Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulations - INFORM - WABCO
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zu § 19<br />
– Entfernen von Teilen, d. h. Teile werden vom Fz abgebaut oder<br />
aus dem Fz ausgebaut.<br />
2.1 Änderungen der FzArt liegen vor, wenn sich die Beschreibung der<br />
FzArt (z.B. Ziffer 1, Zeile 1 des FzBriefs) ändert oder wenn der FzAufbau<br />
so geändert wird, daß die für den ursprünglichen Aufbau maßgeblichen<br />
Merkmale des Verwendungszwecks nicht mehr gegeben<br />
sind.<br />
2.2 Änderungen, durch die eine Gefährdung zu erwarten ist, liegen vor,<br />
wenn durch den Ein- oder Anbau oder die andere Gestaltung von Teilen<br />
oder deren Kombination negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit<br />
zu erwarten sind. Kann die Erwartung der Gefährdung<br />
nicht durch eine Teilegenehmigung oder ein Teilegutachten, ggf<br />
in Verbindung mit einer Änderungsabnahme durch einen aaSoP oder<br />
einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation<br />
entkräftet werden, erlischt die BE des Fz.<br />
Eine Gefährdung ist insbesondere zu erwarten, wenn in Teil B eine<br />
Teilegenehmigung, Teilegutachten bzw. Begutachtung entsprechend<br />
§ 21 gefordert wird. Beispiele für Kombinationen von Änderungen,<br />
die sich gegenseitig beeinflussen können, sind in einer Matrix in Teil<br />
B aufgeführt.<br />
2.3 Änderungen, durch die eine Verschlechterung des Abgas- oder<br />
Geräuschverhaltens eintritt, sind solche, die infolge baulicher Änderungen<br />
oder geänderter Einstellung von Teilen zu einer höheren als<br />
der in der FzBE genehmigten Emission führen.<br />
2.3.1 Zul Werte sind bei Abgasemissionen diejenigen Werte, die im Rahmen<br />
der Erteilung der BE für das Fz festgestellt wurden oder die sich<br />
aus den <strong>Vorschriften</strong> in § 47 ergeben.<br />
2.3.2 Zul Werte sind bei Geräuschemissionen diejenigen Werte, die im<br />
Rahmen der Erteilung der BE für das Fz festgestellt wurden oder die<br />
sich aus den <strong>Vorschriften</strong> des § 49 Abs 2 ergeben.<br />
2.3.3 Abschnitt 2.2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.<br />
3 Hinweise für den Fz-Halter sowie den Teilehersteller und<br />
Teileimporteur<br />
3.1 Änderungen, durch die keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern<br />
zu erwarten ist, führen zwar nicht automatisch zum Erlöschen der BE<br />
des Fz; es besteht dennoch die Pflicht des FzHalters, dafür zu sorgen,<br />
daß sich sein Fz jederzeit in einem vorschriftsmäßigen Zustand<br />
befindet. Im Rahmen der HU nach § 29 wird die Vorschriftsmäßigkeit<br />
des Fz überprüft. Will der FzHalter Änderungen an seinem Fz vornehmen,<br />
muß er sich darüber im klaren sein, daß die BE seines Fz<br />
�����<br />
StVZO<br />
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