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2,73 MB - Stadt Weißenfels

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teresse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des<br />

Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes<br />

zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung<br />

möglichst ungesäumt nachzukommen.<br />

V. Einschränkungen<br />

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur<br />

Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gem. § 34<br />

Abs. 1 FlurbG folgende Einschränkungen:<br />

1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung<br />

der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen<br />

werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb<br />

gehören.<br />

2. Bauwerke, Brunnen Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen<br />

u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde<br />

errichtet, hergestellt, wesentlich verändert<br />

oder beseitigt werden.<br />

3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke,<br />

einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur<br />

in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere<br />

des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt<br />

werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde<br />

beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften<br />

über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken bleiben<br />

unberührt.<br />

Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. vorstehende Änderungen<br />

vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt<br />

worden, so kann dies im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt<br />

bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren<br />

Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies<br />

der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).<br />

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden,<br />

so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen<br />

anordnen (§ 34 Abs. 4 FlurbG).<br />

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur<br />

Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen<br />

einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der<br />

Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit<br />

der Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziffer 5 FlurbG).<br />

Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde<br />

anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt<br />

hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach Weisungen<br />

der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand<br />

zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG).<br />

Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde<br />

berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der<br />

Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen<br />

erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.<br />

B. Begründung:<br />

Die Einleitung erfolgt durch das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung<br />

und Forsten Süd auf Anregung der Gemeinde Goseck,<br />

des Landkreises, privater Grundeigentümern und Bewirtschafter<br />

sowie Interessenvertretern die den kulturellen und touristischen<br />

Bereich der Region repräsentieren.<br />

Es dient dem Zweck der Durchführung von Maßnahmen der<br />

Landentwicklung, insbesondere der Klärung von eigentumsrechtlichen<br />

Landnutzungskonflikten, der Verbesserung der<br />

Agrarstruktur und der eigentumsrechtlichen Regulierung des<br />

Röhlitzbaches.<br />

Zersplitterter Grundbesitz soll zusammengelegt und insgesamt<br />

erschlossen werden.<br />

Missformen an Grundstücken sollen durch Neustrukturierung<br />

beseitigt werden.<br />

Wegebaumaßnahmen und Anpflanzungsmaßnahmen zur Vermeidung<br />

von Erosion, sollen die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher<br />

Flächen verbessern.<br />

Bestehende Einschränkungen der Eigentumsrechte der Eigentümer<br />

bedingt durch Zersplitterung, Missform, fehlende Erschließung<br />

und Fremdüberbauung und – nutzung können somit<br />

überwunden werden.<br />

6<br />

Damit verbessern sich die Nutzungs- und Verpachtungsbedingungen<br />

für die Grundeigentümer.<br />

Das Eigentum an den landwirtschaftlichen Grundstücken wird<br />

damit aufgewertet.<br />

Zugleich sollen mit Klärung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse<br />

durch Flächenmanagement und Neuzuteilung die Voraussetzungen<br />

für die Umsetzung von Entwicklungszielen der Gemeinden<br />

und weiterer Interessenten geschaffen werden.<br />

Damit kann ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Entwicklung<br />

der kulturhistorisch bedeutenden Region im Sinne der Umsetzung<br />

der zukunftsweisenden Entwicklungsstrategien des Integrierten<br />

Ländlichen Entwicklungskonzepts des Burgenlandkreises<br />

geleistet werden.<br />

Zugleich können durch das Verfahren materielle und finanzielle<br />

Ressourcen für gestalterische Möglichkeiten im Flurbereinigungsverfahren<br />

zur Verbesserung des ländlichen Raumes und<br />

die Stärkung der touristischen Potenzen mobilisiert werden, die<br />

anders nicht verfügbar wären.<br />

Das Verfahren zur integrierten ländlichen Entwicklung umfasst<br />

somit im Wesentlichen zusammengefasst folgende Zielstellungen:<br />

- Erhaltung einer vielfältig und nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft,<br />

sowie Sicherung des Eigentums an Grund und<br />

Boden durch Zusammenlegung und Herstellung der Erschließung<br />

- Pflege der Kulturlandschaft durch Verbesserung der Strukturierung<br />

und Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung<br />

eines Biotobverbunds und Aufwertung von Lebensräumen<br />

zur Sicherung der Artenvielfalt in der Region<br />

- Sicherung und Erhaltung des nationalen Kulturerbes durch<br />

Flächenmanagement und Sanierung<br />

- Verbesserung der Einkommens- und Lebensverhältnisse<br />

der Bevölkerung im ländlichen Raum durch Vernetzung von<br />

Maßnahmen der Dorferneuerung, des Denkmalschutzes,<br />

des Naturhaushaltes und des Tourismus.<br />

Das Flurbereinigungsverfahren wurde so abgegrenzt, dass der<br />

Zweck und die Ziele der Flurbereinigung möglichst vollkommen<br />

erreicht werden.<br />

Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens<br />

nach § 86 FlurbG liegen somit vor.<br />

III. Auslegung:<br />

Diese Anordnung mit Gebietskarten und dem Verzeichnis der<br />

Verfahrensflurstücke liegt in Originalgröße in den Verwaltungsgemeinschaften<br />

- Wethautal, Naumburger Straße 23, 06618 Mertendorf im<br />

Bauamt<br />

- Unstruttal, Markt 1, 06632 Freyburg im Bauverwaltungsamt<br />

- <strong>Stadt</strong>verwaltung, Klosterstraße 2, 06667 <strong>Weißenfels</strong> im Bürgerbüro<br />

- <strong>Stadt</strong>verwaltung Naumburg, Markt 1, 06618 Naumburg im<br />

Bürgerbüro<br />

sowie im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten<br />

Süd, Müllnerstraße 59, 06667 <strong>Weißenfels</strong>, ab dem Tag der Bekanntmachung<br />

für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme<br />

für die Beteiligten während der Dienststunden aus.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim<br />

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße<br />

59, in 06667 <strong>Weißenfels</strong> erhoben werden.<br />

Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung.<br />

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist gewahrt,<br />

wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen<br />

Frist bei der Behörde eingegangen ist.<br />

gez. Dr. Hengstmann - Dienstsiegel -

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