Brandenburgisches - qs- nrw
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Torsten Feiertag<br />
Foto: Treuhand Hannover<br />
Kontakt:<br />
Treuhand Hannover<br />
GmbH Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Stb Torsten Feiertag<br />
Niederlassungen<br />
Berlin, Bernau,<br />
Neuruppin, Potsdam,<br />
Tel.: 030 315947-0<br />
E-Mail:<br />
kanzlei.berlin@<br />
treuhand-hannover.de<br />
Anzeigen<br />
arzt & recht<br />
WeIhnachtsfeIern – Wann BleIBen sIe steuerfreI?<br />
Zweimal pro Jahr darf die Betriebsfeier 110 Euro<br />
pro Mitarbeiter kosten<br />
Das letzte Quartal des Jahres ist<br />
die Zeit, in der wieder Weihnachtsfeiern<br />
geplant und durchgeführt<br />
werden. Viele Arbeitgeber übernehmen<br />
die Kosten für die Feiern.<br />
Und das Finanzamt schaut besonders<br />
genau hin. Aber unter bestimmten<br />
Voraussetzungen bleiben<br />
die Zuwendungen des Arbeitgebers<br />
anlässlich solcher Feiern<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei.<br />
Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers<br />
einschließlich Umsatzsteuer<br />
pro Arbeitnehmer nicht mehr als<br />
110 Euro, sind die Zuwendungen an<br />
den Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsveranstaltung<br />
steuerfrei. Dann<br />
muss weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung<br />
auf die Aufwendungen<br />
gezahlt werden. Wird die Freigrenze<br />
überschritten, sind die gesamten Kosten<br />
pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und<br />
sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber<br />
kann aber die Lohnsteuer<br />
pauschal in Höhe von 25 Prozent abführen.<br />
Wenn dies erfolgt, sind die Beträge<br />
sozialversicherungsfrei.<br />
Wenn sich abzeichnet, dass die Aufwendungen<br />
für eine Veranstaltung die<br />
Freigrenze überschreiten, kann vorher<br />
vereinbart werden, dass die Arbeitnehmer<br />
einen Eigenanteil selbst tragen.<br />
Die Höhe des Zuzahlungsbetrages<br />
muss dann noch nicht feststehen.<br />
Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber<br />
einen zweckgebundenen Zuschuss<br />
in eine Gemeinschaftskasse der<br />
16 | <strong>Brandenburgisches</strong> Ärzteblatt 1 •2012<br />
Arbeitnehmer zahlt. Bei der Berechnung,<br />
ob die Freigrenze überschritten<br />
ist, sind auch die Aufwendungen für<br />
Ehe- und Lebenspartner, die an der<br />
Veranstaltung teilnehmen, dem Arbeitnehmer<br />
zuzurechnen.<br />
Nur „übliche“ Betriebsveranstaltungen<br />
steuerfrei<br />
Voraussetzung für die Steuerfreiheit<br />
ist, dass es sich um übliche Betriebsveranstaltungen<br />
handelt. Üblich bedeutet:<br />
Die Feiern müssen gesellschaftlichen<br />
Charakter haben und – das ist entscheidend<br />
– allen Betriebsangehörigen<br />
offenstehen. Ferner gelten Betriebsfeiern<br />
in den Augen des Fiskus dann<br />
als üblich, wenn nicht mehr als zwei<br />
Veranstaltungen jährlich durchgeführt<br />
werden. Auf die Dauer der einzelnen<br />
Veranstaltung kommt es nicht an. Organisiert<br />
der Arbeitgeber mehr als zwei<br />
Betriebsveranstaltungen im Jahr, führt<br />
die dritte und jede weitere Veranstaltung<br />
zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.<br />
Der Arbeitgeber kann dann allerdings<br />
wählen, welche der Veranstaltungen<br />
lohnsteuerpflichtig sein sollen. Da ist<br />
dann die Feier zu wählen, bei welcher<br />
die Aufwendungen pro Arbeitnehmer<br />
am niedrigsten sind. Für diese Veranstaltung<br />
gibt es dennoch einen steuerlichen<br />
Vorteil. Die Lohnsteuer kann mit<br />
25 Prozent pauschaliert werden. Dann<br />
bleibt die Veranstaltung auch sozialversicherungsfrei.<br />
Wird nur eine kulturelle oder sportliche<br />
Veranstaltung besucht ohne ein<br />
weiteres Programm, liegt keine Betriebsveranstaltung<br />
vor.<br />
Mehrtägige Veranstaltungen<br />
Besteht eine Veranstaltung nur teilweise<br />
aus einer Betriebsveranstaltung<br />
und zum Teil aus einer Fortbildungsveranstaltung,<br />
können die Aufwendungen<br />
aufgeteilt werden. Durch die Kombination<br />
einer Betriebsveranstaltung mit einer<br />
Fortbildungsveranstaltung können<br />
daher zumindest anteilig Reise- und<br />
Übernachtungskosten aus der Berechnung<br />
der 110-Euro-Grenze herausgehalten<br />
werden.<br />
n Torsten Feiertag, Steuerberater<br />
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Dr. Reiner Schäfer-Gölz<br />
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