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Brandenburgisches - qs- nrw

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Torsten Feiertag<br />

Foto: Treuhand Hannover<br />

Kontakt:<br />

Treuhand Hannover<br />

GmbH Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Stb Torsten Feiertag<br />

Niederlassungen<br />

Berlin, Bernau,<br />

Neuruppin, Potsdam,<br />

Tel.: 030 315947-0<br />

E-Mail:<br />

kanzlei.berlin@<br />

treuhand-hannover.de<br />

Anzeigen<br />

arzt & recht<br />

WeIhnachtsfeIern – Wann BleIBen sIe steuerfreI?<br />

Zweimal pro Jahr darf die Betriebsfeier 110 Euro<br />

pro Mitarbeiter kosten<br />

Das letzte Quartal des Jahres ist<br />

die Zeit, in der wieder Weihnachtsfeiern<br />

geplant und durchgeführt<br />

werden. Viele Arbeitgeber übernehmen<br />

die Kosten für die Feiern.<br />

Und das Finanzamt schaut besonders<br />

genau hin. Aber unter bestimmten<br />

Voraussetzungen bleiben<br />

die Zuwendungen des Arbeitgebers<br />

anlässlich solcher Feiern<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei.<br />

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers<br />

einschließlich Umsatzsteuer<br />

pro Arbeitnehmer nicht mehr als<br />

110 Euro, sind die Zuwendungen an<br />

den Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsveranstaltung<br />

steuerfrei. Dann<br />

muss weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung<br />

auf die Aufwendungen<br />

gezahlt werden. Wird die Freigrenze<br />

überschritten, sind die gesamten Kosten<br />

pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und<br />

sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber<br />

kann aber die Lohnsteuer<br />

pauschal in Höhe von 25 Prozent abführen.<br />

Wenn dies erfolgt, sind die Beträge<br />

sozialversicherungsfrei.<br />

Wenn sich abzeichnet, dass die Aufwendungen<br />

für eine Veranstaltung die<br />

Freigrenze überschreiten, kann vorher<br />

vereinbart werden, dass die Arbeitnehmer<br />

einen Eigenanteil selbst tragen.<br />

Die Höhe des Zuzahlungsbetrages<br />

muss dann noch nicht feststehen.<br />

Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber<br />

einen zweckgebundenen Zuschuss<br />

in eine Gemeinschaftskasse der<br />

16 | <strong>Brandenburgisches</strong> Ärzteblatt 1 •2012<br />

Arbeitnehmer zahlt. Bei der Berechnung,<br />

ob die Freigrenze überschritten<br />

ist, sind auch die Aufwendungen für<br />

Ehe- und Lebenspartner, die an der<br />

Veranstaltung teilnehmen, dem Arbeitnehmer<br />

zuzurechnen.<br />

Nur „übliche“ Betriebsveranstaltungen<br />

steuerfrei<br />

Voraussetzung für die Steuerfreiheit<br />

ist, dass es sich um übliche Betriebsveranstaltungen<br />

handelt. Üblich bedeutet:<br />

Die Feiern müssen gesellschaftlichen<br />

Charakter haben und – das ist entscheidend<br />

– allen Betriebsangehörigen<br />

offenstehen. Ferner gelten Betriebsfeiern<br />

in den Augen des Fiskus dann<br />

als üblich, wenn nicht mehr als zwei<br />

Veranstaltungen jährlich durchgeführt<br />

werden. Auf die Dauer der einzelnen<br />

Veranstaltung kommt es nicht an. Organisiert<br />

der Arbeitgeber mehr als zwei<br />

Betriebsveranstaltungen im Jahr, führt<br />

die dritte und jede weitere Veranstaltung<br />

zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.<br />

Der Arbeitgeber kann dann allerdings<br />

wählen, welche der Veranstaltungen<br />

lohnsteuerpflichtig sein sollen. Da ist<br />

dann die Feier zu wählen, bei welcher<br />

die Aufwendungen pro Arbeitnehmer<br />

am niedrigsten sind. Für diese Veranstaltung<br />

gibt es dennoch einen steuerlichen<br />

Vorteil. Die Lohnsteuer kann mit<br />

25 Prozent pauschaliert werden. Dann<br />

bleibt die Veranstaltung auch sozialversicherungsfrei.<br />

Wird nur eine kulturelle oder sportliche<br />

Veranstaltung besucht ohne ein<br />

weiteres Programm, liegt keine Betriebsveranstaltung<br />

vor.<br />

Mehrtägige Veranstaltungen<br />

Besteht eine Veranstaltung nur teilweise<br />

aus einer Betriebsveranstaltung<br />

und zum Teil aus einer Fortbildungsveranstaltung,<br />

können die Aufwendungen<br />

aufgeteilt werden. Durch die Kombination<br />

einer Betriebsveranstaltung mit einer<br />

Fortbildungsveranstaltung können<br />

daher zumindest anteilig Reise- und<br />

Übernachtungskosten aus der Berechnung<br />

der 110-Euro-Grenze herausgehalten<br />

werden.<br />

n Torsten Feiertag, Steuerberater<br />

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