2,73 MB - Stadt Weißenfels
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teresse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des<br />
Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes<br />
zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung<br />
möglichst ungesäumt nachzukommen.<br />
V. Einschränkungen<br />
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur<br />
Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gem. § 34<br />
Abs. 1 FlurbG folgende Einschränkungen:<br />
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung<br />
der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen<br />
werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb<br />
gehören.<br />
2. Bauwerke, Brunnen Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen<br />
u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde<br />
errichtet, hergestellt, wesentlich verändert<br />
oder beseitigt werden.<br />
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke,<br />
einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur<br />
in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere<br />
des Naturschutzes und der Landespflege, nicht beeinträchtigt<br />
werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde<br />
beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften<br />
über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken bleiben<br />
unberührt.<br />
Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. vorstehende Änderungen<br />
vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt<br />
worden, so kann dies im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt<br />
bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren<br />
Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies<br />
der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).<br />
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden,<br />
so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen<br />
anordnen (§ 34 Abs. 4 FlurbG).<br />
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur<br />
Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen<br />
einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der<br />
Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit<br />
der Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziffer 5 FlurbG).<br />
Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde<br />
anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt<br />
hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach Weisungen<br />
der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand<br />
zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG).<br />
Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde<br />
berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der<br />
Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen<br />
erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.<br />
B. Begründung:<br />
Die Einleitung erfolgt durch das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung<br />
und Forsten Süd auf Anregung der Gemeinde Goseck,<br />
des Landkreises, privater Grundeigentümern und Bewirtschafter<br />
sowie Interessenvertretern die den kulturellen und touristischen<br />
Bereich der Region repräsentieren.<br />
Es dient dem Zweck der Durchführung von Maßnahmen der<br />
Landentwicklung, insbesondere der Klärung von eigentumsrechtlichen<br />
Landnutzungskonflikten, der Verbesserung der<br />
Agrarstruktur und der eigentumsrechtlichen Regulierung des<br />
Röhlitzbaches.<br />
Zersplitterter Grundbesitz soll zusammengelegt und insgesamt<br />
erschlossen werden.<br />
Missformen an Grundstücken sollen durch Neustrukturierung<br />
beseitigt werden.<br />
Wegebaumaßnahmen und Anpflanzungsmaßnahmen zur Vermeidung<br />
von Erosion, sollen die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher<br />
Flächen verbessern.<br />
Bestehende Einschränkungen der Eigentumsrechte der Eigentümer<br />
bedingt durch Zersplitterung, Missform, fehlende Erschließung<br />
und Fremdüberbauung und – nutzung können somit<br />
überwunden werden.<br />
6<br />
Damit verbessern sich die Nutzungs- und Verpachtungsbedingungen<br />
für die Grundeigentümer.<br />
Das Eigentum an den landwirtschaftlichen Grundstücken wird<br />
damit aufgewertet.<br />
Zugleich sollen mit Klärung der eigentumsrechtlichen Verhältnisse<br />
durch Flächenmanagement und Neuzuteilung die Voraussetzungen<br />
für die Umsetzung von Entwicklungszielen der Gemeinden<br />
und weiterer Interessenten geschaffen werden.<br />
Damit kann ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Entwicklung<br />
der kulturhistorisch bedeutenden Region im Sinne der Umsetzung<br />
der zukunftsweisenden Entwicklungsstrategien des Integrierten<br />
Ländlichen Entwicklungskonzepts des Burgenlandkreises<br />
geleistet werden.<br />
Zugleich können durch das Verfahren materielle und finanzielle<br />
Ressourcen für gestalterische Möglichkeiten im Flurbereinigungsverfahren<br />
zur Verbesserung des ländlichen Raumes und<br />
die Stärkung der touristischen Potenzen mobilisiert werden, die<br />
anders nicht verfügbar wären.<br />
Das Verfahren zur integrierten ländlichen Entwicklung umfasst<br />
somit im Wesentlichen zusammengefasst folgende Zielstellungen:<br />
- Erhaltung einer vielfältig und nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft,<br />
sowie Sicherung des Eigentums an Grund und<br />
Boden durch Zusammenlegung und Herstellung der Erschließung<br />
- Pflege der Kulturlandschaft durch Verbesserung der Strukturierung<br />
und Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung<br />
eines Biotobverbunds und Aufwertung von Lebensräumen<br />
zur Sicherung der Artenvielfalt in der Region<br />
- Sicherung und Erhaltung des nationalen Kulturerbes durch<br />
Flächenmanagement und Sanierung<br />
- Verbesserung der Einkommens- und Lebensverhältnisse<br />
der Bevölkerung im ländlichen Raum durch Vernetzung von<br />
Maßnahmen der Dorferneuerung, des Denkmalschutzes,<br />
des Naturhaushaltes und des Tourismus.<br />
Das Flurbereinigungsverfahren wurde so abgegrenzt, dass der<br />
Zweck und die Ziele der Flurbereinigung möglichst vollkommen<br />
erreicht werden.<br />
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens<br />
nach § 86 FlurbG liegen somit vor.<br />
III. Auslegung:<br />
Diese Anordnung mit Gebietskarten und dem Verzeichnis der<br />
Verfahrensflurstücke liegt in Originalgröße in den Verwaltungsgemeinschaften<br />
- Wethautal, Naumburger Straße 23, 06618 Mertendorf im<br />
Bauamt<br />
- Unstruttal, Markt 1, 06632 Freyburg im Bauverwaltungsamt<br />
- <strong>Stadt</strong>verwaltung, Klosterstraße 2, 06667 <strong>Weißenfels</strong> im Bürgerbüro<br />
- <strong>Stadt</strong>verwaltung Naumburg, Markt 1, 06618 Naumburg im<br />
Bürgerbüro<br />
sowie im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten<br />
Süd, Müllnerstraße 59, 06667 <strong>Weißenfels</strong>, ab dem Tag der Bekanntmachung<br />
für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme<br />
für die Beteiligten während der Dienststunden aus.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim<br />
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstraße<br />
59, in 06667 <strong>Weißenfels</strong> erhoben werden.<br />
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung.<br />
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist gewahrt,<br />
wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen<br />
Frist bei der Behörde eingegangen ist.<br />
gez. Dr. Hengstmann - Dienstsiegel -