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Fahrzeug Vorschriften / Vehicle Regulations - INFORM - WABCO

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Anlage VIII zu § 29 StVZO<br />

sprechend § 29 Abs. 2 Nr. 1 auf den amtlichen Kennzeichen angebracht<br />

und die Eintragung im <strong>Fahrzeug</strong>schein nach § 29 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a<br />

entsprechend geändert werden dürfen.<br />

Aus der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr 2 Abs 46 und 47 des Einigungsvertrages<br />

(BGBl II S 885, 1103):<br />

(46) Die auf Grund der bisherigen <strong>Vorschriften</strong> der Deutschen Demokratischen Republik<br />

gebildeten Nachfolgeorganisationen des ehemaligen Staatlichen Amtes<br />

für Technische Überwachung dürfen als Überwachungsorganisationen im<br />

Sinne von Abschnitt 7 der Anlage VIII anerkannt werden. Die <strong>Vorschriften</strong> in<br />

7.2.2. bis 7.2.6, 7.3 und 7.5 sind entsprechend anzuwenden.<br />

(47) Abschnitt 7.7 der Anlage VIII ist auch auf den Träger der Technischen Prüfstelle<br />

in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzuwenden.<br />

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