftlich frei betätigen darf. Aber dem kann entgegengesetzt<br />

wer<strong>den</strong>, dass der Unternehmensverkäufer sein Eigentum an <strong>den</strong> Daten<br />

nur dadurch erlangt hat, dass die Kun<strong>den</strong> mit der Speicherung ihrer<br />

personenbezogenen Daten durch ihn als verantwortliche Stelle<br />

einverstan<strong>den</strong> waren. Ohne ihr Einverständnis – welches sich auf die<br />

Erhebung und Speicherung, nicht aber auf die Weitergabe bezog –<br />

hätte er niemals Eigentum an <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>daten erlangt. Indem die<br />

Kun<strong>den</strong> ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung nutzten und<br />

mit der Datenerhebung und -speicherung einverstan<strong>den</strong> waren, konnte<br />

der Verkäufer Eigentum an seiner Kun<strong>den</strong>datei erlangen. Es ist daher<br />

nicht hinnehmbar, dass durch die Veräußerung dieses Eigentums das<br />

Recht auf informationelle Selbstbestimmung beschnitten wird. Das<br />

wirtschaftliche Interesse des Unternehmensverkäufers überwiegt<br />

folglich nicht. Die Datenübermittlung ist nicht nach § 28 Abs. 1 S. 1<br />

Nr. 2 BDSG zulässig.<br />

133 Gola/Schomerus, BDSG § 3 Rdnr. 35.<br />

134 Vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG Art. 14 Rdnr. 1.<br />

45


Mathias Löhnert<br />

46<br />

cc) Zulässigkeit nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG<br />

Die Datenübermittlung könnte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG<br />

zulässig sein. Eine Übermittlung der Kun<strong>den</strong>datei ohne Einwilligung<br />

der betroffenen Kun<strong>den</strong> ist zulässig, wenn es zur Wahrung<br />

berechtigter Interessen eines Dritten, des Unternehmenskäufers,<br />

erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der<br />

einzelne betroffene Kunde ein schutzwürdiges Interesse am<br />

Ausschluss der Übermittlung hat.<br />

Der Erwerber des Unternehmens hat ein Interesse an der Übermittlung<br />

der Kun<strong>den</strong>datei, weil er <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>stamm übernehmen möchte. Er<br />

ist gewillt, die Vertragsbeziehungen, die sein Vorgänger mit <strong>den</strong><br />

Kun<strong>den</strong> aufgebaut und unterhalten hat, fortzusetzen. Daraus<br />

verspricht er sich wirtschaftliche Vorteile durch das Vermei<strong>den</strong> eines<br />

Kun<strong>den</strong>mangels. Das Interesse an der Übergabe der Kun<strong>den</strong>datei ist<br />

also auch <strong>für</strong> <strong>den</strong> Erwerber des Unternehmens ein wirtschaftliches<br />

Interesse.<br />

Fraglich ist, ob es erforderlich ist, die ganze Kun<strong>den</strong>datei zu<br />

übergeben. Erforderlich meint nicht nur dienlich, sondern dass das<br />

Interesse nicht auf andere Weise oder nicht angemessen gewahrt<br />

wer<strong>den</strong> kann. 135 Der Unterschied zu der Due-Diligence-Phase liegt<br />

darin, dass der Erwerber beim Vollzug des Unternehmenskaufs nicht<br />

nur prüft, um eine Entscheidung treffen zu können, sondern dass er<br />

nun gewillt ist, die Vertragsbeziehung des Veräußerers zu dem<br />

Kun<strong>den</strong> selbst zu übernehmen. Damit das Kun<strong>den</strong>-Vertragsverhältnis<br />

auf <strong>den</strong> Erwerber übergehen kann, ist jedoch auf zivilrechtlicher<br />

Ebene die Zustimmung des Kun<strong>den</strong> nötig, sofern nicht schon in dem<br />

Vertrag mit dem Kun<strong>den</strong> etwas anderes geregelt ist. 136<br />

Der Kunde<br />

muss selbst entschei<strong>den</strong>, ob er mit dem neuen Inhaber des<br />

Unternehmens vertragliche Beziehungen haben möchte. Verweigert<br />

der Kunde seine Zustimmung, scheitert die Übernahme des Kun<strong>den</strong>-<br />

Vertragsverhältnisses. Wenn der Kun<strong>den</strong>vertrag nicht übernommen<br />

135 Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG § 28 Rdnr. 235.<br />

136 Selk, RDV 2009, 245, 255; Grüneberg in Palandt, BGB § 414 ff. (zur<br />

Schuldübernahme), § 398 Rdnr. 38 ff. (zur Vertragsübernahme).


Mathias Löhnert<br />

wer<strong>den</strong> kann, kann aus datenschutzrechtlicher Sicht auch kein<br />

berechtigtes Interesse des Erwerbers als Dritter nach § 28 Abs. 2 Nr. 2<br />

a BDSG an der Datenübermittlung bestehen. 137<br />

Würde man die<br />

gesamte Kun<strong>den</strong>datei übergeben, so wür<strong>den</strong> auch personenbezogene<br />

Daten der Kun<strong>den</strong>, die kein Interesse daran haben, die<br />

Vertragsbeziehung mit dem Unternehmensnachfolger fortzusetzen,<br />

übermittelt wer<strong>den</strong>. Hinsichtlich der Erforderlichkeit ist daher<br />

festzustellen, dass es nicht notwendig ist, sämtliche Kun<strong>den</strong>daten zu<br />

übermitteln. Aus diesem Grund dürfen personenbezogene<br />

Kun<strong>den</strong>daten nicht übergeben wer<strong>den</strong>, bevor die einzelnen Kun<strong>den</strong><br />

ihre Zustimmung zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem<br />

neuen Vertragspartner, dem Erwerber, erteilt haben.<br />

Eine Möglichkeit dieses Problem in der Praxis zu lösen wäre eine<br />

gestaffelte Datenübermittlung: So solle zunächst eine Liste mit <strong>den</strong><br />

Namen der Kun<strong>den</strong> übergeben wer<strong>den</strong>, um später, nachdem die<br />

Kun<strong>den</strong> dem <strong>Übergang</strong> des Vertragsverhältnisses zugestimmt haben,<br />

138<br />

alle detaillierten Informationen über die Kun<strong>den</strong> nachzureichen.<br />

Mit der Übergabe der Kun<strong>den</strong>namensliste würde einerseits dem<br />

sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung getragen 139<br />

,<br />

andererseits wären die personenbezogenen Daten der Kun<strong>den</strong><br />

weitgehend geschützt. Stimmt ein Kunde dem <strong>Übergang</strong> des<br />

Vertragsverhältnisses zu, dann könnte der Erwerber ein berechtigtes<br />

Interesse an der Fortführung des Vertragsverhältnisses mit dem<br />

Kun<strong>den</strong> haben, wodurch die Datenübermittlung nach § 28 Abs. 2 Nr.<br />

2 a BDSG auch ohne die Einwilligung zur Datenübermittlung zulässig<br />

wäre. Entgegenstehende Interessen des Kun<strong>den</strong>, insbesondere sein<br />

Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind in diesem Fall nicht<br />

schwerwiegender, als das Interesse des Unternehmenserwerbers.<br />

Wenn er damit einverstan<strong>den</strong> ist, dass der Erwerber vertragliche<br />

Beziehungen mit ihm unterhält, muss man da<strong>von</strong> ausgehen, dass er<br />

auch damit einverstan<strong>den</strong> ist, wenn der Erwerber da<strong>für</strong> erforderliche<br />

Daten über ihn erhält. In der Zustimmung zum <strong>Übergang</strong> des<br />

137 Essers/Hartung, RDV 2002, 278, 285.<br />

138 Essers/Hartung, RDV 2002, 278, 285.<br />

139 Kindler, Handels- und Gesellschaftsrecht, S. 101.<br />

47


Mathias Löhnert<br />

Vertragsverhältnisses kann die konklu<strong>den</strong>te Einwilligung zur<br />

Datenübermittlung gesehen wer<strong>den</strong>, da ohne Kun<strong>den</strong>daten, wie<br />

beispielsweise Name, Rechnungs- und Lieferadresse usw., die<br />

Vertragsbeziehung nicht fortgesetzt wer<strong>den</strong> kann. So könnte man<br />

vertreten, dass es geradezu im Interesse des Kun<strong>den</strong> liegt, dass der<br />

neue Vertragspartner die Kun<strong>den</strong>daten über ihn erhält, um einen<br />

unkomplizierten, reibungslosen <strong>Übergang</strong> der Geschäftsbeziehungen<br />

zu erreichen.<br />

Da die Kun<strong>den</strong> aber sowieso hinsichtlich der Zustimmung zum<br />

<strong>Übergang</strong> des Vertragsverhältnisses kontaktiert wer<strong>den</strong> müssen, böte<br />

es sich bei dieser Gelegenheit an, eine Einwilligungserklärung zur<br />

Datenübertragung beizulegen. Wenn die Kun<strong>den</strong> gewillt sind, das<br />

Vertragsverhältnis mit dem Unternehmenserwerber fortzusetzen, dann<br />

dürften sie auch einer Datenübermittlung schriftlich zustimmen.<br />

Erhält man die schriftliche Einwilligungserklärung, ist die<br />

Datenübermittlung je<strong>den</strong>falls gemäß § 4a Abs. 1 BDSG zulässig, ohne<br />

dass gesetzliche Erlaubnistatbestände herangezogen wer<strong>den</strong> müssten.<br />

Eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung ist einer konklu<strong>den</strong>ten<br />

außerdem vorzugswürdiger, da somit dem Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung des Kun<strong>den</strong> Geltung verschafft und mehr<br />

Rechtssicherheit erlangt wird.<br />

Eine alternative Möglichkeit der Datenübertragung wäre das<br />

Verwahren der Kun<strong>den</strong>datei bei einem Datentreuhänder, welcher die<br />

entsprechen<strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>daten erst nach Zustimmung der einzelnen<br />

Kun<strong>den</strong> an <strong>den</strong> Erwerber übergibt. 140<br />

Für die Übermittlung <strong>von</strong> personenbezogenen Kun<strong>den</strong>daten im<br />

Rahmen eines Unternehmenskaufs ist zunächst die Zustimmung des<br />

Kun<strong>den</strong> zum <strong>Übergang</strong> der Vertragsbeziehung einzuholen, sofern der<br />

Kun<strong>den</strong>vertrag nicht bereits eine Regelung dazu enthält. Stimmt er<br />

48<br />

dd) Zwischenergebnis<br />

140 Essers/Hartung, RDV 2002, 278, 285.


Mathias Löhnert<br />

zu, können die entsprechen<strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>daten zulässigerweise an <strong>den</strong><br />

Erwerber übermittelt wer<strong>den</strong>. Trotzdem wäre das Einholen der<br />

ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung zur Datenübertragung<br />

sinnvoll.<br />

49<br />

ee) Asset deal bei Anwaltskanzleien und Arztpraxen<br />

Ob <strong>für</strong> Datenübermittlungen beim Verkauf einer Kanzlei oder Praxis<br />

die Einwilligung der Betroffenen notwendig ist, richtet sich im<br />

Grundsatz danach, was gemäß <strong>den</strong> Strafvorschriften in § 203 Abs. 1<br />

StGB zulässig ist. Da sich diese Norm nicht gegen Stellen, sondern<br />

gegen Personen richtet, kann eine unbefugte Weitergabe unabhängig<br />

<strong>von</strong> der sachenrechtlichen Konstruktion der Vermögensübertragung<br />

vorliegen, wenn eine Person, der die Daten nicht anvertraut wor<strong>den</strong><br />

sind, Kenntnis <strong>von</strong> ihnen erlangt. 141<br />

In der Vergangenheit war der Verkauf <strong>von</strong> Anwaltskanzleien lange<br />

142<br />

umstritten. Nach der früheren sich sehr am Standesrecht<br />

orientieren<strong>den</strong> Auffassung war der Verkauf einer<br />

Rechtsanwaltskanzlei nach § 138 BGB sittenwidrig, weil der<br />

freiberuflich arbeitende Rechtsanwalt kein normales Gewerbe<br />

betreibe, sondern eine öffentliche Aufgabe erfülle. Der BGH stellte<br />

jedoch in einer lebensnahen Auslegung fest, dass ein Anwalt seine<br />

Kanzlei nicht ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,<br />

sondern auch unter dem Gesichtspunkt seiner Existenzgrundlage<br />

führe. 143 Die frühere Auffassung wurde damit unstreitig durch die<br />

gegenteilige Auffassung ersetzt, wonach Kanzleien sehr wohl<br />

veräußerbar sind. 144<br />

Wie bei jedem Unternehmensverkauf, so stellt auch hier die Übergabe<br />

der Patienten- bzw. Mandantendatei ohne vorherige Einwilligung der<br />

Betroffenen ein datenschutzrechtliches Problem dar. Beim Verkauf<br />

141 Teichmann/Kießling, ZGR 2001, 33, 64.<br />

142 Darstellung des Streits bzgl. Arztpraxen in BGH NJW 1974, 604.<br />

143 BGHZ 43, 46, Urt. v. 20.1.1965.<br />

144 Vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.1992, ZIP 1992, 635, 636.


Mathias Löhnert<br />

<strong>von</strong> Arztpraxen war es in der Vergangenheit üblich, die Patientendatei<br />

an <strong>den</strong> Nachfolger ohne Einverständnis der Patienten zu übergeben.<br />

Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Übung über viele Jahre<br />

hinweg mit dem Argument, dass die Übergabe der Patientendaten an<br />

<strong>den</strong> Praxisnachfolger im Interesse des einzelnen Patienten liege und<br />

seinem mutmaßlichen Willen entspreche. 145 Im Urteil vom<br />

11.12.1991 wurde jedoch <strong>von</strong> dieser Linie abgewichen indem der<br />

BGH die in einem Kaufvertrag über eine Arztpraxis enthaltene<br />

Verpflichtung zur Übergabe der Patientenkartei und<br />

Behandlungsunterlagen ohne Einwilligung der Patienten <strong>für</strong> nichtig<br />

Begründet wurde diese revidierte Auffassung mit der<br />

erklärte. 146<br />

Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des<br />

Patienten und der ärztlichen Schweigepflicht.<br />

Wenn aber mandanten- oder patientenbezogene Daten ohne<br />

Einwilligung des Geheimnisherrn an <strong>den</strong> Käufer, also an eine andere<br />

Person, weitergegeben wer<strong>den</strong>, liegt darin eine unbefugte<br />

Geheimnisoffenbarung, was <strong>den</strong> objektiven Tatbestand aus § 203 Abs.<br />

1 Nr. 3 StGB erfüllt. Eine Offenbarung der unter dem<br />

Berufsgeheimnis stehen<strong>den</strong> Informationen ist nur mit der<br />

Einwilligung des Mandanten oder bei objektiv zwingen<strong>den</strong> Grün<strong>den</strong><br />

gerechtfertigt. Das letztere ist beispielsweise der Fall, wenn ein<br />

Anwalt / Arzt seine Honorarforderung gegenüber seinem Mandanten<br />

gerichtlich geltend machen muss und da<strong>für</strong> als notwendiges und<br />

letztes Mittel zulässigerweise ihm anvertraute Informationen<br />

offenlegen<br />

147<br />

darf.<br />

Denkbar wäre auch eine<br />

50<br />

ff) Anwaltliche und ärztliche Schweigepflicht<br />

Geheimnisoffenbarungsbefugnis aufgrund eines Notstandes (§ 34<br />

StGB). Bei einer Kanzleiveräußerung liegen jedoch keine objektiv<br />

zwingen<strong>den</strong> Gründe <strong>für</strong> die Geheimnisoffenbarung vor. Folglich<br />

müssen die Betroffenen vorher in die Datenübergabe einwilligen, also<br />

145 BGH, Urt. v. 7.11.1973, NJW 1974, 602.<br />

146 BGH, Urt. v. 11.12.1991, NJW 1992, 737 ff.<br />

147 OLG Köln, Urt. v. 24.6.1992, NJW 1992, 2772, 2773.


Mathias Löhnert<br />

<strong>den</strong> Geheimnisträger ausdrücklich <strong>von</strong> seiner Schweigepflicht<br />

befreien, um die Geheimnisoffenbarung zu rechtfertigen. 148 Die<br />

Pflicht zur Verschwiegenheit endet, wo der Geheimnisherr<br />

einwilligt. 149<br />

Fraglich ist nur, wie die Einwilligung auszusehen hat. In der Literatur<br />

geht man da<strong>von</strong> aus, dass <strong>für</strong> die Einwilligung des Mandanten im<br />

Sinne <strong>von</strong> § 203 StGB dieselben Maßstäbe wie <strong>für</strong> die Einwilligung<br />

150<br />

gemäß § 4a BDSG gelten. Das heißt, der Mandant muss<br />

ausdrücklich in schriftlicher Form in die Übermittlung der geheimen<br />

Informationen, also in die Übergabe der entsprechen<strong>den</strong> Handakten,<br />

Unterlagen, Dokumente usw. einwilligen.<br />

Dies entspricht grundsätzlich auch der Auffassung der<br />

Rechtsprechung. Allerdings reiche <strong>für</strong> § 203 Abs. 1 StGB in<br />

Ausnahmefällen aber eine konklu<strong>den</strong>te Einwilligung, wenn aus dem<br />

Verhalten des Mandanten schlüssig und ohne Zweifel hervorgehe,<br />

dass die Daten übermittelt wer<strong>den</strong> dürfen. Dies sei beispielsweise<br />

der Fall, wenn ein Mandant des Kanzleiveräußerers <strong>den</strong><br />

Kanzleinachfolger aufsucht, um <strong>von</strong> ihm rechtlichen Beistand zu<br />

erhalten.<br />

Dem wird in der Literatur entgegengehalten, dass das Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung stets eine ausdrückliche<br />

Einwilligung verlange. Gemäß § 4a Abs. 1 S. 2 BDSG kann <strong>von</strong><br />

der Schriftform nur abgewichen wer<strong>den</strong>, wenn besondere Umstände<br />

51<br />

152<br />

dies rechtfertigen. Besondere Umstände liegen jedoch nur in<br />

bestimmten Ausnahmefällen vor, beispielsweise wenn wegen der<br />

Eilbedürftigkeit der Maßnahme eine schriftliche Einwilligung nicht<br />

eingeholt wer<strong>den</strong> kann, oder wenn ein Vertrag telefonisch geschlossen<br />

148<br />

BGH, Urt. v. 22.5.1996, NJW 1992, 2087 f.<br />

149<br />

Bork, NJW 1992, 2449, 2452.<br />

150<br />

Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Datenschutzrecht, S. 188; Fischer/Uthoff, MedR<br />

1996, 115, 116; Bongen/Kremer, NJW 1990, 2911; Körner-Dammann, NJW 1992,<br />

729, 730; Rieger, MedR 1992, 147, 148; Roßnagel, NJW 1989, 2303, 2304.<br />

151<br />

BGH, Urt. v. 11.10.1995, NJW 1996, 773.<br />

152<br />

Körner-Dammann NJW 1992, 1543, 1544, hinsichtlich der Übermittlung einer<br />

Patientendatei.<br />

151


Mathias Löhnert<br />

wird. 153 Wenn ein Mandant bzw. Patient bei dem Nachfolger<br />

erscheint, um <strong>von</strong> ihm rechtliche bzw. medizinische Dienstleistungen<br />

in Anspruch zu nehmen, wäre es keine große Hürde, <strong>den</strong> Mandanten/<br />

Patienten eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung<br />

unterzeichnen zu lassen. Es liegen mithin keine besonderen Umstände<br />

vor, die gemäß § 4a BDSG ein Abweichen <strong>von</strong> der Schriftform<br />

erlauben. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist eine<br />

konklu<strong>den</strong>te, bzw. nicht-schriftliche Einwilligung nicht ausreichend,<br />

sondern nichtig. 154<br />

Außerdem darf der Veräußerer aufgrund seiner<br />

Schweigepflicht die Daten der Mandanten bzw. Patienten nur an <strong>den</strong><br />

Käufer aushändigen, wenn der Geheimnisherr ausdrücklich einwilligt.<br />

Erfolgt die Einwilligung in schriftlicher Form, ist die<br />

Ausdrücklichkeit der Einwilligung auch <strong>für</strong> <strong>den</strong> Verkäufer<br />

offensichtlich und überprüfbar, sodass er ruhigen Gewissens die<br />

entsprechen<strong>den</strong> Unterlagen übergeben kann, ohne einen<br />

Geheimnisbruch zu begehen. In Anbetracht der Tatsache, dass eine<br />

schriftliche Einwilligung keinen großen Aufwand verlangt, jedoch<br />

damit das Maß an Rechtssicherheit erhöht wird, ist es sinnvoll, <strong>von</strong><br />

einer schriftlichen Einwilligungserklärung auszugehen und eine<br />

konklu<strong>den</strong>te Einwilligung abzulehnen.<br />

Die Rechtsprechung hat in einem anderen Fall über <strong>den</strong> Verkauf einer<br />

Kanzlei ein anderes Ergebnis erhalten. Ein Geheimnisbruch nach §<br />

203 Abs. 1 StGB liegt nicht vor, wenn der Erwerber, dem die<br />

Mandantendaten übergeben wer<strong>den</strong> sollen, zuvor ein angestellter<br />

Mitarbeiter des Kanzleiveräußerers war.<br />

153 Bergmann/Möhrl/Herb, BGSD § 4a Rdnr. 87.<br />

154 Bergmann/Möhrle/Herb, BDSG § 4a Rdnr. 90; Simitis in Simitis § 4a Rdnr. 44;<br />

OLG Bremen, Urt. v. 18.11.1991, NJW 1992, 757, 758.<br />

155 BGH, Urt. v. 10.8.1995, NJW 1995, 2915, bzgl. Aktenübergabe aufgrund einer<br />

Honorarabtretung. Entsprechendes gilt bei einer Aktenübergabe aufgrund eines<br />

Kanzleiverkaufs.<br />

52<br />

155<br />

Da der Mitarbeiter<br />

sowieso Zugang zu <strong>den</strong> Akten und Daten der Mandanten gehabt hat,<br />

können die Geheimnisse nicht mehr unbefugt nach § 203 Abs. 1 StGB<br />

offenbart wer<strong>den</strong>. Anders ist der Fall jedoch, wenn der Erwerber und


Mathias Löhnert<br />

der Veräußerer in einer Bürogemeinschaft unabhängig <strong>von</strong>einander<br />

zusammengearbeitet haben. Da beide keinen Zugang zu <strong>den</strong> Akten<br />

des jeweils anderen hatten, liegt in diesem Fall eine unbefugte<br />

Geheimnisoffenbarung vor. 156<br />

Soll beim Verkauf einer Anwaltskanzlei oder Arztpraxis die<br />

Mandanten- bzw. Patientendatei an der Käufer übergeben wer<strong>den</strong>, ist<br />

die schriftliche Einwilligung der Betroffenen notwendig, um eine<br />

Geheimnisoffenbarung gemäß § 203 Abs. 1 Nr.1 bzw. 3 StGB zu<br />

157<br />

rechtfertigen.<br />

53<br />

gg) Zwischenergebnis<br />

hh) Zulässigkeit nach dem BDSG<br />

Anwälte und Ärzte müssen nicht nur die im Standesrecht wurzeln<strong>den</strong><br />

Schweigepflichten einhalten, sondern auch die allgemeinen<br />

Vorschriften des BDSG beachten.<br />

Beim Verkauf einer Rechtsanwaltskanzlei ist in erster Linie § 28 Abs.<br />

158<br />

1 BDSG anzuwen<strong>den</strong>. Wie bereits geprüft ist sowohl nach Abs. 1<br />

als auch nach Abs. 2 die Einwilligung der Betroffenen notwendig.<br />

Außerdem könnte das berechtigte Interesse an einer Datenweitergabe<br />

ohne Einwilligung das schutzwürdige Interesse des betroffenen<br />

Mandanten nicht aufwiegen. 159<br />

Bei Arztpraxen hingegen ist § 28 Abs. 6 – 8 BDSG vorrangig, da bei<br />

Patientenunterlagen deren Gesundheitsdaten, also sensible Daten (§ 3<br />

Abs. 9 BDSG), betroffen sind. Dieser Erlaubnistatbestand ist wegen<br />

156 KG, Urt. v. 19.6.1992, NJW 1992, 2771.<br />

157 So auch BGH, Urt. v. 17.5.1995, NJW 1995, 2026 (Verkauf einer<br />

Anwaltskanzlei); BGH, Urt. v. 11.12.1991, NJW 1992, 737 (Verkauf einer<br />

Arztpraxis).<br />

158 Simitis in Simitis, BDSG § 28 Rdnr. 223; sofern keine sensiblen Daten in <strong>den</strong><br />

Mandantenunterlagen enthalten sind. Dann wäre § 28 Abs. 6 bis Abs. 8 BDSG<br />

einschlägig.<br />

159 Simitis in Simitis, BDSG, § 28 Rn 168.


Mathias Löhnert<br />

der besonderen Schutzwürdigkeit sensibler Daten besonders restriktiv.<br />

Weder § 28 Abs. 6 noch Abs. 8 sind einschlägig. Abs. 7 verweist auf<br />

die ärztliche Geheimhaltungspflicht. Demzufolge ist auch nach <strong>den</strong><br />

BDSG-Vorschriften <strong>für</strong> die Übergabe der Patientendatei die<br />

Einwilligung der Patienten notwendig. 160<br />

Zu diesem Ergebnis kommt auch die Rechtsprechung. Das LG Köln<br />

entschied, dass weder § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 noch § 28 Abs. 2 BDSG<br />

eine ausreichende Legitimation <strong>für</strong> die Übermittlung bzw. „Nutzung<br />

161<br />

durch Weitergabe“ der Patientendaten enthalte. Es stellte weiterhin<br />

fest, dass § 28 Abs. 2 BDSG als ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134<br />

BGB anzusehen sei, weswegen solche Praxis-Kaufverträge nichtig<br />

seien, die Verpflichtungen zur Übergabe der Patientendatei enthalten.<br />

Sind besondere Arten personenbezogener Daten betroffen, muss sich<br />

die Einwilligung gemäß § 4a Abs. 3 BDSG ausdrücklich auf diese<br />

sensiblen Daten beziehen. Da die Einwilligung in der Regel<br />

schriftlich zu erfolgen hat, heißt das, dass die sensiblen Daten konkret<br />

162<br />

im Text benannt wer<strong>den</strong> müssen. Ob auch eine mündliche<br />

Einwilligung ausreichen soll, ist umstritten. Einerseits kann es aus<br />

Erwägungen der Praktikabilität bejaht wer<strong>den</strong>. 163 Andererseits ist<br />

jedoch zu be<strong>den</strong>ken, dass durch das Zulassen einer mündlichen<br />

Einwilligung die Forderungen nach einer ausdrücklich abgegeben<br />

Einwilligung ihren Sinn zu verlieren drohen. 164<br />

In Anbetracht der<br />

Tatsache, dass die Verarbeitung sensibler Daten strengeren<br />

<strong>Voraussetzungen</strong> unterliegt, sollte auch dem Formerfordernis<br />

Rechnung getragen wer<strong>den</strong>. Dies erhöht auch die Rechtssicherheit.<br />

Die Zustimmung der Mandanten / Patienten ist in eindeutiger und<br />

160 Vgl. Roßnagel, NJW 1989, 2303.<br />

161 LG Köln, Urt. v. 2.4.2004, ITRB 2004, 124 ff.<br />

162 Däubler in Däubler u.a., BDSG § 4a Rdnr. 42.<br />

163 Gola/Schomerus, BDSG § 4a Rdnr. 16a.<br />

164 Simitis in Simitis, BDSG § 4a Rdnr. 88.<br />

54


Mathias Löhnert<br />

unmissverständlicher Weise einzuholen. 165 Die Einwilligung hat daher<br />

schriftlich zu erfolgen. 166<br />

Zwar lässt die Rechtsprechung auch eine konklu<strong>den</strong>te Einwilligung<br />

zu, wenn ein Patient sich zum Praxisnachfolger in Behandlung begibt<br />

167<br />

bzw. ein Mandant <strong>den</strong> Kanzleinachfolger aufsucht. Dies ist jedoch<br />

abzulehnen, da neben der Geheimhaltungspflicht auch das BDSG auf<br />

die Übermittlung <strong>von</strong> Mandanten- bzw. Patientendaten Anwendung<br />

findet und § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG ausdrücklich die Schriftform<br />

vorschreibt. Außerdem ist es <strong>für</strong> <strong>den</strong> Praxisnachfolger keine große<br />

Hürde, <strong>den</strong> Mandanten / Patienten eine Einwilligungserklärung<br />

hinsichtlich der Datenübermittlung unterschreiben zu lassen. 168 Auf<br />

diese Weise wird auch dem informationellen Selbstbestimmungsrecht<br />

Genüge getan, da der Betroffene die Möglichkeit hat, die Verarbeitung<br />

seiner Daten zu steuern. Außerdem erhöht es die Rechtssicherheit.<br />

Insbesondere <strong>für</strong> <strong>den</strong> Praxisverkäufer, der die Mandanten-/<br />

Patientendaten nur mit Einwilligung der Betroffenen herausgeben<br />

darf, wird die Einwilligung durch die Schriftform offenkundig und<br />

nachprüfbar. 169 Eine konklu<strong>den</strong>te Einwilligung reicht daher nicht<br />

aus. 170<br />

Einigkeit besteht darüber, dass eine mutmaßliche oder<br />

171<br />

stillschweigende Einwilligung nicht möglich ist. So kann<br />

beispielsweise ein Aushang im Sprechzimmer des Arztes, welcher die<br />

Patienten darüber informiert, dass patientenbezogene Daten an eine<br />

Verrechnungsstelle weitergegeben wer<strong>den</strong>, nicht ausreichen. 172<br />

Ebenso kann ein Aushang, wonach die Patientendaten an einen<br />

Praxisnachfolger übermittelt wer<strong>den</strong>, nicht genügen. Es ist nicht die<br />

165 OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.1994, NJW 1994, 2421, 2422.<br />

166 OLG Bremen, Urt. v. 18.11.1991, NJW 1992, 757, 758; Körner-Dammann, NJW<br />

1992, 729, 730; Bongen/Kremer, NJW 1990, 2911, 2914 f.<br />

167 BGH, Urt. v. 11.10.1995, NJW 1996, 773.<br />

168 Körner-Dammann, NJW 1992, 1543, 1544.<br />

169 Körner-Dammann, NJW 1992, 1543, 1544.<br />

170 Tinnefeld/Ehmann/Gerling, Datenschutzrecht, S. 188; BGH, Urt. v. 11.12.1991,<br />

NJW 1992, 737 (Praxis); BGH, Urt. v. 8.7.1993, RDV 1994, 18 f. (Kanzlei).<br />

171 So noch BGH, Urt. v. 7.11.1973, NJW 1974, 602.<br />

172 BGH, Urt. v. 20.5.1992, NJW 1992, 2348<br />

55


Mathias Löhnert<br />

Aufgabe des Betroffenen, der Datenweitergabe zu widersprechen, um<br />

<strong>den</strong> Eindruck der stillschweigen<strong>den</strong> Einwilligung zu vermei<strong>den</strong>. 173<br />

Die Übermittlung <strong>von</strong> Mandanten- bzw. Patientendateien ohne<br />

Einwilligung der Betroffenen ist weder mit <strong>den</strong><br />

Geheimhaltungspflichten <strong>von</strong> Anwälten und Ärzten noch mit dem<br />

BDSG vereinbar. Da sowohl die Geheimhaltungspflichten als auch<br />

die Regelungen des BDSG das informationelle<br />

Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen schützen sollen, liegt auch ein<br />

174<br />

Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.<br />

56<br />

ii) Zwischenergebnis<br />

jj) Folgen einer unzulässigen Übermittlung <strong>von</strong> Mandanten-<br />

bzw. Patientendateien<br />

Regelt ein Vertrag über <strong>den</strong> Verkauf einer Kanzlei/Praxis, dass der<br />

Veräußerer dem Erwerber die Mandanten- bzw. Patientendateien ohne<br />

vorherige Einwilligung der Betroffenen übermittelt, sind diese<br />

Vertragsbestimmungen gemäß § 134 BGB nichtig. Begründet wird<br />

dies mit dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot aus § 203 StGB<br />

und dem unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle<br />

175<br />

Selbstbestimmung der Mandanten. Auch der BGH begründete die<br />

Nichtigkeit derartiger Vertragsklauseln mit dem Verstoß gegen ein<br />

gesetzliches Verbot. 176<br />

Aber eine solche Vertragsklausel verstößt<br />

nicht nur gegen die Verbotsvorschrift im StGB, sondern ist auch nicht<br />

mit <strong>den</strong> Regelungen des BDSG vereinbar, wonach stets die<br />

Einwilligung des Betroffenen <strong>für</strong> die Übermittlung personenbezogener<br />

173<br />

OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.1994, NJW 1994, 2421, 2422.<br />

174<br />

OLG Naumburg, Urt. v. 25.3.2002, RDV 2003, 29, 30; BGH Urt. v. 17.5.1995,<br />

NJW 1995, 2026, Urt. v. 11.12.1991, NJW 1992, 737.; OLG Bremen, Urt. v.<br />

18.11.1991, NJW 1992, 757; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, E 65, 1 (42).<br />

175<br />

OLG Naumburg, Urt. v. 25.3.2002, RDV 2003, 29, 30; bzgl. eines Vertrag zum<br />

Verkauf einer Steuerberatungspraxis. Dasselbe treffe aber auch auf<br />

Anwaltskanzleien und Arztpraxen zu.<br />

176<br />

Vgl. BGH, Urt. v. 13.6.2001, NJW 2001, 2462; BGH, Urt. v. 17.5.1995, WM<br />

1995, 1357.


Mathias Löhnert<br />

Daten notwendig ist (§ 4 Abs. 1 BDSG), sofern keine gesetzliche<br />

Erlaubnis besteht.<br />

Sind im Kanzleiübernahmevertrag derartige nichtige Klauseln<br />

enthalten, führt die Nichtigkeit dieser Klauseln zur Nichtigkeit des<br />

gesamten Vertrages, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Parteien<br />

<strong>den</strong> Vertrag auch ohne die Klausel hinsichtlich der Mandantendatei-<br />

Übergabe geschlossen hätten (§ 139 BGB).<br />

Außerdem ist die verantwortliche Stelle, also der Verkäufer der<br />

Kanzlei oder der Praxis, gemäß § 7 BDSG dem Betroffenen zum<br />

Scha<strong>den</strong>sersatz verpflichtet, wenn diesem durch die unzulässige<br />

Datenverarbeitung ein Scha<strong>den</strong> entstan<strong>den</strong> ist.<br />

57


Mathias Löhnert<br />

58<br />

c) Unternehmensumwandlung<br />

Eine weitere Form der rechtsgeschäftlichen Betriebsübertragung ist<br />

die Umwandlung <strong>von</strong> Unternehmen. Die Umwandlung <strong>von</strong><br />

Unternehmen richtet sich nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG).<br />

Gemäß § 1 Abs. 1 UmwG wird zwischen verschie<strong>den</strong>en Arten <strong>von</strong><br />

Umwandlung differenziert: der Rechtsformwechsel, die<br />

Verschmelzung, die Spaltung und die Vermögensübertragung. Je<br />

nach Umwandlungstyp ergeben sich unterschiedliche Wege, <strong>von</strong><br />

welchem Rechtsträger auf welchen anderen Rechtsträger das<br />

Vermögen bzw. Teile da<strong>von</strong> übertragen wer<strong>den</strong>. Allen gemeinsam ist<br />

jedoch das Prinzip der vollständigen bzw. partiellen<br />

Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession). Im Unterschied zur<br />

Gesamtrechtsfolge kraft Erbschaft erfolgt die Gesamtrechtsfolge hier<br />

auf der Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung. 177 Das<br />

Vermögen geht nicht im Rahmen der Einzelübertragung<br />

(Singularsukzession), sondern zum Zeitpunkt der Eintragung als<br />

Gesamtheit auf einen anderen Rechtsträger über, ohne dass es weiterer<br />

Übertragungsakte bedarf. 178<br />

Da zu <strong>den</strong> Vermögenswerten eines Unternehmens auch deren<br />

Kun<strong>den</strong>dateien gehören, können sich bei deren Übertragung<br />

datenschutzrechtliche Probleme ergeben. Insbesondere könnte eine<br />

Datenübermittlung im Sinne des BDSG vorliegen, welche nur mit<br />

Einwilligung oder einer gesetzlichen Erlaubnis durchgeführt wer<strong>den</strong><br />

darf. Dies ist insbesondere bei <strong>den</strong> Umwandlungsformen<br />

Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung in Erwägung zu<br />

ziehen. Eine getrennte datenschutzrechtliche Untersuchung <strong>von</strong><br />

Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung ist jedoch nicht<br />

179<br />

notwendig,<br />

da das Gesetz <strong>für</strong> alle diese Umwandlungsarten die<br />

Gesamtrechtsnachfolge anordnet und die Vermögensübertragungen<br />

daher gleich zu bewerten sind. Es ist nicht ersichtlich, warum der<br />

Datenübergang bei der Spaltung prekärer sein sollte als bei der<br />

177 Kübler in Semler/Stengel, UmwG § 20 Rdnr. 8.<br />

178 § 20 Abs. 1 UmwG bzgl. Verschmelzung, § 131 Abs. 1 UmwG bzgl. Spaltung, §<br />

176 Abs. 3 UmwG bzgl. Vermögensübertragung.<br />

179 So aber Teichmann/Kießling, ZGR 2001, 33, 43 ff.


Mathias Löhnert<br />

Verschmelzung oder Vermögensübertragung. 180 Es ist allerdings<br />

unstreitig, dass ein Rechtsformwechsel keiner datenschutzrechtlichen<br />

<strong>Voraussetzungen</strong> bedarf. 181<br />

Bevor auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BDSG näher<br />

eingegangen wird, muss zunächst noch die umstrittene Frage geklärt<br />

wer<strong>den</strong>, ob das BDSG überhaupt <strong>für</strong> Unternehmensumwandlungen<br />

anwendbar ist oder als subsidiär zurücktritt.<br />

Die Frage, ob das BDSG <strong>für</strong> Umwandlungen überhaupt in Frage<br />

kommt, ist umstritten. Einerseits wird die Anwendung des BDSG auf<br />

Unternehmensumwandlungen mit der Begründung abgelehnt, dass das<br />

BDSG als subsidiär gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG hinter das UmwG<br />

zurücktrete. Das UmwG regelt <strong>für</strong> Unternehmensumwandlungen die<br />

Gesamtrechtsnachfolge, wonach das gesamte Vermögen – so auch die<br />

Datenbestände – des übertragen<strong>den</strong> Unternehmens als Ganzes in<br />

einem Rechtsakt auf das übernehmende Unternehmen übergeht. Dies<br />

sei ein Sondertatbestand hinsichtlich des Datenübergangs und müsse<br />

als lex specialis im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG angesehen<br />

wer<strong>den</strong>, weswegen das BDSG in Umwandlungsvollzugsfällen als<br />

182<br />

subsidiär zurücktrete. Zwar ist das UmwG jünger als das BDSG,<br />

59<br />

aa) Subsidiarität des BDSG bei Unternehmensumwandlungen?<br />

die Regelungen des UmwG seien jedoch älter, da sie in verschie<strong>den</strong>en<br />

Gesetzen – z.B. im Genossenschaftsgesetz – verteilt und bereits vor<br />

dem BDSG existent gewesen sein sollen. 183 Als das BDSG erlassen<br />

wurde, habe der Gesetzgeber diese Regelungen gekannt, sie aber nicht<br />

ändern wollen, sondern später lediglich im UmwG<br />

Das UmwG sei daher ein vorrangiges<br />

zusammengefasst. 184<br />

Spezialgesetz, wobei es unschädlich sei, dass die speziellere<br />

Vorschrift <strong>den</strong> Datenschutz nicht ausdrücklich anspricht oder sich<br />

180 Zöllner, ZHR 2001, 440, 446.<br />

181 Vgl. Ausführungen oben.<br />

182 Dieckmann/Eul/Klevenz, RDV 2000, 149, 150 f.<br />

183 Schaffland, NJW 2002, 1539, 1540.<br />

184 Schaffland, NJW 2002, 1539, 1540.


Mathias Löhnert<br />

explizit auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht. 185<br />

Dies sei nämlich entbehrlich, weil <strong>für</strong> die Gesamtrechtsnachfolge auch<br />

sonst keine Ausnahme gelte. 186<br />

Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt wer<strong>den</strong>. Das BDSG<br />

dient dem Schutz des grundrechtlich verankerten Rechts auf<br />

187<br />

informationelle Selbstbestimmung. Um die Subsidiarität eines<br />

Gesetzes <strong>von</strong> solcher Bedeutung herbeizuführen, bedarf es einer<br />

deckungsgleichen Regelung, welche exakt dieselben Sachverhalte wie<br />

das BDSG regelt. 188 Die Regelungen des UmwG zur<br />

Gesamtrechtsnachfolge regeln <strong>den</strong> <strong>Übergang</strong> <strong>von</strong> Vermögen – so auch<br />

<strong>von</strong> Datenbestän<strong>den</strong> als Vermögensteil – sind aber in ihrem<br />

Regelungsgehalt bei weitem nicht so umfassend. Sie beziehen sich<br />

auch nicht primär, sondern nur nebenbei auf <strong>den</strong> Schutz <strong>von</strong> Daten,<br />

ohne dabei jedoch andere oder speziellere Anforderungen an die<br />

Datenverarbeitung festzulegen. 189<br />

Die Regelungen des BDSG<br />

hingegen beziehen sich ausschließlich auf <strong>den</strong> Datenschutz. Die<br />

Regelungsmaterien sind somit – trotz einiger Ähnlichkeit – im<br />

Wesentlichen unterschiedlich. Von Deckungsgleichheit und daraus<br />

folgender Subsidiarität kann nicht die Rede sein.<br />

Es ist nicht möglich, der Funktionsfähigkeit <strong>von</strong> Umwandlungen <strong>den</strong><br />

Vorrang vor <strong>den</strong> gesetzlichen, verbindlichen<br />

Verwendungsvorschriften etwa zum Umgang mit Kun<strong>den</strong>daten<br />

190<br />

einzuräumen. Die Einordnung der Kun<strong>den</strong>datei als Vermögen<br />

entbindet die sich umwandeln<strong>den</strong> Unternehmen nicht <strong>von</strong> der Pflicht,<br />

das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kun<strong>den</strong> zu beachten.<br />

Außerdem stellte das BVerfG fest, dass Eingriffe in das Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung einer gesetzlichen Grundlage<br />

bedürfen, aus der sich <strong>Voraussetzungen</strong> und Umfang der<br />

Beschränkung klar und <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bürger erkennbar ergeben. 191<br />

Die<br />

185<br />

Dieckmann/Eul/Klevenz, RDV 2000, 149, 150.<br />

186<br />

Marsch-Barner/Mackenthun, ZHR 2001, 426, 430.<br />

187<br />

Gola/Klug, Grundzüge des Datenschutzrechts, S. 10 f.<br />

188<br />

Walz in Simitis, BDSG § 1 Rdnr. 170; Gola/Schomerus, BDSG § 1 Rdnr. 24.<br />

189<br />

Simitis, ZHR 2001, 451, 456.<br />

190<br />

Simitis in Simitis, BDSG § 28 Rdnr. 88.<br />

191<br />

BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, E 65, 1 (44).<br />

60


Mathias Löhnert<br />

Datenübertragungen im Rahmen <strong>von</strong> Unternehmensumwandlungen<br />

stellen Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar,<br />

da der Betroffene nicht beeinflussen kann, an wen seine Daten<br />

weitergegeben wer<strong>den</strong>. Da das UmwG <strong>den</strong> Begriff des<br />

Datenübergangs oder Datenschutzes nicht nennt, wird es <strong>den</strong><br />

Anforderungen an Klarheit und Erkennbarkeit nicht gerecht.<br />

Das BDSG ist somit grundsätzlich auch <strong>für</strong><br />

Unternehmensumwandlungen anwendbar. 192<br />

Einer Ansicht nach liegt bei der Übertragung der Kun<strong>den</strong>daten im<br />

Rahmen einer Verschmelzung zweier Unternehmen ein<br />

datenschutzrechtlich relevanter Vorgang vor, da es als eine<br />

193<br />

Übermittlung im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG anzusehen sei.<br />

61<br />

bb) Diskussion zur Datenübermittlung bei Umwandlungen<br />

Beim Vollzug einer Unternehmensumwandlung geht das Vermögen<br />

des übertragen<strong>den</strong> Unternehmens auf das Zielunternehmen im Wege<br />

der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge über. Fraglich ist aber, ob die<br />

damit verbun<strong>den</strong>e Übertragung der zum Vermögen gehören<strong>den</strong><br />

Kun<strong>den</strong>datei eine Übermittlung im Sinne des BDSG darstellt.<br />

Wenn ein Unternehmen mit einem anderen verschmelze, wer<strong>den</strong><br />

ganze Kun<strong>den</strong>dateien eines Unternehmens an <strong>den</strong> neu entstehen<strong>den</strong><br />

Rechtsträger übergeben. Das nun neu entstehende<br />

Verschmelzungsunternehmen sei ein neuer Rechtsträger und damit<br />

eine Stelle außerhalb des datenübertragen<strong>den</strong> Unternehmens,<br />

weswegen der Empfänger als ein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 2<br />

BDSG anzusehen sei. Auch wenn die verschmelzen<strong>den</strong> Unternehmen<br />

zwar eine wirtschaftliche Einheit bildeten, so seien sie bei der<br />

192 So im Grundsatz auch die Datenschutzbehör<strong>den</strong>: Tätigkeitsbericht der<br />

Datenschutzaufsichtsbehörde, Hessischer Landtag Drucks. 15/1539 vom 30.8.2000,<br />

S. 10; Unterrichtung durch <strong>den</strong> Bundesbeauftragten <strong>für</strong> <strong>den</strong> Datenschutz v.<br />

13.3.2001, BT-Drucks. 14/5555, S. 182 unter Nr. 31.2; ebenso Lüttge, NJW 2000,<br />

2463; Teichmann/Kießling, ZGR 2001, 33; Wengert/Widmann/Wengert, RDV<br />

2000, 47.<br />

193 Wengert/Widmann/Wengert, RDV 2000, 47, 49.


Mathias Löhnert<br />

Übergabe der Kun<strong>den</strong>dateien auf je<strong>den</strong> Fall noch keine<br />

Informationseinheit. Außerdem sei die wirtschaftliche<br />

Unternehmensverflechtung aus datenschutzrechtlicher Sicht irrelevant,<br />

da selbst das BDSG diesen Aspekt bewusst übergehe, indem es<br />

beispielsweise auch Unternehmen innerhalb eines Konzerns als<br />

separate Informationseinheiten bzw. Stellen ansieht. 194 Da das BDSG<br />

kein Konzernprivileg kennt, ist es gleichgültig wie wirtschaftlich<br />

abhängig die Unternehmen <strong>von</strong>einander sind oder welchen Einfluss<br />

eines auf das andere ausüben kann. 195 Dieser <strong>für</strong> verbun<strong>den</strong>e<br />

Unternehmen geltende Grundsatz müsse erst Recht <strong>für</strong> miteinander<br />

verschmelzende Konkurrenzunternehmen gelten. 196 Folgt man dieser<br />

Ansicht, so müssten bei einer Fusion prinzipiell dieselben<br />

datenschutzrechtlichen Vorkehrungen wie bei einem<br />

Unternehmensverkauf im Wege der Individualsukzession (asset deal)<br />

beachtet wer<strong>den</strong>. Das heißt: <strong>für</strong> die Übertragung der Kun<strong>den</strong>datei<br />

wäre grundsätzlich die Einwilligung der Kun<strong>den</strong> erforderlich. Ist das<br />

Einholen der Einwilligung nicht praktikabel oder unzumutbar, müsse<br />

<strong>den</strong> Kun<strong>den</strong> zumindest ein Widerspruchsrecht eingeräumt wer<strong>den</strong>.<br />

Andernfalls hätten die Kun<strong>den</strong> gegen die verschmelzen<strong>den</strong><br />

Unternehmen einen Scha<strong>den</strong>sersatzanspruch sowie ein<br />

außeror<strong>den</strong>tliches Kündigungsrecht in Bezug auf die geschlossenen<br />

Verträge. 197 Hinsichtlich Verschmelzungen <strong>von</strong><br />

Rechtsanwaltskanzleien oder Arztpraxen wären die<br />

Verschmelzungsverträge wegen Verstoßes gegen § 203 StGB nach §<br />

134 BGB nichtig. 198<br />

Dieser Meinung wur<strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>e Gegenstimmen entgegen<br />

gebracht.<br />

Zum einen sei eine Datenübertragung im Rahmen einer Fusion schon<br />

nach dem Wortlaut des BDSG nicht als Übermittlung an einen Dritten<br />

194 Vgl. Weichert in Däubler u.a., BDSG § 3 Rdnr. 59; Bergmann/Möhrle/Herb,<br />

BDSG § 3 Rdnr. 150; Das BDSG kennt kein Konzernprivileg.<br />

195 Weichert in Däubler, BDSG § 3 Rdnr. 59.<br />

196 Wengert/Widmann/Wengert, RDV 2000, 47, 50.<br />

197 Wengert/Widmann/Wengert, RDV 2000, 47, 52.<br />

198 Wengert/Widmann/Wengert, RDV 2000, 47, 52 f.<br />

62


Mathias Löhnert<br />

im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 3 a bzw.<br />

3 b BDSG ist das Übermitteln personenbezogener Daten an einen<br />

Dritten das Bekanntgeben durch Weitergabe an einen Dritten, oder das<br />

durch <strong>den</strong> Dritten erfolgende Einsehen oder Abrufen <strong>von</strong> zur Einsicht<br />

oder zum Abrufen bereitgestellten Daten. Das heißt, dass die Daten<br />

entweder an <strong>den</strong> empfangen<strong>den</strong> Dritten gegeben oder <strong>von</strong> diesem<br />

genommen wer<strong>den</strong>. Dadurch werde deutlich, dass <strong>für</strong> eine<br />

Übermittlung auf je<strong>den</strong> Fall ein aktives Tun <strong>von</strong>nöten ist. 199 Auf<br />

welche Art dies geschieht, ist nicht <strong>von</strong> Bedeutung. Das aktive Tun<br />

beinhaltet beispielsweise die mündliche, fernmündliche, elektronische<br />

oder drahtlose Datenübertragung sowie das Übersen<strong>den</strong> oder das<br />

Lesenlassen eines Datenträgers. 200 Die Daten wer<strong>den</strong> also in<br />

irgendeiner Weise willentlich in <strong>den</strong> Machtbereich des Empfängers<br />

bewegt. Bei einer Umwandlung sei dies aber gerade nicht der Fall, da<br />

sich der Wechsel der Vermögenszuordnung bei der Verschmelzung<br />

nach der vollständigen Gesamtrechtsnachfolge bzw. bei <strong>den</strong><br />

Spaltungsarten nach der partiellen Gesamtrechtsnachfolge<br />

vollziehe. 201 Das rechtliche Konstrukt der Gesamtrechtsnachfolge<br />

führe dazu, dass keine tatsächliche, aktive Transferhandlung<br />

vorgenommen werde, sondern der Vermögenswechsel vielmehr<br />

automatisch mit der Eintragung ins Handelsregister, also ohne<br />

willentliche Weitergabe erfolge. 202 Es entstehe zwar ein neuer<br />

Rechtsträger, und somit eine neue verantwortliche Stelle, aber es finde<br />

keine Übermittlung im Sinne des BDSG statt. 203<br />

Aus diesem Grund sei auch ein Vergleich mit der Beziehung zwischen<br />

einer Mutter- und Tochtergesellschaft abwegig, da zwischen zwei<br />

Gesellschaften eine willentliche Weitergabe notwendig sei, was bei<br />

204<br />

einer Umwandlung gerade nicht der Fall sei.<br />

199<br />

Gola/Schomerus, § 3 Rdnr. 32.<br />

200<br />

Dammann in Simitis, BDSG § 3 Rdnr. 146.<br />

201<br />

Lüttge, NJW 2000 2463, 2465.<br />

202<br />

Gem. §§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 3 S. 1, 177 Abs. 2 S. 2<br />

UmwG.<br />

203<br />

Unterrichtung durch <strong>den</strong> Bundesbeauftragten <strong>für</strong> <strong>den</strong> Datenschutz v. 13.3.2001,<br />

BT-Drucks. 14/5555, S. 182 unter Nr. 31.2.<br />

204<br />

Schaffland, NJW 2000, 1539, 1541.<br />

63


Mathias Löhnert<br />

Es wird auch vertreten, dass bei einer Umwandlung keine<br />

Datenübermittlung auf einen Dritten erfolge, da der aus der<br />

Umwandlung hervortretende Rechtsnachfolger kein Dritter im Sinne<br />

des BDSG sei. Wenn die Kun<strong>den</strong>daten auf <strong>den</strong> aus der Umwandlung<br />

hervorgehen<strong>den</strong> neuen Rechtsträger transferiert wer<strong>den</strong>, sei dieser<br />

kein Dritter, sondern der bisherige Vertragspartner der Kun<strong>den</strong> mit<br />

einer veränderten rechtlichen I<strong>den</strong>tität. Der übertragende und der<br />

aufnehmende Rechtsträger selbst seien jedoch durch die<br />

Gesamtrechtsnachfolge ihrem Wesen nach i<strong>den</strong>tisch. Daher müsse<br />

der neue Rechtsträger als Rechtsnachfolger frei über die Kun<strong>den</strong>daten<br />

verfügen können. 205<br />

Daneben wird vorgetragen, dass das Einholen der Einwilligung der<br />

Kun<strong>den</strong> eine Lösung darstelle, die mit <strong>den</strong> tatsächlichen<br />

wirtschaftlichen und rechtlichen Umstän<strong>den</strong> nicht vereinbar und in<br />

206<br />

keinster Weise praxisgerecht sei. Umwandlungen wür<strong>den</strong> durch<br />

das Erfordernis der Zustimmung der Kun<strong>den</strong> so gut wie unmöglich<br />

gemacht wer<strong>den</strong>, da es niemals gelinge, die Zustimmung aller Kun<strong>den</strong><br />

bzw. aller potentiell Datenschutzberechtigten zu gewinnen; zumal<br />

man dabei be<strong>den</strong>ken müsse, dass manche Unternehmen bis zu<br />

mehrere Millionen Kun<strong>den</strong> haben. Außerdem wäre eine enorme<br />

Vielzahl <strong>von</strong> Fusionsverträgen aus der Vergangenheit wegen des<br />

Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Nachhinein nichtig, weil,<br />

wenn überhaupt, dann höchstwahrscheinlich nicht <strong>von</strong> allen Kun<strong>den</strong><br />

die vorherige Einwilligung eingeholt wurde, bzw. kein<br />

Widerspruchsrecht eingeräumt wor<strong>den</strong> ist.<br />

Hinsichtlich der Übermittlung wurde entgegengesetzt, dass sie nicht<br />

mit der Eintragung ins Handelsregister zusammenfalle. Zwar sei dies<br />

beim gedanklichen, juristischen Konstrukt der Gesamtrechtsnachfolge<br />

64<br />

cc) Reaktionen zu <strong>den</strong> Argumenten<br />

205 Tätigkeitsbericht der Datenschutzaufsichtsbehörde, Hessischer Landtag Drucks.<br />

15/1539 vom 30.8.2000, S. 10; Unterrichtung durch <strong>den</strong> Bundesbeauftragten <strong>für</strong><br />

<strong>den</strong> Datenschutz v. 13.3.2001, BT-Drucks. 14/5555, S. 182 unter Nr. 31.2.<br />

206 Schaffland, NJW 2002, 1539, 1540.


Mathias Löhnert<br />

so vorgesehen; allerdings müsse trotzdem eine tatsächliche<br />

Besitzeinweisung in die einzelnen Vermögenselemente, wie bei einer<br />

Singularsukzession, stattfin<strong>den</strong>. 207 Das meint, die Organe oder<br />

Repräsentanten des neuen Rechtsträgers müssten <strong>den</strong> Besitz an <strong>den</strong><br />

Datenträgern eingeräumt bekommen und in die neuen Gegebenheiten,<br />

insbesondere in die Kun<strong>den</strong>datei, eingewiesen wer<strong>den</strong>. Der eigentlich<br />

entschei<strong>den</strong>de Zeitpunkt, in welchem Vertreter des neuen<br />

Unternehmens Einsicht in die Kun<strong>den</strong>daten gewährt wird, sei als<br />

Übermittlung im Sinne des BDSG anzusehen. 208 Nur wenn es im<br />

Zuge der Umwandlung zu keinen personellen Veränderungen komme,<br />

wenn also nach wie vor dieselben Personen – und nur diese – Zugang<br />

zu <strong>den</strong> Daten hätten, dann falle die Übermittlung in <strong>den</strong> Zeitpunkt der<br />

Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister. 209<br />

Hinsichtlich des Arguments, dass bei einer Umwandlung kein Dritter<br />

im Sinne des BDSG gegeben sei, wurde entgegnet, dass es <strong>für</strong> das<br />

Vorliegen einer Datenübermittlung an einen Dritten darauf ankomme,<br />

dass Daten willentlich an eine andere Rechtsperson gegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Und eben dies geschehe, wenn <strong>den</strong> Vertretern des neuen Rechtsträgers<br />

der Besitz an <strong>den</strong> Datenträgern eingeräumt wird, bzw. der neue<br />

Rechtsträger die Möglichkeit hat, auf die Daten der fusionieren<strong>den</strong><br />

210<br />

Unternehmen zuzugreifen. Außerdem fielen die Datenbestände der<br />

fusionieren<strong>den</strong> Unternehmen lediglich in eine gemeinsame<br />

Rechtszuständigkeit, wobei jedoch rein faktisch betrachtet die Dateien<br />

des einen Unternehmens <strong>für</strong> das jeweils andere Unternehmen fremde,<br />

bisher unbekannte Daten seien. 211<br />

Dies zeige auch, dass tatsächlich<br />

keine I<strong>den</strong>tität zwischen <strong>den</strong> Rechtsträgern vorliege.<br />

Falls man eben dieser Auffassung folgt, kommt man zu dem Ergebnis,<br />

dass bei Unternehmensumwandlungen sehr wohl eine Übermittlung<br />

207 Teichmann/Kießling, ZGR 2001, 33, 46.<br />

208 Zöllner, ZHR 2001, 440, 443.<br />

209 Teichmann/Kießling, ZGR 2001, 33, 46.<br />

210 Zöllner, ZHR 2001, 440, 445.<br />

211 Teichmann/Kießling, ZGR 2001, 33, 49.<br />

65


Mathias Löhnert<br />

personenbezogener Daten an einen Dritten vorliegt. Allerdings solle<br />

diese zulässig sein, da das UmwG als „andere Rechtsvorschrift“ im<br />

Sinne des § 4 Abs. 1 BDSG anzusehen sei und dadurch die<br />

Datenübermittlung erlaubt werde. 212<br />

Auch nach einer anderen Ansicht wird zugestan<strong>den</strong>, dass bei einer<br />

Datenübergabe im Rahmen einer Unternehmensumwandlung eine<br />

Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne des BDSG vorliege.<br />

Diese sei aber zulässig, da sich die ursprüngliche Einwilligung des<br />

Kun<strong>den</strong>, zur Speicherung der Daten, grundsätzlich auch auf die<br />

Datenübertragung bei einer Umwandlung erstrecke, <strong>den</strong>n diese sei<br />

213<br />

lediglich eine organisatorische Veränderung beim Datenverarbeiter.<br />

Solche organisatorischen Veränderungen seien generell <strong>von</strong> der<br />

Einwilligung erfasst. Etwas anderes gelte nur, wenn mit der<br />

Umwandlung ein Verstoß gegen <strong>den</strong> Zweckbindungsgrundsatz<br />

erfolge, die Daten also <strong>für</strong> einen anderen Verwendungszweck<br />

weitergegeben wer<strong>den</strong> wür<strong>den</strong>. Das würde beispielsweise dann<br />

vorliegen, wenn ein Kreditinstitut mit einem<br />

Versicherungsunternehmen verschmelze. 214<br />

Es ist aber auch zutreffend, dass bei einer Unternehmensumwandlung<br />

kein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang, insbesondere keine<br />

Übermittlung an einen Dritten im Sinne des BDSG, vorliegt. Durch<br />

66<br />

dd) Stellungnahme zu der Diskussion<br />

Es ist zutreffend, dass das bei einer Verschmelzung <strong>von</strong> Unternehmen<br />

der Gedanke, dass der neu entstehende Rechtsträger mit dem<br />

bisherigen Rechtsträgern i<strong>den</strong>tisch sei, nur fiktiv ist. Das neue,ein aus<br />

der Verschmelzung hervorgehende Unternehmen ist schon <strong>von</strong> seinem<br />

Aussehen her ein ganz anderes. Demzufolge entsteht durch eine<br />

Fusion ein neuer Rechtsträger, der gleichzeitig eine neue<br />

verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG ist.<br />

212 Teichmann/Kießling, ZGR 2001, 33, 57.<br />

213 Kübler in Semler/Stengel, UmwG § 20 Rdnr. 11.<br />

214 Kübler in Semler/Stengel, UmwG § 20 Rdnr. 11.


Mathias Löhnert<br />

die Vermögensübertragung im Wege der gesetzlich angeordneten<br />

Gesamtrechtsnachfolge findet ein automatischer Wechsel des<br />

Vermögens auf <strong>den</strong> neuen Rechtsträger statt, wobei der bisherige<br />

Rechtsträger erlischt. Gewechselt wird aber nur die Vermögenshülle;<br />

eine Weitergabe findet hingegen nicht statt. 215 Nimmt man etwas<br />

anderes an, wird der Sinn und Zweck der UmwG-Vorschriften zur<br />

Gesamtrechtsnachfolge – nämlich <strong>den</strong> Erhalt der Unternehmenseinheit<br />

im Rahmen <strong>von</strong> Umstrukturierungsmaßnahmen, sowie deren<br />

Vereinfachung und Kostensenkung 216 – untergraben. Die aus der<br />

Gesamtrechtsnachfolge herrühren<strong>den</strong> Folgen hat der Gesetzgeber<br />

gekannt und gewollt: Der neue Rechtsträger soll vollständig und<br />

automatisch mit der Eintragung ins Handelsregister in die Stellung<br />

seines Rechtsvorgängers eintreten. 217 Da durch diesen automatischen<br />

Wechsel keine willentliche Datenübertragung, also kein aktives Tun<br />

oder Bewegen der Daten vorliegt, ist eine Übermittlung schon<br />

tatbestandlich nicht gegeben. 218 Es liegt auch keine andere im BDSG<br />

oder in der europäischen Datenschutz-Richtlinie geregelte Form des<br />

Datenübergangs vor. 219<br />

Ebenfalls ist es zutreffend, dass bei einer Umwandlung juristischer<br />

Personen kein Dritter entsteht. Zwar entsteht ein neuer Rechtsträger,<br />

dieser ist aber in seinem Wesen mit dem erloschenen Rechtsträger<br />

i<strong>den</strong>tisch. Für <strong>den</strong> Begriff der Stelle im Sinne des BDSG kommt es<br />

bei juristischen Personen weder auf die Rechtsform noch auf die<br />

einzelnen Mitarbeiter an. Entschei<strong>den</strong>d ist, dass eine rechtlichorganisatorische<br />

Einheit die Daten<br />

220<br />

verarbeitet. Bei der<br />

Umwandlung bleibt diese organisatorische Einheit im Wesentlichen<br />

erhalten. Personelle oder rechtliche Umstrukturierungen sind daher<br />

nicht relevant.<br />

215 Simitis, ZHR 2001, 453, 455.<br />

216 Simon in Kölner Kommentar zum UmwG § 2 Rdnr.32 ff.<br />

217 Vgl. Dieckmann/Eul/Klevenz, RDV 2000, 149, 151.<br />

218 Unterrichtung durch <strong>den</strong> Bundesbeauftragten <strong>für</strong> <strong>den</strong> Datenschutz v. 13.3.2001,<br />

BT-Drucks. 14/5555, S. 182 unter Nr. 31.2.<br />

219 Dammann in Simitis, BDSG § 3 Rdnr. 144.<br />

220 Weichert i Däubler u.a., BDSG § 3 Rdnr. 16.<br />

67


Mathias Löhnert<br />

Ähnlich wie bei einem Share-Deal-Unternehmenskauf, bedarf der<br />

Vollzug der Unternehmenstransaktion keiner besonderen<br />

datenschutzrechtlichen <strong>Voraussetzungen</strong>. 221 Es bedarf somit keiner<br />

Einwilligung der Kun<strong>den</strong> in <strong>den</strong> Datentransfer. 222<br />

Grundsätzlich können auch Anwaltskanzleien und Arztpraxen einer<br />

223<br />

Umwandlung nach dem UmwG unterzogen wer<strong>den</strong>. Ob <strong>für</strong><br />

Datenübermittlungen bei der Umwandlung die Einwilligung der<br />

68<br />

ee) Umwandlungen bei Anwaltskanzleien und Arztpraxen<br />

Betroffenen notwendig ist, richtet sich im Grundsatz danach, was<br />

gemäß <strong>den</strong> Strafvorschriften in § 203 Abs. 1 StGB zur<br />

Geheimnisoffenbarung zulässig ist. Da sich diese Norm nicht gegen<br />

Stellen, sondern gegen Personen richtet, kann eine unbefugte<br />

Weitergabe unabhängig <strong>von</strong> der sachenrechtlichen Konstruktion der<br />

Vermögensübertragung vorliegen, wenn eine Person, der die Daten<br />

nicht anvertraut wor<strong>den</strong> sind, Kenntnis <strong>von</strong> ihnen erlangt. 224 Da<br />

gewöhnlich auch das anwaltliche bzw. ärztliche Hilfspersonal <strong>von</strong> <strong>den</strong><br />

Geheimnissen Kenntnis erlangt und auch der Schweigepflicht<br />

unterliegt 225 , ist es entschei<strong>den</strong>d, ob der Kreis der ins Vertrauen<br />

gezogenen Personen als solcher geschlossen bleibt, oder ob er so in<br />

eine andere organisatorische Struktur integriert wird, dass Dritte die<br />

Möglichkeit der Einsichtnahme bekommen. 226<br />

Bei einer Verschmelzung <strong>von</strong> Unternehmen ist dies ebenso möglich<br />

wie bei einer Spaltung zur Aufnahme und Vermögensübertragung, da<br />

der Kreis der Personen, die Zugang zu <strong>den</strong> geheimen Daten haben<br />

könnten, sich erweitert.<br />

221<br />

Essers/Hartung, RDV 2002, 278, 286.<br />

222<br />

Bundesbeauftragter <strong>für</strong> <strong>den</strong> Datenschutz,<br />

http://www.bfdi.bund.de/cln_136/DE/Themen/WirtschaftUndFinanzen/Sonstiges/Ar<br />

tikel/Unternehmensfusionen.html?nn=409804 [Datum der Recherche: 1.3.2011]<br />

223<br />

OLG München, Urt. v. 5.5.2000, NJW 2000, 2592.<br />

224<br />

Teichmann/Kießling, ZGR 2001, 33, 64.<br />

225<br />

Vgl. Kamps, NJW 1992, 1545.<br />

226<br />

Teichmann/Kießling, ZGR 2001, 33, 66.


Mathias Löhnert<br />

Bei der Spaltung zur Neugründung hingegen wird nur ein Teil eines<br />

Unternehmens mit Personen, die sowieso bisher zu Verschwiegenheit<br />

verpflichtet waren, ausgegliedert. Der Personenkreis wird dadurch<br />

nicht in eine andere Organisation integriert, so dass weitere Personen<br />

auf die geheimen Informationen zugreifen können.<br />

Im konkreten Fall kommt es darauf an, ob die Erweiterung des<br />

Personenkreises <strong>von</strong> der Einwilligung des Mandanten / Patienten<br />

erfasst ist. Es ist üblich, dass in einer Kanzlei oder Praxis <strong>von</strong> Zeit zu<br />

Zeit durch Entlassungen und Neueinstellungen <strong>von</strong> Hilfspersonal und<br />

Mitarbeitern personelle Veränderungen auftreten. Es steht außer<br />

Frage, dass sich die Einwilligung des Mandanten / Patienten auf<br />

derartige interne Veränderungen bei <strong>den</strong> Mit-Schweigeverpflichteten<br />

erstreckt, sodass nicht jedes Mal die Einwilligung aller Betroffenen<br />

eingeholt wer<strong>den</strong> muss. 227 Ebenso ist es üblich, dass eine Kanzlei<br />

einen neuen Sozius bzw. ein Praxis einen neuen Arzt einstellt, der<br />

auch Zugang zu <strong>den</strong> vertraulichen Unterlagen erhalten darf. 228<br />

Findet eine Umwandlung in Form eines Rechtsformwechsels statt,<br />

findet in der Regel keine ungewöhnliche Erweiterung des<br />

Personenkreises statt, der Kenntnis <strong>von</strong> <strong>den</strong> Mandats- bzw.<br />

Patientengeheimnissen hat. Die bisherige Rechtsform, die „Hülle“ der<br />

Kanzlei/Praxis wird verändert. Der Geheimnisträger bleibt aber der<br />

gleiche, weswegen keine Geheimnisoffenbarung an einen anderen<br />

vorliegt.<br />

Findet jedoch beispielsweise eine Verschmelzung zweier Kanzleien<br />

bzw. Praxen statt, wer<strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>e organisatorische Einheiten<br />

zusammengefügt und auf einander abgestimmt, so dass eine neue,<br />

organisatorische Einheit gebildet wird, die zwar im Wesentlichen <strong>den</strong><br />

bisherigen Kanzleien/Praxen entspricht, deren angehöriger<br />

Personenkreis sich jedoch vergrößert. Das heißt, auch die Mitarbeiter<br />

der anderen Kanzlei/Praxis haben Zugang zu <strong>den</strong> Geheimnissen der<br />

jeweils anderen Kanzlei/Praxis. Der bisherige Personenkreis der<br />

227 Redeker, FPR 1998, 294, 295.<br />

228 Redeker, FPR 1998, 294, 295; a. A Auernhammer, AnwBl. 1996, 517, 519 der<br />

eine Einsichtnahme der Akten durch die neuen Sozien <strong>für</strong> unzulässig hält.<br />

69


Mathias Löhnert<br />

Geheimnisträger hat sich damit vergrößert. Diesen Fall genauso zu<br />

behandeln als hätte man lediglich neues Hilfspersonal eingestellt,<br />

würde zu weit gehen. Eine Umwandlung ist eine bedeutende<br />

Transaktion und kein gewöhnlich stattfin<strong>den</strong>des Geschäft <strong>für</strong> ein<br />

Unternehmen. Die Einwilligung des Mandanten bzw. Patienten<br />

erstreckt sich folglich nicht auf Umwandlungsformen, die <strong>den</strong><br />

Personenkreis der Geheimnisträger erweitert. 229<br />

Wenn demzufolge<br />

bei einer Verschmelzung <strong>von</strong> Anwaltssozietäten die<br />

Mandatsgeheimnisse der einen Kanzlei auch <strong>den</strong> Mitarbeitern der<br />

anderen Kanzlei zugänglich gemacht wer<strong>den</strong>, liegt darin ein Verstoß<br />

gegen § 203 Abs. 1 StGB. Es ist somit bei Umwandlungen, durch<br />

welche der Personenkreis erweitert wird, die Einwilligung der<br />

Betroffenen einzuholen, wenn Geheimnisse an die neu<br />

hinzugetretenen Personen offenbart wer<strong>den</strong> sollen. Nach Auffassung<br />

der Rechtsprechung ist grundsätzlich eine ausdrückliche Einwilligung<br />

notwendig, wobei aber auch eine konklu<strong>den</strong>te Einwilligung<br />

ausreichen kann. Wenn zum Beispiel ein Mandant die umgewandelte<br />

Anwaltssozietät aufsucht und als Vertragspartner anerkennt, kommt<br />

darin zum Ausdruck, dass er in die Geheimnisoffenbarung hinsichtlich<br />

der neu hinzugetretenen Personen einwilligt. Die Akten der<br />

Mandanten, auf die das nicht zutrifft, müssen trotzdem entsprechend<br />

der Aufbewahrungspflicht archiviert wer<strong>den</strong>, wobei die Mitglieder der<br />

jeweils anderen Kanzlei keine Einsicht in die Daten erlangen dürfen.<br />

229 Redeker, FPR 1998, 294, 295.<br />

70<br />

ff) Zwischenergebnis<br />

Wer<strong>den</strong> bei der Umwandlung <strong>von</strong> Rechtsanwaltskanzleien und<br />

Arztpraxen die Mandanten- bzw. Patientendateien und der<br />

Verschwiegenheitspflicht unterliegende Unterlagen übergeben, ist die<br />

Einwilligung der Betroffenen einzuholen. Andernfalls liegt ein nicht<br />

gerechtfertigter Verstoß gegen § 203 Abs. 1 StGB vor.


Mathias Löhnert<br />

Eine Ausnahme stellt die Umwandlungsform des Rechtsformwechsels<br />

dar. Hierbei erweitert sich der Personenkreis der<br />

Schweigeverpflichteten nicht wie bei <strong>den</strong> anderen<br />

Umwandlungstypen, sondern bleibt gleich.<br />

71


Mathias Löhnert<br />

V. Übertragung des Geschäfts bzw. nur der Dateien durch <strong>den</strong><br />

Konkursverwalter<br />

Der Konkurs, oder auch Insolvenz genannt, hat gemäß § 1 S. 1 InsO<br />

die Funktion, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu<br />

befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der<br />

Erlös verteilt wird (§ 159, § 187 InsO). Es ist Aufgabe des<br />

Insolvenzverwalters, diesen Vorgang durchzuführen. Hat der<br />

zahlungsunfähige Schuldner ein Unternehmen oder ist der Schuldner<br />

ein Unternehmen, so muss der Insolvenzverwalter feststellen, was<br />

vom Unternehmensvermögen zur verwertbaren Insolvenzmasse gehört<br />

und wie es am besten verwertet wer<strong>den</strong> kann. Neben der Befugnis,<br />

das Unternehmen vorerst selbst weiterzuführen, kann der<br />

Insolvenzverwalter das Unternehmensvermögen bzw. das gesamte<br />

Unternehmen verkaufen.<br />

Wenn der Insolvenzverwalter die Geschäfte führt, ist er auch befugt,<br />

die Kun<strong>den</strong>dateien einzusehen, beispielsweise um noch nicht<br />

beglichene Forderungen gegen Kun<strong>den</strong> einzufordern. Wenn dem<br />

Insolvenzverwalter Einsicht in die Kun<strong>den</strong>datei gewährt wird, liegt<br />

keine Übermittlung im Sinne des BDSG vor. Die Einsichtgewährung<br />

erfolgt nicht auf einer willentlichen Entscheidung der speichern<strong>den</strong><br />

Stelle, sondern auf einer gesetzlichen Verpflichtung. Dem<br />

Insolvenzverwalter muss Einsicht in alle relevanten Unterlagen<br />

gewährt wer<strong>den</strong>. Eine Übermittlung liegt also nicht vor.<br />

Wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen bzw. nur die<br />

Kun<strong>den</strong>dateien verkaufen möchte, müssen dieselben<br />

datenschutzrechtlichen <strong>Voraussetzungen</strong> wie beim asset deal beachtet<br />

wer<strong>den</strong>. In der Vorbereitungsphase dürfen die personenbezogenen<br />

Daten <strong>von</strong> Kun<strong>den</strong> nicht an potentielle Käufer weitergegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Die Daten müssen anonymisiert oder verschlüsselt wer<strong>den</strong>.<br />

Ausnahmsweise können die wichtigsten Kun<strong>den</strong> des Unternehmens<br />

bekanntgegeben wer<strong>den</strong>, jedoch nur unter engen <strong>Voraussetzungen</strong>.<br />

Grundsätzlich ist eine Weitergabe <strong>von</strong> Kun<strong>den</strong>daten nur in<br />

anonymisierter Form zulässig. In der Vertragsverhandlungsphase<br />

72


Mathias Löhnert<br />

wird es wohl notwendig sein, dem angehen<strong>den</strong> Erwerber auch<br />

genauere Informationen zur Kun<strong>den</strong>datei zukommen zulassen.<br />

Schließlich will er Gewissheit über <strong>den</strong> Kaufgegenstand haben. Der<br />

Insolvenzverwalter sollte jedoch vorher eine Vertraulichkeits- oder<br />

Kun<strong>den</strong>schutzvereinbarung mit dem potentiellen Erwerber<br />

abschließen, damit die Daten nicht <strong>für</strong> einen anderen Zweck als die<br />

Findung der Kaufentscheidung genutzt wer<strong>den</strong>. 230 Mit geschlossenem<br />

Kaufvertrag hat der Erwerber ein berechtigtes Interesse, die<br />

personenbezogenen Daten aus der erworbenen Kun<strong>den</strong>datei<br />

einzusehen. Allerdings trifft dies nur auf diejenigen Kun<strong>den</strong> zu, die<br />

dem <strong>Übergang</strong> des Vertragsverhältnisses mit dem Erwerber<br />

zustimmen. Das heißt, an <strong>den</strong> Erwerber dürfen nur die Daten der<br />

Kun<strong>den</strong> übermittelt wer<strong>den</strong>, die mit ihm Vertragsbeziehungen<br />

fortsetzen möchten. Nach dieser Zustimmung auf zivilrechtlicher<br />

Ebene, können Kun<strong>den</strong>daten auch ohne datenschutzrechtliche<br />

Einwilligung nach § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a BDSG übergeben wer<strong>den</strong>,<br />

weil der Erwerber ein berechtigtes Interesse daran hat und die Kun<strong>den</strong><br />

regelmäßig kein Interesse an einem Ausschluss der Übermittlung<br />

haben. Sinnvoll wäre es, die Daten solange beim Insolvenzverwalter<br />

bzw. einem Treuhänder aufzubewahren, damit dieser dann die<br />

Kun<strong>den</strong>daten nach Zustimmung der Kun<strong>den</strong> dem Erwerber<br />

herausgibt.<br />

1. Zwischenergebnis<br />

Es lässt sich festhalten, dass auch ein Konkursverwalter bei der<br />

Übertragung eines insolventen Geschäfts, bzw. bei der Übertragung<br />

der Kun<strong>den</strong>datei, dieselben datenschutzrechtlichen <strong>Voraussetzungen</strong><br />

einhalten muss, wie jeder andere Unternehmensveräußerer auch.<br />

230 van Betteray/Gass, BB 2004, 2309, 2310.<br />

73


Mathias Löhnert<br />

2. Konkurs bei Anwaltskanzlei und. Arztpraxis<br />

Nach der früher herrschen<strong>den</strong> Auffassung war es fraglich, ob eine<br />

Arztpraxis und eine Anwaltskanzlei überhaupt zur Insolvenzmasse<br />

gemäß § 35 InsO gehören könne. Während dies früher mit der<br />

Sonderstellung der Freiberufler als Begründung größtenteils abgelehnt<br />

wor<strong>den</strong> ist, wird in neuerer Zeit die Massezugehörigkeit einer<br />

231<br />

freiberuflichen Praxis fast einhellig bejaht. Schließlich seien<br />

Praxen grundsätzlich veräußerbar 232 und im Veräußerungspreis<br />

komme auch ihr Goodwill zum Ausdruck. 233 Außerdem ist <strong>für</strong><br />

freiberufliche Praxen auch die Rechtsform der GmbH zulässig, was<br />

<strong>für</strong> eine zunehmende Kommerzialisierung der freien Berufstätigkeit<br />

spreche. Würde man die Massezugehörigkeit einer Freiberuflerpraxis<br />

verneinen, wäre dies eine unzulässige und mit § 35 InsO unvereinbare<br />

Privilegierung der Freiberufler. 234<br />

Es ist somit zutreffend, dass eine<br />

Anwalts- bzw. Arztpraxis Massebestandteil sein kann.<br />

Demzufolge müsste es auch möglich sein, eine Anwalts- bzw.<br />

Arztpraxis samt ihrer Mandanten- bzw. Patientendateien gemäß § 159<br />

InsO zu verwerten. Problematisch ist jedoch der Umgang mit <strong>den</strong><br />

Akten, die vertrauliche Informationen enthalten und dem<br />

Berufsgeheimnis des Anwalts oder Arztes unterliegen. So ergeben<br />

sich bei der Verwertung einer Praxis ähnliche Probleme wie bei einer<br />

vorübergehen<strong>den</strong> Fortführung der Praxis durch <strong>den</strong><br />

Insolvenzverwalter. Letzeres wird meist daran scheitern, dass ihm die<br />

berufsspezifischen Qualifikationen und Zulassungen fehlen. Die<br />

Mandanten- / Patientendateien unterliegen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2<br />

InsO der Insolvenzmasse im Sinne <strong>von</strong> § 35 InsO. Somit könnte es<br />

sein, dass das Insolvenzrecht eine speziellere, vorrangige Regelung<br />

darstellt. Aber soweit insolvenzrechtliche und berufsrechtliche bzw.<br />

strafrechtliche Vorschriften miteinander konkurrieren, tritt das<br />

231<br />

Bejahend Pape EWiR 1994, 1003 f.; Schick NJW 1990, 2360; Kluth NJW 2002,<br />

186.<br />

232<br />

BGH, Urt. v. 26.10.1972, NJW 1973, 98, 99 f.; LG Darmstadt, Urt. v. 9.6.1994,<br />

NJW 1994, 2962; a A. FG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.1992, ZIP 1992, 635.<br />

233<br />

Kluth, NJW 2002, 186, 187.<br />

234<br />

Uhlenbruck in Uhlenbruck, § 35 Rdnr. 50. .<br />

74


Mathias Löhnert<br />

Insolvenzrecht gegenüber <strong>den</strong> anderen Regelungen zurück. 235 Das<br />

Berufsgeheimnis ist dem betreffen<strong>den</strong> Freiberufler persönlich<br />

anvertraut und nur er darf darüber verfügen. Somit gilt die<br />

Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber dem Insolvenzverwalter<br />

und ist nicht auf diesen übertragbar. Das heißt: das Berufsgeheimnis<br />

muss gewahrt bleiben und der Insolvenzverwalter darf die<br />

betreffen<strong>den</strong> Dateien nicht einsehen. 236<br />

Ein Anwalt / Arzt darf vertrauliche Daten eines Mandanten / Patienten<br />

nicht ohne dessen Zustimmung auf einen Dritten übertragen. Ebenso<br />

darf auch ein Insolvenzverwalter nicht ohne Zustimmung der<br />

Betroffenen die der Schweigepflicht unterliegen<strong>den</strong> Dateien auf einen<br />

Praxisnachfolger bzw. einen Käufer der Dateien übertragen. Aber<br />

trotzdem muss es dem Insolvenzverwalter möglich sein, mit der<br />

Zustimmung der Mandanten / Patienten die Dateien auf einen Dritten,<br />

der die Praxis übernehmen möchte und auch der beruflichen<br />

237<br />

Schweigepflicht unterliegt, zu übertragen. Die Situation entspräche<br />

dann einem Verkauf der Praxis durch <strong>den</strong> Anwalt bzw. Arzt selbst. In<br />

welcher Form die Zustimmung erfolgen muss, wurde bisher vom<br />

BGH nicht eindeutig geklärt. Soweit es sich aber um eine<br />

Übermittlung im Sinne des BDSG handele, müsse die Einwilligung<br />

gemäß § 4 BDSG schriftlich erfolgen. 238<br />

Aber nach Ansicht der<br />

Rechtsprechung könne ausnahmsweise eine konklu<strong>den</strong>te Einwilligung<br />

genügen, was der Fall sei, wenn sich ein Mandant/Patient bei dem<br />

Kanzlei-/Praxisnachfolger in Behandlung begibt.<br />

Eine Möglichkeit, das Problem zu lösen, wäre, dass der<br />

Insolvenzverwalter bzw. ein Treuhänder trotz Veräußerung der Praxis<br />

oder der Dateien <strong>den</strong> alleinigen Gewahrsam an der Mandanten-<br />

/Patientendatei behält. Im Praxisübernahmevertrag muss ein<br />

Besitzmittlungsverhältnis vereinbart wer<strong>den</strong>. Die Unterlagen der<br />

Mandanten/Patienten, die in die Datenübermittlung einwilligen,<br />

wer<strong>den</strong> dann an <strong>den</strong> Erwerber herausgegeben. Alternativ könnte sich<br />

235 Schick NJW 1990, 2359, 2360.<br />

236 Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO § 159 Rdnr. 18.<br />

237 Uhlenbruck, FS Henckel, S. 877, 886 ff.<br />

238 Roßnagel, NJW 1989, 2303, 2304; Rieger, MedR 1992, 147, 148.<br />

75


Mathias Löhnert<br />

die Datei verschlossen in <strong>den</strong> vom Nachfolger genutzten<br />

Praxisräumen befin<strong>den</strong>. Setzten Mandanten/Patienten die Behandlung<br />

fort, kann dies nach Ansicht der Rechtsprechung als Einwilligung zur<br />

Datenübertragung verstan<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, sodass die entsprechen<strong>den</strong><br />

Akten <strong>von</strong> der einen Datei in die Datei des Nachfolgers übernommen<br />

wer<strong>den</strong> können. 239<br />

Die Mandanten /Patienten könnten bei dieser<br />

Gelegenheit aber genauso gut eine ausdrückliche<br />

Einwilligungserklärung hinsichtlich der Datenübermittlung<br />

unterzeichnen, was vorzugswürdiger ist.<br />

239 Uhlenbruck in Uhlenbruck, InsO § 159 Rdnr. 18.<br />

76


Mathias Löhnert<br />

VI. Weiter Pflichten<br />

1. Benachrichtigung und Auskunft<br />

Wer<strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>daten im Rahmen einer Geschäftsaufgabe,<br />

Veräußerung, Verschmelzung oder Spaltung weitergegeben, muss<br />

gemäß § 33 BDSG eine Benachrichtigung der Kun<strong>den</strong> stattfin<strong>den</strong>.<br />

Dabei ist es nicht <strong>von</strong> Bedeutung, ob in der Übertragung der<br />

Kun<strong>den</strong>daten auf <strong>den</strong> Erwerber oder ein Unternehmen als<br />

Gesamtrechtsnachfolger eine Übermittlung im Sinne des BDSG zu<br />

240<br />

sehen ist oder nicht. Es kommt vielmehr darauf an, ob der<br />

Nachfolger bzw. das nachfolgende Unternehmen die Daten entweder<br />

erstmals <strong>für</strong> eigene Zwecke oder zum Zwecke der Übermittlung<br />

speichert. In bei<strong>den</strong> Fällen besteht <strong>für</strong> <strong>den</strong> Nachfolger eine<br />

Verpflichtung zur Benachrichtigung der Kun<strong>den</strong>, wobei auch der<br />

Veräußerer die Benachrichtigung vornehmen kann. 241<br />

2. Löschung und Sperrung der Daten<br />

Gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG müssen Daten gelöscht wer<strong>den</strong>,<br />

wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dazu gehören auch jene Daten,<br />

die zwar zulässig beim übertragen<strong>den</strong> Rechtsträger gespeichert<br />

wor<strong>den</strong> sind, die aber in unzulässiger Weise übermittelt wur<strong>den</strong>. Ist<br />

eine Löschung gemäß § 35 Abs. 3 BDSG aus gesetzlichen Grün<strong>den</strong><br />

nicht möglich, erfolgt statt der Löschung eine Sperrung der Daten.<br />

Da die Vorschriften des BDSG auch auf Anwälte und Ärzte<br />

Anwendung fin<strong>den</strong>, können auch unzulässig übermittelte Mandantenbzw.<br />

Patientendaten gelöscht wer<strong>den</strong>. Da jedoch <strong>für</strong> diese Unterlagen<br />

spezielle Aufbewahrungsfristen existieren, kann <strong>für</strong> diese Unterlagen<br />

keine Löschung, sondern nur eine Sperrung erfolgen.<br />

240 Dix in Simitis, BDSG § 33 Rdnr. 28.<br />

241 Gola/Schomerus, BDSG § 33 Rdnr. 3.<br />

242 Teichmann/Kießling, ZGR 2001, 33, 71.<br />

77<br />

242


Mathias Löhnert<br />

3. Scha<strong>den</strong>sersatz<br />

Gemäß § 7 BDSG können Betroffene, die durch die unzulässige<br />

Datenverarbeitung einen Scha<strong>den</strong> erlitten haben, gegen die<br />

verantwortliche Stelle oder ihren Träger einen Anspruch auf<br />

Scha<strong>den</strong>sersatz haben. Da das BDSG ein Schutzgesetz ist, kann<br />

daneben ein Scha<strong>den</strong>sersatzanspruch gemäß § 4 Abs. 1 BDSG i.V.m.<br />

§ 823 Abs. 2 BGB begründet sein.<br />

Verletzt ein Anwalt oder ein Arzt seine Schweigeverpflichtung, so<br />

kann außerdem ein Scha<strong>den</strong>sersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB<br />

i.V.m. § 203 Abs. 1 StGB entstehen.<br />

Des Weiteren erfüllt eine unbefugte Datenübermittlung <strong>den</strong><br />

Straftatbestand der §§ 44 Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG. Bei<br />

Verletzung der anwaltlichen bzw. ärztlichen Schweigepflicht ist § 203<br />

Abs. 1 StGB erfüllt.<br />

78


Mathias Löhnert<br />

Zusammenfassung<br />

Alles in allem lässt sich sagen, dass das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht untrennbar miteinander<br />

verbun<strong>den</strong> sind. Es wurde deutlich, dass das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht auf die Wirtschaft ausstrahlt und die<br />

Handlungsfreiheit der Wirtschaftsteilnehmer einschränkt.<br />

Geht ein Unternehmen in Folge eines Todesfalls auf <strong>den</strong> Erben über,<br />

so kann dieser mit <strong>den</strong> Kun<strong>den</strong>daten nicht nach Belieben verfahren.<br />

Beruht der Betriebsübergang hingegen auf einem Wechsel der<br />

Rechtsform, müssen keine datenschutzrechtlichen <strong>Voraussetzungen</strong><br />

beachtet wer<strong>den</strong>.<br />

Bei einer rechtsgeschäftlichen Betriebsübertragung ist man sich einig,<br />

dass zwischen der vorgeschalteten Due-Diligence-Phase und der<br />

später folgen<strong>den</strong> Vollzugsphase zu unterschei<strong>den</strong> ist. Während im<br />

Rahmen einer Due Diligence immer der Datenschutz zu beachten ist<br />

und Kun<strong>den</strong>daten grundsätzlich nur in anonymisierter Form<br />

übermittelt wer<strong>den</strong> dürfen, hängen die datenschutzrechtlichen<br />

<strong>Voraussetzungen</strong> beim Vollzug der Unternehmenstransaktion <strong>von</strong> der<br />

konkreten Ausgestaltung ab. So treten bei einem share deal die<br />

wenigsten Datenschutzprobleme auf, da es an einer Datenübermittlung<br />

fehlt. Anders ist es beim asset deal, bei dem auf je<strong>den</strong> Fall eine<br />

Datenübermittlung stattfindet, wo jedoch sowieso zunächst auf<br />

zivilrechtlicher Ebene eine Zustimmung zum Vertragsübergang<br />

eingeholt wer<strong>den</strong> muss. Erst wenn diese Zustimmung erteilt wird,<br />

kann ohne Einwilligung der Kun<strong>den</strong> eine Datenübermittlung<br />

stattfin<strong>den</strong>.<br />

Hinsichtlich der Umwandlung <strong>von</strong> Unternehmen besteht in der<br />

Literatur bisher noch kein Konsens. Die<br />

Datenschutzaufsichtsbehör<strong>den</strong> und Gerichte haben sich jedoch klar<br />

positioniert und verneinen aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge das<br />

Vorliegen einer Datenübermittlung im Sinne des BDSG.<br />

79


Mathias Löhnert<br />

Wird die Geschäfts- bzw. Datenübertragung durch <strong>den</strong><br />

Konkursverwalter vorgenommen, ändert dies nichts daran, dass die<br />

datenschutzrechtlichen <strong>Voraussetzungen</strong> wie bei jedem anderen<br />

Unternehmensverkauf berücksichtigt wer<strong>den</strong> müssen.<br />

Bei Betriebs- und Datenübergängen spielt es sehr wohl eine Rolle, ob<br />

es sich um eine Anwaltskanzlei oder eine Arztpraxis handelt, da<br />

Anwälte und Ärzte nicht nur <strong>den</strong> Vorschriften des BDSG, sondern<br />

auch <strong>den</strong> im Standesrecht wurzeln<strong>den</strong> Verschwiegenheitspflichten<br />

unterliegen. Die <strong>Voraussetzungen</strong> <strong>für</strong> Datenverarbeitung wer<strong>den</strong><br />

dadurch strenger, da es nicht nur auf die personenbezogenen Daten,<br />

sondern auch auf <strong>den</strong> Personenkreis ankommt, der Zugang zu <strong>den</strong><br />

Daten hat.<br />

80


Mathias Löhnert<br />

Erklärung über die selbstständige Abfassung der Hausarbeit<br />

gemäß § 40 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung der<br />

Juristischen Fakultät<br />

Diese Erklärung ist obligatorischer Bestandteil einer je<strong>den</strong> Hausarbeit,<br />

die zur Erlangung eines Leistungsnachweises bzw. als<br />

Prüfungsleistung in einem der <strong>von</strong> der Rechtswissenschaftlichen<br />

Fakultät angebotenen Studiengänge eingereicht wird.<br />

Hiermit versichere ich, Mathias Löhnert<br />

Matr.-Nr. 21415<br />

die vorgelegte Hausarbeit zum Thema:<br />

„<strong>Datenschutzrechtliche</strong> <strong>Voraussetzungen</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Übergang</strong> <strong>von</strong><br />

Kun<strong>den</strong>daten bei Betriebsübergängen“<br />

im Rahmen der Lehrveranstaltung Datenschutzrecht (WS 2010/2011)<br />

selbstständig verfasst und ausschließlich die angegebenen Quellen und<br />

Hilfsmittel verwendet sowie aus diesen entnommene Gedanken und<br />

Formulierungen in angemessener Form gekennzeichnet zu haben. Des<br />

weiteren versichere ich, diese Arbeit weder in dieser noch in<br />

modifizierter Form bereits in einer anderen Lehrveranstaltung zum<br />

Erwerb eines Leistungsnachweises eingereicht zu haben. Mir ist<br />

bekannt, dass eine Arbeit, die nachweislich ein Plagiat gemäß der im §<br />

14 Abs. 2 Studien- und Prüfungsordnung der Juristischen Fakultät<br />

gegebenen Definition darstellt, als schwerer Verstoß gegen die<br />

Ordnung gewertet und kein Leistungsnachweis <strong>für</strong> die Arbeit bzw.<br />

über die Teilnahme an der betreffen<strong>den</strong> Lehrveranstaltung erteilt wird.<br />

Frankfurt (Oder), _________ _________________________________<br />

81<br />

(Datum, Unterschrift)

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