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Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulations - INFORM - WABCO

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zu § 19<br />

– Entfernen von Teilen, d. h. Teile werden vom Fz abgebaut oder<br />

aus dem Fz ausgebaut.<br />

2.1 Änderungen der FzArt liegen vor, wenn sich die Beschreibung der<br />

FzArt (z.B. Ziffer 1, Zeile 1 des FzBriefs) ändert oder wenn der FzAufbau<br />

so geändert wird, daß die für den ursprünglichen Aufbau maßgeblichen<br />

Merkmale des Verwendungszwecks nicht mehr gegeben<br />

sind.<br />

2.2 Änderungen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist, liegen vor,<br />

wenn durch den Ein- oder Anbau oder die andere Gestaltung von Teilen<br />

oder deren Kombination negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit<br />

zu erwarten sind. Kann die Erwartung der Gefährdung<br />

nicht durch eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten, ggf<br />

in Verbindung mit einer Änderungsabnahme durch einen aaSoP oder<br />

einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation<br />

entkräftet werden, erlischt die BE des Fz.<br />

Eine Gefährdung ist insbesondere zu erwarten, wenn in Teil B eine<br />

Teilegenehmigung, Teilegutachten bzw. Begutachtung entsprechend<br />

§ 21 gefordert wird. Beispiele für Kombinationen von Änderungen,<br />

die sich gegenseitig beeinflussen können, sind in einer Matrix in Teil<br />

B aufgeführt.<br />

2.3 Änderungen, durch die eine Verschlechterung des Abgas- oder<br />

Geräuschverhaltens eintritt, sind solche, die infolge baulicher Änderungen<br />

oder geänderter Einstellung von Teilen zu einer höheren als<br />

der in der FzBE genehmigten Emission führen.<br />

2.3.1 Zul Werte sind bei Abgasemissionen diejenigen Werte, die im Rahmen<br />

der Erteilung der BE für das Fz festgestellt wurden oder die sich<br />

aus den <strong>Vorschriften</strong> in § 47 ergeben.<br />

2.3.2 Zul Werte sind bei Geräuschemissionen diejenigen Werte, die im<br />

Rahmen der Erteilung der BE für das Fz festgestellt wurden oder die<br />

sich aus den <strong>Vorschriften</strong> des § 49 Abs 2 ergeben.<br />

2.3.3 Abschnitt 2.2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

3 Hinweise für den Fz-Halter sowie den Teilehersteller und<br />

Teileimporteur<br />

3.1 Änderungen, durch die keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern<br />

zu erwarten ist, führen zwar nicht automatisch zum Erlöschen der BE<br />

des Fz; es besteht dennoch die Pflicht des FzHalters, dafür zu sorgen,<br />

daß sich sein Fz jederzeit in einem vorschriftsmäßigen Zustand<br />

befindet. Im Rahmen der HU nach § 29 wird die Vorschriftsmäßigkeit<br />

des Fz überprüft. Will der FzHalter Änderungen an seinem Fz vornehmen,<br />

muß er sich darüber im klaren sein, daß die BE seines Fz<br />

�����<br />

StVZO<br />

595

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